Urteil
3 U 248/92
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0419.3U248.92.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 8.10.1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 604/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten abgeändert und insgesamt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.262,50DM nebst Zinsen in Höhe von 11% für die Zeit vom 18.1. bis 30.9.1992 sowie ab dem 1.10.1992 in Höhe von 11,25% zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 8.10.1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 604/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.262,50DM nebst Zinsen in Höhe von 11% für die Zeit vom 18.1. bis 30.9.1992 sowie ab dem 1.10.1992 in Höhe von 11,25% zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, während die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hat. Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW Schadensersatz. Die von der Berufung aufgeworfene Frage zu den in Ziff.V Nr.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgehal- tenen und nicht eingehaltenen Förmlichkeiten führt nicht zu einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs. Angesichts der Besonderheit, daß der besichtigte PKW - trotz der schriftlich festgehaltenen Lieferfrist "30.10.1991", die lediglich dazu diente, die von dem Beklagten zu veranlassende Finanzierung zu ermöglichen - bereitstand zur Abholung gegen Barzahlung, bedurfte es keiner Bereitstellungsanzeige. Bedurft hätte es zwar grundsätzlich einer Ablehnungsandro- hung, die das Schreiben der Klägerin vom 1.10.1991 nicht ent- hält. Gleichwohl war die Ablehungsandrohung entbehrlich, weil der Beklagte die Abnahme auch im Prozeß ausdrücklich mit sei- nem in dem Schriftsatz vom 28.1.1992 angekündigten Klageab- weisungsantrag verweigert und die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt hat. Die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung für den Fall der ernstlichen Abnahmeverwei- gerung sieht auch Ziff.V., 3. AGB vor. Die in den AGB der Klägerin veranschlagte Pauschale von 15% des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden. Daß die Klägerin seinerzeit mit einer derartigen Gewinnspanne arbeitete, ist belegt durch von der Klägerin beispielhaft in Ablichtungen vorgelegte Kaufunterlagen. Bestätigt werden die- se durch die von Beklagtenseite nicht angegriffenen Feststel- lungen des Sachverständigen B.. Danach lagen die Gewinn- spannen auf dem Gebrauchtpersonenwagenmarkt in dem hier interessierenden Zeitpunkt, Herbst 1991, in der Regel sogar bei 25% und muß eine Gewinnspanne von 15% als unterdurchschnitt- lich angesehen werden. Der Umstand, daß die Klägerin den an den Beklagten verkauften PKW anderweit veräußert hat, beseitigt nicht deren Schadens- ersatzanspruch, denn eine Schadenskompensation ist hierdurch nicht eingetreten. Zur Begründung wird insoweit auf die Aus- führungen des in vorliegender Sache ergangenen BGH-Urteils vom 29.6.1994 ( VIII ZR 317/93) verwiesen. Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadenser- satzanspruchs in Höhe von 15% des Verkaufspreises ist aller- dings von einem um 1.200 DM niedrigeren Verkaufspreis auszu- gehen. Wie die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Ver- käufers T. ergeben hat, enthält der Inzahlungsnahme- preis für das Fahrzeug des Beklagten in Höhe von 2.000 DM ei- nen versteckten Rabatt in Höhe von 1.200 DM hinsichtlich des Verkaufspreises für den an den Beklagten verkauften PKW. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, daß das in Zahlung genommene Fahrzeug des Beklagten keinen höheren Wert als 800 DM gehabt habe und die Klägerin es ohne den Kauf des Beklagten jeden- falls nicht zu einem höheren Preis angekauft hätte. Ausgehend von einem so ermittelten Verkaufspreis über 21.750 DM - der im Vertrag genannte Kaufpreis betrug ohne die An- und Abmeldekosten 22.950 DM - ergibt sich ein Schadenspau- schalbetrag von 3.262,50 DM. Dieser Betrag ist gemäß 284, 286 BGB zu den mit der An- schlußberufung geltend gemachten Zinssätzen, die durch Bank- bescheinigung vom 1.3.1993 belegt sind, zu verzinsen. Bei der nach 92 Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisonsverfahrens umfaßt, ist zu be- rücksichtigen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Klageteilrücknahme nicht angenommen werden kann. Die Um- stellung des ursprünglich auf Zahlung des Kaufpreises gerich- teten Klageantrags auf einen Schadensersatzantrag stellt sich gemäß 264 Nr.3 ZPO nicht als Klageänderung und damit auch nicht als Klageteilrücknahme dar, deren Kosten die Klägerin zu tragen hätte. Die Reduzierung der Klagesumme ist von der Sache her eine berechtigte Teilerledigungserklärung gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr.10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.442,50 DM