Beschluss
2 Wx 9/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.00
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Leitsätze
1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden.
2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 1996 - 4 T 82/96 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn vom 18. Januar 1996 an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 1996 - 4 T 82/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn vom 18. Januar 1996 an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn verwiesen. G r ü n d e ##blob##nbsp; I. Die Antragstellerin, eine GmbH ##blob##amp; Co. KG, ist durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluß der Anteilseigner der vormaligen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichen Namens gebildet worden. Der Formwechsel ist im Handelsregister B vermerkt worden. Die KG ist inzwischen antragsgemäß im Handelsregister A eingetragen. Für die GmbH war im Handelsregister B eine Prokura eingetragen. Unter Hinweis darauf und auf die formwandelnde Umwandlung bat der antragstellende Notar, die Prokura nunmehr ohne besonderen Antrag bei der Kommanditgesellschaft einzutragen. Auf den Hinweis des Rechtspflegers, es sei eine Anmeldung erforderlich, weil die Zeichnung von neuer Firma und Namensunterschrift nach § 53 Abs. 2 HGB erforderlich und anzumelden sei, überreichte der Notar die von ihm beglaubigte Zeichnung der neuen Firma durch den Prokuristen nebst dessen Namensunterschrift und dem die Prokura andeutenden Zusatz "ppa". Daraufhin schrieb der Rechtspfleger an den Notar, es werde in Ergänzung zu der nunmehr überreichten Urkunde um Zusendung einer notariell beglaubigten Anmeldung gebeten. Der Notar hat dem entgegengehalten, durch die formwechselnde Umwandlung sei die Prokura nicht erloschen, es bedürfe deshalb keiner neuen Anmeldung; er bitte, sein Schreiben gegebenenfalls als Beschwerde anzusehen. Der Rechtspfleger hat dies Begehren als Erinnerung angesehen; er hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung - unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 1983, 728 - ebenfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Kammer für Handelssachen - zur Entscheidung vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihre bereits in den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht wiederholt. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat auch Erfolg. 1) Der angefochtene Beschluß muß schon deshalb aufgehoben werden, weil die 4. Zivilkammer des Landgerichts funktionell für die Entscheidung über die Erstbeschwerde unzuständig war. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG erfolgt die Entscheidung über eine Beschwerde in Handelssachen bei dem Landgericht durch die Kammer für Handelssachen, wenn bei dem Landgericht eine solche Kammer gebildet ist. Der zu entscheidende Fall betrifft eine Handelssache. Handelssachen sind unter anderem die im 7. Abschnitt des FGG behandelten Angelegenheiten ( vgl. Bassenge / Herbst, FGG / RPflG, 7.Aufl., Vor §§ 125 ff Rn. 2; Bumiller / Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6.Aufl., § 30 Anm. 2 und Vor § 125 Anm. 2 a; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A: FGG, 13. Aufl., § 30 Rn. 4 und Vorb §§ 125 - 158 Rn. 1). Dazu zählt nach den §§ 125 Abs. 1 FGG, 53 Abs. 1 HGB auch das auf Eintragung der Prokura in das Handelsregister gerichtete Ausgangsverfahren. Bei dem Landgericht Bonn sind Kammern für Handelssachen gebildet. Der Amtsrichter hat die Sache demgemäß auch zutreffend der Kammer für Handelssachen zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung durch die 4. Zivilkammer war mithin unzulässig. Der Senat muß die angefochtene Entscheidung daher aufheben und an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Bonn verweisen. 