Urteil
12 U 65/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0826.12U65.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist begründet. 3 Ansprüche auf Ersatz der Miettaxikosten einschließlich der Auslagen für die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs, die nunmehr im Berufungsverfahren nur noch im Streit sind, stehen dem Kläger nicht zu, weil es an substantiiertem Tatsachenvortrag zu den für die Beurteilung des Ersatzbegehrens bedeutsamen Umständen fehlt. 4 In den Fällen, in denen ein Geschädigter - wie hier - den Weg der Naturalrestitution wählt, indem er den Ausfall eines Fahrzeuges durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ausgleicht, steht ihm ein Ersatzanspruch aus § 249 S. 2 BGB nicht ohne weiteres zu. Vielmehr kann er zum einen nur den zur Herstellung "erforderlichen" Geldbetrag ersetzt verlangen. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beurteilt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.12.1984 (NJW 1985, 793, 794) wiederum danach, ob eine Restitution im konkreten Falle aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers in der Position des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls auf billigere Art und Weise möglich war. Als anderweitige Verhaltensalternativen beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs kommen hierbei ein Ausgleich des Ausfalls durch Rückgriff auf Restkapazitäten, ein Umdisponieren in sonstiger Weise oder die Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug anderweitig preisgünstiger anzumieten, in Betracht. Zum anderen kann der Geschädigte eine Naturalrestitution nicht beanspruchen und ist auf einen Wertersatzanspruch nach § 251 Abs. 2 BGB beschränkt, wenn eine Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Hierbei ist die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten, wenn - ebenfalls aus der vorausschauenden Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten - die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs "unternehmerisch geradezu unvertretbar" war. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles an. Maßgebliche Punkte hierbei sind ein Vergleich zwischen den Kosten für den Ersatzwagen einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits. Aber auch weitere schutzwürdige Belange des Geschädigten, wie z.B. dessen Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und die Kapazität der verbleibenden Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen, sind zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit hängt danach von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.10.1993 (NJW 1993, 3321) näher ausgeführt hat und denen eins gemeinsam ist, nämlich daß es sich um Fakten handelt, welche entweder die örtliche Markt- und Wettbewerbsstruktur oder aber Unternehmensinterna betreffen. 5 Während die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sich die verlangten Miettaxikosten im Rahmen des Erforderlichen halten, grundsätzlich beim Geschädigten liegt (BGH NJW 1985, 793, 794), sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restitution nach § 251 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu beweisen (BGH NJW 1993, 3321). Da sich aber die jeweils zu beiden Normen zu würdigenden Fakten überschneiden können, kann es problematisch sein, bei welcher Partei letztlich die Darlegungs- und Beweislast liegt. Dies kann aber - wie bereits in dem früheren und in der Klageerwiderung zitierten Senatsurteil vom 13.12.1993 - 12 U 115/93 - offenbleiben. Auch wenn man von einer Darlegungs- und Beweislast der Beklagten ausgeht, führt dies zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis. Da in die vorzunehmende Gesamtabwägung eine Vielzahl von Umständen einzubeziehen sind, welche dem Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht bekannt sind und nicht bekannt zu sein brauchen, muß der Geschädigte zumindest im Wege des substantiierten Bestreitens (vgl. dazu z.B. Zöller/Greger, ZPO, 19. Auflage, § 138 Rdn. 10, vor § 284 Rdn. 34) konkrete Angaben zu seinem Unternehmen und zu den für die vorzunehmende Abwägung maßgeblichen Umständen machen. Dem Geschädigten sind diese Tatsachen bekannt, und deren Angabe ist ihm auch zumutbar. Erst dann, wenn der Geschädigte dieser aus § 138 Abs. 2, 3 ZPO folgenden prozessualen Obliegenheit nachgekommen ist und den Schädiger damit in die Lage versetzt hat zu prüfen, ob ein "Normalfall" vorliegt, bei dem nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1993 kein Anlaß besteht, den Ersatz von Mietwagenkosten zu versagen, kann im Rahmen der dann möglichen und vorzunehmenden Abwägung eine großzügige Betrachtungsweise zu Gunsten des Geschädigten geboten sein (vgl. Senatsurteil vom 13.12.1993). 