OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 157/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1218.11U157.96.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Der Schuldner K. war im Grundbuch von B.-H. Blatt 5265 als Inhaber eines Erbbaurechts bezüglich des Grundstücks Flur 27, Flurstück 566 eingetragen. Daneben war er zu unterschiedlichen Anteilen Miteigentümer verschiedener benachbarter Grundstücke. 3 Dieses Erbbaurecht und die Miteigentumsanteile waren mit drei Grundschulden belastet. Erstrangig war die G. Lebensversicherung (Streitverkündete zu 2) eingetragen. Zu Gunsten der Beklagten war eine zweitrangige Grundschuld bestellt und mit drittem Rang eine zu Gunsten der Klägerin. 4 Der Schuldner erwarb später das Eigentum an dem Grundstück Flur 27, Flurstück 566. Die Grundschuld zu Gunsten der G. Lebensversicherung wurde antragsgemäß auf das Eigentumsrecht erweitert. Durch Treuhandauftrag vom 3O.07.1992 bevollmächtigte die Beklagte den streitverkündeten Notar und Berufungskläger, die Löschung des Grundpfandrechts am Erbbaurecht (zweite Rangstelle) unter Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld am Grundstückseigentum herbeizuführen. Diesen Treuhandauftrag führte der Streitverkündete nicht ordnungsgemäß aus. Infolge seines Fehlers kam es zu einem Rangtausch von Klägerin und Beklagter. 5 In dem Darlehensvertrag zwischen dem Schuldner und der G. Lebensversicherung vom 08.03.1989 heißt es in den Allgemeinen Darlehensbedingungen: 6 "Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wird beschränkt auf einen nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung." 7 In dem der Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten vom 20.02.1989 zugrunde liegenden Darlehensvertrag heißt es: 8 "Soweit dem Grundpfandrecht der Gläubigerin jetzt oder künftig Grundschulden im Rang vorgehen oder gleich stehen, tritt der Eigentümer des Pfandobjekts für die Dauer dieses Darlehensverhältnisses hiermit seine sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Bestehen dieser Grundschuld gegenüber der Grundschuldgläubigerin jetzt oder künftig zustehen, an die Gläubigerin ab, insbesondere die Ansprüche auf ... 9 Abrechnung der Kreditverhältnisse und Herausgabe der die schuldrechtlichen Forderungen der Grundschuldgläubiger übersteigenden Erlöserträge bei der Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Pfandobjekte, sowie bei der Verwertung der Grundschulden durch Verkauf oder Versteigerung." 10 Der der Grundschuldbestellung zu Gunsten der Klägerin zugrunde liegende Kreditvertrag vom 21.11.1991 enthält unter Ziffer 2.4 der Darlehensbedingungen eine ähnliche Regelung: 11 "Abgetreten werden hiermit ferner - in bezug auf jede Grundschuld bzw. Teilgrundschuld - die Ansprüche auf : 12 ... Auszahlung des Erlöses - auch gegen das Gericht - soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt ..." 13 Auf Betreiben der G. Lebensversicherung wurden das Grundstück des Schuldners sowie die Miteigentumsanteile der benachbarten Grundstücke zwangsversteigert. Gegen ein Meistgebot von 255.000,00 DM wurde der Zuschlag erteilt. 14 Im Verteilungsverfahren meldete die G. Lebensversicherung ihre volle dingliche Forderung an. Da das gesicherte Darlehen nicht mehr voll valutiert war, erzielte sie einen Übererlös von 74.415,68 DM. Diesen Übererlös kehrte die G. Lebensversicherung an die Beklagte aus. Die Klägerin fiel mit einer Forderung in Höhe von 39.918,59 DM aus. 15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Übererlös habe ihr in Höhe der ausgefallenen Forderung zugestanden. Die G. Lebensversicherung habe ihn zu Unrecht an die Beklagte ausgezahlt, obwohl diese im Rang der Klägerin nachgegangen sei. Die in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Abtretung des Anspruchs auf Übererlös gehe ins Leere. Nach den Darlehensbedingungen der G. Lebensversicherung beschränke sich der Rückgewähranspruch nämlich auf einen nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Diese Beschränkung und das Abtretungsverbot habe sich am Übererlös fortgesetzt. 16 Die Klägerin hat beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.918,59 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 26.05.1995 zu zahlen. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat die Auffassung vertreten, die G. Lebensversicherung habe den Übererlös zu Recht an sie ausgeschüttet, da der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übererlöses ihr wirksam abgetreten sei. 21 Mit Urteil vom 14.06.1996 hat das Landgericht Aachen die Beklagte - mit einer geringen Einschränkung hinsichtlich der Zinsforderung - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 822 BGB zur Zahlung verpflichtet. Die G. Lebensversicherung habe den Übererlös ohne Rechtsgrund erlangt, da sie ihre volle dingliche Forderung zur Verteilung angemeldet habe, obwohl die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung nicht mehr in voller Höhe valutiert war. Die Beklagte habe auch aus der Abtretungsvereinbarung im Kreditvertrag vom 20.02.1989 kein Recht am Übererlös erworben. Diese Abtretungsvereinbarung sei nämlich unwirksam. Der Rückgewähranspruch des Schuldners aus der Sicherungsvereinbarung mit der G. Lebensversicherung sei nämlich wirksam auf die Löschung beschränkt worden. Diese Beschränkung habe sich am Übererlös fortgesetzt. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Löschungsanspruchs ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart worden, so daß der Abtretung zu Gunsten der Beklagten im Kreditvertrag vom 20.02.1989 der Abtretungsausschluß gemäß § 399 BGB in dem Kreditvertrag des Schuldners mit der G. Lebensversicherung entgegenstehe. 22 Gegen dieses der Beklagten am 27.06.1996 zugestellte Urteil hat der Streitverkündete mit einem am 18.07.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel mit am 12.09.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 23 Er vertritt die Auffassung, § 822 scheide als Anspruchsgrundlage aus. Voraussetzung sei, daß die G. Lebensversicherung den Übererlös rechtsgrundlos erlangt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er ihr entsprechend ihrer dinglichen Berechtigung aus der Grundschuld gemäß § 114 Abs. 1 ZVG auszuzahlen gewesen sei. Andere bereicherungsrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da sich die Klägerin nicht auf den Vorrang ihrer Grundschuld gegenüber der Beklagten berufen dürfe. Sie verstoße damit gegen Treu und Glauben, da sie nur aufgrund eines Versehens vorrangig im Grundbuch eingetragen sei. 24 Der Streitverkündete beantragt, 25 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.1996 - 9 O 84/96 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und stützt ihren Anspruch hilfsweise auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB. Die Beklagte habe unter Berufung auf die zu ihren Gunsten erklärte, rechtsunwirksame Abtretung die G. Lebensversicherung zu Lasten der vorrangig zu berücksichtigenden Klägerin zur Zahlung angewiesen. Indem die G. Lebensversicherung dieser Anweisung nachkam, sei die Beklagte rechtsgrundlos bereichert. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils. 31 Ein Anspruch der Klägerin aus § 822 BGB scheidet ebenso aus wie andere bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte. Die G. Lebensversicherung hat den streitigen Übererlös zu Recht an diese ausgekehrt. Die zu Gunsten der Beklagten abgegebene zeitlich vorrangige Abtretung des Übererlöses ging derjenigen zu Gunsten der Klägerin vor. 32 Den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Unwirksamkeit der Abtretung zu Gunsten der Beklagten, zur inhaltlichen Beschränkung des Rückgewähranspruches bezüglich der Sicherungsgrundschuld der G. Lebensversicherung und zum Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses wegen der "besseren Rangstellung" der Klägerin gemäß §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG kann nicht gefolgt werden. 33 1. 34 Die Abtretung des Anspruchs auf Auskehrung des Übererlöses an die Beklagte durch Darlehensvertrag von 2O.02.1989 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam. Als zeitlich vorrangige Abtretung geht sie derjenigen zu Gunsten der Klägerin (21.11.1991) vor ("Prioritätsprinzip"). 35 a) 36 Zunächst scheitert die Abtretung dieses Anspruchs nicht an der Klausel des Kreditvertrages zwischen der G. Lebensversicherung und dem Schuldner vom 08.03.1989, wonach sich der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld auf einen "Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung" beschränkt. 37 Wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, ist mit dieser Klausel das Wahlrecht des Eigentümers und Sicherungsgebers aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam ausgeübt worden. Eine formularmäßige Beschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung) ist zulässig (BGH WM 199O, 464, [465]). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. 38 Die Beschränkung des Wahlrechts aus der Sicherungsvereinbarung auf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag nämlich ihre Wirkung verloren. Denn gemäß § 91 Abs. 1 ZVG trat das Erlöschen der Grundschuld durch den Zuschlag gesetzlich ein, damit hatte sich der Zweck der Klausel im Vertrag mit der G. Lebensversicherung erfüllt. 39 Der Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht mehr valutierter oder nicht mehr voll-valutierter Grundschuld liegt in der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken (BGH a.a.O.). Die Hypothekenbanken haben ein schützenswertes Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung (BGH a.a.O.; BGH MDR 1981, 47). Nicht bei jeder teilweisen Tilgung soll aus dem Sicherungsvertrag ein Teilrückgewähranspruch entstehen. Erst mit vollständigem Erreichen des Sicherungszwecks kann der Sicherungsnehmer entsprechend dieser Klausel Löschung verlangen. 40 Die Auffassung des Landgerichts, wonach sich die Beschränkung des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers auf Löschung auch auf den Übererlös in der Zwangsversteigerung erstreckt, ist verfehlt. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, daß der Übererlös bei einer in die Zwangsversteigerung gegangenen Grundschuld der Sicherungsnehmerin (Bank) zusteht, obwohl die gesicherte Darlehensverbindlichkeit in Höhe des Übererlöses gerade nicht mehr besteht. 