2) Für die nunmehr zu treffende Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Der in der angefochtenen Zwischenverfügung und vom Landgericht vertretenen Auffassung, die Eintragung der Prokura auf dem Registerblatt der Kommanditgesellschaft bedürfe einer Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Wirkung einer formwandelnden Umwandlung, wie sie hier vorgenommen wurde. Die Umwandlung der Antragstellerin wurde nach dem 1. Januar 1995 in die Wege geleitet. Ihre rechtliche Behandlung richtet sich mithin nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (vgl. § 318 UmwG). Nach den § 190 UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann eine Kapitalgesellschaft - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören - durch Formwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft umgewandelt werden. Hier ist die Antragstellerin, die ursprünglich in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Die §§ 198 ff UmwG enthalten allgemeine Vorschriften über die vorzunehmende Anmeldung sowie die Eintragungen und ihre Wirkungen. Eine besondere Vorschrift über die Anmeldung des Formwechsels bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft enthält § 235 UmwG. Sämtliche genannten Vorschriften tragen der Tatsache Rechnung, daß sich bei der formwechselnden Umwandlung allein die rechtliche Organisation des Unternehmensträgers ändert, während dessen wirtschaftliche und rechtliche Identität gleich bleibt (vgl. Dehmer, UmwG / UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 190 Rn. 5 ff. unter Hinweis auf RegEBegr BR-Drs 75/94 zum Fünften Buch des UmwG). Ob die Identität gesellschaftsrechtlich dogmatisch zu begründen ist oder ob es sich um eine gesetzliche Fiktion handelt (zum Streitstand vgl. Dehmer a.a.O. Rn. 10), ist für die vorliegende Fragestellung ohne Bedeutung, da die gesetzliche Regelung für das hier allein interessierende Umwandlungsrecht eindeutig von der Identität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel ausgeht (vgl. insbesondere § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiterbesteht). Dementsprechend enthalten die genannten Vorschriften Anmeldungs- und Eintragungserfordernisse nur insoweit, als diese zur Herbeiführung der Umwandlungswirkungen und zur Verlautbarung der Umwandlung in den Registern erforderlich sind. Eine Neuanmeldung sämtlicher nach Handelsrecht anmeldungspflichtiger Vorgänge sieht das Gesetz nicht vor. Eine dahingehende Regelung stünde auch im Widerspruch zu der vom Gesetz bei der formwechselnden Umwandlung angeordneten Identität des Rechtsträgers. Die mit der Zwischenverfügung verlangte Neuanmeldung der Prokura wäre danach nur erforderlich, wenn die von der GmbH erteilte Prokura aufgrund des Formwechsels erloschen wäre. In diesem Fall wäre sie neu zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB), die Neuerteilung müßte sodann zum Handelsregister angemeldet werden (§ 53 Abs. 1 HGB). Ein Erlöschen wegen des Wegfalls des Rechtsträgers, der die Prokura erteilt hat, kommt nach den vorstehenden Ausführungen bei der formwechselnden Umwandlung nicht in Betracht, denn der Rechtsträger des Unternehmens besteht - wenn auch in anderer Form - fort (vgl. Heymann / Sonnenschein / Weitemeyer, HGB, 2.Aufl., § 52 Rn. 31; Schlegelberger / Schröder, HGB, 5.Aufl., § 52 Rn. 21; Staub / Joost, HGB, 4.Aufl., § 52 Rn. 60). Für einen Widerruf der Prokura (§ 52 Abs. 1 HGB) anläßlich des Formwechsels oder einen sonstigen Erlöschensgrund (vgl. Baumbach / Hopt, HGB, 29.Aufl., § 52 Rn. 4 ff.; Heymann / Sonnenschein / Weitemeyer a.a.O. § 52 Rn. 18 ff.; Staub / Joost a.a.O. § 52 Rn. 16, 29 ff.) haben die Vorinstanzen nichts festgestellt. Die in dem angefochtenen Beschluß zitierte Entscheidung (BayObLG BB 1971, 238 f) betrifft die vorliegende Problematik nicht, da es dort nicht um eine formwechselnde Umwandlung ging, sondern um den Eintritt eines Kommanditisten in ein Einzelhandelsgeschäft. Die Eintragung der Prokura auf dem neuen Registerblatt darf mithin nicht von der Vorlage einer Anmeldung in der Form des § 12 HGB abhängig gemacht werden.