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Urteil

13 U 93/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0108.13U93.96.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. März 1996 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 332/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. März 1996 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 332/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. I. Soweit die Kläger mit der Berufung weiterhin die Zahlung von 28.673,73 DM, hilfsweise 15.594,77 DM, jeweils nebst Zinsen begehren, ist die Klage unbegründet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Rückforderungsanspruch der Kläger in Höhe eines entsprechenden Teilbetrages der Ende August 1993 (Gutschrift bei der Beklagten am 31.08.1993) überwiesenen Gesamtsumme von 294.078,78 DM verneint. Daß die Beklagte in Höhe der vorgenannten Klageforderung aufgrund dieser Zahlung der Kläger etwas ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB - der vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - erlangt hat, haben die Kläger nicht dargelegt. Die Zahlung dieses Teilbetrages hat ihren Rechtsgrund in einer spätestens am 31.08.1993 zustande gekommenen Aufhebungsvereinbarung der Parteien über die am 23.03.1992 abgeschlossenen CBD-L-Darlehen über 210.000,-- DM sowie 35.000,-- DM, durch die sich die Parteien zugleich in rechtsverbindlicher Weise über die Höhe der von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentschädigung geeinigt haben. Im einzelnen gilt dazu folgendes: 1. Nach allgemeiner Auffassung, die gerade in jüngster Zeit in zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. OLG Hamm WM 1995, 836; 1996, 569; OLG Oldenburg, WM 1996, 1955; OLG München WM 1996, 1132; OLG Karlsruhe WM 1996, 572; zur vergleichbaren Problematik eines individualvertraglichen Ausschlusses des Anspruches des Darlehensnehmers auf Rückerstattung des Disagios: OLG Schleswig NJW-RR 1996, 494; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 301; nunmehr auch: BGH EBE 1996, 372 ff.), haben die Partner eines Darlehensvertrages mit fester Laufzeit, sofern der Kreditnehmer dessen vorzeitige Beendigung wünscht, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein, eine rechtsverbindliche Einigung über die Aufhebung des Vertrages zu erzielen, anderenfalls bleibt die vertragliche Bindung bis zu dem vereinbarten Ende der Laufzeit bestehen. Dabei darf eine kreditgewährende Bank grundsätzlich den Abschluß einer solchen Aufhebungsvereinbarung von der Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen. Bietet in einer solchen Situation die Bank dem um Vertragsauflösung nachsuchenden Darlehensnehmer die Freigabe gegen Zahlung eines bestimmten Ablösebetrages an, erteilt sie weiter eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der die Darlehensforderung sichernden Grundschuld mit der Maßgabe, daß von dieser nur nach Zahlung des Ablösebetrages Gebrauch gemacht werden darf, zahlt der Darlehensnehmer diesen Betrag und macht er zugleich Gebrauch von den Löschungsunterlagen, so wird darin allgemein die konkludente Annahme des von der Bank unterbreiteten Angebotes über die Bedingungen einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gesehen. Selbst ein in solchen Fallgestaltungen von dem Darlehensnehmer vor oder bei Zahlung des Ablösebetrages erklärter Vorbehalt hindert nicht das Zustandekommen der Ablösevereinbarung, sondern ist allenfalls geeignet, eine Anerkennungswirkung aus § 208 BGB und einen Rückforderungsausschluß aus § 814 BGB zu verhindern. 2. Wendet man die vorstehend dargestellten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so kann eindeutig festgestellt werden, daß ein Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen der von ihnen an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht. Die Kläger haben mit der Zahlung auf den zuvor von der Beklagten geforderten Ablösebetrag und der Verwendung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Löschungsbewilligung das von der Beklagten unterbreitete Angebot auf Abschluß einer Ablösungsvereinbarung konkludent angenommen. Da sie weder vor noch bei der Zahlung auf den Ablösebetrag einen Vorbehalt erklärt haben, sind sie auch mit Einwendungen gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte ausgeschlossen. a) Bereits in Ziffer 6.1 der "Bedingungen für C.-Baufinanzierung", deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien im Berufungsverfahren auch von den Klägern nicht mehr in Abrede gestellt wird, war zwischen den Parteien vertraglich klargestellt, daß eine vorzeitige Darlehensrückzahlung nur aufgrund einer einvernehmlichen Regelung mit der Beklagten möglich war und daß die Beklagte in einem solchen Fall Ersatz ihres Zinsschadens verlangen konnte. Die Frage, ob Ziffer 6.1 der AGB der Beklagten wegen der salvatorischen Klausel "soweit dem zwingende rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen" unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch in diesem Fall wäre ein ordentliches Kündigungsrecht der Kläger angesichts der vereinbarten Laufzeit der Darlehen von fünf Jahren schon kraft allgemeiner gesetzlicher Regelung ausgeschlossen gewesen, da die Kündigungsvoraussetzungen im Sinne des § 609 a BGB ersichtlich nicht gegeben waren. Daß hinsichtlich der im März 1992 abgeschlossenen Darlehensverträge eine feste Laufzeit zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist, ist von den Klägern nicht dargelegt worden. Richtig ist zwar, daß in der Darlehenszusage ein Zeitpunkt für die Rückerstattung der Darlehen nicht vorgesehen war. Eine Zeitbestimmung im Sinne von § 609 BGB kann aber auch durch Festlegung der Laufzeitdauer erfolgen (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 609 Rdz. 7). Eine solche Festlegung ist vorliegend zweifelsfrei durch die Bestimmung der Zinsbindungsfrist auf fünf Jahre (einen im übrigen im Rahmen von