OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 169/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0322.20U169.95.00
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Grenzen der Zulässigkeit eines Wettbewerbverbots BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Das für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis zu Lasten des hinzugetretenen ,Juniorpartners" vereinbarte ,Rückkehrverbot", mit dem der ,Seniorpartner" die wirtschaftliche Auslastung der in seinem Eigentum stehenden hochwertigen apparativen Ausstattung der neurorontgenologischen Praxis sichern möchte, ist unwirksam, wenn dem Ausscheidenden für die Dauer von 3 Jahren jegliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt innerhalb eines großflächigen Ballungsgebiets (hier: 25 km über die Stadtgrenzen von Köln hinaus) untersagt ist. Tatbestand Die Parteien sind Ärzte, die sich auf der Grundlage des zwischen ihnen am 09.10.1988 geschlossenen Gesellschaftsvertrages ( GV ) beruflich zusammengeschlossen haben. Sie streiten, nachdem der Vertrag anläßlich wechselseitig ausgesprochener Kündigungen vorzeitig beendet worden ist, über die Wirksamkeit des in § 23 GV vereinbarten, den Kläger betreffenden "Rückkehrverbots". Mit dem angegriffenen Teilurteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, daß die Regelung unwirksam sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens u. a. geltend macht, die örtliche Erstreckung des Konkurrenzverbots auf das Stadtgebiet K. und einen über die Stadtgrenze hinausgehenden Bereich von weiteren 25 km begründe keine Sittenwidrigkeit. Zum einen werde in der einschlägigen Literatur eine Grenze von 3O km als durchaus angemessen angesehen. Der BGH habe die Frage der Sittenwidrigkeit im Falle einer Strecke von 5O km ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1989, 763). Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es sich im vorliegenden Falle um eine hochspezialisierte neuro- radiologische Praxis handele, die neben der erhöhten Fachkenntnis des Arztes auch einen erheblichen technischen Aufwand erfordere. So habe er allein in die in Rede stehende Gemeinschaftspraxis der Parteien für das technische Inventar 15 - 2O Mio. DM investiert. Hinzu komme, daß die Gemeinschaftspraxis sich gerade durch die Verbindung von neurologischen und radiologischen Anwendungen auszeichne und in dieser Verbindung einzigartig im K. Raum sei. Dies rechtfertige die Wahrung eines entsprechend großen Einzugsbereichs, dessen Ausdehnung über die Grenzen der Stadt K. hinaus durchaus angemessen und üblich sei. Neuro- radiologische Praxen könnten aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nur in Ballungszentren angesiedelt werden. Der vereinbarte Ausschluß des Stadtgebietes D. von dem allgemeinen Konkurrenzverbot des § 23 GV sei zudem auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin erfolgt, der sich damit die Möglichkeit habe vorbehalten wollen, nach Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis der Parteien eine eigene Praxis im Gebiet Düsseldorf zu gründen. Das Einzugsgebiet der Praxis sei im übrigen auch aus den vorgelegten Auflistungen (Anlagen 1 - 3 zur Berufungsbegründung) zu entnehmen, wonach von insgesamt mehr als 2OOO Ärzten auch eine Vielzahl Patienten von außerhalb des Stadtgebietes K. überwiesen werde. Es sei auch unschädlich, daß die Konkurrenzklausel keine konkrete Tätigkeitsbeschränkung zum Ausdruck bringe. Denn der Kläger sei Facharzt für Neurologie und diese Tätigkeit habe er mit ihm neben anderen in der Gemeinschaftspraxis ausgeübt. Die Gemeinschaftspraxis sei eine solche für Neurologie und Radiologie. Auch wenn der Kläger vortrage, er wolle eine Fachpraxis für Neurologie ausüben, stehe auch diese Tätigkeit in Konkurrenz zu dem Wettbewerbsfeld der Gemeinschaftspraxis. Die überweisenden Ärzte hätten sich gerade besonders an die Gemeinschaftspraxis der Parteien gewandt, soweit eine neurologische Untersuchung des Patienten im Rahmen der Behandlung erforderlich gehalten wurde. Durch ein Verbleiben des Klägers im K. Raum wäre nicht auszuschließen, daß Ärzte, die bisher an die Gemeinschaftspraxis überwiesen hätten, nunmehr Patienten zu neurologischen Untersuchungen an den Kläger weiterleiteten, der dann seinerseits zur weiteren radiologischen Untersuchung Patienten nicht mehr an die Gemeinschaftspraxis, sondern an rein radiologische Praxen in seinem Umfeld überweise. Da der Kläger Facharzt für Neurologie sei, sei den Parteien auch klar gewesen, daß im Falle eines Ausscheidens die weitere Tätigkeit nur in diesem Fachbereich erfolgen werde. Das vereinbarte Tätigkeitsverbot als Arzt sei mithin unter Berücksichtigung dieses Umstandes auszulegen. Dies folge im übrigen auch daraus, daß auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers das Stadtgebiet Düsseldorf ausgenommen worden sei. Schließlich sei auch für den Fall der Unwirksamkeit der Konkurrenzschutzklausel von einer geltungserhaltenden Reduktion auszugehen, und zwar in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Bierlieferungsverträgen, wonach angenommen werde, das die Konkurrenzklausel während einer als angemessenen anzusehenden Laufzeit aufrechtzuerhalten sei, wenn diese wegen der langen Bindung gegen die guten Sitten verstoße (BGH NJW 1991, 699 f., 1979, 16O5 f.). Dies gelte hier jedenfalls auch für die Frage der Entfernungsabstände. Angesichts des Umstandes, daß die Gemeinschaftspraxis die einzige Praxis ihrer Art im gesamten K.er Raum sei, sei eine Gesamtnichtigkeit der Klausel unter Außerachtlassung der geltungserhaltenden Reduktion unangemessen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe zusammen mit dem Zeugen Dr. Cammerer, eine Röntgeneinrichtung erworben. Der Beklagte beantragt, das Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit über sie durch Teilurteil entschieden worden sei. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung das angegriffene Urteil und trägt u. a. vor, das Rückkehrverbot sei hier nicht im Zusammenhang mit einer Praxisveräußerung oder für den Fall des Ausscheidens eines Assistenten oder Praxisvertreters zu bewerten. Vielmehr sei es im Rahmen eines Vertrages über die Ausübung einer Gemeinschaftspraxis vereinbart worden, deren Erfolg er über einen Zeitraum von mehr 6 Jahren gefördert habe, wobei er in seinem Bereich Umsätze von rund 2 Mio. DM je Jahr erzielt habe, die weitgehend dem Beklagten zugute gekommen seien. Sittenwidrig sei das Rückkehrverbot neben der Unausgewogenheit des Vertrages zu Lasten des Juniorpartners aber auch deshalb, weil die Schutzzone weit über ein vertretbares Maß hinausgehe und über das Stadtgebiet von K. hinaus auch weitere Groß- und Mittelstädte u. a. B., S., B. G., L., N., S., F., D., P., K. und E. samt ihrer Einzugsgebiete erfasse, in denen er nach dem Wortlaut der Klausel weder als Facharzt für Neurologie, noch als praktischer Arzt tätig sein könne. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat sich nach der Beendigung des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages als Neurologe in K. niedergelassen. Er hat deshalb ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, ob dies angesichts des im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu § 23 GV vereinbarte Rückkehrverbots vertragswidrig ist. In der Sache selbst ist bei der Beurteilung dieser Frage mit dem Landgericht im Ausgangspunkt davon auszugehen, daß nach den hierzu entwickelten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs.1 GG) durch ein privatrechtlich vereinbartes Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn mit ihm keine übermässige, über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehende Beschränkung verbunden ist. Dabei müssen die Wettbewerbsbeschränkungen auf das örtlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß beschränkt bleiben und nur zum Ziel haben, den einen Teil davor zu schützen, daß der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung mißbräuchlich zu Nutze macht (BGH NJW 1991, 699 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). In Fällen der vorliegenden Art, wo die Konkurrenzschutzklausel die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung betrifft, ist die verfassungsmäßige Grundentscheidung auch im Privatrecht zu beachten und eine vertragliche Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nur gerechtfertigt, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung des Erfolges seiner Arbeit zu bewahren. Über das sich daraus ergebende schützenswerte Interesse des Begünstigten darf das Verbot nicht hinausgehen. In dem Maße, wie das gleichwohl der Fall ist, ist regelmäßig die Bewegungsfreiheit des Verpflichteten - weil in diesem Umfang nicht geboten - übermässig eingeschränkt mit der Folge, daß das vereinbarte Wettbewerbsverbot aus diesem Grunde sittenwidrig und damit nichtig ist (BH aaO m. w. N.). An diesen Grundsätzen gemessen ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß § 23 GV wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist. Zwar bestehen gegen den Zeitraum von 3 Jahren, für den das Rückkehrverbot vereinbart worden ist, keine durchgreifenden Bedenken. Anders verhält es sich aber hinsichtlich der mit der Klausel verbundenen gegenständlichen und örtlichen Einschränkung der der Kläger deren Wortlaut zufolge in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit unterworfen wird. In gegenständlicher Hinsicht wäre dem Kläger danach jegliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt für die Dauer von drei Jahren untersagt, ungeachtet der Frage, ob er bei der dabei ausgeübten Facharzttätigkeit überhaupt in wesentlichem Maße mit der Berufsausübung des Beklagten in Konkurrenz tritt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang unter anderem vorgetragen, er betreibe eine hochspezialisierte neuro- radiologische Praxis, die neben der erhöhten Fachkenntnis des Arztes auch einen erheblichen technischen Aufwand erfordere und die deshalb gewinnbringend nur in einem entsprechend großen Einzugsgebiet zu betreiben sei, weil damit unter anderem von ihm allein erbrachte Investitionen von 15 - 2O Millionen DM verbunden seien, die eine Verbindung von neurologischen und radiologischen Anwendungen überhaupt erst ermöglichten und die im K.er Raum weiterhin einzigartig sei. Über den Schutz dieses vom Beklagten so beschriebenen Interesses geht das vereinbarte Rückkehrverbot, mit dem jedwede Berufstätigkeit des Klägers als niedergelassener Arzt ausgeschlossen wird, ersichtlich hinaus. Es mag den wirtschaftlichen Interessen des Beklagten entsprechen, zeitlich und gegenständlich begrenzt die Einrichtung von Praxen zu verhindern, die hinsichtlich des Fachbereichs in Verbindung mit der vom Beklagten hervorgehobenen technischen Ausstattung der zuvorderst von ihm betriebenen Gemeinschaftspraxis vergleichbar sind. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, uneingeschränkt den Betrieb einer Arztpraxis jedweder Fachrichtung zu untersagen. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien entgegen dem Wortlaut der Klausel deren Regelungsumfang übereinstimmend und einschränkend dahin verstanden haben, daß dem Kläger lediglich die Niederlassung als Facharzt für Neurologie untersagt sein sollte. Der vom Beklagten geltend gemachte Schutzzweck rechtfertigte auch eine dahingehende Einschränkung des Berufausübungsverbots des Klägers nicht. Zwar betrifft, wie der Beklagte geltend macht, auch eine derartige Tätigkeit bereits einen der von der Gemeinschaftspraxis ausgeübten Fachbereiche. Deren vom Beklagten hervorgehobene Besonderheit, die Verbindung von Neurologie und Radiologie, sowie die damit verbundene kostenintensive apparative Ausstattung, die unter anderem Computer - und Kernspintomographen umfaßt, ist davon nicht unmittelbar betroffen. Neurologische Praxen ohne eine derart spezifische apparative Ausstattung sind gerade auch in dem durch die Klausel gekennzeichneten Ballungsgebiet des Großraumes K. in großer Anzahl anzutreffen. Die Niederlassung des Klägers als Neurologe ohne die besondere Ausstattung der in Rede stehenden Gemeinschaftspraxis trifft deren Auslastungsgrad jedenfalls nicht oder jedenfalls nicht so spürbar, daß dies ein Niederlassungsverbot des Klägers als Neurologe rechtfertigen könnte, was angesichts seiner Ausbildung einem allgemeinen Niederlassungsverbot nahekommt. Dies zeigt gerade auch der Umstand, daß das Patientenaufkommen der Gemeinschaftspraxis auf eine breit gestreute Zuweisung durch mehr als 2000 Ärzte zurückzuführen ist. Auch wenn den Überweisungen durch Neurologen, die nicht über die apparative Ausstattung der Gemeinschaftspraxis verfügen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dabei ein besonderes Gewicht zukommen sollte, ändert dies an der Abwägung nichts. Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger durch seine langjährige, zumindest nach außen hin selbständige Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis eine Anzahl von Patienten an sich gebunden hat. Daß diese damit aber zugleich auch für die Amortisierung der investitionsintensiven apparativen Ausstattung der Gemeinschaftspraxis verloren sind, soweit sie einer dahingehenden Behandlung bedürfen, folgt daraus nicht. Zwar mag es auch zutreffen, daß der Kläger davon absieht, seinen Patienten im Falle einer notwendigen weitergehenden Untersuchung die Gemeinschaftspraxis zu empfehlen. Dabei handelt es sich, wenn dies zutreffen sollte, aber lediglich um die Folge des Zerwürfnisses der Parteien, deren Ursachen und Veranlassung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Dieser tatsächliche Umstand liegt außerhalb des Regelungsbereichs des Rückkehrverbots und hat deshalb für die rechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Neben dieser gegenständlich übermäßigen Einschränkung der Berufsausübung geht der örtliche Wirkungskreis des Rückkehrverbots erheblich über die schützenswerten Interessen des Beklagten, sich vor einer illoyalen Verwertung des Erfolges seiner Arbeit zu schützen, hinaus. Der örtliche Bereich des vom Beklagten geltend gemachten Verbots betrifft nicht nur die gesamte Stadt K., sondern durch die Einbeziehung eines weitergehenden Umkreises von 25 km, von jedem Punkt der Stadtgrenze aus gemessen, auch die gesamten Wohnbereiche der Berufspendler und deren kommunalen Versorgungszentren und umfaßt damit unter anderem auch die Groß - und Mittelstädte B. ( bis hin zur Landesgrenze bei B. H.), R., S., H., G., E. und K.. Ausgehend von der zentralen Lage der Praxis des Beklagten innerhalb des Stadtgebietes (Schildergasse) sichert der Beklagte sich somit einen Umkreis mit einem Radius von überwiegend mehr als 35 Km. Damit erfaßt er ein ganz wesentliches Ballungsgebiet innerhalb Nordrhein Westfalens. Der Beklagte hat kein schützenswertes Interesse daran, dem Kläger in einem der bedeutensten Ballungsgebiete des Landes ohne - von der Ausnahme des Gebietes der Stadt D. abgesehen - regionale Differenzierung jegliche Berufsausübung als niedergelassener Arzt, insbesondere den Betrieb einer neurologischen Praxis, ohne eine der Gemeinschaftspraxis vergleichbare apparative Ausstattung, zu untersagen. Dies rechtfertigt auch der Umstand nicht, daß von außerhalb des Stadtgebietes K.s in geringerem Umfang Patienten überwiesen werden. So ist etwa nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger der Betrieb einer neurologischen Praxis im Gebiet der Stadt B. untersagt sein soll, obwohl den hierzu vom Beklagten vorgelegten Statistiken ( Anl. 1-3 zur Berufungsbegründung ), die nach der Darstellung des Beklagten die Überweisung von mehr als 2000 Ärzten repräsentieren, lediglich eine Überweisung durch einen in B. ansässigen Arzt zu entnehmen ist. Danach beschränkt das Rückkehrverbot die Berufsausübungsfreiheit des Klägers zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen des Beklagten in einem so weitgehenden Maße, daß sie als sittenwidrig anzusehen ist ( § 138 BGB ). Die Klausel verliert ihr sittenwidriges Gepräge auch nicht deshalb, weil der Beklagte sich nach seiner Darstellung bereit gefunden hat, auf Wunsch des Klägers das Gebiet der Stadt D. auszunehmen. Angesichts der aus der vorgenannten Statistik zu entnehmenden zwei Fällen von Überweisungen aus diesem Gebiet, ändert dies an der Einseitigkeit der Interessenwahrnehmung durch den Beklagten nichts. Der Senat hat auch erwogen, ob eine anderweitige Wertung in Betracht zu ziehen wäre, wenn hinreichender Anlaß zu der Annahme bestünde, die Parteien hätten den Inhalt des § 23 GV nicht im Wortsinne, sondern dessen ungeachtet dahin verstanden, daß die gegenständliche Berufsausübungsbeschränkung nur den Betrieb einer Praxis ausschließen sollte, die insbesondere auch hinsichtlich ihrer apparativen Ausstattung der von dem Beklagten geführten Gemeinschaftspraxis vergleichbar ist. Angesichts des klaren Wortlauts des vereinbarten Rückkehrverbots wäre eine dahingehende einschränkende Auslegung nur in Betracht zu ziehen, wenn beide Parteien den Regelungsghehalt übereinstimmend dahin verstanden hätten. Gegen eine solche Annahme spricht aber bereits, daß der Beklagte mit der Vereinbarung gerade auch die Niederlassung des Klägers als Neurologe überhaupt, ungeachtet der apparativen Ausstattung der Praxis verhindern wollte. Der Unwirksamkeit des Rückehrverbots läßt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch eine Zurückführung der Einschränkung auf ein gegenständlich und örtlich zulässiges Ausmaß begegnen. Eine dahingehende sogenannte "geltungserhaltende Reduktion" im Wege der Umdeutung (§ 14O BGB) scheidet in Fällen der vorliegenden Art generell aus (BGH NJW 1986, 2944 f. m. w. N.; Taupitz, Medizinrecht 1993, 367 ff., 376 m. w. N.). Eine Umdeutung setzte unter anderem voraus, daß nicht der von den Parteien erstrebte Erfolg, sondern nur das von ihnen gewählte rechtliche Mittel von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Der Sinn und Zweck der Umdeutung besteht darin, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn zwar das hierfür gewählte Mittel unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht, der zu einem annähernd gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt (BGH NJW 1977, 1233 m. w. N.). Der auch hier vorliegende Vorwurf der Sittenwirdigkeit richtet sich demgegenüber gegen den Gesamtgehalt der Klausel. Wollte man im Rahmen der Umdeutung den wirtschaftlichen Gehalt des sittenwidrigen Rückkehrverbots selbst rechtsgestaltend verändern, damit der Einklang mit der Rechtsordnung hergestellt wird, stünde dies im Widerspruch zur Sanktion des § 138 BGB. Könnte derjenige, der seinen Vertragspartner in sittenwidriger Weise übervorteilt, damit rechnen, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch vertretbar und damit sittengemäß ist, verlöre das sittenwidrige Rechtsgeschäft für ihn das Risiko, mit dem es durch die vom Gesetz angedrohte Nichtigkeitsfolgen behaftet sein soll. Sittenwidrige Geschäfte können daher grundsätzlich nicht nach § 14O BGB umgedeutet werden (BGH aaO). Eine Ausnahme hiervon mag dann anzunehmen sein, wenn das Berufsverbot nur wegen seiner vereinbarten Dauer gegen die guten Sitten verstieße. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich derartige langfristige Vereinbarungen in Zeitabschnitte derart zerlegen, daß diese sich als Teil eines ganzen Vertrages im Sinne des § 139 BGB darstellen, mit der Folge, daß sie bei einem entsprechend bestehenden oder zu vermutenden Parteiwillen mit einer kürzeren nicht zu beanstandeten Laufzeit aufrechterhalten bleiben können (BGH NJW 1991, 699 f. m. w. N.). Diese Grundsätze sind hier jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil das Berufsverbot, wie dargestellt, nicht wegen der unangemessenen Laufzeit gegen die guten Sitten verstößt. Der Beklagte kann im vorliegenden Zusammenhang gegenteiliges auch nicht aus der vom ihm zitierten Entscheidung des OLG K. ( vom 26.02.1996 - 16 U 43/95- ) herleiten. Die dort im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossene Regelungslücke war wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG entstanden, während die hier vorliegende Unwirksamkeit auf der Sittenwidrigkeit der Regelung beruht, die aus den genannten Gründen einer korrigierenden Anpassung regelmäßig entzogen ist. Angesichts der Unwirksamkeit der Klausel ist die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe zusammen mit dem Zeugen Dr. Cammerer eine Röntgeneinrichtung erworben, rechtlich nicht erheblich. Im übrigen besteht insoweit auch kein Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach allem ist die Feststellungsklage begründet. Es bedarf deshalb auch keiner weitergehenden Untersuchung dazu, ob durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag überhaupt eine gesellschaftrechtliche Bindung begründet worden ist oder ob die unausgewogenen, weitestgehend zu Lasten des Klägers getroffenen Regelungen ( u. a. : §§ 3, 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13, 16, 17 , 18,) es eher nahelegen, daß der Beklagte die Bindung des "Juniorpartners" als weisungsabhängiger Angestellter erstrebte. Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, kann mangels Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür ( § 546 Abs. 1 ZPO ) nicht entsprochen werden. Die Rechtssache hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung weicht auch nicht von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der zentralen Rechtsfrage entwickelten Grundsätzen ab, sie beruht vielmehr auf diesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Brufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 50.000.-DM. Angesichts des wirtschaftlichen Hintergrundes und des Umstandes, daß der Kläger zwischenzeitlich eine neurologische Praxis betreibt, erscheint, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, das vom Kläger in der Klageschrift mit 10.000.- DM bezifferte Interesse zu gering bemessen. Andereseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß das Interesse des Klägers, dem Inhalt des Rückkehrverbots entsprechend, örtlich und zeitlich beschränkt ist. 10