Urteil
7 U 148/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0118.7U148.95.00
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Leitsätze
1. Wird ein nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes enteignetes Grundstück rückenteignet, weil es nicht mehr für Aufgaben nach § 1 LBG benötigt wird und nachdem der mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlzweck tatsächlich verwirklicht wurde, bemißt sich die Höhe der Rückenteignungsentschädigung auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses und nicht nach der Höhe der ursprünglich gewährten Enteignungsentschädigung (Abgrenzung zu BGHZ 76, 365 ff.).
2. Die Pflicht zur Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung besteht jedenfalls dann ab dem Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses, wenn der Rückenteignungsberechtigte die Festsetzung der Rückenteignungsentschädigung zu Unrecht angreift und deshalb eine frühere Besitzübertragung auf den Berechtigten unterbleibt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.1995 (5 O 377/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes enteignetes Grundstück rückenteignet, weil es nicht mehr für Aufgaben nach § 1 LBG benötigt wird und nachdem der mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlzweck tatsächlich verwirklicht wurde, bemißt sich die Höhe der Rückenteignungsentschädigung auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses und nicht nach der Höhe der ursprünglich gewährten Enteignungsentschädigung (Abgrenzung zu BGHZ 76, 365 ff.). 2. Die Pflicht zur Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung besteht jedenfalls dann ab dem Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses, wenn der Rückenteignungsberechtigte die Festsetzung der Rückenteignungsentschädigung zu Unrecht angreift und deshalb eine frühere Besitzübertragung auf den Berechtigten unterbleibt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.1995 (5 O 377/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden. T a t b e s t a n d Der klagende Landschaftsverband war Eigentümer des im Jahre 1949 von den Besatzungsmächten beschlagnahmten Grundstücks L.allee 1 in K.-M.. Auf einen - auf § 64 LBG beruhenden - Enteignungsantrag der Beklagten übertrug der Kläger das Grundstück anstelle eines Enteignungsbeschlusses durch Einigung vom 22.08.1962 und Eintragung im Grundbuch vom 19.11.1962 auf die Beklagte. Die Beklagte gewährte hierfür eine dem damaligen Verkehrswert entsprechende Entschädigung von 352.160,00 DM. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, daß die militärische Nutzung des Grundstücks zum 31.03.1991 aufgegeben werde, beantragte der Kläger die Rückenteignung. Mit Beschluß vom 16.07.1993 entsprach die Bezirksregierung K. dem Rückenteignungsantrag und setzte die Rückenteignungsentschädigung auf einen Betrag von 4.200.000,00 DM - den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks - fest. Zugleich wurde festgesetzt, daß der Entschädigungsbetrag ab dem 16.07.1993 mit dem für zuletzt ausgegebene Hypotheken-Pfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen nominalen Zinssatz zu verzinsen sei. Mit seiner die Frist des § 61 LBG wahrenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Höhe der Rückenteignungsentschädigung, soweit sie einen von ihm anerkannten Betrag von 352.160,00 DM übersteigt, und gegen den Zeitpunkt der Verzinsung. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die in § 57 Abs. 4 LBG vorgesehene sinngemäße Anwendung der Enteignungsvorschriften bei der Bemessung der Rückenteignungsentschädigung dürfe nicht dazu führen, daß auch bei der Rückenteignung auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks abgestellt werde, denn die einen Gemeinwohlzweck voraussetzende Enteignung und die lediglich als Folgenbeseitigung anzusehende Rückenteignung seien wesensverschieden. Der Rückenteignungsentschädigung komme keine grundrechtssichernde Funktion zu, sondern sei nur ein Rechnungsposten in einem Rückabwicklungsverhältnis. Auch differenziere § 57 LBG grundsätzlich nicht danach, ob der eigentliche Zweck der Enteignung letztlich erfüllt oder verfehlt worden sei. Vor allem erzielte die Beklagte nach dem Wegfall des Gemeinwohlzwecks nun einen Vermögensvorteil, der ihr nicht zustünde und für den das Instrument der Enteignung nicht benutzt werden dürfe. Die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung dürfe im übrigen nicht mit dem Datum des Enteignungsbeschlusses beginnen, sondern müsse sich am Zeitpunkt orientieren, an dem die Nutzungsbefugnis konkret zurückerlangt werde. Dies folge schon aus einer an Sinn und Zweck ausgerichteten Auslegung von § 17 Abs. 4 LBG, wonach die Verzinsung der Enteignungsentschädigung das Surrogat für die nicht mehr mögliche Nutzung des entzogenen Grundstücks darstelle. Der Kläger hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; unter Abänderung des Enteignungsbeschlusses der Bezirksregierung K. vom 16.07.1993 - Ziff. II zu Teil B - die Rückenteignungsentschädigung anderweitig dahin festzusetzen, daß der Kläger ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; a) an die Beklagte eine Entschädigung von 352.160,00 DM zu zahlen hat und ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; b) diese Entschädigung ab 20.09.1994 mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinssatz zu verzinsen hat. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 57 Abs. 4 LBG gebiete eine am aktuellen Verkehrswert orientierte Rückenteignungsentschädigung, denn nur diese lasse sich mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang bringen. Insbesondere zu letzterem hat sie darauf verwiesen, daß der Kläger einen Vermögenszuwachs erzielt hätte, der den zwischenzeitlichen Anstieg des Verkehrswertes noch übersteige, hätte er den im Jahre 1962 erhaltenen Entschädigungsbetrag zu einem Zinssatz von 8,3 % bis 8,4 % angelegt. Ferner sei der Kläger nicht gehindert gewesen, seinerzeit für den Entschädigungsbetrag ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben, das heute einen vergleichbaren Verkehrswert aufweise. Schließlich profitiere der Kläger in nicht zu rechtfertigender Weise von der Rückenteignung doppelt, wenn er lediglich den im Jahre 1962 erhaltenen Betrag zurückerstatten müsse, obwohl er ihn über rund dreißig Jahre hinweg habe nutzen können. Durch Urteil vom 23.05.1995 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht auf die einschlägige Kommentarliteratur und die nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.10.1974 (1 U 558/71) verwiesen und im übrigen ausgeführt, eine sinngemäße Anwendung etwa der Vorschrift des § 103 BauGB, worin eine Rückenteignungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Entschädigung geregelt ist, komme nicht in Betracht, da anders als im vorliegenden Fall der Enteignungszweck in den Fällen des § 103 BauGB nicht verwirklicht worden sei. Ferner hat die Kammer darauf verwiesen, daß der Kläger mit der gezahlten Entschädigung ein Äquivalent erhalten habe, daß ihn in die Lage versetzt hätte, über den Erwerb eines anderen Grundstücks oder über die Festanlage des Geldes eine entsprechende Wertsteigerung zu erzielen. Der Zeitpunkt der Verzinsung folge im übrigen zwingend aus § 17 Abs. 4 LBG. Gegen das am 14.06.