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Urteil

11 U 39/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U39.96.00
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Leitsätze
Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. 12. 1995 - 9 O 183/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. 12. 1995 - 9 O 183/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. 1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 44O Abs. 1, 325 Abs. 1, 346 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde ihm seitens der Beklagten rechtswirksam das Eigentum an dem streitgegenständlichen Motorrad gemäß § 929 BGB übertragen. Die Beklagte hat dabei über ihr Eigentum verfügt, das sie ihrerseits vom Streitverkündeten erworben hatte. Dem steht § 935 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn die Teile, aus denen das Motorrad zusammengebaut wurde, gestohlen worden sind. Indem der Streitverkündete das Motorrad aus Einzelteilen zusammensetzte, erwarb er gemäß § 95O Abs. 1 BGB originär Eigentum mit der Folge, daß gemäß § 95O Abs. 2 BGB die Eigentumsrechte der ursprünglichen Eigentümer untergingen und Ansprüche aus § 951 BGB auf Ausgleich nach den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen entstanden. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, liegen die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung vor. a. Der Streitverkündete hat durch den Zusammenbau der verschiedenen Teile eine "neue Sache" hergestellt. Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (OLG Köln, NJW 1991, 257O; KG NJW 1961, 1O26; OLG Stuttgart NJW 1952, 145). Die Voraussetzungen des § 95O Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist (Palandt-Bassenge, BGB, 55. Auflage, § 95O Rnr. 5O). Demgegenüber liegt eine zum Miteigentum der ursprünglichen Eigentümer der Einzelteile führende Verbindung im Sinne des § 947 BGB nur dann vor, wenn durch die Zusammenfügung die Einzelteile ihren Charakter nicht verloren haben, also bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Wesensveränderung eingetreten ist (OLG Köln a. a. O.). Vor diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Fall durch den Zusammenbau des Motorrads aus den verschiedensten Einzelteilen eine neue Sache hergestellt. Dies zeigt sich unter anderem daran, daß unstreitig das vom Streitverkündeten zusammenmontierte Motorrad "wie ein neues Modell" einer besonderen TÜV-Zulassung bedarf. In dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten wird das Motorrad nämlich als "Eigenbau" im zulassungsrechtlichen Sinne qualifiziert. Das individuell zusammengebaute Motorrad hat eine ganz andere wirtschaftliche Qualität als die Summe der losen Einzelteile. Die Trennung der eingebauten Teile würde zur Zerstörung eines funktionstüchtigen Motorrads führen, das gerade durch die besondere Zusammensetzung seiner Bestandteile seinen individuellen Charakter gewonnen hat. Der Kläger hat -im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.7.1996- zutreffend darauf hingewiesen, daß in den einschlägigen Käuferkreisen gerade der unverwechselbare Eigenbau aus "Harley-Davidson"-Teilen besondere Wertschätzung genießt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall des § 947 Abs. 2 BGB vor. Der Rahmen des Motorrads kann nicht als Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Dies folgt schon daraus, daß der Wert des Rahmens gegenüber dem des gesamten Motorrads eine untergeordnete Bedeutung hat. Nach der Verkehrsanschauung ändert der Austausch dieses Rahmens das Motorrad nicht soweit, das eine vollkommen neue Sache entsteht (vgl. KG a. a. O.). Denn zulassungsrechtlich müßte beim Einbau eines neuen Rahmens diesem die Fahrgestellnummer des Motorrads gegeben werden, in das er eingebaut wird (§ 59 Abs. 2 Satz 4 StVZO). b. Der Wert der Verarbeitung war im vorliegenden Fall auch nicht erheblich geringer als der Stoffwert (§ 95O Abs. 1 BGB). Bei dieser Beurteilung ist eine objektive Betrachtung geboten. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert (BGHZ 56, 88 (9O)). Insofern kommt es auf den Differenzbetrag an, der sich aus dem Vergleich des Werts der neuen Sache mit dem Wert der verarbeiteten Ausgangsmaterialien ergibt (BGH a. a. O.). Das Motorrad ist hier vom Streitverkündeten zu einem Preis von 26.OOO,OO DM an die Beklagte veräußert worden. Nach den zu den Akten gereichten Quittungen will der Streitverkündete demgegenüber ca. 13.OOO,OO DM in die Beschaffung der Einzelteile des von ihm zusammengesetzten Motorrads investiert haben. Es ist unstreitig, daß die in den Quittungen genannten Preise nicht unrealistisch niedrig sind. Damit steht fest, daß der Wert der Verarbeitung nicht "erheblich geringer" als der Wert der Ausgangsstoffe ist. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Verkehrsauffasung, wonach der Wert eines funktionierenden Motorrads wesentlich höher ist als der der Einzelteile, aus denen es zusammengesetzt ist. c. Der Kläger vermag nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, der Verarbeitung komme allein deshalb kein Wert zu, weil die Einzelteile angeblich gestohlen worden sind. § 95O BGB ermöglicht vielmehr nach allgemeiner Auffassung auch den Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen (BGHZ 55, 176 (178); Staudinger-Gursky, BGB, 13. Auflage, § 95O Rnr. 16). Der originäre Eigentumserwerb durch Verarbeitung tritt unabhängig davon ein, ob der Hersteller bösgläubig ist oder abhandengekommene Einzelteile verarbeitet hat (BGH MDR 1989, 989). Auch auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerbswillen des Herstellers kommt es nicht an. Da die Beklagte demnach wirksam Eigentum vom Streitverkündeten erworben hat, konnte sie dieses ohne die sich aus § 935 BGB ergebenden Einschränkungen auf den Kläger übertragen. 2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe den Kaufvertrag vom 31. 8. 1994 nicht erfüllt, in dem sie ein "aliud" geliefert habe. Gegenstand des Vertrages war das konkrete Motorrad, das auf der Titelseite der Zeitschrift "Motorradmarkt" annonciert worden war. Bezüglich dieses Motorrads enthielt der Kaufvertrag als Herstellerbezeichnung "Harley-Davidson". Die Herstellerangabe im Kaufvertrag hat nur beschreibende Funktion. Auch wenn diese Beschreibung möglicherweise zulassungsrechtlich nicht zutrifft, weil es sich nach den Feststellungen des Gutachters im Strafverfahren um einen "Eigenbau" aus "Harley-Davidson-Teilen" handelt, ändert dies nichts daran, daß dem Kläger genau das Motorrad geliefert wurde, das er bei der Beklagten besichtigt und gekauft hatte. Die angesprochene zulassungsrechtliche Problematik ist im übrigen für die Frage der Bestimmung des Kaufgegenstandes auch deshalb ohne Bedeutung, weil unstreitig beim Kauf ein Gutachten vorgelegt worden ist, aus dem sich die individuelle Herstellung aus Einzelteilen ergab. 3. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche scheitern nach den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil daran, daß die Verjährungsfrist gemäß § 477 BGB abgelaufen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, Abs.1, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.5OO,OO DM.