Urteil
5 U 210/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0619.5U210.95.00
2mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine im Sinne von §§ 1004 I, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung im Sinne einer Zustandsstörung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer sog. Kommunmauer teilhat, nach dem ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgten Abriß des auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht dafür sorgt, daß die durch den Abriß geschaffene Beeinträchtigung des Nachbargebäudes beseitigt wird.
2. Im Falle einer Rechtsnachfolge bleibt der ursprüngliche Eigentümer als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, weiterhin verfügungsberechtigt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.9.1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 456/94- abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Sinne von §§ 1004 I, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung im Sinne einer Zustandsstörung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer sog. Kommunmauer teilhat, nach dem ohne Zustimmung des Nachbarn erfolgten Abriß des auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht dafür sorgt, daß die durch den Abriß geschaffene Beeinträchtigung des Nachbargebäudes beseitigt wird. 2. Im Falle einer Rechtsnachfolge bleibt der ursprüngliche Eigentümer als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, weiterhin verfügungsberechtigt ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.9.1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 456/94- abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 S. 2 BGB. Richtig ist zwar, daß die Beklagte Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB war, nämlich sog. Zustandsstörerin kraft ihres Eigentums an dem Nachbargrundstück, auf welchem die abgerissene Doppelhaushälfte gestanden hatte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin behauptet, der Abriß der damals im Eigentum der Beklagten stehenden Doppelhaushälfte auf Veranlassung der Beklagten oder jedenfalls in Abstimmung mit dieser geschah oder ob die entsprechenden Abbrucharbeiten von den jetzigen Eigentümern, den Eheleuten G., oder auch der Firma B. Bauconzept ##blob##amp; Immobilienkontor in Auftrag gegeben worden waren. Wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden bereits in dem landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidungen (NJW 1981, 866; NJW 1989, 2541) ausgeführt hat, ist der Grundstückseigentümer, der mit seinem Nachbarn eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB unterhält- hier die unstreitig auf der gemeinsamen Grenze verlaufende Trenn- bzw. Zwischenwand der beiden Hälften des früheren Doppelhauses (sog. Kommunmauer)-, durch § 922 S. 3 BGB nicht gehindert, den auf seinem Grundstück stehenden Gebäudeteil abzureißen. Dieses Recht folgt aus der umfassenden Sach- und Herrschaftsbefugnis des Eigentümers, § 903 BGB, welche es ihm grundsätzlich erlaubt, in den Grenzen seines Eigentums mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Dazu gehört auch das Recht, von einer in der Vergangenheit für gut und richtig befundenen Bebauungsweise wieder Abstand zu nehmen und ein halbscheidig auf die Grenze gesetztes Gebäude wieder abzureißen. § 922 S. 3 BGB verpflichtet den Grundstückseigentümer , der bei einer solchen Konstellation Miteigentümer der Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ist, nur, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzeinrichtung für den Nachbarn ihren Zweck und ihre Funktionsfähigkeit erhält, wenn dieser sie weiterhin nutzen will. Wird wie hier durch den Abriß einer Doppelhaushälfte eine bisherige Innenwand zur Außenwand umfunktioniert, bedeutet dies, daß sie durch entsprechende bauliche Maßnahmen nachgerüstet werden muß, falls es infolge des Abrisses zum Beispiel nunmehr an der Standfestigkeit oder an einem ausreichenden Schutz gegen Witterung fehlt. Hieraus folgt, daß eine im Sinne von §§ 1004 Abs. 1, 922 S. 3 BGB tatbestandsmäßige Störung in dem Belassen des durch den Abriß geschaffenen, nicht mehr funktionsgerechten Zustandes besteht: Das Grundstück der Klägerin