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.1995 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und ist der Meinung, das Landgericht verkenne die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie. Art. 14 GG setze eine funktionale Betrachtung voraus und gebiete, daß enteignetes Eigentum zwingend zurückzugewähren sei, wenn der ursprüngliche Enteignungszweck entfalle, ohne daß bei dem Enteignenden Vermögensvorteile verbleiben dürften, für die das Instrument der Enteignung nicht vorgesehen sei. Die dem früheren Eigentümer garantierte Rechtsposition wäre aber gefährdet oder würde sogar vereitelt, wenn ihm angesonnen würde, die Sache zu einem Preis zurückzuerwerben, der alle zwischenzeitlichen Preiserhöhungen einschließe. Der Verweis auf die mögliche Anlage des seinerzeit gewährten Entschädigungsbetrages und den daraus für den Kläger theoretisch erzielbaren Gewinn sei auch unzulässig, denn er beruhe zum einen auf falschen Annahmen (in Wahrheit sei der erzielbare Gewinn keineswegs so hoch wie die Wertsteigerung des Grundstücks) und berücksichtige zum anderen nicht, daß der Beklagten neben der Wertsteigerung auch die nahezu 30jährige Nutzung des Grundstücks zugute gekommen sei. Zur Frage der Verzinsung habe das Landgericht sich nicht mit der Argumentation des Klägers hinreichend auseinander gesetzt. Der Kläger beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen aus dem ersten Rechtszug zu erkennen; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten. Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist insbesondere auf den Unterschied zwischen einer Nichtverwirklichung und einer Nichtmehrverwirklichung des Enteignungszwecks, der gerade auch im Lichte der Eigentumsgarantie von Bedeutung sei, sowie darauf, daß bei anderer Betrachtungsweise dem Kläger ein wirtschaftlicher Vorteil zuwachse, auf den er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch habe. Im übrigen sei der Kläger nicht grundrechtsfähig und könne daher auch nicht in eigenen Grundrechten verletzt sein. Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze samt der überreichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Eine Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf den im Jahre 1962 erhaltenen Entschädigungsbetrag kann der Kläger nicht verlangen. Vielmehr gebietet eine an Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck orientierte Auslegung von § 57 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 LBG, daß die Rückenteignungsentschädigung nach dem Verkehrswert zu bemessen ist, den das Grundstück zum Zeitpunkt der Rückenteignung aufweist. Diese Auslegung steht im Einklang mit Art. 14 GG, so daß es einer verfassungskonformen "Korrektur" der Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes nicht bedarf. a) Nach § 57 Abs. 4 LBG sind bei der Rückenteignung die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 44 und 55 sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 3 LBG regelt, daß für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Die Entschädigung bemißt sich nach § 18 Abs. 1 LBG nach dem "gemeinen Wert" des enteigneten Grundstücks, also nach dem gewöhnlichen Verkehrswert (vgl. etwa Bauch-Schmidt, LBG, § 18 Anm. 2). Der Gesetzeswortlaut von § 57 Abs. 4 LBG ("sind sinngemäß anzuwenden") verweist damit unmißverständlich auf den Zeitpunkt des der Enteignung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, also für die Rückenteignung auf den des Rückenteignungsbeschlusses. Dabei mag dahinstehen, ob der Begriff der "sinngemäßen" Anwendung bedeutungsgleich mit demjenigen der "entsprechenden" Anwendung ist oder ob er einen etwas größeren Interpretationsspielraum beinhaltet. Es ist aber nicht zulässig, über eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften deren Regelungsgehalt in ihr Gegenteil zu verkehren. Das aber wäre der Fall, wenn nicht auf den Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses abzustellen wäre, sondern auf den des Ursprungsaktes, der für die Rückenteignung ohne Bedeutung ist. Hätte der Gesetzgeber diesen für beide Seiten offenkundig zentralen Punkt anders regeln wollen, hätte er nicht auf den Zeitpunkt abheben wollen, in dem die maßgebliche