Urteil
5 U 27/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0120.5U27.96.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1995 - 23 O 600/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1995 - 23 O 600/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. T a t b e s t a n d Der Kläger, Geschäftsführer der S. GmbH, beantragte durch diese am 04.05.1992 bei der Beklagten den Abschluß einer Lebensversicherung sowie einer Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer monatlichen Rente von 1.000,00 DM und Prämienbefreiung für die Lebensversicherung im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Versicherungsbeginn sollte nach dem Antrag der 01.06.1992 sein. Bei den "Erklärungen der zu versichernden Person" zum gesundheitlichen Status des Antragstellers beantwortete der Kläger sämtliche Gesundheitsfragen negativ, so auch die Frage: "Leiden oder litten Sie an: Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der ... Knochen, Gelenke, Wirbelsäule ... oder an sonstigen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden? Behandelnde Ärzte, Krankenhäuser etc. mit Anschrift. Sind Sie in den letzten fünf Jahren von weiteren Ärzten beraten, untersucht, behandelt oder operiert worden? Wann? Weshalb?" Unter dem 22.11.1993 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weil er nach einer Bandscheibenoperation im Oktober 1992 nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sei. In der diesbezüglichen Selbstauskunft zum Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantwortete der Kläger die Frage: "An welcher Erkrankung/Verletzung leiden Sie?" mit "Bandscheibenoperation". Die Frage 3: "Wann haben Sie diese Erkrankung/Verletzung erstmals bemerkt?" beantwortete er mit: "März 92". Als behandelnden Arzt gab er insoweit Dr. K. an. Die Beklagte trat daraufhin mit Schreiben vom 13.01.1994 von dem Vertrag hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurück, weil der Kläger in dem Versicherungsantrag vorausgegangene Erkrankungen verschwiegen habe. Mit weiterem Schreiben vom 03.06.1994 trat sie erneut von dem vorgenannten Vertragsteil zurück, weil der Kläger ein Heilverfahren im Jahre 1976 wegen Rückenbeschwerden nicht angegeben habe. Mit Schreiben vom 16.09.1994 hat sie ferner den gesamten Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hat behauptet, er habe beim Ausfüllen des Versicherungsantrages gegenüber dem Versicherungsagenten eine Krebsoperation im Jahre 1970 und eine Erkrankung wegen eines Tennisarms im Jahre 1991 mitgeteilt. Beide Erkrankungen habe der Vertreter jedoch für unwichtig gehalten und nicht in den Antrag aufgenommen. Wegen Rückenbeschwerden sei er erstmals im Juli 1992 in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Kläger hat beantragt, ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; festzustellen, daß die Anfechtung der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam ist, ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,00 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe bei Aufnahme des Antrages keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen angegeben. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien im Jahr 1991 aufgetreten und schon damals umfänglich ärztlich behandelt worden. Durch Urteil vom 08.11.1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wirksam angefochten und sei außerdem wirksam von dem Vertrag zurückgetreten, so daß sie insgesamt leistungsfrei sei. Der Kläger habe in dem Versicherungsantrag seinen Gesundheitszustand bewußt unrichtig dargestellt, indem er sämtliche Gesundheitsfragen negativ beantwortet habe. Nach dem vorgelegten Behandlungsbericht des Heilpraktikers Dr. W. habe der Kläger sich bei diesem in laufender Behandlung befunden, und zwar auch bereits im Jahre 1991; dies unter anderem wegen einer Epicondylitis sowie wegen Beschwerden in HWS und BWS. Dr. W. habe unter anderem insoweit ein vertebrales Syndrom diagnostiziert, also orthopädische Veränderungen der Wirbelsäule. Bereits die Häufigkeit der Behandlungsdaten belege zweifelsfrei, daß es sich um ernste Beschwerden gehandelt habe, weil der Kläger sonst nicht so häufig den Arzt aufgesucht hätte. Die Richtigkeit dieser Behandlungsangaben werde auch durch den Bericht der Ärzte Dres. R. und L. vom 14.08.1992 bestätigt, wonach der Kläger seit längerer Zeit, verstärkt seit Anfang 1992 an einer Lumboischialgie gelitten habe. Diese Angaben hätten die Ärzte, die den Kläger vorher nicht behandelt hätten, nur von ihm selbst erhalten haben können. Entsprechendes gelte hinsichtlich der anamnestischen Angaben im Operationsbericht des Krankenhauses der Augustinerinnen vom 25.11.1992. Außerdem habe der Kläger in seiner Selbstauskunft von Ende 1993 selbst angegeben, seine Wirbelsäulenbeschwerden erstmals im März 1992 bemerkt zu haben, also kurz vor dem Antrag. Die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Bekundungen gegenüber dem Versicherungsvertreter anläßlich der Antragsaufnahme seien widersprüchlich und im übrigen auch nicht schlüssig. In jedem Falle habe der Kläger die Rückenbeschwerden bagatellisiert, weshalb der Versicherungsvertreter sie nicht im Sinne eines manifesten Beschwerdebildes habe verstehen müssen. Gegen dieses am 27.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.1995 Berufung eingelegt und diese am 06.02.1996, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.1996, begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im übrigen im wesentlichen vor, er habe dem Versicherungsvertreter gegenüber die Krebserkrankung aus dem Jahr 1970 erwähnt sowie ferner, daß er sich in der Zeit von Mai bis August 1991 wegen eines Tennisarms in der Schmerzpraxis des Heilpraktikers Dr. W. habe behandeln lassen; ferner habe er mitgeteilt, er habe außerdem im März 1992 unter Rückenbeschwerden gelitten, sich wegen dieser Rückenbeschwerden jedoch nicht ärztlich behandeln lassen, diese Rückenbeschwerden seien vielmehr ohne ärztliche Behandlung in der Zwischenzeit wieder abgeklungen. Er habe damit zutreffend Auskunft hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes erteilt. Etliche Behandlungsdaten des Dr. W. seien tatsächlich von seiner - des Klägers - Ehefrau wegen orthopädischer Beschwerden in Anspruch genommen worden. Der Kläger beantragt, ##blob##nbsp; das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.11.1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 1.1.1994, und zwar längstens bis zum 31.5.2006, aus der bei ihr bestehenden Versicherung mit der Versicherungsnummer 27.1032772.7 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie - ggf. gemäß § 256 Abs. 2 ZPO - festzustellen, daß die bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 27.1032772.7 geführte Versicherung noch besteht, insbesondere durch die Rücktrittserklärungen der Beklagten aus den Schreiben vom 13.1. und 3.6.1994 sowie die Anfechtungserklärung der Beklagten aus dem Schreiben vom 16.9.1994 nicht vorzeitig aufgelöst worden ist, ##blob##nbsp; hilfsweise, dem Kläger zu gestatten, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank stellen zu dürfen. Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, bestreitet eine Berufsunfähigkeit des Klägers und verweist im übrigen darauf, daß sie den Vertrag sowohl wirksam wegen Arglist angefochten habe als auch wirksam hiervon zurückgetreten sei. Der Kläger habe eindeutig die von ihm auch subjektiv als gravierende Beschwerden empfundenen Rückenbeschwerden, die bereits längere Zeit vor Antragstellung bestanden hätten und deretwegen er sich auch bereits habe behandeln lassen, wahrheitswidrig nicht angegeben und dies auch ganz bewußt getan, um die Annahme des Antrages nicht zu gefährden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.1996. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Dr. W. vom 23.08.1996 (Bl. 200) Bezug genommen sowie ferner auf das Vernehmungsprotokoll hinsichtlich der Vernehmung dieses Zeugen sowie der Zeugin S., der Ehefrau des Klägers, vom 11.12.1996, Bl. 219 d.A.. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von einer wirksamen Arglistanfechtung und einem ebenfalls wirksamen Vertragsrücktritt seitens der Beklagten ausgegangen. Nach den gesamten vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bewußt und zielgerichtet Rückenbeschwerden beträchtlichen Umfanges, die bereits geraume Zeit vor Antragstellung bestanden haben, bei Antragsaufnahme nicht bzw. jedenfalls nicht so angegeben hat, wie es den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Was den Umfang der angeblichen Angaben des Klägers zu Beschwerden anläßlich der Antragstellung anbetrifft, hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der diesbezügliche Vortrag des Klägers ersichtlich widersprüchlich ist. Insbesondere hat der Kläger jedenfalls in der Klagebegründung nicht behauptet, auch die Rückenbeschwerden aus März 1992 dem Versicherungsvertreter gegenüber erwähnt zu haben. Ein dahingehender Vortrag des Klägers taucht - zudem nur ganz pauschal - erstmals in der Berufungsbegründung auf. Außerdem hat er insoweit in der Berufungsbegründung angegeben, diese Rückenbeschwerden seien nicht ärztlich behandelt worden und seien auch ohne ärztliche Behandlung in der Zwischenzeit wieder abgeklungen; so habe er es dem Versicherungsvertreter mitgeteilt. Auch diese Darstellung ist jedoch nach den vorliegenden Unterlagen und dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis eklatant unrichtig. Die gesamte Rückenbeschwerdesymptomatik war bereits vor Antragstellung (Mai 1992) ausgeprägt vorhanden und ist auch nicht etwa ohne ärztliche Behandlung von selbst wieder abgeklungen. So hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß sich aus dem Arztbrief der Ärzte für Radiologie Dres. med. R. und L. vom 14.08.1992 (Bl. 44 d.A.) zur Klinik folgende Angaben finden: "Lumboischialgie rechts, rezidivierende Beschwerden seit längerer Zeit, verstärkt seit Anfang 1992". Auch in dem ebenfalls bereits vom Landgericht erwähnten Arztbrief des Chefarztes Prof. Dr. Sch. vom Krankenhaus der A. vom 25.11.1992 (Bl. 45 d.A.) ergibt sich zur Anamnese: "Herr S. klagte über seit längerem bestehende Lumboischialgien mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein". Bereits diesen Angaben ist zu entnehmen, daß sie lediglich auf eigener anamnestischer Schilderung seitens des Klägers beruhen können, weil die genannten Ärzte diesen vor den angegebenen Zeitpunkten nicht selbst behandelt haben. Insbesondere der Angabe "rezidivierende Beschwerden seit längerer Zeit, verstärkt seit Anfang 1992", läßt sich mit Deutlichkeit entnehmen, daß der Kläger bis in das Jahr 1992 hinein, also über einen längeren Zeitraum unmittelbar vor Antragstellung, über gravierende Rückenbeschwerden zu klagen hatte. Diese Beschwerden lassen sich unter anderem auch zwanglos aufgrund der in der Kurzinformation der Ärzte Dres. Breunsbach und Partner vom 18.08.1993 (Bl. 47 d.A.) erwähnten "anlagebedingten Enge des Spinalkanals" erklären. In der diesbezüglichen Beurteilung der genannten Ärzte wird sogar eine anlagebedingte "erhebliche" Enge des lumbalen Spinalkanals erwähnt, woraus rezidivierende Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Schon hieraus ergibt sich mit Deutlichkeit, daß der Kläger entgegen seiner Darstellung und auch entgegen seiner von ihm behaupteten Angabe gegenüber dem Versicherungsvertreter bei Antragstellung nicht etwa nur an einem Tennisarm gelitten hat und im übrigen lumbale Rückenbeschwerden ohne ärztliche Behandlung wieder abgeklungen sind. Weiter erhärtet wird dies durch die Angaben des Heilpraktikers Dr. W. in Verbindung mit dessen schriftlichen Aufzeichnungen in den den Kläger betreffenden Karteiunterlagen. Aus diesen geht bereits bezogen auf das Jahr 1991, worauf auch das Landgericht zu Recht bereits hingewiesen hat, eine Vielzahl von Behandlungsdaten, unter anderem auch wegen eines akuten Zervikalsyndroms sowie Behandlungen wegen HWS und BWS hervor, hinsichtlich welcher Behandlungsdaten sämtlich der Kläger als Patient angeführt ist. Soweit dieser behauptet hat, er sei im Jahr 1991 überhaupt nicht bei Dr. W. in Behandlung gewesen, wird diese Behauptung bereits durch die Aussage der Zeugin S., seiner Ehefrau widerlegt, die unter anderem bekundet hat, im Jahr 1991 sei sie in der Zeit von Mai bis Juli 1991 bei dem Zeugen Dr. W. in Behandlung gewesen und zur gleichen Zeit sei auch ihr Mann dort gewesen. Sie selbst sei ein- bis zweimal in der Woche in Behandlung gewesen, ihr Mann, der Kläger, in der Regel einmal. Schon dies widerlegt die gegenteilige Behauptung des Klägers, der versucht hat, die Karteiaufzeichnungen mit der Behauptung zu widerlegen, sie bezögen sich ausschließlich - trotz der gegenteiligen Angaben zur Person des Patienten - auf seine Ehefrau. Aus den Karteiaufzeichnungen ergibt sich auch, daß die Behandlungen bei Dr. W., bezogen auf den Kläger, keineswegs nur wegen eines Tennisarms erfolgt sind, sondern, wie erwähnt, auch wegen eines Zervikalsyndroms sowie Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich. Der Zeuge Dr. W. hat in seiner Aussage seine Behandlungsunterlagen dahin erläutert, daß die von ihm verzeichneten Schmerzen in HWS, BWS Knie und Arm (Epicondylitis) haltungsbedingt untereinander zusammenhingen und nur in verschiedenen Regionen auftraten. Wenn auch der Kläger für ihn "der Armpatient" gewesen sei, so habe er doch, wie es aus seiner Karteiführung ersichtlich sei, seinem Verständnis nach die Symptome als projektive Möglichkeiten neurologischer Problemzonen erklärt. Wenn er in der Kartei die Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms ohne weitere Zusätze verzeichnet habe, so habe er seinerzeit den Schmerzzustand so gedeutet. Dies habe er auch dem Patienten erklärt, denn in seiner Praxis gebe es keine stummen Behandlungen; alle Details würden lückenlos erklärt. Soweit die Zeugin S. bekundet hat, nach dem Jahr 1991 seien sowohl ihr Mann, der Kläger, als auch sie selbst nicht mehr bei Dr. W. in Behandlung gewesen, wird diese Behauptung widerlegt durch die von dem Zeugen Dr. W. daraufhin vorgelegten Rechnungsdurchschläge vom 29.03. und 31.03.1993 gerichtet jeweils an einen der Partner der Eheleute S., woraufhin die Zeugin dann auch hat einräumen müssen, daß im Jahr 1993 jedenfalls sie selbst wohl doch noch bei dem Zeugen Dr. W. in Behandlung gewesen sei. Ihre weitergehende Behauptung, ihr Ehemann sei aber nach 1991 dort nicht mehr in Behandlung gewesen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie keine Erklärung für die gleichwohl an diesen gerichtete Rechnung aus 1993 zu geben vermocht hat. Außerdem wird ihre dahingehende Aussage auch deshalb in ihrer Überzeugungskraft entkräftet, weil sie zuvor mit der gleichen Gewißheit bekundet hatte, auch sie selbst sei jedenfalls nach 1992 nicht mehr bei Dr. W. in Behandlung gewesen. Was im übrigen die Zeugenvernehmung vor dem Senat anbetrifft, so steht der Senat beiden Aussagen mit großer Zurückhaltung gegenüber. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, daß die Zeugin S. sich immerhin der Sache nach selbst eines Versicherungsbetruges bezichtigen mußte und im Rahmen ihrer Aussage im Ergebnis auch dem Zeugen Dr. W. jedenfalls eine Beihilfe insoweit angelastet hat, vor welchem Hintergrund auch der - auch vom sachlichen Gehalt nicht allzu überzeugenden Aussage des Dr. W. - mit der gebotenen Skepsis zu begegnen ist. Als "Extrakt" beider Aussagen läßt sich jedoch jedenfalls feststellen, daß der Kläger entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung im vorliegenden Rechtsstreit sowohl im Jahr 1991 als auch nachfolgend jedenfalls mindestens einmal wöchentlich bei dem Zeugen Dr. W. in der Schmerzbehandlung unter anderem auch wegen Rückenbeschwerden war, so daß entgegen seiner Behauptung keine Rede davon sein kann, er habe lediglich einmal im März 1992 an Rückenbeschwerden gelitten, und diese seien ohne ärztliche Behandlung von selbst wieder abgeklungen. Wenn er schon im Jahr 1991 einmal wöchentlich sich in die Schmerzbehandlung begeben mußte, dies unter anderem wegen HWS- und BWS-Beschwerden sowie wegen eines akuten Zervikalsyndroms und er ferner auch in den Angaben zu seinem Berufsunfähigkeitsantrag ausdrücklich angab, die Anzeichen eines Bandscheibenschadens habe er im März 1992 erstmals bemerkt, was nur im Hinblick auf diesbezügliche Schmerzzustände im Lendenwirbelbereich der Fall gewesen sein kann, so erweist dies nach Ansicht des Senats zur Genüge, daß der Kläger vor der Antragstellung von Mai 1992 entgegen seiner Behauptung nicht etwa nur an einem Tennisarm und an von selbst wieder abklingenden Rückenbeschwerden gelitten hat, sondern daß sich die schmerzhaften Rückenbeschwerdesymptome, dies auch vor dem Hintergrund der vorbenannten ärztlichen Anamneseangaben, bereits über einen längeren Zeitraum vor Antragstellung bemerkbar gemacht haben und der Kläger sich dabei auch durchaus bewußt gewesen ist, daß es sich dabei um eine massive Schmerzsymptomatik nicht lediglich vorübergehender Natur handelte, deretwegen er zudem auch wiederholt medizinische Hilfe zur Behebung der Schmerzzustände in Anspruch genommen hat. Daß er die Beschwerdesymptomatik in dieser Stärke und Ausprägung dem Versicherungsvertreter bei Antragstellung geschildert hat, hat der Kläger selbst nicht substantiiert behauptet. Es bedurfte deshalb auch keiner weitergehenden Beweisaufnahme zum genauen Inhalt des Antragsgespräches zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten. Da somit der Kläger die Rückenbeschwerdesymptomatik aus der Zeit vor der Antragstellung trotz eindeutiger Fragestellung verschwiegen hat - signifikanterweise hat er auch den behandelnden Heilpraktiker Dr. W. und die dort erfolgte Schmerzbehandlung im Antragsformular nicht etwa aufgeführt und auch keine dahingehenden Bekundungen gegenüber dem Versicherungsvertreter behauptet - hat er für den Versicherungsvertragsentschluß der Beklagten maßgebliche Umstände bewußt verschwiegen, so daß der Rücktritt der Beklagten gemäß § 22 VVG wirksam ist. Der Kläger hat auch nicht gemäß § 21 VVG darzutun vermocht, daß die verschwiegenen Vorbeschwerden keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt haben. Gegenteiliges ergibt sich aus dem Umstand, daß der Kläger selbst in seiner Auskunft zum Antrag auf Gewährung der BU-Leistungen angegeben hat, die Beschwerden, deretwegen er sich der Bandscheibenoperation hat unterziehen müssen, bereits im März 1992 erstmals bemerkt zu haben. Schon hiernach und auch nach dem Inhalt der ferner vorliegenden ärztlichen Unterlagen liegt ein Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden Anfang 1992 und der angeblich zur Berufsunfähigkeit führenden Bandscheibenschädigung auf der Hand. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt. Darüberhinaus hat die Beklagte auch wirksam gemäß § 123 BGB den gesamten Versicherungsvertrag angefochten. Zwar reichen für die Annahme einer arglistigen Täuschung falsche Angaben zum Gesundheitszustand für sich allein noch nicht aus, vielmehr muß der Antragsteller diese Angaben ganz bewußt und zielgerichtet machen, um auf den Entschluß des Versicherers im Sinne eines Vertragsschlusses Einfluß zu nehmen. Vorliegend sind diese Voraussetzungen nach Überzeugung des Senats jedoch gegeben. Insbesondere die zeitliche Nähe zwischen den laut eigener Angabe des Klägers in seiner Selbstauskunft erstmals im März 1992 bemerkten Rückenbeschwerden und der im Mai 1992 erfolgten Antragstellung weist bereits darauf hin, daß der Kläger mit diesbezüglichen weiteren körperlichen Beschwerden und einer daraus eventuell resultierenden Berufsunfähigkeit rechnete und deshalb die entsprechenden Symptome ganz bewußt verschwieg, um das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht zu gefährden. Daß der gesundheitliche Status seines Rückens durchaus die Befürchtung einer sich unter Umständen abzeichnenden Berufsunfähigkeit nahelegte, ergibt sich - auch aus der Sicht des Klägers - auch daraus, daß die Rückenbeschwerden nicht etwa nur im März 1992 bestanden, wie er es nachfolgend darzulegen versucht hat, sondern ausweislich der bereits erwähnten Arztbriefe der Dres. R. und L. sowie des Chefarztes Prof. Dr. Sch. bereits seit längerer Zeit vor März 1992 Lumboischialgien bestanden. Gerade der Umstand, daß ausweislich des erstbenannten Arztbriefes beim Kläger rezidivierende Rückenbeschwerden seit längerer Zeit vorlagen, die sich seit Anfang 1992 verstärkten, erweist eindeutig, daß der Kläger mit einer Zunahme dieser Beschwerden und einer daraus sich möglicherweise ergebenden Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit rechnen mußte und auch rechnete und vor diesem Hintergrund bestrebt war, sowohl eine Lebensversicherung als auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, weshalb er daran interessiert war, alles zu verschweigen bzw. die Beklagte über alle Umstände zu täuschen, die einem dahingehenden Vertragsabschluß im Wege stehen konnten. Angesichts der wirksamen Anfechtung des gesamten Vertrages sowie des Rücktritts von der Berufsunfähigkeitsversicherung war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 115.719,76 DM (677,88 DM x 42 + 70.470,00 + 16.778,80 DM Rückstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung).