Beschluss
12 W 4/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:0201.12W4.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 03.06.1992 hat das Landgericht die aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 18.03.1992 vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherer des Klägers. Mit der Behauptung, sie habe den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die ihnen zustehenden Gebühren in einer die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe erstattet, beantragt sie, ihr als Rechtsnachfolgerin des Klägers die Vollstreckungsklausel zu dem Kostenfestsetzungsbeschluß zu erteilen. Der Schuldner hat zu dem übersandten Antrag nicht Stellung genommen. Die Rechtspflegerin hat den Antrag wegen fehlenden Nachweises der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, der sowohl die Rechtspflegerin als auch die Kammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben. 3 Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig (§ 11 Abs. 1 u. 2 RPflG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 4 Die vom Landgericht vertretene Auffassung, eine vollstreckbare Ausfertigung könne gemäß § 727 ZPO auch dann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge darlegt und der Schuldner, dem ausreichend Gehör gewährt wurde, das Vorbringen nicht bestreitet, wird vom Senat nicht geteilt. Mit Beschluß vom 28.12.1995 (12 W 26/95 = 23 O 294/91 LG Köln) hat der Senat dahin entschieden, daß die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO auch im Klauselerteilungs-verfahren anwendbar ist. In diesem Beschluß wird u. a. ausgeführt: 5 "Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens gem. § 727 ZPO sind darauf ausgerichtet, dem Neugläubiger bei nicht zweifelhafter Rechtsnachfolge aus prozeßökonomischen Gründen auf vereinfachtem Wege die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen und eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu vermeiden. Dieser Zielsetzung entspricht es, eine Klauselumschreibung gem. § 727 ZPO auch dann zuzulassen, wenn dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und er keine Einwendungen gegen die Rechtsnachfolge des Antragstellers geäußert hat. Es ist in der Sache nicht gerechtfertigt, den Neugläubiger unter diesen Umständen auf das kostenträchtige Klageverfahren gem. § 731 ZPO zu verweisen, um das tatsächliche Vorbringen zur Rechtsnachfolge gem. § 138 ZPO unstreitig stellen zu können (so auch OLG Köln, 2. Zivilsenat, Rechtspfleger 1990, 264 = MDR 1990, 452; JurBüro 1995, 94 = MBL 1995, 6; 27. Zivilsenat JurBüro 1991, 1000; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1552; OLG Celle JurBüro 1994, 741; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 93; Anm. Mümmler JurBüro 1992, 195). 6 Sofern gewährleistet ist, daß der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren gem. § 727 ZPO gleichermaßen anwendbar wie im Klageverfahren des § 731 ZPO. Soweit die Gegenansicht die Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO auf kontradiktorische Verfahren begrenzen will, ist dem entgegenzuhalten, daß § 730 ZPO die Beteiligung des Schuldners im Klauselverfahren gesetzlich vorsieht. Es ist nicht einzusehen, das Nichtbestreiten des tatsächlichen Vorbringens zur Rechtsnachfolge im Klauselverfahren anders zu behandeln als im schriftlichen Vorverfahren gem. § 276 ZPO, sofern dem Schuldner die möglichen Konsequenzen des Nichtbestreitens deutlich gemacht wurden. Im übrigen erscheint auch eine unterschiedliche Bewertung von Nichtbestreiten und Geständnissen, die nach allgemeiner Meinung zur Klauselerteilung im Verfahren des § 727 ZPO ausreichen, nicht gerechtfertigt." 7 Die aufgezeigten Voraussetzungen, unter denen das Vorbringen der Antragstellerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt werden kann, sind vorliegend gegeben. 8 Dem Schuldner ist sowohl im Verfahren vor dem Landgericht als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich zum Sachverhalt der Rechtsnachfolge zu äußern. Anhand des übersandten Beschlusses vom 27.10.1994 wurde dem Schuldner verdeutlicht, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel maßgebend davon abhängt, ob das Schweigen im Klauselerteilungsverfahren den förmlichen Nachweis der Rechtsnachfolge zu ersetzen vermag. Dem Beschluß war zu entnehmen, daß die Frage unterschiedlich beantwortet wird, dementsprechend waren dem Schuldner die möglichen Folgen des Nichtbestreitens der Rechtsnachfolge vor Augen geführt worden. 9 Der Schuldner hat nicht bestritten, daß die Antragstellerin die Honorarforderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Höhe des durch den Kostenfestsetzungsbeschluß titulierten Betrages ausgeglichen hat. Eine Verweigerung der beantragten Rechtsnachfolgeklausel mit der in dem angefochtenen Beschluß gegebenen Begründung kommt deshalb nicht in Betracht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 11 Beschwerdewert: bis 2.000,00 DM.