Beschluss
16 Wx 138/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0830.16WX138.96.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 29 T 198/95 - und unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.09.1995 - 204 II 342/94 - verurteilt,
1.
die zweiflügeligen Wohnzimmerfenster der Wohnungen im 2. Obergeschoß links (Nr. 37) und im 2. Obergeschoß Mitte (Nr. 38) im Haus D. 64 in K. zu beseitigen und durch Kunststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Wohnzimmerfenstern zu ersetzen,
2.
die zur Küche in der Wohnung 2. Obergeschoß links (Nr. 37) im Haus D. 64 in K. führende zweiflügelige Balkontür zu beseitigen und durch ein Kuststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Küchenfenstern zu ersetzen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu 1/4 und dem Antragsgegner zu zu 3/4 auferlegt.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 29 T 198/95 - und unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.09.1995 - 204 II 342/94 - verurteilt, 1. die zweiflügeligen Wohnzimmerfenster der Wohnungen im 2. Obergeschoß links (Nr. 37) und im 2. Obergeschoß Mitte (Nr. 38) im Haus D. 64 in K. zu beseitigen und durch Kunststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Wohnzimmerfenstern zu ersetzen, 2. die zur Küche in der Wohnung 2. Obergeschoß links (Nr. 37) im Haus D. 64 in K. führende zweiflügelige Balkontür zu beseitigen und durch ein Kuststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Küchenfenstern zu ersetzen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu 1/4 und dem Antragsgegner zu zu 3/4 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 14.05.1996 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 18.04.1996 ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, §§ 45 Abs. 1 BGB, 22, 27, 29 FGG. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Denn der angefochtene Beschluß beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Das Amtsgericht hat dem auf Rückbau der vom Antragsgegner vorgenommenen baulichen Veränderungen am Haus D. 64 gerichteten Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 20.09.1995 überwiegend zu Recht entsprochen. Die abändernde Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften der §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG (vgl. z.B. BayObLG WE 1992, 84; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22 Rdn. 18). Dieser Anspruch kann von jedem Wohnungseigentümer ohne vorherige Beschlußfassung und Ermächtigung der Gemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden (BGH NJW 1992, 978). Bei den vom Antragsgegner durchgeführten Umbaumaßnahmen an den Fensteranlagen seiner Wohnungen Nr. 37 und 38 handelt es sich um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Darunter ist grundsätzlich jede auf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes und seiner äußeren Gestaltung zu verstehen (§ 5 Abs. 1 WEG, vgl. BayObLG WE 1994, 21; Weitnauer/Lüke, § 22 Rdn. 6). Die hier streitigen Umbaumaßnahmen des Antragsgegners haben solche baulichen Veränderungen zur Folge. Der Austausch der vorher vorhandenen dreiteiligen Wohnzimmerfenster in beiden Wohnungen durch jeweils zweiflügelige Fenster, die Ersetzung eines Küchenfensters durch eine zweiflügelige Balkontüre und einer einflügeligen Balkontür mit Fenster ebenfalls durch eine zweiflügelige Balkontür in der Wohnung Nr. 37 wirken sich dauerhaft auf das Gebäude aus. Der größere Teil der Baumaßnahmen ist weder durch die Teilungserklärung vom 28.03.1974, die für Veränderungen der äußeren Gestaltung die - nicht vorliegende - Zustimmung des Verwalters fordert, noch durch den Beschluß in der Eigentümerversammlung vom 04.06.1985 (TOP 8 b) gedeckt. Dieser in Bestandskraft erwachsene Beschluß ist allerdings in seiner durch Auslegung (§ 133 BGB) zu ermittelnden Bedeutung für die Eigentümer bindend geworden. Nach dem Wortlaut des seinerzeit mehrheitlich angenommenen Beschlußvorschlages wurde den Eigentümern gestattet, "ihre Fenster" selbst zu erneuern, aber nur mit "Kunststoffenstern in weißer Farbe, System Kömmerling, wie bereits vorhanden". Solche Fenster waren von einigen Eigentümern bereits vorher eingebaut worden. Der im