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Urteil

18 U 171/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0912.18U171.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen eines Überwachungsfehlers bei der Errichtung des neuen Gemeindehauses der Klägerin in B.-W. geltend. 3 Mit der Planung des Neubaus war die Streitverkündete, die Architektin Dipl.-Ing. G. S.-K., gemäß Vertrag vom 1./15.12.1987 (Bl. 103 ff. d.A.) beauftragt. Die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 nach § 15 HOAI wurden dem Beklagten mit Architektenvertrag vom 19.1./15.2.1988 (Bl. 90 ff. d.A.) übertragen. Die Beton- und Isolierungsarbeiten des Neubaues wurden von der Fa. O. W. GmbH in D. ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes traten im Untergeschoß Feuchtigkeitsschäden auf. Bei Freilegung der Untergeschoßaußenwand wurde festgestellt, daß die zur Isolierung dienende bituminöse Beschichtung sich größtenteils vom Gebäudemauerwerk abgelöst hatte und Sickerwasser in das Gebäude eintreten konnte (Schadensmeldung des Beklagten vom 8.2.1993, Bl. 53 d.A.). Zwischen den Partein ist unstreitig, daß die Feuchtigkeitsschäden auf eine fehlende Trennlage zwischen Isolierung und Filterwand zurückzuführen sind, durch die das Abreißen der Isolierung bei Setzungen der Filterwand vermieden worden wäre. Die erforderliche Trennlage war in der von der Streitverkündeten erstellten Detailplanung nicht berücksichtigt worden, obschon der Beklagte die Streitverkündete durch Vermerk vom 22.3.1988 (Bl. 120 d.A.) nach Aufbau und Lage der Isolierungen an den erdberührenden Teilen befragt hatte. Eine weitere Schadensursache wurde in der Verfüllung des Arbeitsraumes mit mehr oder minder bindigem Boden gesehen (Schadensmeldung des Beklagten vom 8.2.1993, Bl. 53 d.A.). Die Wiederherstellungskosten schätzte der Beklagte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung von Angeboten der Firma H. und unter Berechnung weiterer Leistungen mit insgesamt 120.000,00 DM (Bl. 54 f. d.A.). 4 An den Kosten der Schadensbeseitigung haben sich der Beklagte und die Fa. W. bzw. deren Haftpflichtversicherer mit der Zahlung von je 40.000,00 DM beteiligt. Die Streitverkündete hat jede Zahlung abgelehnt. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin sich das Planungsverschulden der Streitverkündeten zurechnen lassen muß und die Haftung des Beklagten dadurch auf eine Quote in Höhe des von dem Beklagten bzw. seiner Haftpflichtversicherung gezahlten Betrages vermindert ist. 5 Die Klägerin hat neben dem Beklagten auch den mit diesem firmierenden Dipl.-Ing. M. L. als vermeintlichen weiteren Vertragspartner verklagt. Sie hat die Auffassung vertreten, beide schuldeten ihr wegen mangelhafter Bauüberwachung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die durch die gezahlten Beträge von je 40.000,00 DM nicht gedeckt seien. Nach der Kostenschätzung des Beklagten, die sich die Klägerin zur Streitvereinfachung zu eigen mache, seien die Wiederherstellungskosten mit 120.000,00 DM zu veranschlagen. Hinzu komme die Mehrwertsteuer mit 18.000,00 DM, so daß noch ein Betrag von 58.000,00 DM offen sei. Da möglicherweise noch höhere Kosten entstünden, sei zur Unterbrechung der Verjährung ein Feststellungsantrag geboten. Zur Durchführung der Sanierung müsse die Klägerin Kredit zu einem Zinssatz von mindestens 10% aufnehmen. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 58.000,00 DM nebst 10% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen; 8 2. 9 festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Beseitigung der Mängel der im Erdbereich lie- genden Mauerteile und darauf beruhender Folgeschäden am Neubau des Gemeindehauses der Klägerin in B.-W., M.Straße , in Zukunft ergibt. 10 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 11 Sie haben gemeint, die Klägerin habe sich nicht nur die fehlerhafte Ausführungsplanung, sondern auch die Freigabe der Ausschreibungsunterlagen, in denen ebenfalls die Trennlage fehle, durch die Streitverkündete als Mitverschulden zurechnen zu lassen. Die Ausschreibungsunterlagen hätten allesamt der Streitverkündeten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Eine Haftung der Beklagten sei mit der erfolgten Zahlung ausgeglichen. Der Betrag von 120.000,00 DM sei zur Sanierung des Objektes ausreichend. 12 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 58.