Baufinanzierungen ganz gebräuchlichen Bindungszeitraum) erfolgt. Dementsprechend fehlt auch jedweder Vortrag der Kläger dazu, welche Absprachen die Parteien stattdessen über die Vertragslaufzeit getroffen haben sollen. b) Nach Maßgabe der in Ziffer 6.1 der AGB der Beklagten enthaltenen Regelung haben die Parteien spätestens mit vorbehaltloser Zahlung der Kläger auf den von der Beklagten geforderten Ablösebetrag Ende August 1993 und der Verwendung der Löschungsbewilligung der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung getroffen, die die Rechtsgrundlage für die an die Beklagte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bildet. Dies ergibt sich aus folgendem Ablauf: Mit Schreiben vom 20.07.1993 hatte die Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß sie bereit sei, deren Wunsch nach vorzeitiger Beendigung sämtlicher Darlehensverträge zu entsprechen, wenn neben der Rückzahlung der Darlehensbeträge eine Entschädigung von 52.070,-- DM gezahlt werde. Auf die Anfrage des die Veräußerung ihres Stolberger Grundstückes vorbereitenden Notars nach der aktuellen Valutierung der zum Erwerb dieses Grundstücks aufgenommenen Darlehen hatte die Beklagte ebenfalls mitgeteilt, daß zusätzlich noch Fälligkeitszinsen zu zahlen seien. Dies führte zur Einschaltung der anwaltlichen Vertreter der Kläger, die mit Schreiben vom 13.08.1993 darauf hinwiesen, daß die Kläger mit dieser Forderung nicht einverstanden seien, zugleich aber darum baten, umgehend darzulegen und nachzuweisen, daß und in welcher Höhe die Beklagte berechtigt sei, Vorfälligkeitszinsen zu verlangen. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 17.08.1993, in dem sie auf Ziffer 6.1 ihrer AGB verwies und dem sie eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beifügte. Mit Schreiben vom selben Tag überreichte die Beklagte dem Notar ihre Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief und machte die Verfügung über diese Unterlagen von der Überweisung von 294.002,53 DM zuzüglich Tageszinsen von 76,25 DM per 30.08.1993 abhängig. Diese Zahlung ist dann termingerecht zum 30.08.1993 durch die Kläger erbracht worden und von den Löschungsunterlagen haben sie Gebrauch gemacht. Damit war eine Ablösungsvereinbarung aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht der Beklagten einschränkungslos zustande gekommen, ohne daß die Kläger einen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung der in der Gesamtsumme enthaltenen Vorfälligkeitsentschädigung gemacht hatten. Zwar haben sie noch mit dem anwaltlichen Schreiben vom 13.08.1993 erklären lassen, daß sie "mit der Forderung von Fälligkeitszinsen" nicht einverstanden seien. Wenn sie dann aber gleichzeitig nähere Darlegungen zur Forderungsberechtigung der Beklagten verlangten und - nachdem diese Darlegungen mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.1993 erfolgt waren - vorbehaltlos zahlten, konnte dies von der Beklagten nur so verstanden werden, daß diese Darlegungen die Kläger vom Rechtsstandpunkt der Beklagten überzeugt hatten und die Forderungsberechtigung der Beklagten auch in der geltend gemachten Höhe nunmehr akzeptiert wurde. Dem steht nicht entgegen, daß von den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Beklagten in der Folgezeit weiterhin eine schriftliche Einverständniserklärung der Kläger verlangt wurde. Dies belegt allenfalls, daß von diesen Mitarbeitern der Beklagten offensichtlich zu Beweiszwecken eine schriftliche Erklärung für erforderlich gehalten wurde, läßt aber nicht den Rückschluß zu, daß aus Sicht der Beklagten eine Vereinbarung über die Ablösung der Kredite und deren Modalitäten nicht zustande gekommen war. Dementsprechend hat die Beklagte den gezahlten Betrag in der Folgezeit auch einbehalten und schließlich Ende 1993 die Verrechnung vorgenommen, ohne daß ihr zu diesem Zeitpunkt die gewünschte schriftliche Erklärung der Kläger vorgelegen hätte. c) Mangels eines entsprechenden Vorbehalts haben die Kläger die von der Beklagten geforderte Ablösesumme einschließlich der darin enthaltenen Vorfälligkeitsentschädigung auch der Höhe nach mit der Beklagten bindend vereinbart. Mit ihrem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Verlangen nach abweichender Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind sie danach ausgeschlossen. d) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Treuhandgebühr besteht aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht. Diese war Teil der von der Beklagten geforderten Ablösesumme. Mit der vorbehaltlosen Zahlung der Gesamtsumme haben die Kläger konkludent ihr Einverständnis damit erklärt, daß eine Ablösungsvereinbarung zu den von der Beklagten geforderten Bedingungen zustande kam. Daß ein Anspruch der Beklagten auf eine solche Gebühr nicht bestanden hat, können die Kläger danach nicht mehr geltend machen. e) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung der Parteien gemäß § 138 BGB sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht geltend gemacht. II. Schließlich ist auch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht die Kosten auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge zu 1.) und 2.) gemäß § 91 a ZPO auferlegt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung waren die Zins- und Tilgungsraten für die weiteren Baufinanzierungskonten Anfang 1994 nicht durch ein Guthaben auf dem Rateneinziehungskonto gedeckt. Zum 15.02.1994 belief sich die offene Forderung der Beklagten insoweit auf 10.032,69 DM, zum 22.04.1994 sogar auf 15.446,31 DM, so daß die laufenden Zins- und Tilgungsraten selbst dann nicht gedeckt waren, wenn man die Abbuchung der ab September 1993 "fällig" gewordenen Raten nebst Lebensversicherungsprämien für die bereits abgelösten Darlehen in Höhe von 8.397,16 DM hinzurechnet. III. Die nach alledem erfolglose Berufung der Kläger war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 28.673,73 DM.