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Beschluss

Ausl 233/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0528.AUSL233.96.00
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Leitsätze

Neben weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Unterbreitung eines hinreichend konkretisierten Sachverhalts ein unbeschriebenes Voraussetzungsmerkmal für die Zulässigkeit jeder Rechtshilfe dar.

Tenor

Die Voraussetzungen für die Leistung der mit Ersuchen des Untersuchungsrichters bei dem Landgericht Maastricht/Niederlande vom 22. Mai 1996 - RC-Nr. 96/125 - erbetenen Rechtshilfe liegen vor.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neben weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Unterbreitung eines hinreichend konkretisierten Sachverhalts ein unbeschriebenes Voraussetzungsmerkmal für die Zulässigkeit jeder Rechtshilfe dar. Die Voraussetzungen für die Leistung der mit Ersuchen des Untersuchungsrichters bei dem Landgericht Maastricht/Niederlande vom 22. Mai 1996 - RC-Nr. 96/125 - erbetenen Rechtshilfe liegen vor. Gründe: I. Mit einem Rechtshilfesuchen vom 23. Mai 1996 ersuchte der Untersuchungsrichter bei dem Landgericht Maastricht/ Niederlande um den Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses für die Wohnung des niederländischen Staatsangehörigen X. L., C-straße x in I.. In dem Ersuchen wurde mitgeteilt, gegen den Betroffenen bestehe der Verdacht, seit März 1995 "Frauenhandel in organisiertem Verband betrieben zu haben", nach niederländischem Recht "strafbar nach Paragraphen 140 und 250 der Strafprozeßordnung" mit einer Höchststrafe "von fünf beziehungsweise acht Jahren". Es sei beabsichtigt, am 28. Mai 1996 Durchsuchungen in Holland und I. durchzuführen und "den Verdächtigen und andere Mitglieder seiner Organisation" festzunehmen. Wegen der Einzelheiten wurde in dem Ersuchen auf einen Antrag der niederländischen Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Dieses Ersuchen leitete die Staatsanwaltschaft Aachen dem Amtsgericht Aachen mit dem Antrag auf Erlaß des begehrten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zu - ergänzt um die sich aus dem Ersuchen weiter ergebende Information, daß der Beschuldigte L. nach den bislang getroffenen Feststellungen der niederländischen Ermittlungsbehörden dringend verdächtig sei, seit März 1995 Frauen aus osteuropäischen Ländern in die Niederlande (W, K u.a.) gebracht und mit Gewalt und Drohung mit Gewalt auf diese eingewirkt zu haben, um sie in Kenntnis ihrer Zwangslage und seines Vermögensvorteils wegen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Mit Beschluß vom 24. Mai 1996 lehnte das Amtsgericht Aachen den Erlaß des Beschlusses ab. Es leitete die Sache dem Senat mit der Begründung zur weiteren Entscheidung zu, das - nur teilweise übersetzte - Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden enthalte keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt. Der Senat hat der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsmitteilung gegeben. II. 1. Der Vorlagebeschluß ist zulässig. Dabei stellt der Senat Bedenken in formeller Hinsicht (vgl. dazu Lagodny in: Uhlig/Schomburg/Lagodny IRG, 2.Aufl., § 61 Rdn.19) mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zurück. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß die Unterbreitung eines konkreten, unter eine Norm des Strafrechts subsumierbaren Sachverhalts nicht nur materiellrechtliche Voraussetzung für den Erlaß einer strafprozessualen Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, sondern auch Voraussetzung für die Leistung der Rechtshilfe nach zwischenstaatlichem Recht ist. Die Mitteilung eines konkreten, strafrechtlich relevanten Sachverhalts hat mithin eine Doppelfunktion. Fehlt es nach Auffassung des mit der Vornahme der begehrten Maßnahme befaßten Gerichts an einem solchen Sachverhalt, so steht nicht nur in Frage, ob die strafprozessualen Voraussetzungen für den Erlaß der Entscheidung vorliegen - dies zu prüfen, obliegt allein dem Vornahmegericht -, sondern es steht auch die Leistung der Rechtshilfe in Frage. Diese abschließend zu verneinen und die Vornahme der erbetenen Maßnahme deshalb zu verweigern, ist das Vornahmegericht nicht befugt; vielmehr muß es nach § 61 Abs.1 Satz 1 IRG die Entscheidung des Oberlandesgerichts einholen. 2. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe liegen - nach erfolgter Sachverhaltsergänzung - vor. a. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe gemäß § 59 IRG sind erfüllt: Mit dem Ersuchen des Untersuchungsrichters bei dem Landgericht Maastricht liegt ein an einen möglichen Adressaten in Deutschland - neben der Bewilligungsbehörde sind dies Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch deutsche Polizeibehörden kommen in Betracht - gerichtetes Ersuchen vor. Die äußere Form eines solchen Ersuchens unterliegt keinen strengen Anforderungen, solange die Echtheit außer Frage steht, in Frage kommt auch die Übersendung per Telefax (vgl. dazu Lagodny a.a.O., § 59 Rdn.2). Die Rechtshilfe muß in einer strafrechtlichen Angelegenheit begehrt werden. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob ein hinreichend konkreter Sachverhalt mitgeteilt worden ist, läßt das Ersuchen eindeutig erkennen, daß gegen den Betroffenen in den Niederlanden im Zusammenhang mit der Bestimmung von Frauen zur Prostitution strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden und ein Strafverfahren anhängig ist, im Rahmen dessen im übrigen auch um die Festnahme des Verfolgten ersucht wird. Das Ersuchen geht schließlich mit dem Untersuchungsrichter bei dem Landgericht Maastricht auf eine ausländische Justizbehörde und damit auf die zuständige Stelle eines ausländischen Staates zurück. b. Neben weiteren - hier nicht erörterungsbedürftigen - Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. dazu Lagodny, a.a.O., § 59 Rdn.16 ff.) stellt die Unterbreitung eines hinreichend konkretisierten Sachverhalts ein ungeschriebenes Voraussetzungsmerkmal für die Zulässigkeit der Rechtshilfe dar. Soweit die begehrte Rechtshilfe in der Auslieferung eines Verfolgten besteht, ist dies in §§ 10, 16 Abs. 2 IRG ausdrücklich bestimmt. Nichts anderes kann aber für die Zulässigkeit der Rechtshilfe auf anderem Gebiet, etwa für die Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 67 IRG, gelten, wie sich aus § 59 Abs.3 IRG ableiten läßt. Zwar muß die Sachverhaltsschilderung nicht notwendig alle Erkenntnisse mitteilen, da dem Rechtshilfegericht des ersuchten Staats eine Prüfung des Schuldverdachts grundsätzlich entzogen ist (vgl. Schomburg in: Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., vor § 15 Rdn. 3). Die hinreichend genaue Kenntnis des Sachverhalts, der Anlaß für die begehrte Rechtshilfemaßnahme ist, ist aber auch Grundlage für die weitere Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe - etwa darauf, ob die durch das Grundgesetz gebildeten Schranken eingehalten sind. Es bedarf deshalb der Mitteilung eines Sachverhalts, der mehr als nur eine grobe Einordnung der Tat als eine gegen das Eigentum, das Vermögen, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Tat zuläßt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, wie das Amtsgericht auf der Grundlage seines Erkenntnisstandes zu Recht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht erfüllt sind, wenn sich der mitgeteilte Sachverhalt auf die Angabe der von der Maßnahme betroffenen Person, der Angabe eines Handlungszeitraumes und im übrigen ersichtlich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Strafbestimmung(en) des ersuchenden Staates beschränkt (dies wird besonders deutlich bei Lektüre des - nicht übersetzten - dem Ersuchen in holländischer Sprache beigefügten und im Ersuchen in Bezug genommen Antrags des Staatsanwalts). c. Diesem - einzigen durchgreifenden - Mangel des Ersuchens ist jedoch abgeholfen worden. Der Senat hat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung wegen der beabsichtigten zeitlich abgestimmten Durchsuchungshandlungen in den Niederlanden und in der Bundesrepublik von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Einschaltung der Generalstaatsanwaltschaft um eine Ergänzung des Ersuchens in tatsächlicher Hinsicht nachzusuchen. Folgende Erkenntnisse sind dem Senat zusätzlich übermittelt worden: Dem Betroffenen wird vorgeworfen, das Haupt einer kriminellen Organisation zu sein, die drei Bordelle in den Niederlanden mit Frauen aus osteuropäischen Staaten beliefert. Zwei dieser Bordelle soll der Betroffene selbst betreiben. Von ungarischen Kontaktpersonen sollen Frauen - bei grundsätzlicher Bereitschaft zur Prostitution - unter falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt worden sein. Von den Hauptbahnhöfen J oder B aus soll die Überstellung in die Niederlande erfolgt sein, wo die Frauen in den Bordellen sodann in verschlossenen Räumen untergebracht worden sein sollen. Dreizehn ungarische Frauen seien bereits bei den zwischenzeitlich in den Niederlanden durchgeführten Hausdurchsuchungen angetroffen worden, insgesamt sollen im Tatzeitraum ca. 30 bis 40 Frauen betroffen gewesen sein. Dieses so näher konkretisierte Verhalten läßt die Subsumtion unter die angegebenen niederländischen Strafvorschriften zu und wäre nach deutschem Recht als eine Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB) strafbar. Der mitgeteilte Sachverhalt läßt weitergehend auch eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels(§ 180 StGB) möglich erscheinen, ohne daß es hierauf entscheidend ankäme.