Beschluß geäußerte wirkliche Wille beschränkte sich indessen nicht auf diese wenigen Merkmale neuer Fenster, wie auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt. Dies folgt aus der dem Beschluß vorangestellten Begründung, nach der "Material, Farbe und Ausführung der Profile festgelegt werden sollte, um eine Einheitlichkeit des äußeren Bildes zu wahren". Entgegen des Auffassung des Landgerichts darf aus dieser Formulierung nicht entnommen werden, daß der Beschluß nur die Beschaffenheit der Fensterprofile regelt. Vielmehr legten die Eigentümer vor allem - und ausdrücklich - Wert auf die Wahrung eines einheitlichen äußeren Bildes, also des optisch-architektonischen Gesamteindrucks der Anlage; deshalb sollten (weitere) neue Kunststoffenster den bereits vorhandenen möglichst weitgehend angepaßt werden. Dies kann aber nur bedeuten, daß Material, Farbe, Ausführung, Aufteilung und Größe der (Kunststoff-) Fenster insgesamt soweit übereinstimmen mußten, als das für die Wahrung des einheitlichen äußeren Gesamteindrucks erforderlich ist. Zu weiteren Zugeständnissen an änderungswillige Eigentümer bestand auch im Hinblick auf die sich insoweit aus der Gemeinschaft ergebende Rechte und Pflichten (§§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG) kein Anlaß. Unter Berücksichtigung des hiernach Gewollten haben die Umbaumaßnahmen des Antragsgegners eine von den übrigen Eigentümern nicht hinzunehmende Veränderung des optischen Gesamteindrucks in folgendem Umfang zur Folge: Der Einbau jeweils eines zweiflügeligen Fenster-Türelementes zu den Wohnzimmern in den Wohnungen Nr. 37 und 38 statt der in den Wohnungen darüber und darunter vorhandenen dreiteiligen Fenster beinhaltet eine nachhaltige Veränderung und sichtbare Umgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes und vermindert die Einheitlichkeit des optischen Gesamteindrucks. Die vertikal andere Einteilung der eingebauten Fenster ist ausweislich der vorliegenden Lichtbilder nicht nur aus unmittelbarer Nähe, sondern auch in der Gesamtschau des Gebäudes deutlich zu erkennen; insoweit ist der Blick durch die vorhandenen Balkonbrüstungen kaum eingeschränkt. Gleiches gilt für das ursprünglich nicht unterteilte Küchenfenster in der Wohnung Nr. 37, welches der Antragsgegner durch eine zweiflügelige Balkontür ersetzt hat. Auch hier ist das bis fast unter die Balkondecke reichende neue Element und dessen im Vergleich zu den darüber und darunter befindlichen Küchenfenstern andere Aufteilung deutlich wahrnehmbar. Die genannten Elemente sind deshalb vom Antragsgegner zu beseitigen und durch Fenster zu ersetzen, die in Größe, Farbe und Aufteilung den unmittelbar darüber und darunter befindlichen Küchen- und Wohnzimmerfenstern entsprechen. Der Antragsgegner muß aber nicht die von ihm im Schlafzimmer der Wohnung Nr. 37 eingebaute zweiflügelige Balkontür entfernen. Dort war zwar vorher - wie in den darüber und darunter befindlichen Wohnungen - eine einflügelige Balkontür mit unmittelbar daneben befindlichem Fenster eingebaut. Doch ist durch den das Fenster versetzenden zweiten Flügel der neuen Balkontür für die übrigen Eigentümer kein spürbarer Nachteil erwachsen, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG. Denn das Erscheinungsbild des betreffenden Elementes ist nur im unteren Teil verändert worden. Dieser Bereich ist aber wegen der Höhe der Balkonbrüstung praktisch nicht einsehbar, vom Erdboden aus sieht man den insoweit geringfügigen Unterschied überhaupt nicht. Eine dergestalt unbedeutende, aus normalem Blickwinkel durch die Balkonbrüstung verdeckte Veränderung eines Fensters muß von den Miteigentümer hingenommen werden (Senat NJW 1981, 585; ebenso KG WE 1994, 56), sie hält sich im Rahmen der durch den Eigentümerbeschluß vom 04.06.1985 erteilten Erlaubnis und hat keine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage zur Folge (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 277). Der Senat kann über den gestellten Antrag selbst entscheiden, weil der Sachvortrag dafür hinreichend geklärt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen zu quoteln. Demgegenüber besteht schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 WEG.