Urteil
16 U 26/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0916.16U26.96.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1996 - 3 0 410/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1996 - 3 0 410/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbeson-dere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) gerichteten Klage stattgegeben, weil sie zulässig und begründet ist. Die Klägerin bedarf des Rechtschutzes durch das begehrte Urteil, nachdem der Miterbenanteil des Vaters des Beklagten am Nachlaß von Frau H. K. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Ju-stizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 5. August 1991 gepfändet worden ist. Zwar kann der Vollstreckungsgläubiger die Pfändung grundsätz-lich selbst im Grundbuch eintragen lassen. Er ist insoweit antragsberechtigt, § 14 GBO, und bedarf nicht der Bewilligung des Vollstreckungsschuldners und der Miterben, §§ 19, 22 GBO, die bereits in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind, § 39 GBO (OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rdn. 789); der erforderliche Nachweis der Unrich-tigkeit des Grundbuchs wird durch Vorlage des Pfän-dungsbeschlusses und der Zustellungsurkunden be-treffend die Miterben geführt. Dieser im Vergleich zur Klage einfachere und kostengünstigere Weg scheidet im vorliegenden Fall aber aus. Denn der Vollstreckungschuldner, der Vater des Beklagten, ist seit dem 23. August 1991 nicht mehr als Berechtigter im Grundbuch eingetra-gen. Daß indes der Miterbenanteil des Beklagten, der seither als Nachfolger seines Vaters eingetra-gen ist, der Belastung durch das Pfandrecht unter-liegt, kann von der Klägerin nicht in der erforder-lichen Grundbuchform nachgewiesen werden, § 29 GBO. Sonach bleibt der Klägerin nur die Berichtigungs-klage aus § 894 BGB, um zu ihrem Recht zu gelangen. Die Berichtigungsklage ist auch begründet. Denn der Inhalt des Grundbuchs stimmt mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Der Klägerin steht näm-lich ein Pfändungspfandrecht an dem auf den Beklag-ten umgeschriebenen Erbteil seines Vaters zu. Dessen Miterbenanteil ist vor der Übertragung auf den Beklagten durch den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß vom 5. August 1991 wirksam gepfändet worden. In formeller Hinsicht begegnet die Pfändung aus den Gründen der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1994 - 10 T 190/94 - und des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1995 - 2 W 15/95 -, die den Parteien bekannt sind und auf die Bezug genommen wird, keinen Bedenken. Insbesondere ist der zu vollstreckende Anspruch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit dem Aktenzeichen "KSB 11656/90" hinreichend bestimmt bezeichnet. Das Bestehen der der Pfändung zugrundeliegenden Kostenforderung in Form der Kostenrechnung vom 30. November 1990, bestätigt durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1994 - VII ZR 137/89 -, unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln. Die ausgebrachte Pfändung hat materiell ein Pfand-recht der Klägerin am Erbteil des Vaters des Be-klagten entstehen lassen, sie ist nicht "ins Leere" gegangen. Denn der Vater des Beklagten war zur Zeit des Wirksamwerdens der Pfändung, nämlich der Zu-stellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den letzten Miterben als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) am 7. August 1991 noch Inhaber des be-treffenden Miterbenanteils. Dieser unterlag sonach der Pfändung, §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2 ZPO. Die auf den 10. Juli 1991 datierte privatschriftli-che Abtretung der "gesamten jetzigen und zukünfti-gen Forderungen" an den Beklagten - Grundbuchrechte sollten "durch separaten Übertragungsvertrag und Notarvertrag" übertragen werden - hat zu keiner Änderung der Miterbenstellung des Vaters des Be-klagten geführt. Da ein Miterbe nur über seinen (Gesamt-) Anteil am Nachlaß, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen kann, § 2033 Abs. 1 u. 2 BGB, ist schon die in der Abtretungserklärung enthaltene Differenzierung zwi-schen "Forderungen" und "Grundbuchrechten" unwirk-sam. Darüber hinaus fehlt es an einer notariellen Beurkundung, die sowohl für Verpflichtungsgeschäfte (§§ 2371, 2385 BGB) als auch für Verfügungen hinsichtlich des Erbteils erforderlich ist (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB). Die nach der am 7. August 1991 eingetretenen Rechtswirksamkeit der Pfändung am 8. August 1991 erfolgte - und auch notariell beurkundete - Über-tragung des Miterbenanteils an den Beklagten hat das Pfändungspfandrecht der Klägerin unberührt gelassen, denn die Verpfändung und Pfändung eines Erbteils vollzieht sich, auch wenn ein Grundstück zum ungeteilten Nachlaß gehört, außerhalb des Grundbuchs (vgl. BayObLGZ 1959, 50, 56; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286); nach § 1276 BGB, der auch auf ein Pfandrecht an einem Erbteil Anwendung findet, kann ein dergestalt verpfändetes Recht nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers durch Rechtsgeschäft aufgehoben oder in einer das Pfandrecht beeinträch-tigenden Weise geändert werden. Dies schließt zwar einen Erwerb des Erbteils durch den Beklagten - ebenfalls außerhalb des Grundbuchs mit unmittel-bar dinglicher Wirkung - nicht aus, macht aber ei-nen Erwerb ohne das Pfandrecht trotz des angeblich guten Glaubens des Beklagten unmöglich. Der öffent-liche Glaube des Grundbuchs (§§ 891, 892 BGB) ver-mag den Beklagten insoweit nicht zu schützen. Damit das im Grundbuch eingetragene Gesamteigentum der Miterben hinsichtlich des gepfändeten Anteils des Beklagten in seiner wirklichen Ausgestaltung, nämlich hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Klägerin bei Verfügungen (§§ 135, 136 BGB) ersichtlich wird, ist das Pfandrecht antragsgemäß im Grundbuch einzutragen. Dabei handelt es sich nicht um ein Recht an dem Grundstück, verlautbart wird vielmehr die Verpfändung des Miterbenanteils am Gesamtnachlaß. Durch die Eintragung ausgeschlos-sen ist die ansonsten ohne Mitwirkung der Klägerin mögliche Verfügung aller Miterben über einen Nach-laßgegenstand, insbesondere den Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit der insoweit möglichen Folge gutgläubigen Erwerbs, §§ 892, 932, 936 BGB (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205). Der vom Beklagten erstmals in der Berufung ange-führte öffentliche Glaube des Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB), der allerdings nicht vorgelegt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, namentlich nicht zu einem gutgläubigen pfandrechts-freien Erwerb des Erbanteils. Beim Erbschein wird der gutgläubige Dritte nämlich nur hinsichtlich der Erbenstellung des Veräußerers geschützt (Palandt-Edenhofer, 54. Aufl., § 2366 Rdn. 5), nicht aber in bezug auf die Freiheit des Erbteils von Pfand-rechten oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte als Unterlegener zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 14.083,00 DM. Der Wert der Beschwer des Beklagten beläuft sich ebenfalls auf 14.083,00 DM.