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 an die Klägerin verurteilt und auch die weitere Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 1) festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. 13 Mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen trägt er vor, bereits eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem planenden und dem überwachenden Architekten sei fraglich, denn dem ausführendem Architekten sei eine fehlerfreie Planung geschuldet. Überdies habe die Kontrolle der Ausführungsplanung der Streitverkündeten oblegen. Der Planungsfehler sei nicht offensichtlich gewesen, so daß jedenfalls das Verschulden des planenden Architekten überwiege. Die Klägerin habe die Sanierungsarbeiten verspätet in Angriff genommen und damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. 14 Unstreitig sind die Sanierungsarbeiten inzwischen abgeschlossen worden, der Gesamtaufwand beläuft sich auf 114.245,15 DM einschließlich Mehrwertsteuer. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.6.1995 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 1. 19 den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.245,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen; 20 2. 21 festzustellen, daß der Rechtsstreit im übrigen erledigt ist; 22 3. 23 dem Beklagten die Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen. 24 Sie macht geltend, die Kosten des Rechtsstreits seien von dem Beklagten in voller Höhe zu tragen, weil die Bezifferung der Klage auf seiner Kostenschätzung beruht habe. Zur Frage der Haftung wiederholt und ergänzt auch die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. 25 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch nur insoweit Erfolg, als eine Teilerledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden kann. 28 Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in der noch geltend gemachten Höhe von 34.245,15 DM gegen den Beklagten zu. Die Schadenshöhe ist unstreitig, eine Erhöhung des Schadens durch verspätete Sanierung nicht dargetan. Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus § 635 BGB. Auch der Architektenvertrag, der nur die Bauführung umfaßt, ist Werkvertrag (BGH NJW 1982, 438). Der bauführende Architekt hat für Mängel des Bauwerks einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Bauführeraufgaben verursacht sind. Diese Aufgaben bestehen darin, daß er die Arbeiten des Bauunternehmers und der übrigen Baubeteiligten so leitet, koordiniert und überwacht, daß das Bauwerk plangerecht und mängelfrei zur Vollendung kommt (BGH a.a.O.). § 15 HOAI konkretisiert die hierbei geschuldeten Grundleistungen der Leistungsphase 8 dahin, daß die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überwachen ist. Die Erfüllung dieser Pflichten setzt voraus, daß die Ausführungsplanung auf ihre technische Richtigkeit überprüft wird. Bei der somit gebotenen Überprüfung der Ausführungsplanung der Streitverkündeten (Bl. 119 d.A.) hätte der Beklagte erkennen können, daß zwischen dem Isolieranstrich auf der Gebäudeaußenwand und der davor geplanten Filterwand die erforderliche Trennlage zur Vermeidung von Abrissen der Isolierung nicht vorgesehen war. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten bedürfen, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, ganz besonderer Überwachung. Entspricht aber wie hier die geplante Isolierung nicht den anerkannten Regeln der Technik, muß dies bei der gebotenen Überwachung auf Übereinstimmung mit jenen Regeln festgestellt und berücksichtigt werden. 29 Der Beklagte haftet deshalb gesamtschuldnerisch mit der Streitverkündeten für den durch die fehlerhafte und im Rahmen der Bauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks und den dadurch verursachten Schaden. Die Gesamtschuldnerschaft zwischen planendem und bauüberwachendem Architekten gegenüber dem Bauherrn begründet sich damit, daß jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Bauherr dadurch erlitten hat, daß jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten mangelhaft erfüllt hat (BGH BauR 1989, 97, 102). Der gesamtschuldnerischen Haftung beider Architekten steht nicht entgegen, daß dem bauleitenden Architekten die Planung zur Verfügung zu stellen ist. Denn dies entbindet den bauleitenden Architekt nicht von seiner Verpflichtung, erkennbare Planungsfehler dem Bauherrn sogleich mitzuteilen (vgl. BGH a.a.O.). Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die Streitverkündete die Ausschreibungsunterlagen zu genehmigen und damit die Ausführungsplanung einer nochmaligen Kontrolle zu unterziehen hatte. Abgesehen davon, daß die Ausschreibung zu den von dem Beklagten vertraglich geschuldeten Grundleistungen gehörte und der Streitverkündeten nur die künstlerische Oberleitung und Abstimmung für die Leistungsphasen 6-9 oblag, konnte nach dem Gesagten eine effektive Bauleitung ohne Überprüfung der Ausführungsplanung auf ihre technische Richtigkeit nicht erfolgen. 30 Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Klägerin sich den Planungsmangel nicht nach den §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen muß. Allerdings läßt sich für diese Auffassung aus der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Baurecht 1989, 97) nichts herleiten. Die Entscheidung besagt insoweit nur, daß für das Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauüberwachenden Architekten zum Bauherrn Gesamtschuldnerschaft anzunehmen ist und daß die Verpflichtung des örtlichen Bauleiters, erkennbare Planungfehler dem Bauherrn anzuzeigen, nur diesem gegenüber, nicht auch gegenüber dem planenden Architekten besteht und insofern der bauüberwachende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Verhältnis zum bauplanenden Architekten ist. Daraus folgt aber nicht, daß der bauplanende Architekt nicht auch Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten sein könnte. Die Frage, ob der bauleitende Architekt insofern dem Bauunternehmer gleichzustellen ist, der dem Bauherrn ein Planungsverschulden haftungsmindernd entgegen halten kann, ist, soweit erkennbar, bislang weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum näher behandelt worden. In der Entscheidung des OLG Bamberg vom 8.7.1991 (NJW-RR 1992, 91) heißt es ohne weitere Begründung, dem bauleitenden Architekten gegenüber könne im Außenverhältnis ein planerisches Verschulden nicht in der Weise geltend gemacht werden, daß dafür gemäß §§ 254, 278 BGB für den planenden Architekten gehaftet werden müsse. Die von dem Beklagten für die gegenteilige Meinung angezogene Literaturstelle (Merl in: Kleine-Möller/Merl, Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, Rdn. 697) beschränkt sich auf den einen Satz, der allein für die Bauüberwachung Zuständige könne sich zu seiner Entlastung gegenüber dem Bauherrn auf die fehlerhafte Planvorgabe berufen und dem Bauherrn das Mitverschulden des Planers nach § 254 BGB entgegenhalten. 31 Inwieweit dem Schuldner fremdes Verschulden zuzurechnen ist, richtet sich nach seinem konkreten Pflichtenkreis, wie er durch Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses festgelegt ist (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Auflage, Rdn. 13). Daß der Bauherr dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne schuldet, die die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks ermöglichen, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 VOB/B (BGH NJW 1984, 1676, 1677) bzw. aus den in § 642 BGB normierten Mitwirkungspflichten des Bauherrn (Ingenstau/Korbion, VOB 11. Auflage, Teil B § 3 Rdn. 1). Auch der bauleitende Architekt kann verlangen, daß ihm brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung gestellt werden, und er kann - da er nicht die Planung des Bauwerks schuldet - auf der Nachbesserung mangelhafter Pläne bestehen. Nur wenn diese Mitwirkungspflicht bezwecken würde, den bauleitenden Architekten vor Schäden durch Baumängel zu bewahren, hätte aber der Bauherr ein Planungsverschulden ihm gegenüber gemäß § 278 BGB zu vertreten. Davon kann aus den nachstehenden Erwägungen nicht ausgegangen werden. Bei dem Planungsverschulden handelt es sich deshalb auch nicht um ein Mitverschulden des Bauherrn bzw. des bauplanenden Architekten als Erfüllungsgehilfen, das die Schadensersatzpflicht des bauleitenden Architekten nach § 254 BGB beschränken würde. Auch für diese Bestimmung gilt, daß die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. § 254 BGB setzt daher voraus, daß die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt/Heinrichs § 254 Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Baumängel zu verhindern ist aber nicht Zweck der Verpflichtung des Bauherrn, dem bauleitenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Denn es ist die eigentliche Aufgabe des bauleitenden Architekten, dafür zu sorgen, daß das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. Die damit verbundene Verpflichtung, die maßgeblichen Pläne auf die anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen, ist der Prüfungspflicht des Bauunternehmers nicht gleich zu setzen. Dieser hat nach § 3 Nr. 3 VOB/B die Ausführungspläne zu überprüfen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört. Dabei handelt es sich anders als bei der Prüfungs- und Anzeigepflicht nach § 4 Nr. 3 VOB nicht um eine Hauptpflicht, sondern um eine Nebenpflicht (Ingenstau/Korbion, VOB Teil b § 3 Rdn. 2, § 4 Rdn. 188). Die Pflicht des bauleitenden Architekten zur Überprüfung der Ausführungspläne ist umfassender, und sie gehört zu den Hauptpflichten seines Vertrages. Im übrigen kann auch der Bauunternehmer, worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung zu Recht hinweist, nur entlastet werden, soweit er auf Planungen oder Ausführungsunterlagen tatsächlich vertraut hat und auch vertrauen durfte (BGH NJW 1991, 276 = BauR 1991, 79). Der bauleitende Architekt darf nicht darauf vertrauen, daß die ihm zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Ausführungsunterlagen die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen. Er übt gerade eine risikoentlastende Funktion für den Bauherrn aus (Kaiser, Das Mangelhaftungsrecht in Baupraxis und Bauprozeß, 7. Auflage, Rdn. 755). Eine Gleichbehandlung mit dem Bauunternehmer bei der Zurechnung von Planungsmängeln ist deshalb nicht gerechtfertigt. 32 Im Ergebnis ist deshalb der Zahlungsklage in dem beantragten Umfang zu entsprechen. 33 Die zulässigerweise (§ 264 Nr. 3 ZPO) bezüglich der Zuvielforderung und der Feststellungsklage geänderte und auf Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage ist nicht begründet. Eine Teilerledigung des Rechtsstreits ist nicht eingetreten, weil, wie nunmehr feststeht, weder die über den Betrag von 34.245,15 DM hinausgehende Zahlungsklage noch die Feststellungsklage, mit der die Beklagten zum Ersatz von Zukunftsschäden verpflichtet werden sollten, begründet gewesen ist. Die Hauptsacheerledigung setzt aber voraus, daß die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist (Thomas/Putzo, ZPO 19. Auflage, § 91 a Rdn. 33 mit Nachweisen). Die Klage ist deshalb insoweit als unbegründet abzuweisen, weil dem Feststellungsantrag auf Erledigung nicht stattgegeben werden darf. 34 Gleichwohl sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Denn der Klägerin steht, soweit sie mit ihren Klageanträgen unterliegt, ein materiellrechtlicher Kostenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Ihr Berufungsvorbringen ist dahin zu verstehen, daß sie diesen Anspruch im Wege der Anschlußberufung geltend macht. Diese Erweiterung des Klageantrags ist zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO) und begründet. Der Klägerin steht ein Kostenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Zu den Klageanträgen ist sie durch den Beklagten herausgefordert worden. Ihr ursprünglicher Leistungsantrag hat auf der detaillierten Nettokostenschätzung des Beklagten beruht, auf die sich die Klägerin erklärtermaßen verlassen hat und nach den gegebenen Umständen auch verlassen durfte. Der Feststellungsantrag ist geboten gewesen, nachdem es der Beklagte unterlassen hatte, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Daß der Antrag im Hinblick auf die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen zur Sanierung des Bauwerks unbegründet gewesen ist, hat die Klägerin angesichts der Kostenschätzung des Beklagten nicht erkennen können. Zu den Klageanträgen hat sich die Klägerin auch deshalb herausgefordert fühlen dürfen, weil sie damit die Aufwendungen für die Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe erspart hat, die der Beklagte nach § 635 BGB hätte ersetzen müssen. Die damit verursachten Prozeßkosten sind somit Teil des nach § 635 BGB zu ersetzenden Schadens. 35 Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Berufungsstreitwert: 68.000,00 DM 37 Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt bei einseitiger Erledigungserklärung die Hauptsache wertbestimmend. 38 Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 68.000,00 DM. Denn der Beklagte obsiegt nur formal, nicht wirtschaftlich mit dem bezüglich der Teilerledigung gestellten Klageabweisungsantrag. Unabhängig davon wird die Revision aus den oben ersichtlichen Gründen zugelassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).