Grundentscheidung der Rückenteignung getroffen wurde, so hätte er dies klar und verständlich tun können und müssen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der historische Gesetzgeber eine derart wichtige Frage übersehen hat und der wahre Wille des Gesetzgebers durch den Wortlaut in unrichtiger, zumindest grob mißverständlicher Weise zum Ausdruck kommt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Vergleich mit anderen die Rückenteignung regelnden Vorschriften. So bestimmt insbesondere § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes ausdrücklich, daß in den Fällen des angeordneten Rückerwerbs wegen Wegfalls der Anforderungsvoraussetzungen der Betrag der gezahlten Entschädigung zugrundezulegen ist, wobei eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Wertes der Sache zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 Satz 3). Diese Regelung ist auch für die Interpretation von § 57 Abs. 4 LBG besonders aussagekräftig, weil es sich um eine in etwa zeitgleich (1956) erlassene Vorschrift handelt bei ähnlichem Gesetzeszweck (Leistungen für militärische Zwecke) und einer nahezu identischen Sachlage. Ob es sich bei der Regelung des § 164 Abs. 4 BauGB ebenfalls um eine Vorschrift handelt, die dem hier vorliegenden Fall vergleichbar ist, wie das Landgericht meint und wozu auch der Senat neigt, was der Kläger jedoch anzweifelt, kann offen bleiben. Die vom Kläger angeführten Rückenteignungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, insbesondere § 103 BauGB jedenfalls regeln einen Fall, der sich vom Streitfall in wesentlichen Punkten unterscheidet und daher zur Interpretation von § 57 Abs. 4 LBG nicht herangezogen werden kann. Zu Recht verweist hier das Landgericht darauf, daß es einen entscheidenden Unterschied macht, ob - wie im Fall des § 103 BauGB - der Zweck der Enteignung zu keinem Zeitpunkt erreicht wurde, die Enteignung bei einer ex-post-Betrachtung also von vornherein hätte unterbleiben müssen, oder ob eine Rückenteignung erfolgt, nachdem die enteignete Sache lange Jahre dem der Enteignung zugrunde liegenden Gemeinwohlzweck diente und dieser Zweck dann lediglich seine Erledigung gefunden hatte. Wenn der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen diese unterschiedliche Sachlage zum Anlaß nimmt, die Bemessung der Entschädigung unterschiedlich zu regeln, so liegt es auf der Hand, daß bei der Auslegung von § 57 Abs. 4 LBG eine Orientierung an den Vorschriften zu erfolgen hat, denen eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt. Auch Sinn und Zweck des § 57 Abs. 4 LBG gebieten keine Auslegung im Sinne des Klägers. Die vom Kläger angeführte Überlegung, es müsse zu unbilligen Ergebnissen kommen, weil dem Enteignenden die Vorteile einer etwaigen Wertsteigerung des enteigneten Gegenstandes verblieben, der ursprüngliche Eigentümer demgegenüber durch die Aufwendung des vollen derzeitigen Verkehrswertes erneut ein erhebliches Vermögensopfer erbringen müsse, was - sehe er sich dazu finanziell nicht in der Lage - einer erneuten Enteignung gleichkäme, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch keine unbillige Benachteiligung darin zu erkennen, worauf der Kläger in zweiter Instanz vorrangig abhebt, daß dem Enteignenden jedenfalls die Nutzung der Sache als letztlich unentgeltlicher Vorteil verbliebe. Diese Betrachtungsweise übersieht zunächst, daß die Nutzung der Sache keinen unberechtigten Vorteil darstellt, sondern Ausfluß des rechtmäßig übertragenen Eigentums ist und daß die dem damaligen Verkehrswert entsprechende Entschädigung das Entgelt auch für die Nutzungsmöglichkeit darstellt, so daß - auch unter Berücksichtigung fortlaufender Erhaltungsaufwendungen - von einer unentgeltlichen Nutzung nicht die Rede sein kann. Der entscheidende Gesichtspunkt bleibt jedoch, daß mit der Enteignungsentschädigung