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Urteil

27 U 109/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0710.27U109.95.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 1995 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 219/95 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 1995 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 219/95 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Beklagte war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. I. K. I. GmbH, die seit dem 17. November 1989 bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto unterhielt. Ein Kreditrahmen war der GmbH nicht eingeräumt. Zum 3. Januar 1991 wies das Konto einen Sollstand von 414.942,56 DM auf. Die Beklagte veräußerte Anfang des Jahres 1991 ihre Geschäftsanteile an Herrn N. und wurde aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter- versammlung vom 27. März 1991 am 3. Juni 1991 im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht. Die Klägerin nimmt die Beklagte als ehemalige Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der Fa. I. GmbH wegen einer Überziehung des Kontokorrentkontos des Unternehmens in Anspruch. Sie hat behauptet, das Konto der I. GmbH habe zum 30. Juni 1991 mit 304.936,52 DM im Soll gestanden. Die Beklagte habe für "künstliche" Kontenbewegungen gesorgt, um den Anschein eines florierenden Unternehmens zu erwecken und sie - die Klägerin - zu weiterer Kreditgewährung zu veranlassen. Durch Vortäuschung von Umsätzen habe sie verschleiert, daß die GmbH über kein für die Schuldendeckung ausreichendes Vermögen verfügt habe und erhebliche Umsatzanteile verdeckt an sie selbst geflossen seien. Wegen der hohen Sollstände des Kontos sei der GmbH eine Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr möglich gewesen. Aus diesem Grund hafte die Beklagte auch - so hat die Klägerin gemeint - wegen einer qualifizierten Unterkapitalisierung sowie einer Verletzung ihrer Pflichten, die Vermögenslage der GmbH zu offenbaren und die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- verfahrens zu beantragen. Die Klägerin hat ferner behauptet, am 23. August 1994 gegen die Fa. I. K. I. GmbH ein Versäumnisurteil des Landgerichts Köln - 3 0 150/94 - über 304.936,52 DM nebst Zinsen sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 7.352,28 DM erwirkt zu haben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 312.288,80 DM nebst 9,64 % Zinsen aus 304.936,52 DM seit dem 1. Juli 1991 sowie 4 % Zinsen aus 7.352,28 DM seit dem 24. August 1994 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die von der Klägerin behauptete Konto- überziehung durch die Fa. I. GmbH zum 30. Juni 1991, künstliche Umsatzdarstellungen sowie eine Unterkapitalisierung und Überschuldung der Gesellschaft bestritten und behauptet, die Geschäfte der I. GmbH ordnungsgemäß geführt und sämtliche Zahlungen korrekt verbucht zu haben. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung noch wegen unerlaubter Handlung. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Inter- esse der Beklagten oder eine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Geschäftsabwicklung durch sie habe die Klägerin nicht dargetan. Auch zu einer möglichen Pflicht- verletzung, die in einer "künstlichen" Darstellung von Umsätzen liegen könnte, fehle ein konkreter Sachvortrag. Das Gleiche gelte für die behauptete Überschuldung und für eine Unterkapitalisierung der GmbH. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28. November 1995 zugestellte Urteil am 27. Dezember 1995 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 27. März 1996 mit an diesem Tag bei Gericht ein- gegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie stützt den geltend gemachten Schadensersatz- anspruch im wesentlichen auf den Rechtsgrund der Vertragsverletzung und trägt dazu vor, die Beklagte habe als Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin der I. GmbH ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an den Unternehmungen der Gesellschaft gehabt. Besonderes persönliches Vertrauen habe sie für sich in Anspruch genommen, indem sie mit dem Zeugen P., dem damaligen Leiter der Zweigstelle L. der Klägerin und Verhandlungspartner der Beklagten, vereinbart habe, daß sie - die Klägerin - von der Beklagten eingereichte Kundenschecks bis zu deren Einlösung vorfinanziere, sofern die Beklagte die Liquidität und Solvenz der Scheckaussteller bestätige. Für diese Abrede sei maßgebend gewesen, daß die Beklagte in ihrer doppelten Eigenschaft als alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin die persönliche Abwicklung und Überwachung der Bankgeschäfte zugesagt habe. Die Urlaubsabwesenheit des Zeugen P. in der Zeit vom 8. bis zum 30. Oktober 1990 habe sich die Beklagte