wurde nach dem Abriß der Doppelhaushälfte auf dem seinerzeit noch im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück durch die fehlende Isolierung und die nicht ausreichende Standfestigkeit gestört, wobei es sich um störende Einwirkungen im Sinne von § 922 S. 3 BGB handelte. In einem solchen Fall ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1989, 2541, 2542 veröffentlichten Entscheidung verdeutlicht hat, Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB der Eigentümer der störenden Sache, ohne daß es noch zusätzlich darauf ankommt, ob er den Abriß selbst vorgenommen oder, eventuell auch nur mittelbar, veranlaßt hat. Die dem Eigentum innenwohnende volle Sachherrschaft beinhaltet als Korrelat nun einmal die Verantwortlichkeit für den Zustand der eigenen Sache. Gehen von dieser wie hier störende Beeinträchtigungen aus, ist der Eigentümer für diesen Zustand verantwortlich und mithin Zustandsstörer. Das gleiche Ergebnis folgt aus Sinn und Zweck des § 922 S. 3 BGB: Die Verpflichtung, die Funktionsfähigkeit einer Grenzeinrichtung zu erhalten, solange der Grundstücksnachbar an ihr noch ein (berechtigtes) Interesse hat, richtet sich unmittelbar an den Eigentümer desjenigen Grundstücks, der an der Grenzeinrichtung zu seinem Nutzen Veränderungen vornimmt oder geschehen läßt, welche ihre ursprüngliche Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Da sich die Zustandshaftung des Eigentümers auf dessen gegenwärtige Sachherrschaft gründet, wird im Falle eines Eigentumsübergangs der neue Eigentümer des störenden Grundstücks Störer. Der frühere Eigentümer bleibt als Störer nur dann passivlegitimiert, wenn er hinsichtlich der störenden Sache weiterhin verfügungsberechtigt ist, wie etwa im Falle eines ihm eingeräumten Nießbrauchs (Palandt/Bassenge, BGB- Komm. 54. Aufl. § 1004 Rdn. 21 m.w.N.). Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß seit der Grundbuchumschreibung nicht mehr die Beklagte, sondern die neuen Grundstückseigentümer, die Eheleute G., Zustandsstörer waren. Als Folge der (Zustands-) Störung kann der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die infolge des Abrisses auf der Nachbarseite in ihrer Funktion beeinträchtigte Grenzeinrichtung steht, gemäß §§ 922 S. 3, 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Störung verlangen. Dieser Anspruch richtete sich vorliegend vor allem auf eine ausreichende Isolierung der freigelegten Mauer wie auch auf deren Verstärkung. Für einen Zahlungsanspruch bildet § 1004 Abs. 1 BGB keine Rechtsgrundlage. Die Kosten der zur Herstellung eines funktionstüchtigen Zustandes erforderlichen Baumaßnahmen kann der von der Störung betroffene Eigentümer erst geltend machen, wenn er selbst die Störung hat beseitigen lassen und er auf diese Weise den Störer von einer Verbindlichkeit- den ihm gegenüber nach § 1004 Abs. 1 BGB bestehenden Beseitigungsanspruch - befreit hat, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2541 sowie NJW 1991, 2826/ 2827). Vor der Durchführung der Herstellungsarbeiten könnte ein Zahlungsanspruch gegen den Störer nur unter den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach den §§ 823 Abs. 2, 1004 249 S. 2 BGB bestehen. Keine der beiden Anspruchsgrundlagen kommt vorliegend indes zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte zum Zuge: Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB überhaupt konstruieren läßt, begegnet bereits vom Ansatz her Bedenken, welche in jüngster Zeit vom 2. Zivilsenat des OLG Köln (NJW 1996, 1290, 1291) unter Berufung auf die in VersR 1977, 136, 137 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.9.1976 zum Ausdruck gebracht worden sind. Es erscheint nicht selbstverständlich, daß die Bestimmung des § 1004 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Eine anspruchsbegründende Vorschrift beinhaltet im allgemeinen kein Schutzgesetz gegen die Verletzung des in ihr geregelten Anspruches. Auch wenn man die vorstehend aufgezeigten Bedenken nicht teilt, so fehlte es für einen auf die §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 S. 2 BGB gestützten Schadensersatzanspruch jedenfalls für die Dauer des von der Beklagten zu verantwortenden störenden Zustandes - also bis zum Eigentumsübergang an die Eheleute G.