dem Enteigneten ein volles Äquivalent gewährt wird, das ihn in die Lage versetzt, eine der enteigneten Sache gleichwertige zu erwerben, die an den Wertsteigerungen der enteigneten Sache in gleichem Umfang teilnimmt und dem Enteigneten auch Nutzungsmöglichkeiten verschafft, die denen der enteigneten Sache vergleichbar und gleichwertig sind. Daß dies im konkreten Fall möglicherweise nicht zu realisieren ist, kann dabei nicht von Bedeutung sein. Dies liegt ebenso wie ein dem freien Willen des Enteigneten unterliegender Entschluß, mit der Entschädigung gänzlich anders zu verfahren - etwa sie zu verkonsumieren oder sie als Geldbetrag mehr oder minder gewinnbringend anzulegen - nicht in der Hand des Enteignenden. Sachgerecht und praktikabel kann nur eine Sichtweise sein, die auf den Zeitpunkt der Enteignung abhebt und nicht wesentlich später fragt, ob der Enteignete die Entschädigung in optimaler Weise eingesetzt hat oder hätte nutzen können. Es ist nämlich auch durchaus denkbar, daß sich die über die Entschädigung zu erlangende "Ersatzsache" in der künftigen Wertentwicklung günstiger darstellt als die enteignete, so daß es letztlich von einem - vom Gesetzgeber nicht beeinflußbaren und nicht berücksichtigungsfähigen - Zufall abhängt, ob sich eine Enteignung für den Betroffenen als wirtschaftlich günstig oder ungünstig darstellt. Ohne Berücksichtigung muß dabei bleiben, daß der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt möglicherweise in der Verwendung der Enteignungsentschädigung erheblichen Einschränkungen unterliegt und von daher gehindert gewesen wäre, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben. Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift kann nicht davon abhängen, ob in Abweichung vom Normalfall ausnahmsweise nicht ein Privater betroffen ist. Damit kommt es auch nicht auf die unterschiedlichen hypothetischen Berechnungsmodelle beider Parteien an, welcher Wertzuwachs bei einer festen Geldanlage aus dem Entschädigungsbetrag hätte erzielt werden können. Führt die Enteignung im Normalfall somit nicht zu einer wesentlichen Schlechterstellung des Enteigneten, die eine klägerfreundliche Auslegung des § 57 Abs. 4 LBG gebieten könnte, so würde eine Entschädigung, die nicht am tatsächlichen sondern am früheren Wert der Sache ausgerichtet wäre, zu regelrecht willkürlichen, wirtschaftlich unsinnigen und zweckwidrigen Ergebnissen führen. So würde im Fall einer erheblichen Wertsteigerung der enteigneten Sache - wie vorliegend - der Enteignete neben dem Wertzuwachs und der Nutzungsmöglichkeit der Ersatzsache auch in den Genuß einer weitgehend unentgeltlichen Rückerlangung der enteigneten Sache kommen, was als ebenso ungerecht zu empfinden ist wie der umgekehrte Fall des drastischen Wertverlustes der Sache bei fortbestehender Verpflichtung, den ursprünglichen Entschädigungsbetrag zahlen zu müssen. Die Regelung des § 57 Abs. 4 LBG in der hier vorgenommenen Auslegung ist gerade auch deshalb sachgerecht, weil sie von volkswirtschaftlichen Entwicklungen, wie dem Verfall des Geldwertes einerseits, der Grundstückspreise andererseits, unabhängig ist. b) Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gebietet keine andere Sichtweise; zu einer verfassungsrechtlichen Korrektur des nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gewonnenen Ergebnisses besteht kein Anlaß. Zu Unrecht meint allerdings die Beklagte, der Kläger könne sich auf das Grundrecht des Eigentumsschutzes schon deshalb nicht berufen, weil er als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig sei. Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit kommt es nicht an. Vielmehr geht es einzig um die Frage der richtigen und damit der einheitlichen Auslegung einer Rechtsnorm. Wenn diese aber im Lichte des Art. 14 GG einer bestimmten Auslegung bedarf, kann es keinen Unterschied machen, ob die Norm auf einen Privaten oder einen Träger öffentlicher Gewalt anzuwenden ist. Der Kläger ist ursprünglich Eigentümer des enteigneten Grundstücks gewesen und er ist es durch die Rückübereignung wieder geworden. Damit finden auf ihn die Vorschriften der §§ 57 Abs. 4, 17 Abs. 3 LBG in ihrer allgemein gültigen Auslegung Anwendung. Aus Art. 14 GG folgt, daß ein Enteigneter Anspruch auf Rückübereignung der Sache hat, wenn sie für die öffentliche Aufgabe, für die sie enteignet wurde, nicht benötigt wird, insbesondere, wenn das Unternehmen, für das sie enteignet wurde, nicht durchgeführt wird (so BVerfGE 38, 175, 179). Die Enteignung darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls erfolgen, es muß eine entsprechende Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen, wobei nicht die Absicht eines dem Gemeinwohl dienenden Unternehmens ausreicht, sondern die tatsächliche Durchführung erforderlich ist. Der Enteignete kann daher aufgrund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, d.h. die Rückübereigung der Sache, fordern, wenn die Sache für die öffentliche Aufgabe, für die sie enteignet wurde, nicht benötigt wird. Durch die Zurückbehaltung würde die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument der Enteignung nicht einsetzen könnte, denn eine Enteignung aus fiskalischen Gründen ist generell unzulässig (vgl. BVerfG a.a.O., S. 180 f.). Nach diesen Grundsätzen erscheint es schon fraglich, ob eine Rückenteignung auch dann noch allein wegen der Eigentumsgarantie geboten ist, wenn eine Enteignung vorlag, die - was hier unzweifelhaft ist -einem Gemeinwohlzweck, d.h., der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, diente, das Unternehmen nicht nur beabsichtigt war, sondern tatsächlich ausgeführt wurde, der Enteignungszweck somit von Anfang an erreicht wurde und nur nach langem Zeitablauf der Zweck der Enteignung seine Erledigung fand. Diese Konstellation, die dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde liegt, ist von den vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen nicht erfaßt. Der dort zur Entscheidung anstehende Fall lag anders (dort war der Zweck der Enteignung nie verwirklicht worden) und die Gründe der Entscheidung lassen keinen zuverlässigen Rückschluß zu, ob die dort aufgestellten Grundsätze auf einen Fall, wie den hier vorliegenden, übertragbar sind. Es entspricht verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, daß die nähere Ausgestaltung und Inhaltsbestimmung des Eigentums im einzelnen dem einfachen Gesetzgeber obliegt (BVerfG 58, 30 ff.). Auch der Kläger räumt ein, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sein dürfte, einfachgesetzlich die Möglichkeit der Rückenteignung zeitlich zu befristen, und tatsächlich erscheint es ausgeschlossen, daß dem Schutz des Eigentums eine zeitlich grenzenlose Bedeutung zukommen sollte, ein Rückenteignungsanspruch also quasi "auf ewig" bestünde. Wenn aber schon bei der Frage, wo eine solche zeitliche Grenze zu ziehen ist, dem einfachen Gesetzgeber das Recht eingeräumt ist, eine Norm des Grundgesetzes zu konkretisieren und auszufüllen, dann auch bei Fragen, die den Kern der Eigentumsgarantie noch weniger berühren. Ob eine Enteignung nicht wegen eines von vornherein verfehlten sondern nur wegen eines irgendwann erledigten Zweckes rückabzuwickeln ist, kann durchaus als eine Frage angesehen werden, die nicht mehr unter Rückgriff auf die Eigentumsgarantie zu beantworten ist, sondern deren Regelung ausschließlich dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben darf. Einer Entscheidung bedarf diese Frage allerdings nicht, denn jedenfalls kann der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht die Höhe der Entschädigung im Falle einer Rückenteignung, deren Zweck verwirklicht