OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 94/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1211.11U94.96.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 2 ##blob##nbsp; 3 ##blob##nbsp; 4 ##blob##nbsp; 5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 6 ##blob##nbsp; 7 Die Beklagten schulden der Klägerin die geforderten 19.845,-- DM nicht als Schadensersatz, aber gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB in Verbindung mit § 649 S. 2 BGB als nicht durch Aufwendungsersparnis kompensierten Werklohn. 8 ##blob##nbsp; 9 Mit der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 20.09.1994 ist zwischen den Parteien ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Auf die diesbezüg- lichen zutreffenden Ausführungen des landgericht- lichen Urteils wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Berufung gibt lediglich Anlaß zu einigen ergänzenden Bemerkungen. 10 ##blob##nbsp; 11 Die Beklagten haben den "Antrag auf Abschluß eines Vertrages über die Errichtung eines K.-Hauses" am 31.08.1994 unterschrieben, um "die Sache ins Rollen zu bringen" (Klageerwiderung, Bl. 21 d.A.), um "die Dinge" bei der Firma K. - auch im Hinblick auf die mehrmonatige Lieferzeit - "anzuschieben". Mit dem Antrag wurde also bezweckt, daß die Klägerin oder eines ihrer Schwester- unternehmen die zur späte-ren Vertragsausführung erforderlichen vorbereiten-den Maßnahmen bereits einleiten, z.B. das Haus in den Produktionsplan einstellen sollte, auch wenn dessen Ausgestaltung noch nicht in allen Einzelhei-ten feststand. Unter solchen Umständen konnten die Beklagten nicht im Zweifel darüber sein, daß ihr Antrag auf Vertrags- schluß vom 31.08.1994 nicht lediglich eine für sie unverbindliche Interessenbe-kundung, sondern eine bindende Vertragsofferte war. 12 ##blob##nbsp; 13 Der Vorwurf der Beklagten, der ihnen von dem Vertreter L. zugesagte und in den Antrag vom 31.08.1994 eingetragene Vorbehalt sei bei der An-nahme des Antrags nicht berücksichtigt worden, ist unberechtigt. Der letzte Satz auf S. 2 der Auf-tragsbestätigung läßt die von den Beklagten ins Au-ge gefaßten Änderungen ohne Einschränkung zu. 14 ##blob##nbsp; 15 Im Hinblick auf diesen Änderungsvorbehalt ist auch der Hinweis, daß der ausgewiesene Endpreis nicht uneingeschränkt verbindlich sei, zu verstehen und sachgerecht. 16 ##blob##nbsp; 17 Ungerechtfertigt ist ferner der Einwand, die Än-derungsplanung L.s vom 03.09.1994 würde zu einer erheblichen Überschreitung des Kostenlimits der Beklagten geführt haben. Den Beklagten ist auch nach ihrer eigenen Darstellung von L. nicht ver-sprochen worden, ihre in den Antrag vom 31.08.1994 noch nicht eingearbeiteten Sonderwünsche seien ohne Mehrkosten zusätzlich zu verwirklichen. Es war vielmehr vorgesehen, die unvermeidlichen Mehrkosten durch Abstriche an der sonstigen Ausstattung auszu-gleichen. Es wäre nun Sache der Beklagten gewesen, zu entscheiden und der Klägerin mitzuteilen, ob sie angesichts der Kostenausrechnung vom 03.09.1994 an den Sonder- wünschen festhalten wollten und wie der Kosten- ausgleich gegebenenfalls erreicht werden sollte. Dafür benötigte Preislisten konnten sie anfordern oder auch erneut die Beratung durch L. in Anspruch nehmen. Stattdessen blieben sie untätig. Daß die vorbehaltene Ausführungsänderung in ihren Vertrag nicht eingearbeitet werden konnte, lag also wesentlich an den Beklagten selbst. 18 ##blob##nbsp; 19 Die Höhe der der Klägerin nach dem Rücktritt der Beklagten zustehenden Forderung gemäß §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 BGB läßt sich nicht aus einer Pauschalisierungsklausel der Allgemeinen Vertrags- bedingungen der Klägerin ableiten. Abschnitt 8 der Bedingungen betrifft Schadensersatzansprüche, ist also nicht einschlägig. Abschnitt 7.1, auf den die Klägerin in der Berufungserwiderung ergänzend verweist, behandelt den Rücktritt des Auftrag- gebers in einem speziellen Fall der Undurchführbar- keit des Bauvorhabens und regelt die dann zu zahlende Vergütung für eine bereits erbrachte Bau- genehmigungsplanung und Statik. Auch darum geht es hier nicht. 20 ##blob##nbsp; 21 Die Klägerin hat Anspruch auf den vollen vertrag- lichen Werklohn abzüglich aller infolge der Vertragsstornierung ersparten Aufwendungen, die sie darzulegen hat. In der praktischen Ausgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs (Urt. v. 29.06.1995 - VII ZR 184/94 -; Urt. v. 21.12.1995 - VII ZR 198/94 -; Urt. v. 08.02.1996 - VII ZR 219/94 -; Urt. v. 04.07.1996 - VII ZR 227/93 -) bedeutet das, daß sie eine Preiskalkulation offenlegen muß, aus der sich, da unstreitig noch keinerlei Vertragsleistungen erbracht waren, der entgangene Rohgewinn - ein- schließlich Vertriebs- und Gemeinkostenanteil - entnehmen läßt, bezogen auf das konkrete Bau- vorhaben. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Preisbildung und Gewinnerwartung genügen diesen Anforderungen, obwohl der Bezug auf das individuel- le Projekt der Beklagten fehlt. Das folgt aus den Besonderheiten des Fertighausvertrages. 