Urteil
19 U 201/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0308.19U201.95.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 1995 - 21 O 626/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 1995 - 21 O 626/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften, bei denen die Kläger Verluste erlitten haben. Am 19.1.1990 schlossen die Kläger mit einer Fa. B. Vermögensverwaltung AG einen Vermögensverwaltungsvertrag, wonach die Vermögensanlage für die Kläger nach der Konzeption "Spekulative Einzeldepotverwaltung in Anleihen, Aktien, Optionsscheinen, Optionen, Edelmetallen und Devisen inklusive aller Geschäfte an der Deutschen Terminbörse" erfolgen sollte; die Kläger stellten der Fa. B. etwas mehr als 100.000,-- DM zur Verfügung. Die Fa. B. hatte vor Abschluß dieses Vertrages darauf bestanden, daß das entsprechende Wertpapierdepot bei der Beklagten angelegt werde, andernfalls der Auftrag nicht übernommen werde, und nach dem Einverständnis der Kläger telefonisch bei der Beklagten die Nummern für die einzurichtenden Konten (laufendes Konto u. Wertpapierdepot) abgefragt und in das Vertragsformular eingetragen. Am 22.1.1990 übersandte die Beklagte über die Fa. B. ein an die Kläger adressiertes Informationsblatt über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften, das die Kläger am 26.1.1990 unterzeichneten und - wiederum über die Fa. B. - an die Beklagte zurückschickten. Dem beigefügt war eine zugunsten der Fa. B. erteilte Bankvollmacht, die die Kläger ebenfalls am 26.1.1990 unterzeichnet hatten. In Aus- übung der Vollmacht erwarb die Fa. B. erstmals am 6.2.1990 200 Optionsscheine der Fa. A., wodurch das Konto der Kläger mit insgesamt 28.777,72 DM belastete wurde; in der Folgezeit folgten weitere Käufe. Nachdem die Kläger aus den Optionskäufen große Verluste erlitten hatten, kündigten sie am 21.12.1990 der Fa. B. und lösten die bei der Beklagten unterhaltenen Konten auf. Die in ihrem Depot enthaltenen Effekten übertrugen sie auf die ...bank. N. e.G. in ..., durch die sie die A.-Optionsscheine am 19.10.1992 veräußern ließen. Die Kläger haben behauptet, ihnen seien aus diesem Verkauf nur 11.869,80 DM zugeflossen, so daß sie einen Verlust von 16.907,92 DM erlitten hätten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte haften ihnen für diesen Verlust, da sie bei Abschluß des Kaufs nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen seien. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 16.907,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend festzustellen, daß den Klägern gegen sie keine Schadensersatz- und / oder sonstige Ansprüche jedweder Art aus und /oder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine zustehen, die sie nachfolgend einzeln aufgeführt hat; insoweit wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte ausreichend belehrt zu haben. Die Feststellungswiderklage sei deshalb gerechtfertigt, weil die Kläger vorprozessual auch wegen weiterer, zwischen dem 30.3.1990 und dem 7.12.1990 getätigter Optionskäufe, Ansprüche angemeldet und diese insgesamt auf 92.798,00 DM beziffert hätten. Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihnen auch wegen der weiteren Geschäfte zur Rückerstattung ihrer Aufwendungen verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien ausreichend aufgeklärt worden; auch stehe § 55 BörsG der Klage entgegen, weil die Kläger durch Auflösung der Konten i.S. des § 55 BörsG erfüllt hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihre Auffassung, nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Börsentermingeschäfts unterrichtet worden zu sein. Sie sind der Ansicht, die Fa. B. sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen; § 55 BörsG greife deshalb nicht ein, weil die Kontenausgleichung nicht in Bezug auf ein konkretes Börsentermingeschäft erfolgt sei. Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Beklagte hafte auch deshalb, weil sie - zumindest konkludent - mit den Kläger einen Beratungsvertrag abgeschlossen, die sich daraus ergebende Aufklärungspflicht aber nicht wahrgenommen habe. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.907,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, daß die Fa. B. bereits am 19.1.1990 von den Kläger bevollmächtigt worden sei und daß die den Klägern übersandte Informationsschrift, die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt worden sei, unstreitig von ihr, der Beklagten, übersandt worden sei; damit sei eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt, eine persönliche Unterrichtung sei nicht erforderlich. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht, weil die verlustreichen Börsentermingeschäfte, die die Fa. B. als Vertreter der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen hat, wirksam sind; die Kläger waren bei Abschluß der Geschäfte kraft vorhergehender Information durch die Beklagte termingeschäftsfähig (§§ 52, 53 Abs. 2 BörsG). Zur Begründung kann weitgehend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1995 - XI ZR 218/93 - VersR 95, 837 = WM 1995, 658 ff. verwiesen werden, die einen gleich gelagerten Sachverhalt betrifft. Nach § 53 Abs. 2 BörsG ist ein Börsentermingeschäft, bei dem - wie hier - nur einer der beiden Teile Kaufmann ist, verbindlich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- und Börsenaufsicht untersteht - was hinsichtlich der Beklagten unstreitig der Fall ist - und wenn dieser Kaufmann dem anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über die in § 53 Abs. 2 BörsG aufgezählten Risiken des Geschäftes informiert. Das ist geschehen. Die von den Klägern am 26.1.1990 unterzeichnete "Wichtige Information" über "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" ist von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt und genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Herbeiführung der Terminsgeschäftsfähigkeit kraft Information (BGH a.a.O.). Die Informationsschrift ist den Klägern entgegen ihrer Ansicht auch nicht unter Verstoß gegen § 53 Abs. 2 BörsG durch einen nicht qualifizierten Informanten unterbreitet worden. Die von den Klägern zum Beleg ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1994, 1861 ff. betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, daß nämlich ein Dritter sich des schriftlichen Informationsmaterials eines der Banken- und Börsenaufsicht unterstehenden Kaufmanns bedient. Hier ist die Informationsschrift am 22.1.1990 unstreitig von der Beklagten an die Kläger übersandt worden, allerdings über die Fa. B.. Die Fa. B. war aber aufgrund des mit den Klägern bereits am 19.1.1990 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages, der auch eine Depotverwaltung beinhaltete, Empfangsbote der Kläger und nicht Übermittlungsbote der Beklagten; deshalb sind die Kläger nicht durch einen Dritten (die Fa. B.), sondern die beklagte Bank informiert worden. Nicht erforderlich war es dagegen, daß die Beklagte mit den Klägern in unmittelbaren Kontakt trat; denn daß Terminsgeschäftsfähigkeit kraft Information stets nur durch unmittelbaren Kontakt der Bank mit dem Anleger persönlich herbeigeführt werden kann, ist § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht zu entnehmen (so ausdrücklich BGH WM 1995, 658 [659]). Schadensersatzansprüche der Kläger aus einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang mit den Börsentermingeschäften bestehen deshalb nicht, weil die Kläger sachkundig vertreten waren; einer zusätzlichen Beratung durch die Beklagte bedurfte es daher nicht. Da die Kläger sich nach wie vor gegenüber der Beklagten weitergehender Ansprüche aus anderen im Laufe des Jahres 1990 getätigten Börsentermingeschäften berühmen, besteht auch das Feststellungsinteresse der Beklagten fort. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung haben gem. §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer für die Kläger und Berufungsstreitwert: 92.798,-- DM