wurde, entnommen werden. Jedenfalls hier muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, zu welchen Bedingungen er die Rückenteignung regelt. Es würde schon zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen führen, wenn der Gesetzgeber wie im Falle des Landbeschaffungsgesetzes durch Art. 14 GG zwar nicht gehindert wäre, nach Ablauf von 30 Jahren eine Rückenteignung gänzlich auszuschließen, jedoch nach Ablauf von 29 Jahren den vollen Wert der enteigneten Sache für die zu leistende Entschädigung zugrunde zu legen. Die Frage der Entschädigungshöhe ist nicht so bedeutend, daß sie das Eigentumsrecht nachhaltig gefährden könnte, sie berührt den Kern des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums nicht. Hier muß es dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben, eine interessen- und sachgerechte Regelung zu finden. Zudem lassen sich Gründe, die eine Rückenteignung zum gegenwärtigen Verkehrswert ausschließen, Art. 14 GG nicht entnehmen. Die Rückübertragung des Eigentums auf den ehemaligen Eigentümer wird durch die Höhe der Entschädigung nicht in Frage gestellt, der Eigentümer erhält die Möglichkeit, mit der Sache wieder nach Belieben zu verfahren, zurück und damit alles, was das Eigentumsrecht ausmacht. Damit, daß der Gesetzgeber die Rückerlangung von der Zahlung einer dem Wert der Sache entsprechenden Entschädigung abhängig macht, erschwert er die Position des Eigentümers nicht in unzumutbarer Weise, geschweige denn, daß er sie vereiteln würde. Der Kläger wendet auch nicht etwa ein, er sehe sich aus finanziellen Gründen außerstande, sein Eigentum zurückzuerlangen, sondern sieht den Verstoß gegen Art. 14 GG darin, daß der Beklagten ein (Vermögens-) Vorteil verbliebe - nämlich der zwischenzeitliche Wertzuwachs des Grundstücks, auf den die Beklagte keinen Anspruch habe und den zu erlangen auch kein zulässiger Enteignungszweck wäre. Diese Argumentation verkennt aber, daß der Zweck der Enteignung nie auf eine Vermögensmehrung seitens der Beklagten gerichtet war. Ausgeschlossen ist durch Art. 14 GG nur die Enteignung, die von vornherein einen unzulässigen, nämlich fiskalischen Zweck verfolgt. Daß enteignete Sachen hingegen an einer allgemeinen Wertsteigerung teilhaben, ist eine Folge, die zwangsläufig eintritt und von dem Enteigneten nicht beeinflußt werden kann. Sie wird für ihn sogar regelmäßig ohne Bedeutung sein, denn wenn und solange der Gegenstand dem Zweck dient, für den er enteignet wurde, kann eine Nutzbarmachung der Wertsteigerung nicht erfolgen. Jedenfalls haftet sie der enteigneten Sache untrennbar an und steht damit dem zu, dem auch das Recht an der Sache zugewiesen ist. Wenn diese Zuweisung nicht nur formell ordnungsgemäß erfolgte, sondern auch ihre unbestreitbare innere Rechtfertigung, ihre materielle Legitimation, aufwies, indem der sie tragende Zweck erreicht und verwirklicht wurde, dann ist eine der Sache anhaftende Wertsteigerung als bloßer Reflex der Enteignung anzusehen, der vom Eigentumsrecht nicht getrennt werden kann und der auch vor dem Grundgesetz dem gebührt, dem das Eigentum auf unbestimmte Zeit legitimerweise zugewiesen ist, also dem Enteignenden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1980 (BGHZ 76, 365 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich in grundlegender Weise von dem hier vorliegenden, denn dort war der Enteignungszweck zu keinem Zeitpunkt verwirklicht worden. Dort ging es um die Enteignung für den Bau einer Straße, die nie gebaut wurde und wo zwischen der Entscheidung, vom Bau Abstand zu nehmen (etwa sieben Jahre nach der Enteignung), und der Rückgewähr des Grundstücks eine Zeitspanne von fast 20 Jahren lag. Der Gemeinwohlzweck hatte das Stadium der bloßen Absicht nie überschritten, die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum bestand nicht