22 ##blob##nbsp; 23 Die Klägerin hat die Kalkulation für die Standard- ausführung des von den Beklagten gewählten Haustyps E 5011 L vorgelegt und die Preisliste, aus denen sich der Aufpreis für Sonderwünsche ergab. Schon die Grundspreiskalkulation belegt eine kalkulierten Gewinn, der den von den Beklagten geforderten Betrag deutlich übersteigt. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Kalkulation ist nicht zu verlangen. Daß die Ansätze für Materialkosten, Produktionsaufwand und Montageaufwand realistisch sind, kann bei einer solchen Typenhauskalkulation unterstellt werden. Kalkulatorische Mißgriffe, wie sie bei individuellen Bauvorhaben denkbar sind, werden bei der auf vielfache Verwendung angelegten Preisgestaltung von vornherein ausgeschaltet oder auf Grund praktischer Erfahrung alsbald erkannt und korrigiert. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Kalkulation der Klägerin innerhalb der aufgeführten Kostenkategorien nach Gewerken und Einzelleistungen entsprechend den bei Individual- verträgen üblichen Leistungsverzeichnissen auf- gespaltet zu bekommen, ist nicht ersichtlich. 24 ##blob##nbsp; 25 Der Ansatz eines Gewinnanteils von 16 % des End- preises steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Klägerin nach eigener Angabe 1994/95 einen Gesamt- gewinn von nur 8 % erwirtschaftet hat. Der Jahres- gewinn ist nicht die Summe der Gewinne aus den durchgeführten Bauvorhaben, sondern von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig. Deshalb ist ein Rück- schluß aus dem Verhältnis der genannten Prozent- zahlen von 1 : 2 auf 50 % ohne Gewinn oder gar mit Verlust abgeschlossene Bauvorhaben verfehlt. 26 ##blob##nbsp; 27 Unberechtigt ist schließlich auch die Forderung der Beklagten nach einer auf die Besonderheiten ihres individuellen Bauvorhabens eingehenden Kosten- berechnung. Zu einer Individualplanung hatte die Klägerin bis zu dem frühzeitigen Rücktritt der Beklagten von dem Vertrag noch keine Gelegenheit. Sie - auf Kosten der Beklagten - nur zum Zwecke der Abrechnung noch vorzunehmen, wäre unsinnig. Ohnehin sind es nur wenige Kostenfaktoren, die etwa durch die Lage des Baugrundstücks und die dort anzutreffenden Verhältnisse beeinflußt werden können. Vor allem sind das die mit 7.600,-- DM als Durchschnittswert veranschlagten Transportkosten und der Montageaufwand. Diese Umstände sind aber gerade solche, die bislang nur die Beklagten kennen. Es wäre deshalb an ihnen gewesen, auf etwaige überdurchschnittliche Ausführungserschwer- nisse hinzuweisen, die geeignet gewesen wären, die Herstellungskosten der Klägerin zu erhöhen und ihren erwarteten Gewinn zu schmälern. Nicht nur, aber besonders auch weil der Beklagte zu 1) selbst im Baugeschäft tätig ist, kann unterstellt werden, daß die Beklagten damit nicht überfordert und deshalb auch nicht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Verschärfung der Darlegungslast der Kägerin schutz- bedürftig sind. 28 ##blob##nbsp; 29 Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz des ihr in Gestalt der Honorarforderung des Rechts- anwalts H. in D. erwachsenen Verzugs- schadens (§ 286 BGB). Auch hierzu kann auf das landgerichtliche Urteil verwiesen werden. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts H. vom 02.01.1995 (Bl. 64 ff. AH), auf das die Beklagten hinweisen, geht zwar die Ab-sicht der Klägerin hervor, ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt H. erteilter Prozeßführungs- auftrag ist dem Schreiben aber nicht zu entnehmen. Damals ging es zunächst noch um die Klärung der Vorfrage, vor welchem Gericht ein solcher Prozeß überhaupt geführt werden könne. Auf die Verein- barung des Gerichtsstandes D., die ihm die Übernahme der Prozeßvertretung der Kläger ermöglicht hätte, haben die Beklagten sich nicht eingelassen. Für eine honorarpflichtige Mit-wirkung des Rechtsanwalts H. an der Prozeßführung in K., die den zuvor entstandenen Honoraranspruch als selbständig einklagbaren Schadensposten ganz oder teilweise entfallen ließe, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Es sind auch keine Umstände vorgetragen oder aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, die die Beauftragung eines Anwalts, der nicht ohne weiteres auch einen etwa nötig werdenden Rechtsstreit für die Klägerin führen konnte, mit der anfänglichen Auseinandersetzung mit den Beklagten als Verletzung einer der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) erscheinen ließen. Die Klägerin brauchte nicht von vornherein damit zu rechnen, daß die Beklagten sich auch nach entsprechender Belehrung durch einen Rechtskundigen ihrer berechtigten Forderung wider- setzen würden. 30 ##blob##nbsp; 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 32 ##blob##nbsp; 33 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beinhaltet und es sich auch nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 34 ##blob##nbsp; 35 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 20.593,80 DM.