- an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Für dessen Vorhandensein ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig; die in § 282 bestimmten Beweisführungserleichterungen greifen bei dem hier geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch nicht ein. Da aus den oben ausgeführten Gründen nicht schon der Abriß als solcher eine tatbestandsmäßige Störung darstellt, würde ein im Rahmen der deliktischen Verantwortung relevantes Verschulden der Beklagten voraussetzen, daß die Beklagte an der Entscheidung, die durch die Abbrucharbeiten freigelegte Mauer schutzlos dem Wind und der Witterung preiszugeben, beteiligt gewesen wäre. Dafür genügt nicht schon ein bei der Beklagten gewiß vorhandenes wirtschaftliches Interesse an dem Abbruch der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelhaushälfte. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte sich fahrlässig verhielt, indem sie den Abbruch geschehen ließ, weil sie sich hätte sagen müssen, daß die freigelegte Mauer keine ausreichende Wetter- und Standfestigkeit haben würde. Selbstverständlich vorauszusetzen war dies nicht, zumal die Beklagte selbst nur Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bauherrn gewesen war und nicht notwendig Kenntnisse bezüglich der Beschaffenheit der Zwischenwand haben mußte. Immerhin hatte die Klägerin auf die Ankündigung der Beklagten vom 6.11.1991, in Kürze mit Abbruch- und Bauarbeiten beginnen zu wollen, nicht reagiert, so daß die Beklagte auch nicht etwa von daher mit Informationen über den Zustand der Grenzwand versorgt wurde. Ob die Klägerin die Beklagte jemals zur Durchführung von Isolierungs- und Mauerversteifungsmaßnahmen aufgefordert hat- , worauf sich zunächst allein ein Anspruch aus § 1004 BGB hätte richten können- ist nicht vorgetragen. Was an Sanierungsarbeiten als Folge des störenden Zustandes geschuldet war, konnte die Beklagte mit der erforderlichen Sicherheit erstmals aus dem am 29.8.1994 in dem selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten erfahren. Erst ihre danach erklärte Weigerung, für den Schaden aufzukommen, könnte ihr als Verschulden angelastet werden, wobei es ihr nicht helfen würde, daß von ihr weiterhin Zahlung und nicht Beseitigung des funktionswidrigen Zustandes verlangt wurde; denn was zu tun war, war nunmehr sachverständigerseits geklärt. Indes hat die Klägerin weder vorgetragen noch liegen dafür die geringsten Anhaltspunkte vor, daß zu diesem Zeitpunkt die Beklagte noch Eigentümerin des Nachbargrundstücks war. Nachdem indes die Grundbuchumschreibung auf die Eheleute G. erfolgt und diese mithin die vollständige Sachherrschaft über das Grundstück unter Ausschluß der Beklagten erworben hatten, war aus den oben ausgeführten Gründen die Zustandshaftung der Beklagten beendet. Ein aus der Nichtdurchführung der gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geschuldeten Beseitigung des störenden Zustandes resultierender Schadensersatzanspruch konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in der Person der Beklagten entstehen. Die Beklagte haftet auch nicht etwa für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; da sich erst aus dem Gutachten vom 29.8.1994 die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen ergaben, läßt sich kein Verzug der Beklagten begründen, auf dessen Basis die Beklagte zur Erstattung der mit dem selbständigen Beweisverfahren verbundenen Kosten verpflichtet sein könnte. Der zwischenzeitlich vollzogene Eigentumswechsel führt auch dazu, daß es der Klägerin nicht hilft, wenn, wie sie behauptet, nunmehr die erforderlichen Bauarbeiten auf ihre Veranlassung durchgeführt worden sind. Nicht die Beklagte wurde durch diese Maßnahmen von einer Verbindlichkeit befreit, sondern ihr Rechtsnachfolger, die Eheleute G., welche mit dem Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung die Haftung für den störenden Zustand des von ihnen erworbenen Grundstücks übernahmen. Ein Bereicherungsanspruch gemäß den §§ 812 , 818 Abs, 2 BGB besteht deshalb gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: DM 21.383,75 DM.