zunutze gemacht, um entgegen der zuvor getroffenen Absprache ohne Beschränkung auf eingereichte Kundenschecks über das Kontokorrentkonto zu verfügen und dadurch einen Sollsaldo von etwa 280.000,00 DM zu verursachen. Hierbei habe sie auch gewußt oder jedenfalls wissen müssen, daß die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, das Konto wieder auszugleichen. Deshalb sei sie - so meint die Klägerin - verpflichtet gewesen, sie rechtzeitig darüber aufzuklären, daß die vereinbarte Zurückführung des Debetsaldos nicht mehr habe erfolgen können. Zudem habe die Beklagte eine zusätzliche persönliche Mithaftung für den Sollsaldo übernommen. In einem Gespräch mit dem Zeugen P. am 2. November 1990 - so behauptet die Klägerin - habe sich die Beklagte nämlich bereit erklärt, den Kaufpreis, den sie durch die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielen werde, zur Abdeckung des Debetsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck die Kaufpreisforderung an sie abzutreten. Aufgrund dieser Äußerung habe sich der Zeuge P. bereit gefunden, bis auf weiteres Verfügungen der Beklagten über das Konto entsprechend der früheren Abrede - nämlich in Höhe eingereichter Kundenschecks - zuzulassen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 312.288,80 DM nebst 9,64 % Zinsen aus 304.936,52 DM seit dem 1. Juli 1991 sowie nebst 4 % Zinsen aus 7.352,28 DM seit dem 24. August 1994 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Sie bestreitet, mit dem Zeugen P. die behaupteten Abreden getroffen zu haben. Dessen Verhandlungspartner sei für die GmbH ganz überwiegend der Zeuge H. gewesen, mit dem es Vereinbarungen des von der Klägerin geschilderten Inhalts jedoch gleichfalls nicht gegeben habe. Auch ein Gespräch über die Rückführung des Debetsaldos mit Hilfe eines künftigen Verkaufserlöses habe niemals stattgefunden. Der Kontostand in der Zeit des angeblichen Urlaubs des Zeugen P. habe sich ohnehin gerade in dem schon bisher üblichen Rahmen bewegt. Im übrigen sei die Fa. I. GmbH, jedenfalls solange sie - die Beklagte - deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen sei, durchaus imstande gewesen, Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 300.000,00 DM zu tilgen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungs- gründe des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsrechtszug von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Fa. I. K. I. GmbH. Für etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kontokorrentvertrag unter dem Aspekt der sogenannten culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung hätte allein die I. GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin einzustehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs, der sich der Senat anschließt, treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuld- verhältnis grundsätzlich allein den Vertretenen. Der Vertreter selbst hat für die Verletzung solcher Pflichten nur ausnahmsweise dann persönlich einzustehen, wenn er entweder ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung des Rechtsgeschäfts oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (BGH NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; NJW 1994, 2221). Diese Grundsätze gelten auch für den eine GmbH vertretenden Geschäftsführer (BGH NJW 1988, 2238; NJW-RR 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995, 1544). Ein solcher Ausnahmefall, der die persönliche Haftung des Vertreters rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Die Beteiligung des Geschäftsführers und Gesell- schafters einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbarem wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen. Dieses aus der Beteiligung an der Gesellschaft hergeleitete persönliche Interesse genügt im Rechtssinne nicht für eine Eigen- haftung des Vertreters. Die Ableitung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses und damit einer Haftung des Vertreters allein aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte nämlich einen Wertungswiderspruch zu der gesetzlichen Haftungsordnung (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) zur Folge, welche die Stellung des Gesellschafters und Geschäftsführers für sich genommen noch nicht als Haftungsgrund ausreichen läßt. Diese Regel findet auch auf den Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH Anwendung (BGH NJW 1986, 587; NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995, 1544). Daher müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen können, der Vertreter habe wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache gehandelt (BGH NJW-RR 1989, 111; 1992, 1061). An solchen besonderen Umständen fehlt es hier. Ein über ihre Beteiligung an der GmbH als Allein- gesellschafterin hinausgehendes haftungsbegründen- des Eigeninteresse der Beklagten ist nicht darin zu sehen, daß das Kontokorrentverhältnis der GmbH mit der Klägerin nach Oktober 1990 aufrechterhalten und die Vorfinanzierung eingereichter Kundenschecks fortgeführt werden sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des damals von der Beklagten gefaßten Plans, ihre Geschäftsanteile an der GmbH demnächst zu veräußern. Das Bestreben um ein wirtschaftliches Wohlergehen der Gesellschaft und bestmögliche Gewinne, die sich auch bei einem künftigen Verkauf der Gesellschaftsanteile niederschlagen können, übersteigt nicht das ganz allgemeine Interesse, das jeder Gesellschafter an den Geschäften "seiner" GmbH hat, und schafft für sich allein keine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen, daß von einem Handeln des Vertreters "gleichsam in eigener Sache" die Rede sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verschiedentlich in den Fällen bejaht, in denen der Geschäftsführer der Gesellschaft zusätzlich zu seiner Kapitalbeteiligung zur Absicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten persönliche Bürgschaften oder dingliche Sicher- heiten zur Verfügung stellt (BGH NJW 1986, 588; 1988, 2235). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat weder der Klägerin eine dingliche Sicherheit bestellt noch eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Für die GmbH hat sich die Beklagte nicht etwa durch die von der Klägerin behauptete Erklärung gegenüber dem Zeugen P. am 2. November 1990 verbürgt, wonach sie gesagt haben soll, sie sei bereit, den Kaufpreis, den sie durch die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielen werde, zur Abdeckung des Debetsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck die Kaufpreisforderung an die Klägerin abzutreten. Unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt und ob diese gegebenenfalls als Bürgschaft auszulegen ist, fehlt es jedenfalls an der nach § 766 BGB erforderlichen Schriftform. Die für Kaufleute geltende Ausnahmeregel des § 350 HGB findet auf die Beklagte keine Anwendung, da die Kaufmannseigenschaft allein dem Rechtssubjekt zukommt, in dessen Namen das Unternehmen betrieben wird, und der Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH deshalb nicht selbst Kaufmann ist (BGH WM 1986, 939; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 1 Rn. 12; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 15). Der angeblichen Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. kommt auch keine rechtliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaft- lichen Eigeninteresses an der Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zur Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Dies gilt selbst dann, wenn das wirtschaft- liche Überleben der Gesellschaft allein davon abhängig gewesen wäre, daß die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht einen alsbaldigen Ausgleich des bestehenden Debetsaldos verlangt hätte. Auch in einem solchen Fall ginge das Interesse der Beklagten an der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses über das allgemeine Interesse eines jeden Gesellschafters an den Geschäften der GmbH nicht hinaus. Davon abgesehen hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Fa. I. GmbH seinerzeit konkursreif geworden wäre, wenn sie den unverzüglichen Ausgleich des Sollstandes begehrt hätte. Dagegen spricht schon die zum 31. Dezember 1990 erstellte Bilanz des Unternehmens, in welcher Verbindlichkeiten von rd. 372.000,00 DM gegenüber Kreditinstituten eingestellt worden sind und die mit einem Ausgleich der Aktiva und Passiva abschließt (Bl. 97 des AH). Die Klägerin hat im ersten Rechtszug lediglich eingewandt, die vorgelegte Bilanz sei nicht geeignet, eine Überschuldung auszuschließen, jedoch keine gezielten Angriffe gegen die Bilanzierung gerichtet. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten läßt sich auch nicht aus dem Aspekt der Vertreterhaftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persön- lichen Vertrauens begründen. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt, wenn er für diese in Vertrags- verhandlungen eintritt, grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung allein der Vertragspartner, also die GmbH, einzustehen hat. Von der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens durch den Geschäfts- führer kann nur dann die Rede sein, wenn dieser dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam gewesen ist (BGH NJW-RR 1989, 112; 1991, 1314; NJW 1994, 2222). Daß die Beklagte der Klägerin eine solche zusätzliche, von ihr persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit ihrer Erklärungen, im Ergebnis also für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, ist von dieser nicht dargetan. Die von der Klägerin behauptete Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. bei Abschluß des Kontokorrentvertrags, sie werde die Abwicklung der Bankgeschäfte mit der Klägerin in der verabredeten Weise, nämlich im Wege der Vorfinanzierung eingereichter Schecks von liquiden und solventen Kunden, persönlich überwachen, reicht als Übernahme einer persönlichen Gewähr nicht aus. Zu den Aufgaben der Beklagten als der alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft gehörte gerade auch die Überwachung der Bankkonten. Selbst wenn sie - wie die Klägerin behauptet - bei der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen dieser und der GmbH zugesagt hätte, sich persönlich von der korrekten Abwicklung der Bankgeschäfte zu überzeugen, so hatte sie hiermit keine rechtserhebliche Erklärung abgegeben, die den üblichen Rahmen der Geschäftsführertätigkeit hätte sprengen können. Auch eine außergewöhnliche Sachkunde oder besondere Zuverlässigkeit, auf welche die Klägerin vertraut haben könnte (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 1314), ist in der Person der Beklagten nicht erkennbar. Eine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, die ausnahmsweise zu einer Vertreterhaftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder - wenn die betreffende Erklärung während einer laufenden Geschäftsverbindung abgegeben wird - gegebenenfalls zu einem Ersatzanspruch wegen positiver Vertrags- verletzung führen könnte, ist auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Erklärung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. am 2. November 1990 abzuleiten, sie sei bereit, den durch den geplanten Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu erzielenden Preis zur Rückführung des Sollsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck den Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Die Grundsätze über die ausnahmsweise mögliche Eigenhaftung des Vertreters wegen der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens sind insoweit schon deshalb nicht anwendbar, weil die behauptete Äußerung keine Verpflichtung der von der Beklagten vertretenen Gesellschaft betrifft, für deren Verletzung sie persönlich einzustehen haben könnte. Rechtliche Bedeutung kann der angeblichen, von der Beklagten persönlich abgegebenen Erklärung daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Haftungs(mit)übernahme, sei es in Form der Bürgschaft oder des Schuldbeitritts, zukommen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder wegen einer positiven Verletzung des mit der GmbH geschlossenen Bankvertrags folgt daraus nicht. Ob die Beklagte dem Zeugen P. tatsächlich mitgeteilt hat, sie werde einen künftigen Verkaufs- erlös zur Tilgung der Schulden der Gesellschaft einsetzen und die Kaufpreisforderung hierzu an die Klägerin abtreten, kann auch unter anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis auf sich beruhen. Die behauptete Äußerung stellte nämlich keine rechtserhebliche Erklärung dar. Mit ihr hätte die Beklagte lediglich ihre Absicht angekündigt, im Fall der - nur geplanten - Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile den Anspruch auf den Verkaufserlös an die Klägerin abzutreten. Eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung ist in einer solchen Äußerung nicht zu sehen. Im übrigen wäre die Erklärung, sofern sie rechtsgeschäftliche Bedeutung hätte, als Bürgschaftsübernahme und nicht als - formlos wirksamer - Schuldbeitritt zu werten. Ob eine Vereinbarung einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft zum Gegenstand hat, ist im wesentlichen eine Frage der Auslegung. Dabei kann das eigene wirtschaftliche Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH NJW 1981, 740). Aus den bereits dargelegten Gründen ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten an der Zurückführung des Sollsaldos jedoch zu verneinen. Für einen Schuldbeitritt könnte es freilich sprechen, wenn die I. GmbH aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin damals nicht in der Lage gewesen wäre, den Debetsaldo zurückzuführen (vgl. BGH NJW 1986, 581). Für eine solche Annahme fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal die Gesellschaft zum 31. Dezember 1990 eine ausgeglichene Bilanz aufgewiesen hat. Die Klägerin hat auch im übrigen keine Umstände dargetan, daß nach ihrem damaligen Kenntnisstand mit dem Unvermögen der Gesellschaft zu rechnen gewesen wäre, den Schuldsaldo auszugleichen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontokorrentverlaufs (Bl. 4 ff. des AH) hatte das Konto der Fa. I. GmbH während des gesamten Jahres 1990 immer wieder erheblich, oft in sechsstelliger Höhe, im Soll gestanden. Der Schuldsaldo hatte etwa am 11. Mai sowie am 24. und 28. September 1990 jeweils mehr als 400.000,00 DM betragen und somit über demjenigen von Anfang November 1990 gelegen. Inwieweit sich für die Klägerin gerade am 2. November ein Anhalt für eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH hätte ergeben sollen, ist von dieser nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Da die angebliche Äußerung der Beklagten - ihre Rechtserheblichkeit im Grundsatz unterstellt - einer klaren Auslegung als Zusage einer selbständigen Schuld im Sinne eines Schuldbeitritts nicht zugänglich ist, stellt sie entsprechend der Regel, nach der im Zweifel eine Bürgschaft anzunehmen ist (BGH NJW 1986, 580), allenfalls eine Bürgschaftsübernahme dar. Für eine wirksame Bürgschaft fehlt es jedoch an der erforderlichen Schriftform (§ 766 BGB). Unter Umständen kann zwar ein Gesellschafter, der sich der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft unter Berufung auf den Formmangel entzieht, gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen (BGH WM 1986, 940). Eine Treuwidrigkeit kann der Beklagten jedoch selbst dann, wenn ihre - behauptete - Äußerung gegenüber dem Zeugen P. als rechtserheblich und in diesem Fall als Bürgschaftsübernahme zu bewerten wäre, nicht angelastet werden. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der streitgegenständliche Schuldsaldo bereits am 2. November 1990 in nahezu voller Höhe bestanden und die Klägerin demnach durch ein etwaiges Vertrauen auf die Zusage der Beklagten keine ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat. Das Konto der GmbH hat nach der eigenen Kontokorrentberechnung der Klägerin am 30. Oktober 1990 mit 273.650,03 DM im Soll gestanden und sich bis Anfang Januar 1991 nur geringfügig auf 278.142,56 DM erhöht; der weitere Anstieg auf 304.936,52 DM bis zum 30. Juni 1991 ist durch den zwischenzeitlichen Anfall weiterer Zinsen bedingt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Zusage der Beklagten und wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß in der Zeit nach dem 2. November 1990 Verfügungen größeren Umfangs über das Konto der GmbH vorgenommen worden sind. Den Abhebungen haben nämlich in nahezu gleicher Höhe Scheckeinreichungen durch die Gesellschaft mit der Folge gegenübergestanden, daß der Debetsaldo im Ergebnis nahezu gleich geblieben ist. Die von der Klägerin im Verhandlungstermin in diesem Zusammenhang vorgetragene Erwägung, ohne die persönliche Zusage der Beklagten vom 2. November 1990 wären keine weiteren Verfügungen über das Konto mehr gestattet und damit zugleich der Debetsaldo zurückgeführt worden, vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn es nämlich die von der Klägerin behauptete Absprache, daß die Beklagte weiterhin gegen die Einreichung entsprechender Kundenschecks über das Konto verfügen dürfe, nicht gegeben hätte, so wären aller Voraussicht nach auch keine Schecks mehr vorgelegt worden, deren Einlösung zu Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto führen konnten. Dafür hätte die Beklagte sich anderer unstreitig vorhandener Konten der GmbH bei Dritten bedienen können. Somit hat die Klägerin durch ein mögliches Vertrauen in die künftige Abtretung der Kaufpreisforderung der Beklagten gegen den Anteilserwerber keinen Schaden erlitten. Zum Schadensersatz ist die Beklagte ferner nicht deshalb verpflichtet, weil sie - wie die Klägerin behauptet - während der Urlaubsabwesenheit des Zeugen P. im Oktober 1990 das Kontokorrentkonto der I. GmbH abredewidrig in einem den Wert eingereichter Kundenschecks übersteigenden Maße überzogen hat, ohne die Klägerin zuvor darüber aufzuklären, daß die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, den Debetsaldo zurückzuführen. Die Beklagte haftet wegen dieses von der Klägerin behaupteten Verhaltens nicht nach Vertragsgrund- sätzen. Eine abredewidrige Kontoüberziehung reicht für sich nicht aus, um eine Eigenhaftung der Beklagten zu begründen. Bei der Einhaltung der mit dem Zeugen P. angeblich getroffenen Absprache über die Handhabung des Kontokorrentkontos handelt es sich um eine Vertragspflicht der GmbH und nicht etwa um eine solche der Beklagten, die zur Klägerin in keinen rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden hat. Davon abgesehen bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Vertragswidrigkeit von Kontoabhebungen, denen nicht in gleicher Höhe eingereichte Kundenschecks gegenübergestanden haben. Nach der von der Klägerin gefertigten Aufstellung über das Kontokorrent war dessen Verlauf auch in der Vergangenheit dadurch geprägt, daß sich immer wieder ein erheblicher Debetsaldo in einer den streitgegenständlichen Betrag teilweise übersteigenden Höhe gebildet hatte und nur teilweise durch eingereichte Kundenschecks ausgeglichen worden war. Auch im Oktober 1990 hat die Beklagte nicht nur Abhebungen vorgenommen, sondern in erheblichem Umfang auch Gutschriften durch Scheckeinreichungen bewirkt. Die Kontokorrentaufstellung spricht somit deutlich dafür, daß die Beklagte im Oktober 1990 mit dem Konto in gleicher Weise verfahren ist wie in der davor liegenden Zeit, in der es auch keine Beanstandungen seitens der Klägerin gegeben hatte. Der Vertreter der Klägerin hat im Termin im übrigen angegeben, der Debetsaldo, im Oktober sei stark durch die Nichteinlösung eines Schecks von rd. 130.000,00 DM beeinflußt gewesen. Die Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht nach Vertragsgrundsätzen scheidet insoweit schon von vornherein aus. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit zwar verschiedentlich die Möglichkeit einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen angenommen, falls dieser eine erkennbare Überschuldung der Gesellschaft, durch welche die Vertragsdurchführung gefährdet wird, bei Vertragsschluß nicht offenbart hat (BGH NJW 1983, 677; 1988, 2235). Nach seiner neueren Rechtsprechung ist die etwaige Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer GmbH dagegen eine Verpflichtung der Gesellschaft, die der Geschäftsführer in dieser Eigenschaft in deren Namen zu erfüllen hat, so daß die Folgen ihrer Nichterfüllung die GmbH treffen und nicht den Geschäftsführer (BGH NJW-RR 1991, 1313), sofern nicht, woran es aus den angeführten Gründen mangelt, Handeln in gleichsam eigener Sache oder Vertrauensinanspruchnahme hinzukäme. Allerdings kommt eine Haftung des GmbH-Geschäfts- führers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, wenn dieser eine der Gesellschaft obliegende Offenbarungs- pflicht als ihr vertretungsberechtigtes Organ verletzt. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer weiß oder wissen muß, daß die Gesellschaft zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage oder daß die Durchführbarkeit des Vertrags bei Vorleistungs- pflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (BGH NJW 1988, 2234; NJW-RR 1991, 1315). Die tatsächlichen Voraussetzungen einer für § 826 BGB relevanten Offenbarungspflicht der I. GmbH hat die Klägerin indessen nicht dargetan. Eine deliktische Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt würde zumindest voraussetzen, daß die GmbH im Oktober 1990 zahlungsunfähig oder derart überschuldet war, daß mit einem Kontoausgleich nicht mehr gerechnet werden konnte, und die Beklagte dies wußte oder hätte wissen müssen. Die Klägerin hat nicht einmal eine Überschuldung der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt substantiiert dargetan. Ihr Hinweis auf den Sollstand des von der GmbH bei ihr geführten Kontokorrentkontos Ende Oktober 1990 reicht für sich allein nicht aus. Dem steht schon entgegen, daß das Kontokorrentkonto auch in der Vergangenheit wiederholt in demselben und zum Teil in einem weiteren Umfang im Debet gestanden hatte und durch die Einreichung von Kundenschecks mehrfach ausgeglichen worden war. Zudem hat die Beklagte im Oktober 1990 zahlreiche Kundenschecks in zum Teil sechsstelliger Höhe bei der Klägerin eingereicht und entsprechende Gutschriften bewirkt. Im übrigen hat die GmbH - wie bereits ausgeführt - zum 31. Dezember 1990 eine ausgeglichene Bilanz aufgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar beiläufig gesagt, sie enthalte einen Fehler, hat dies aber in keiner Weise erläutert oder vertieft. Demnach sind für den Senat keine greifbaren Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit oder dergleichen ersichtlich oder nur dargelegt. Auf eine der Beklagten vorzuwerfende Konkurs- verschleppung, die einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG begründen könnte, sowie eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft beruft sich die Klägerin im zweiten Rechtszug nicht mehr. Für diese möglichen Haftungstatbestände fehlt es ohnehin - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin. Zur Begründung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Konkursverschleppung obliegt es der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, daß die GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war (vgl. BGH NJW 1994, 2224). Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Letztlich dahinstehen kann, ob die Beklagte für eine Unterkapitalisierung der GmbH persönlich einzustehen hätte; jedenfalls läßt das Klagevorbringen auch insoweit eine konkrete Darlegung vermissen. Nach alledem ist die Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz und somit auch nicht zur Erstattung etwaiger ihr durch die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die GmbH entstandener Kosten verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 312.288,80 DM