Beschluss
2 Ws 62/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0213.2WS62.96.00
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Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Beschwerdeführer am 24. August 1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen H. B. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde am 12. Dezember 1994 von der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen verworfen. Zum Tathergang enthält dieses Urteil u.a. folgende Feststellungen: "Am Sonntag, dem 8.8.1993, wollten die damals noch nicht verheirateten Zeugen B. gegen 12.00 Uhr mit dem Auto wegfahren. Als sie bemerkten, daß sie das sogenannte "Quick-Out"-Autoradio in der Wohnung vergessen hatten, hielten sie auf der Busspur unmittelbar vor dem Hause D. ... an. Während die Zeugin G. B. im Fahrzeug wartete, ging der Zeuge H. B. nach oben in die Wohnung, um das Autoradio zu holen. Die Zeugin bemerkte dann, daß der Angeklagte mit seinem 10-jährigen Sohn, dem Zeugen S. T., auf das Haus zuging. Weil sie eine mit einer Auseinandersetzung verbundene Begegnung der beiden Männer befürchtete, stieg sie aus und ging ebenfalls auf das Haus zu. Unterdessen begegneten sich der Angeklagte und der Zeuge B. im Bereich der Hauseingangstür. Als der Zeuge B. die Türe von innen öffnete, kam ihm der Angeklagte mit seinem Sohn entgegen. Im Vorbeigehen drehte der Angeklagte nun dem Zeugen den Rücken zu und schubste in absichtlich und ohne daß der Zeuge ihm hierzu Anlaß gegeben hätte, mit dem ausgestreckten Gesäß heftig gegen den Türrahmen. Gleichzeitig stieß der Angeklagte dem Zeugen in einer Drehbewegung seinen Ellenbogen gegen den Kopf. Anschließend packte der Angeklagte den immer noch total überraschten und deshalb zu einer Gegenwehr nicht fähigen Zeugen am T-Shirt, welches dadurch zerriß, drückte den Zeugen aus dem Türbereich und schloß die Tür von innen zu, so daß der Zeuge den Angeklagten und seinen Sohn nicht mehr verfolgen konnte. Durch die agressive Attacke erlitt der Zeuge Kratzverletzungen am Oberkörper und am Hals sowie eine Kopfprellung im Bereich des Oberkiefers und des Ohres". Am 2. August 1995 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel seiner Freisprechung beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Zeuge H. B. habe in einem persönlichen Gespräch mit der nunmehr erstmalig benannten Zeugin C. W., die dessen Wohnung übernommen habe, erklärt, daß er, B., den Beschwerdeführer zusammengeschlagen habe. Die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat am 8. Januar 1996 das Wiederaufnahmegesuch als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 11. Januar 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 12. Januar 1996 (Eingang). II. Die nach § 372 StPO statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht Köln hat den Antrag des Beschwerdeführers, das durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 1994 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, zu Recht als unzulässig verworfen. Zwar bestehen gegen den zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen am 2. August 1995 angebrachten Wiederaufnahmeantrag in formeller Hinsicht (§ 366 Abs. 2 StPO) keine durchgreifenden Bedenken; aber der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen seine Freisprechung zu begründen geeignet sind (§ 359 Nr. 5 StPO). Freilich hat der Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Zeuge H. B. habe in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin C. W. erklärt, er habe ihn, den Beschwerdeführer, zusammengeschlagen - eine Aussage, die der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seines Wiederaufnahmeantrages auf den dem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 1994 zugrunde liegenden Vorfall am 8. August 1993 bezieht -, eine neue Tatsache vorgetragen; auch hat er mit der Benennung dieser Zeugen sowie der Zeugin M. T., seiner Tochter, die bekunden soll, daß C. W. ihm, dem Beschwerdeführer, von dem Gespräch mit B. erzählt habe, neue Beweismittel beigebracht. Diesem neuen Vorbringen fehlt aber die Eignung im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Sie setzt voraus, daß durch die neuen Tatsachen oder Beweismittel die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils dergestalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert werden, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht bestehen (Schmidt in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., § 359 Rdnr. 30; Kleinknecht/Tröndle-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 368 Rdnr. 10). Diese Eignung hat, sofern sie nicht offensichtlich ist, der Antragsteller darzulegen (Schmidt in KK, a.a.O. § 368 Rdnr. 9 und § 359 Rdnr. 37). Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht desjenigen, der die Wiederaufnahme erstrebt, vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, daß er ein Verfahren wieder aufrollen will, das nach einer Beweisaufnahme zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Um die Eignung des Vorbringens beurteilen zu können, ist zunächst eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei unterstellt wird, daß die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 368 Rdnr. 8; Schmidt in KK a.a.O. § 368 Rdnr. 9). Die so vorzunehmende Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, daß das Wiederaufnahmevorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Urteilsfeststellungen zu erschüttern. Der Beschwerdeführer geht ganz offensichtlich davon aus, daß sich die in das Wissen der Zeugin C. W. gestellte Erklärung des Zeugen H. B. auf den Vorfall vom 8. August 1993 bezieht, ohne darzulegen, welche Umstände dieser Annahme zugrunde liegen. Dies hätte näherer Darlegung durch den Beschwerdeführer bedurft. Aus der Äußerung des Zeugen B. selbst, den Beschwerdeführer zusammengeschlagen zu haben, ergibt sich der Bezug nicht. Dafür ist diese Erklärung zu allgemein. Wann und unter welchen Umständen dieses Zusammenschlagen stattgefunden haben soll, wird nicht dargelegt. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob bei dem Gespräch zwischen der Zeugin C. W. und H. B. überhaupt über den Vorfall vom 8. August 1993 gesprochen worden ist. Dies darzulegen, hat um so mehr Veranlassung bestanden, als das Gespräch offensichtlich Mitte des Jahres 1995, mithin nahezu zwei Jahre nach dem Vorfall im August 1993, stattgefunden hat. Zudem hat es nach den Feststellungen des Urteils vom 12. Dezember 1994 seit Silvester 1992/93 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin einerseits und den Eheleuten B. andererseits Streit gegeben, so daß man - wegen wechselseitiger Beschimpfungen und verschiedener Vorkommnisse - auch den Schiedsmann und die Gerichte - u.a. durch Privatklageverfahren - bemüht hat. Wenn sich auch aus dem Urteil nicht ergibt, welcher Art die "verschiedenen Vorkommnisse" gewesen sind, so kann es sich dabei auch um tätliche Auseinandersetzungen gehandelt haben, so daß sich die Äußerung des Zeugen H. B. auch auf ein solches Vorkommnis bezogen haben kann. Schließlich hat es auch deswegen näherer Darlegungen zum Inhalt des Gesprächs zwischen C. W. und H. B. zum Verständnis von dessen Äußerung bedurft, als der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einlassung nicht behauptet hat, von B. zusammengeschlagen worden zu sein. Denn nach den Feststellungen im Urteil vom 12. Dezember 1994 hat sich der Beschwerdeführer lediglich wie folgt eingelassen: Nicht er habe den Zeugen B. tätlich angegriffen, sondern umgekehrt der Zeuge B. habe ihn und seinen Sohn attackiert; als er die Hautür geöffnet habe, habe der Zeuge sie ohne ersichtlichen Grund unvermittelt angesprungen und zur Seite geschubst, so daß sie gegen die Tür gedrückt worden seien; B. habe sie zudem beschimpft und eine Kampfesstellung eingenommen. Nach allem ist schon die behauptete Äußerung des Zeugen H. B., den Beschwerdeführer zusammengeschlagen zu haben - ihre Richtigkeit unterstellt -, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu begründen. Es hat kein Anlaß bestanden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Gesprächs zwischen C. W. und H. B. näher darzulegen und so das Wiederaufnahmevorbringen zu vervollständigen. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist. Er hat schon in seinem Schreiben vom 20. Juni 1995, mit dem er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, lediglich vorgetragen, B. habe gegenüber der Zeugin C. W. die behauptete Äußerung getan. Auch durch die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags durch das Landgericht Köln am 8. Januar 1996 und durch die darin enthaltene Begründung, die in das Wissen der Zeugin C. W. gestellte Äußerung des Zeugen B. sei nicht geeignet, die Täterschaft des Beschwerdeführers ganz auszuschließen, hat sich der Beschwerdeführer nicht zu näherer Darlegung veranlaßt gesehen. In der Beschwerdebegründung heißt es lediglich, man verwehre ihm eine Wiederaufnahme des Verfahrens, obwohl Frau W., die ihm bis dahin völlig unbekannt gewesen sei, zu seinen Gunsten wie von ihm beschrieben aussagen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.