41 Gemäß § 114 Abs. 1 ZVG ist der Sicherungsnehmer berechtigt, den dinglichen Anspruch zur Verteilung anzumelden. Da die Grundschuld in ihrem Bestand von der zu sichernden Forderung unabhängig ist, gibt diese Bestimmung damit dem Grundschuldgläubiger die Möglichkeit, das nicht akzessorische Sicherungsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren über den tatsächlichen Bestand der gesicherten Forderung hinaus zur Geltung zu bringen. Aus der Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt jedoch grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses (BGH NJW 1992, 463; NJW-RR 1989, 173; NJW 1987, 319; Stöber, ZIP 1980, 833 [835]). Dieser Anspruch war von der genannten Klausel - über die Beschränkung des Wahlrechts zur Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld - ersichtlich nicht gemeint. Das Ziel der Regelung, eine übersichtliche Vertragsabwicklung sicherzustellen, hatte sich mit der Zwangsversteigerung selbst erledigt. Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses könnte auch nicht formularmäßig abbedungen werden, da es eine grobe Benachteiligung des Schuldners im Sinne des § 9 AGB-Gesetz wäre, wenn der Sicherungsnehmer den vollen, die noch offene Forderung unter Umständen noch weit übersteigenden Zwangsversteigerungserlös behalten dürfte (vgl. BGH NJW 1989, 1349). 42 b) 43 Ähnlich ist die Rechtslage in Bezug auf das in der Klausel enthaltene Abtretungsverbot. Auch das Abtretungsverbot diente dem anerkennenswerten Interesse der G. Lebensversicherung an übersichtlichen Verhältnissen. Gerade für im Filialsystem organisierte oder sonst organisatorisch differenzierte Hypothekenbanken besteht nämlich die Gefahr, daß bei freier Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Rückgewähr der Grundschuld die Kenntnis eines - sonst mit der Sache nicht befaßten - Angestellten über die Abtretung der Bank gemäß §§ 407, 408 BGB zugerechnet wird (BGH WM 1990, 464 [465]). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die G. Lebensversicherung wegen des Löschungsrechts aus dem Sicherungsvertrag nur mit ihrem Schuldner zu tun haben wollte. 44 Das Abtretungsverbot hat seinen Zweck mit dem Untergang der Grundschuld durch den Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG) erreicht. An dem danach noch fortbestehenden Anspruch des Schuldners auf Auskehrung des Übererlöses erstreckte es sich nicht. Dieser Anspruch war schon nach dem Wortlaut der Klausel, die nur den Löschungsanspruch behandelt, nicht erfaßt. Auch das mit dem Abtretungsverbot verfolgte Ziel der übersichtlichen Vertragsabwicklung hatte sich mit dem Zuschlag erledigt. 45 c) 46 Die Ausführungen im angegriffenen landgerichtlichen Urteil zur Rangfolge gemäß §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG erweisen sich gleichfalls bei näherer Betrachtung als rechtlich unzutreffend. 47 Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses hat mit der Rangfolge der dinglichen Sicherungsmittel im Sinne der §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 ZVG nichts zu tun. Dieser Anspruch betrifft im rechtlichen Ausgangspunkt nämlich ausschließlich das Verhältnis des Sicherungsnehmers zum Sicherungsgeber. Der aus dem Sicherungsvertrag folgende Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld setzt sich als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch auf Auskehrung des Übererlöses am Zwangsversteigerungsertrag fort (BGH NJW 1992, 463; Stöber ZIP 198O, 833 [83O]; Storz ZIP 1980, 506 [510]). 48 Demgegenüber bestimmen die §§ 1O Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 ZVG nur die Rangfolge der dinglichen Gläubiger untereinander. Grundsätzlich haben die nachrangigen Gläubiger keine Rechte an dem vom vorrangigen Gläubiger aus der Verwertung seines grundbuchlich gesicherten Rechts erzielten Erlös. Nach § 114 Abs. 1 ZVG besteht die Besonderheit der Sicherungsgrundschuld gerade darin, daß sie im Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend ihrem dinglichen Bestand voll geltend gemacht werden kann, auch wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr voll valutiert ist. Die Bestimmungen über den Rang kommen nur gegenüber diesem dinglichen Anspruch zum Tragen. 49 Gerade um zu verhindern, daß vorrangige Sicherungsnehmer, die aus der dinglich - trotz nicht mehr valutierter Forderung - fortbestehenden Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren einen Übererlös erzielt haben, diesen entsprechend dem Sicherungsvertrag an den Schuldner auszahlen, haben sich die nachrangigen Grundpfandgläubiger im vorliegenden Fall die Ansprüche aus Auskehrung des Übererlöses abtreten lassen. Nach dem "Prioritätsprinzip" ist insofern die zeitliche Reihenfolge der Abtretungen maßgeblich (Zeller-Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 114 Anm. 7.8 a). Die Beklagte hat sich hier zeitlich vorrangig den Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses abtreten lassen. Es ändert nichts an ihrer Berechtigung, daß - entgegen dem Üblichen - die Grundbuchsituation nicht der zeitlichen Abfolge der Kreditaufnahmen entspricht. 50 2. 51 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 52 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin: 39.918,59 DM.