OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

22 U 213/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0114.22U213.93.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 344/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.655,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheit von 60.000,-- DM, der Kläger die Vollstreckung der Beklagten wegen der gegen eine Sicherheit von 85.000,00 DM abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger, ein als Energieberater selbständiger Diplomingenieur, nimmt die beklagte Stadt aufgrund eines 1982 erteilten Beratungsauftrags auf Honorarzahlung in Anspruch. 3 Gegenstand des Auftrags war die Überprüfung der im Jahre 1977 abgeschlossenen und bis zum Jahre 2029 laufenden Konzessionsverträge der Stadt mit dem Energieversorgungsunternehmen R., und zwar mit dem Ziel einer Erhöhung der 8 % igen Konzessionsabgabe. Als Honorar sollten im Falle des Erfolgs 30 % des erwirtschafteten Gewinns, bezogen auf ein Jahr, zuzüglich Mehwertsteuer gezahlt werden. 4 Der Kläger war in der Folgezeit - mit Unterbrechungen - in verschiedener Hinsicht für die Beklagte tätig. Er beriet sie allgemein im Hinblick auf die Erreichung einer höheren Konzessionsabgabe, erläuterte, daß eine Anhebung auf 12 % möglich sei, und entwarf Schreiben an das R., die von der Beklagten im wesentlichen übernommen wurden. Das R. lehnte zunächst ab. 1988 bot es der Beklagten einen neuen Konzessionsvertrag mit einer 10 % igen Abgabe an. Die Daraufhin ohne Einschaltung des Klägers wieder aufgenommenen Verhandlungen führten 1990 zum Abschluß eines neuen Konzessionsvertrags, nach dem der Beklagten eine Abgabe von 12 % zusteht. 5 Der Kläger hat geltend gemacht, dieses Ergebnis sei auf seine Bemühungen zurückzuführen, so daß ihm das vereinbarte Honorar zustehe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ferner vorgetragen, der Beratungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. 6 Das Landgericht hat die Honorarklage abgewiesen. Der Senat hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Beklagte durch Teilurteil vom 15.03.1994 zur Zahlung von 160.058,04 DM nebst Zinsen sowie zur (weitergehenden) Auskunft verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18.05.1996 - III ZR 109/94 - das Teilurteil des Senats vom 15.03.1994 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur andeR.iten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen des aufhebenden Urteils, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Der Schwerpunkt der dem Kläger übertragenen Tätigkeit habe die Beratung der Beklagten gebildet, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege sie eine Abänderung ihres langfristig festgeschriebenen Vertragszustandes mit dem R., und zwar zwecks Erreichung einer höheren Konzessionsabgabe, herbeiführen könne. Eine solche Tätigkeit sei Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG. Infolge der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages scheide ein vertraglicher Vergütungsanspruch des Klägers aus. Einen daneben in Betracht kommenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz (§§ 812 ffBGB) habe das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Dies werde nachzuholen sein. Das Oberlandesgericht werde sich dabei auch mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit einem Bereicherungsanspruch des Klägers § 817 Satz 2 entgegenstehe. 7 Nach Aufhebung des Senatsurteils vom 15.03.1994 ist der Kläger auf den Antrag der Beklagten durch Teilurteil des Senats vom 29.11.1995 gemäß §§ 717 Abs. Abs. 3 ZPO, 812 BGB zur Rückzahlung der zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 15.03.1994 von der Beklagten gezahlten Betrages verurteilt worden. 8 Der Kläger hat, nachdem aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von der Nichtigkeit des Beratungsvertrages auszugehen ist und nachdem die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt hatte, einen Bereicherungsanspruch berechnet und begehrt nunmehr das vereinbarte Erfolgshonorar - 314.234,92 DM - als "übliches Honorar". Er verweist auf Beratungsverträge mit vergleichbaren Konditionen, die er mit anderen Städten abgeschlossen habe und die von seiten der Auftraggeber auch erfüllt worden seien. Die Bereitschaft auch dieser Kommunen, seine Tätigkeit mit einem entsprechenden Erfolgshonorar zu vergüten, zeige, daß die speziellen Beratungsleistungen des Klägers für ein geringeres Honorar nicht zu bekommen seien. Ein Rechtsanwalt mit den erforderlichen umfangreichen Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des Energierechts werde einen solchen Beratungsauftrag nur bei Abschluß einer Gebührenvereinbarung über das 8 - 10-fache der gesetzlichen Gebühren annehmen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 314.234,92 DM nebst 4 % 11 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung des Klägers zurückzuweisen und der Beklagten zu gestatten, 14 zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im 15 Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 16 Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Anspruch des Klägers könne nur nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand bemessen werden. Insoweit fehle es aber bereits an einem schlüssigen Sachvortrag, da der Kläger dazu keinerlei Angaben mache. Eine Gleichstellung des Klägers mit einem Rechtsanwalt verbiete sich, da der Kläger gesetzwidrig unerlaubte Rechtsbesorgung erbracht habe. Erst recht verbiete sich eine Gleichstellung mit einem energierechtlich spezialisierten Rechtsanwalt, da dem Kläger jede juristische Qualifikation fehle. Für eine Gebührenvereinbarung hätte schon angesichts des Gegenstandswertes in einer Größenordnung von 3,15 Mio. DM keine Veranlassung bestanden, da die gesetzlichen Gebühren unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswertes eine in jeder Hinsicht angemessene Vergütung ergeben hätten. Es komme hinzu, daß die öffentliche Hand als Auftraggeber bei der Beauftragung von Rechtsanwälten grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren akzeptiere. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Bundesrechtsanwaltskammer zur Frage der Vergütung für ein der Beratungstätigkeit des Klägers inhaltlich vergleichbares Mandat eines Rechtsanwalts mit energiewirtschaftlichen und energierechtlichen Spezialkenntnissen. Auf den Inhalt des Gutachtens nebst Anlagen wird verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Der Senat bemißt den Bereicherungsanspruch des Klägers, über den nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof allein noch zu befinden ist, auf 41.655,60 DM. Das ist der Betrag von drei 10/10-Gebühren nach § 118 BRAGO im Jahre 1982 nebst 14 % MehR.rtsteuer. 21 1. 22 Die Beklagte ist um den Betrag bereichert, den sie bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bzw. eines Rechtsbeistands mit entsprechendem Erlaubnisumfang für die vom Kläger aufgrund nichtigen Beratungsvertrags erbrachten Leistungen hätte aufwenden müssen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Beklagte bei Beachtung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes den dem Kläger erteilten Beratungsauftrag nur einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe hätte erteilen dürfen und daher in diesem Fall auch die entsprechenden Gebühren hätte zahlen müssen. Der Senat geht dabei davon aus, daß die Beklagte für den Beratungsauftrag einen in Fragen der Energiewirtschaft und des Energierechts spezialisierten Rechtsanwalt mit einem vergleichbaren beruflichen Hintergrund wie beim Kläger nur gegen Zusage eines die gesetzliche Beratungsgebühr deutlich übersteigenden Honorars hätte gewinnen können. 23 Nach den gutachtlichen Ausführungen der Bundesrechtsanwaltskammer hängt die Frage, ob eine Gebührenvereinbarung angemessen wäre, grundsätzlich ab von dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien aber wäre auch in bezug auf den Beratungsauftrag der Beklagten eine Gebührenvereinbarung durchaus angemessen gewesen. 24 Hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der mit dem Auftrag verbundenen Bemühungen ist nicht von dem tatsächlichen Zeitaufwand auszugehen, den der Kläger im Rahmen seiner Bearbeitung der Angelegenheit betrieben hat. Vielmehr ist auf die Situation bei Abschluß des Beratungsvertrages abzustellen. Damals war noch nicht absehbar, welchen Zeitaufwand der Beratungsauftrag erfordern würde. Angesichts der außergewöhnlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte und das beteiligte Energieunternehmen hätten die Vertragsparteien aber in Rechnung stellen müssen, daß sich die angestrebte Erhöhung der Konzessionsabgabe voraussichtlich nur im Wege schwieriger und langwieriger Verhandlungen und nach Austausch ausgedehnten Schriftverkehrs werde erreichen lassen. Schon unter diesem Gesichtspunkt hätte daher aus damaliger Sicht eine Gebührenvereinbarung durchaus in Betracht kommen können, um eine für den Anwalt nicht nur kostendeckende Honorierung sicherzustellen. Dies wird auch die Ausführungen der Bundesrechtsanwaltskammer zu den damals üblichen Zeithonoraren gestützt. Danach wurden 1982 regelmäßig Sätze zwischen 250,-- und 1.000,-- DM vereinbart. Die Höhe des Zeithonorars richte sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, den Spezialkenntnissen des Auftraggebers und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers. Bezogen auf den Streitfall werde ein Stundenhonorar zwischen 500,-- bis 800,-- DM noch als angemessen angesehen. 25 Auch unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hätte eine Gebührenvereinbarung nach Einschätzung des Senats durchaus nahegelegen. Dabei ist nicht darauf abzustellen, welche formale juristische Vorbildung der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte mitbrachte, sondern daß er aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einem Energieunternehmen über Einsichten und Spezialkenntnisse im Bereich der Energiewirtschaft und des Energierechts verfügte, über die auch Rechtsanwälte nur verfügen werden, wenn sie sich in besonderem Maße mit dieser Spezialmaterie befassen. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen in seinem aufhebenden Urteil ausdrücklich die rechtliche Problematik der zur Zeit der Auftragserteilung für Konzessionsabgaben geltenden, insbesondere auch preisrechtlichen Vorschriften hervorgehoben. 26 Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte hätte sich ein Beharren auf dem Abschluß einer Gebührenvereinbarung durchaus begründen lassen. Für die Beklagte bot sich zum damaligen Zeitpunkt die Aussicht, daß sie im Falle des Erfolgs des beabsichtigten Erhöhungsverlangens im Laufe der Jahre zusätzliche Konzessionsabgaben in Millionenhöhe vereinnahmen könne. Damit ging die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte über den Betrag des Streitwerts der Angelegenheit noch weit hinaus. 27 Insgesamt hält der Senat es daher nicht für zweifelhaft, daß die Beklagte sich auf eine Honorarvereinbarung hätte einlassen müssen, wenn sie die dem Kläger übertragene Aufgabe einem als Spezialisten ausgewiesenen Rechtsanwalt hätte anvertrauen wollen. Das gilt auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesrechtsanwaltskammer, wonach bei Gebietskörperschaften auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit Anwälten mit Spezialkenntnissen auf Spezialgebieten der Abschluß von Honorarvereinbarungen, die über den gesetzlichen Gebühren liegen, teilweise auf heftigen Widerstand stößt. Da anzunehmen ist, daß als Spezialisten der Energiewirtschaft und des Energierechts ausgewiesene Rechtsanwälte nur in eher ganz geringer Zahl zur Verfügung stehen, wäre der Verhandlungsspielraum der Beklagten von vorneherein eingeschränkt gewesen, so daß sie sich auf Konzessionen hätte einlassen müssen, um ihr Ziel zu erreichen. Es erscheint daher durchaus gerechtfertigt, im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon auszugehen, daß sie sich auf die Vereinbarung eines Festhonorars in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühr eingelassen hätte. Eine solche Vereinbarung hätte sich etwa in der Mitte des 5 bis 5,5fachen Satzes gehalten, der nach der Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer als nicht unangemessen angesehen wird. 28 2. 29 Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt subjektiv voraus, daß der Leistende entweder bewußt gegen das gesetzliche Verbot verstoßen oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in den Gesetzesverstoß verschlossen hat (BGHR § 817 Satz 2 "Reisegewerbe 1" ). Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf die im Senatsurteil vom 15.03.1994 ausgeführten Gründe, die sich gegen die Annahme eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz anführen lassen, kann dem Kläger als juristischem Laien insoweit ein leichtfertiges Handeln nicht vorgeworfen werden. 30 3. 31 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32 Streitwert für das Berufungsverfahren: 33 bis zum 17.09.1995: 190.058,04 DM 34 ab dem 18.09.1995: 314.234,92 DM 35 Urteilsbeschwer des Klägers: 272.579,32 DM 36 Urteilsbeschwer der Beklagten: 41.655,60 DM