und zudem war das Vertrauen des Enteigneten in das Behaltendürfen der Sache zu einem recht frühen Zeitpunkt entfallen. Wenn der BGH bei dieser Sachlage davon ausging, daß die Entschädigung für die Rückenteignung sich an der seinerzeit gezahlten Enteignungsentschädigung zu orientieren habe, erlaubt dies keine Rückschlüsse auf den hier gegebenen Fall einer Enteignung, bei der der Zweck erreicht wurde. Daß der Gesetzgeber selbst die Fälle der zweckerreichten bzw. zweckverfehlten Enteignungen unterschiedlich behandelt, wurde oben ausgeführt. Insofern entspricht die Entscheidung des BGH vollständig der Wertung, wie sie etwa § 103 BauGB (auf den der BGH auch hinweist) zugrunde liegt. Auch wenn der BGH nicht ausdrücklich zwischen den Fällen unterscheidet, in denen der Enteignungszweck erreicht oder verfehlt wurde, spricht nichts dafür, daß die im Urteil vom 21.02.1980 aufgestellten Grundsätze undifferenziert auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden sollten. Der BGH hatte weder Anlaß, sich mit der Übertragbarkeit seiner Grundsätze auf einen nicht zur Entscheidung anstehenden Fall zu befassen, noch, die Grenzen dieser Grundsätze im einzelnen aufzuzeigen. 2. Auch hinsichtlich der Festsetzung eines anderweitigen Verzinsungszeitpunktes verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Nach § 17 Abs. 4 LBG, auf den § 57 Abs. 4 LBG wiederum sinngemäß verweist, sind Geldentschädigungen von dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt, also vom Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses beziehungsweise bei vorzeitiger Besitzeinweisung von diesem Zeitpunkt an, zu verzinsen. Der Wortlaut legt damit auch hier nahe, in sinngemäßer Anwendung auf den Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses abzustellen. Dieses Ergebnis folgt letztlich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Zwar mag es zunächst einleuchtend erscheinen, den Zeitpunkt der Verzinsung an die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft zu knüpfen, wofür die zweite Alternative von § 17 Abs. 3 LBG (Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung) auch durchaus Anhaltspunkte bietet. Gleichwohl begegnet die so verstandene sinngemäße Anwendung von § 17 Abs. 3 LBG durchgreifenden Bedenken. Der der Regelung zugrunde liegende Normalfall ist derjenige, daß zum Zeitpunkt des Rückübereignungsbeschlusses die tatsächliche Nutzung der Sache durch den Enteignenden aufgegeben wurde, da der öffentliche Zwecke entfallen ist. Der Übergang des Besitzes wird sich also regelmäßig sofort vollziehen können und es ist sachgerecht, ab diesem Zeitpunkt auch die Verzinsung der zu zahlenden Entschädigung vorzunehmen. Kommt es hingegen zu Verzögerungen bei der Besitzübertragung, weil - wie im vorliegenden Fall - der Rückenteignungsberechtigte sich gegen die Höhe der zu zahlenden Entschädigung wendet, so ist die Sache weder von der einen noch von der anderen Seite nutzbar. Insbesondere hätte der Rückübereignende schon im Tatsächlichen keine Möglichkeit, die Sache anderweitig zu nutzen, denn die Ungewißheit, ab wann eine Besitzübertragung zu erfolgen haben wird, läßt eine zuverlässige Zukunftsplanung nicht zu. In dieser Situation ihn zusätzlich mit dem Entgang der Nutzung auch des Entschädigungskapitals zu belasten, ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Rückenteignungsberechtigte den festgesetzten Entschädigungsantrag, wie hier, zu Unrecht angreift. Dann muß das Risiko der Anfechtung der Entschädigungsregelung des Rückenteignungsbeschlusses vielmehr bei dem Rückenteignungsberechtigten verbleiben. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu a) 3.847.840,00 DM Klageantrag zu b) 300.000,00 DM (geschätzt 6 % Zinsen für die Zeit vom 20.07.1993 - 21.09.1994) 4.147.840,00 DM. Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM