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Beschluss

1 W 113/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0110.1W113.96.00
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Leitsätze
1. In der bloßen Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs nach Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Kaufvertrag ist noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 935 ZPO zu sehen. 2. Ein Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung liegt nur dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer das Fahrzeug übermäßig nutzt und dadurch eine so erhebliche Wertminderung herbeigeführt wird, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1996 - 15 O 630/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der bloßen Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs nach Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Kaufvertrag ist noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 935 ZPO zu sehen. 2. Ein Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung liegt nur dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer das Fahrzeug übermäßig nutzt und dadurch eine so erhebliche Wertminderung herbeigeführt wird, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre. Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1996 - 15 O 630/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 ist gemäß § 567 Abs. 1 zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag vom 28. November 1996 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den unter Eigentumsvorbehalt verkauften PKW Passat an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gefährdung der Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO nicht ausreichend vorgetragen. Die Frage, ob die bloße Weiterbenutzung des Kaufgegenstandes nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag eine Gefährdung des Herausgabeanspruchs des Vorbehaltsverkäufers im Sinne des § 935 ZPO darstellt, ist umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, eine Gefährdung der Anspruchsverwirklichung liege bereits in der bloßen Weiterbenutzung des gekauften Gegenstandes und dem damit verbundenen laufenden Wertverlust (OLG Düsseldorf MDR 1984, 411 bezüglich Möbelkauf; LG Ravensburg NJW 1987, 139 bezüglich Computerleasing; LG Braunschweig/KreisG Arnstadt MDR 1993, 757 jeweils bezüglich Motorradleasing; zust. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 935 Rdnr. 13). Nach anderer Auffassung liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn der Kaufgegenstand übermäßig benutzt und dadurch die Sache in ihrer Substanz wesentlich verändert wird (OLG Frankfurt NJW 1960, 827; OLG Köln ZIP 1988, 445 f.; zust. Stein/Jonas/Grunzky, ZPO, 20. Aufl., § 935 Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 935 Rdnr. 7; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Band 2, § 935 Rdnr. 13 Fn. 57). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Der Herausgabeanspruch des Antragstellers wird durch die bloße Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs durch den Antragsgegner nicht "vereitelt oder wesentlich erschwert", wie es die Vorschrift des § 935 ZPO voraussetzt. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, im Hauptsacheverfahren einen Herausgabetitel zu erstreiten, mit dem er gegen den Antragsgegner notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen kann. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Vollstreckung durch die weitere Benutzung des Fahrzeugs gefährdet ist. Die Vollstreckung eines entsprechenden Herausgabetitels wird auch nicht dadurch "wesentlich erschwert", daß der Antragsgegner in der Zwischenzeit den Personenkraftwagen weiter benutzt. Daß das Fahrzeug in der Zwischenzeit, d.h. von nun an gerechnet bis zur Vollstreckung des Herausgabetitels eine weitere Wertminderung erfahren wird, bedeutet noch keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels im Sinne des § 935 ZPO. Ein Verfügungsgrund setzt bei der Sicherung eines Individualanspruchs nach dem Wortlaut des § 935 ZPO zunächst eine "Veränderung des bestehenden Zustandes" voraus. Der Senat hat bereits Zweifel, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall überhaupt erfüllt ist, weil der Antragsgegner das gekaufte Fahrzeug heute genauso benutzt, wie er es auch vor dem Rücktritt des Antragstellers getan hat. Von einer "Veränderung des bestehenden Zustandes" kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. LG Berlin MDR 1968, 1018). Von einer praktischen Aushöhlung des Herausgabeanspruchs und damit von einer Vereitelung im Sinne des § 935 ZPO könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Antragsgegner das Fahrzeug übermäßig nutzt und auf diese Weise eine so erhebliche Wertminderung des herauszugebenden Kaufgegenstandes herbeigeführt würde, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre (vgl. OLG Köln ZIP 1988, 445, 446). Für einen solchen Sachverhalt hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend vorgetragen. Der Umstand, daß der Wagen in Berlin genutzt wird, reicht dafür nicht aus, zumal dies auch bereits vor dem Rücktritt des Antragstellers geschehen ist. Es kann auch nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner als Vorbehaltskäufer nach dem Rücktritt des Vertrages durch den Vorbehaltsverkäufer regelmäßig den Kaufgegenstand in einer Weise nutzt, daß dieser über das normale Maß hinaus eine Wertminderung erfährt (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Beschwerde des Antragstellers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000,- DM (1/3 des Hauptsachestreitwertes).