6 Dafür daß, gemessen an den vorstehenden Maßstäben, die Anmietung des Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB war, haben die Beklagten, an deren Darlegungslast zu Interna des Betriebs des Klägers keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, hinreichende Tatsachen dargetan. Hierzu hat sich wiederum der Kläger nur unzureichend erklärt mit der Folge, daß der Sachvortrag der Beklagten als zugestanden gilt und dem Kläger Ersatzansprüche zu versagen sind. 7 Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung anhand von Schadensfällen, die der Beklagten zu 2. bekannt geworden sind, Tatsachen zur Struktur des von dem Kläger betriebenen Taxiunternehmens vorgetragen, insbesondere, daß er über insgesamt 19 Fahrzeuge verfüge und im wesentlichen Aushilfskräfte beschäftige. Ferner haben sie unter Bezugnahme auf Tests, wonach innerorts von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 36 km/h auszugehen sei, Fakten dargelegt, welche eine nur geringe Auslastung der Taxen des Klägers jedenfalls nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ergänzend haben sie diese Schlußfolgerung in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 9.12.1995, der insoweit eine Erwiderung auf den Sachvortrag des Klägers zum Auslastungsgrad seiner Fahrzeuge darstellt, anhand von Fahrleistungen einzelner Taxen - z.T. über längere Zeiträume - dahingehend konkretisiert, daß hiermit bei einer Spannbreite von 98-271 km/Tag im Durchschnitt ca. 133 km pro Tag zurückgelegt worden seien. 8 Selbst bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h im Stadtverkehr wären demzufolge die Fahrzeuge des Klägers in den von der Beklagten angegebenen Zeiträumen im Schnitt nur ca. 4 1/2 bis 5 Stunden/Tag im Fahrbetrieb gewesen. Bei einem Ansatz einer weiteren Stunde für mit der Abwicklung von Beförderungsaufträgen verbundene Haltezeiten entfielen bei einem 24-Stunden-Einsatz ca. 3/4 des Tages auf reine Standzeiten. Jedenfalls auf der Grundlage dieser Zahlen liegt es daher nahe, daß Kapazitätsreserven bestanden haben, die einem wirtschaftlich denkenden Unternehmer Anlaß gegeben hätten, den Ausfall eines von 19 Fahrzeugen durch Umdispositionen auszugleichen. 9 Dem Vortrag der Beklagten ist der Kläger, der erstinstanzlich ausdrücklich zugestanden hat, daß er über 19 Fahrzeuge verfügt, so daß sein nunmehriges Vorbringen über einen Bestand von insgesamt 18 Fahrzeugen, mit denen die Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses nicht aufgezeigt werden, unbeachtlich ist (§§ 288, 290, 532 ZPO), nur mit allgemein gehaltenen Erwägungen und damit unzureichendend entgegen getreten. Die Darlegung nur von Umsatzzahlen des beschädigten Fahrzeugs in den drei Monaten vor dem Unfall und der Fahrstrecke mit dem Unfallfahrzeug vom 1.1. - bis zu der Nacht vom 20. zum 21.1.1995 erlaubt keine hinreichenden Schlüsse auf seine Betriebs- und Kostenstruktur. Entsprechendes gilt für den nur pauschalen Vortrag, alle Taxen seien rund um die Uhr im Einsatz und während der Ausfallzeit sei wegen zweier Messen und der Karnevalszeit ein erhöhter Bedarf an Taxen zu erwarten gewesen. 10 Dies gilt um so mehr, als der Kläger nunmehr einräumen muß, daß sein erstinstanzlicher Vortrag, er beschäftige "für das hier in Rede stehende Taxi wie für alle anderen Fahrzeuge ständig 2 fest angestellte Fahrer", falsch war und er - zumindest auch - Fahrer auf der Basis von Verträgen mit einem Entgelt von 590 DM/Monat beschäftigt. Um aber die für derartige Verträge typische Kombination sowohl der Pauschalierung von Lohnsteuer wie auch der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zu erreichen, sind bei geringfügig beschäftigten Teilzeitkräften die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Grenzwerte einzuhalten, die sich im Jahre 1995 auf weniger als 15 Stunden/Woche bzw. - nur steuerrechtlich - bis zu 86 Std./Monat betragen haben. Dies wiederum bedingt, daß Einsatzmöglichkeiten von Kräften nicht ausgeschöpft werden können, also zugleich Flexibilität beim Einsatz derartiger Kräfte, ohne daß dem Unternehmer oder dem Arbeitnehmer bei Umdispositionen finanzielle Nachteile entstehen. Wie aber die Mitarbeiterstruktur überhaupt ist, hat der Kläger ebensowenig dargetan, wie von den Darlegungen der Beklagten abweichende Zahlen zu den durchschnittlichen Fahrleistungen seines Fahrzeugparks. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1, ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist der Senat wegen des von dem Zwischenvergleich erfaßten Teils von einem beiderseits gleichen Unterliegen ausgegangen. Bezüglich der Teilzahlung nach Rechtshängigkeit waren zwar die anteiligen Kosten zu Lasten der Beklagten in Ansatz zu bringen, indes war bei der Bildung der Kostenquote auch zu berücksichtigen, daß ein Teil der Kosten erst nach Erledigung entstanden ist. 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 13 Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 3.624,21 DM