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Urteil

26 U 24/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1218.26U24.96.00
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Leitsätze
1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer in einer Zeitungsanzeige hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist. 2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft. 3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen individuellen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 55/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer in einer Zeitungsanzeige hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist. 2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft. 3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen individuellen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 55/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil zu Recht zur Rücknahme des an den Kläger verkauften Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Dieser Anspruch folgt aus §§ 462, 459 Abs. 2, 465, 467, 346 f. BGB. Denn die vom Beklagten verbindlich erteilte Zusicherung, es handele sich bei dem Kaufgegenstand um einen Oldtimer der Zustandskategorie 1-2, hat sich in der Beweisaufnahme als unzutreffend herausgestellt. Auf die von dem Landgericht daneben bejahte Frage des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs durch den Beklagten kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, tritt er den Entscheidungsgründen des Landgerichts voll bei, soweit sie nicht auf Arglist des Beklagten gestützt sind, und sieht daher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von einer erneuten ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Beklagten folgendes angemerkt: Es ist zutreffend, daß grundsätzlich nicht jede in einer Zeitungsannonce enthaltene Zustandsbeschreibung der angebotenen Kaufsache eine Eigenschaftszusicherung darstellt. Sie hat aber jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Das ist für die üblichen Wertstufen oder Zustandsnoten von 1-5 für Oldtimer zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 1095). Es macht für den Zusicherungsgehalt auch keinen Unterschied, ob die Annonce von einem Privatmann in einer Fachzeitschrift aufgegeben wurde oder ob die Beschreibung des Fahrzeugs in dem Verkaufskatalog eines Oldtimerhändlers erscheint. Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten. Für ihn hebt sich diese Erklärung deutlich von den sogenannten Anpreisungen ab. Auch wenn Zeitungsannoncen im allgemeinen erkennbar dem Zweck dienen, Kunden zu werben, orientiert sich der Interessent gleichwohl an dem Inhalt der Annonce, zumal wenn er fachspezifische Beschreibungen von wertbildenden Faktoren enthält (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 758 für Zeitungsannoncen unter Angabe der Fahrleistung). Die in der Annonce enthaltene Zusicherung ist konkludent in den Vertrag der Parteien einbezogen worden. Wenn der Verkäufer ein Fahrzeug durch eine Zeitungsannonce anbietet und dabei die Zustandsnote des Oldtimers angibt, darf derjenige, der erkennbar durch die Zeitungsannonce angeworben wurde, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, daß der Händler sich für die für den Käufer wichtigen Angaben auch stark machen will, solange er sie bei den konkreten Vertragsverhandlungen nicht widerruft (vgl. OLG Köln a.a.O.). Es bedarf daher keiner besonderen Einbeziehung der in der Annonce enthaltenen Zusicherung in den schriftliche Kaufvertrag. Die Zusicherung wirkt für den Vertragsabschluß fort, weil der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen die betreffenden Angaben nicht widerrufen hat. Davon ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auszugehen. Die Aussage des Zeugen Strube zu diesem Beweisthema ist unergiebig. Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts zum Beweiswert der Bekundungen dieses Zeugen voll bei. Der Nachteil der Nichterweislichkeit des Widerrufs der Zusicherung geht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. Es kann daher auch dahinstehen, ob sich der Kläger bei Kenntnis von einer Reihe von Mängeln des Fahrzeugs, deren Vorliegen mit der vom Beklagten gegebenen Zustandsnote für einen Laien erkennbar nicht vereinbar wäre, auf die in der Zustandsnote enthaltene Zusicherung noch berufen dürfte, da der Beklagte, den auch insoweit nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Kenntnis des Klägers trifft, nicht bewiesen hat, daß dem Kläger zum Beispiel die Tieferlegung und die weiteren von dem Sachverständigen Pustina beschriebenen Mängel wie Vibrationen des Lenkrades bei höheren Geschwindigkeiten und mangelhafter Geradeauslauf bekannt waren. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger habe nicht auf die Zusicherung eines Zustandes 1-2 vertrauen dürfen, weil in der Annonce angegeben sei, daß das Fahrzeug ein 2,8 i Fahrwerk habe, setzt diese Erkenntnis ein besonderes Fachwissen voraus, das bei dem Käufer nicht gegeben ist. Jedenfalls ist durch die Angabe der Fahrwerksmodifizierung in der Annonce kein so deutlicher Widerspruch zur Eingruppierung 1-2 erkennbar, daß hierdurch allein die Zusicherung in ihrer Wirkung derart eingeschränkt wäre, daß sie nicht mehr als Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 gelten könnte. Der Geltendmachung der Haftung für die Zusicherung steht der in der Vertragsurkunde vorgesehene Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Daß der formularmäßige Gewährleistungsausschluß die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht beseitigt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1975, 1693). Zum gleichen Ergebnis führt die nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung im Falle des Zusammentreffens einer Zusicherung von Eigenschaften und individuell vereinbartem gleichzeitigem Gewährleistungsausschluß. Den Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Erklärung des Einstehenwollens für eine Eigenschaft und dem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluß begegnet die Rechtsprechung durch einschränkende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses. Danach versagt der Gewährleistungsausschluß, soweit er mit dem Inhalt der Zusicherung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 91, 1880; NJW 83, 1424, 1425; OLG Köln NJW 72, 162; OLGR 1992, 289; 1993, 131; 1994, 182). So werden beispielsweise Klauseln wie "wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" einschränkend dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die Zusicherung von Eigenschaften, sondern lediglich auf die Haftung für Mängel beziehen. Dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien im Normalfall. Denn es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. gegen Treu und Glauben, wenn der Verkäufer seinem Vertragspartner mit der einen Hand etwas gibt, das er ihm mit der anderen sofort wieder aus der Hand schlägt. Es kann hier offen bleiben, ob Einzelfälle denkbar sind, in denen die Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit dazu führt, daß der Gewährleistungsausschluß auch gegenüber der Zusicherung Bestand hat. Diese Interpretation der Vertragserklärungen spricht dann allerdings eher dafür, daß die vermeintliche Zusicherung gar keinen Zusicherungscharakter hat. Im gegebenen Fall liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von der einschränkenden Auslegung des Gewährleistungsausschlusses rechtfertigen könnten. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Gewährleistungsausschluß erfaßt daher nicht die vom Beklagten gegebene Zustandssicherung, sondern nur die Mängel des Fahrzeugs. Der Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufvertrages folgt daher aus dem Fehlen der vom Beklagten zugesicherten Eigenschaft, wobei die Beschreibung in der Annonce enthalten ist und konkludent zum Vertragsinhalt des Kaufvertrages wurde, weil der beklagte Verkäufer die Richtigkeit der Eigenschaftszusicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht klar und erkennbar widerrufen hat. Auf die Frage, ob arglistiges Verhalten des Verkäufers im Sinne des § 476 BGB vorliegt, kommt es mithin für die Frage seiner Haftung nicht an. Auch der Antrag des Klägers auf Feststellung des Verzuges des Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist zulässig und begründet. Er hat an dieser Feststellung ein Rechtsschutzinteresse, weil dadurch die Vollstreckung seines Anspruchs nach § 756 ZPO erleichtert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.140,-- DM (14.000,-- DM Zahlungsantrag, 140,-- DM Feststellungsantrag; der Senat schätzt den Wert des zulässigen Feststellungsantrages nach dem Vorteil, die Kosten nicht aufwenden zu müssen, die sonst dadurch entstehen würden, daß der Gläubiger dem Schuldner die diesem zustehende Leistung anbieten muß, in Anlehnung an die hierfür in der Rechtsprechung vertretenen Maßstäbe auf 1 % des Wertes desjenigen Antrages, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert werden soll, wobei der Wert des Feststellungsantrages wegen des in der Regel geringen Feststellungsinteresses 300,-- DM nicht übersteigen sollte.) Urteilsbeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM