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Beschluss

19 W 35/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0705.19W35.96.00
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Entscheidungsgründe
1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaften Rechtsmittel der Beklagten waren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen bei dem Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1996 hat die Beklagte alle drei Beschwerden persönlich eingelegt und nicht über ihren seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt D.. Dieser hatte gemäß einem in den Akten befindlichen Vermerk während der Sitzung mit Rücksicht auf ,wiederholte, mit mir nicht abgestimmte Befangenheitsanträge" das Mandat niedergelegt. Die somit gemäß § 78 ZPO unwirksamen Prozeßhandlungen der Beklagten sind auch nicht nachträglich durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte D., genehmigt worden. Diese haben durch Schriftsatz vom 4. Juli 1996 ausdrücklich mitteilen lassen, daß sich die von ihnen übernommene Vertretung nicht auf die Beschwerdeverfahren beziehe. 3 Das Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus der Vorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Das wird, soweit ersichtlich, für die Fälle der §§ 44, 46 ZPO weder von der Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in Zweifel gezogen (vgl. MK-Feiber, § 46 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 54. Auflage, § 46 Rn. 11; Thomas-Putzo, 19. Auflage, § 46 Rn. 6). Die bei Zöller-Vollkommer (19. Auflage, § 46 Rn. 16) zitierte abweichende Ansicht des OLG München (OLGR 1994, Seite 93 f.) existiert nicht. Die unter diesem Zitat abgedruckte Entscheidung befaßt sich an keiner Stelle mit der Frage des Anwaltszwangs. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da in dem dort zu entscheidenden Fall über die Befangenheit einer Richterin am Amtsgericht zu befinden war. 4 Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die durch die Beschwerde verursachten Kosten solche des Rechtsstreits sind.