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Beschluss

16 WX 202/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0117.16WX202.95.00
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Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze

FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden. G r ü n d e Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellungen der Antragstellerin gegen den Teilbeschluß des Senats überhaupt zulässig sind, obwohl sie nicht in der für das Rechtsmittel selbst vorgeschriebenen Form eingereicht worden sind. Sie sind jedenfalls, wenn überhaupt, nur insofern zulässig, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Die Rüge entbehrt indes jeder tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin hatte, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, ein Rechtsmittel eingelegt, nachträglich selbst Zweifel am Umfang des Rechtsmittels bekommen, dieses ausdrücklich auch gegen den Beteiligten zu 3) erstreckt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wobei sie ihr Versehen zu entschuldigen versucht hat. Der Senat hat dieses gesamte Vorbringen einer rechtlichen Würdigung unterzogen und ist zu einem der Antragstellerin ungünstigen Ergebnis gelangt. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, inwiefern der Senat hierbei dem Begehren der Antragstellerin kein ausreichendes Gehör geschenkt haben soll. Die Antragstellerin bringt auch jetzt keine substantiell neuen Tatsachen vor, die sie noch berücksichtigt wissen will. Sie bekämpft lediglich die Rechtsausführungen des Senats, die sie für unrichtig hält. Gegenvorstellungen sind aber nicht dazu da, eine einmal getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und einer erneuten Überprüfung zuzuführen. Dies wäre ein grundlegender Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Die Antragstellerin sei schließlich darauf hingewiesen, daß ihre Annahme, bei der Beschlußanfechtung einerseits und den gegen den Verwalter gerichteten Anträgen auf der anderen Seite handele es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, nicht haltbar ist, so daß eine Abtrennung des gegen den Beteiligten zu 3) gerichteten Verfahrens zulässig und sachdienlich war. Die gegen die Beteiligten zu 2) erhobene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber sachlich unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeischaft zu TOP 11.1 und 11.2 - soweit das Amtsgeridcht der Anfechtung nicht stattgegeben hat - sowie zu TOP 4 C und 6 rechtlich nicht zu beanstanden sind. Zu TOP 11.1 ist der Verwalter ermächtigt worden, Kosten aus gerichtlichen Verfahren vorschußweise aus dem Girokonto der Gemeinschaft, auch rückwirkend, zu entnehmen. Eine solche Ermächtigung ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 und 4 WEG vereinbar. Hierbei versteht es sich zunächst von selbst, daß ein solches Vorgehen völlig unbedenklich ist, wenn die gesamte Eigentümergemeinschaft in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Dritten auftritt, denn die in diesem Falle anfallenden Kosten sind Verwaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, die mangels abweichender Vereinbarung kraft Gesetzes im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer jedenfalls nach Miteigentumsanteilen getragen werden müssen. Die Ansicht der Antragstellerin, eine solche Regelung sei familienfeindlich, verkennt, daß § 16 Abs. 2 WEG eine aus dem Eigentum resultierende Kostentragungspflicht regelt und der Gesetzgeber hierbei dem Familienstand und der Kinderzahl des Eigentümers keine Bedeutung beigemessen hat, weil dies kein sachlicher Anknüpfungspunkt wäre. Aber auch wenn sich in einem Verfahren ein einzelner Miteigentümer und die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gegenüberstehen, ist es zumindest vertretbar, die Kosten der Gemeinschaft zunächst vorschußweise dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen. Die Vorteile der weit besseren Praktikabilität dieses Verfahrens im Vergleich zur Erhebung einer Sonderumlage bei allen Miteigentümern mit Ausnahme des einen Verfahrensgegners überwiegen so deutlich, daß dieser einzelne es - wenn nun gerade er betroffen ist - hinnehmen muß, daß er einen geringfügigen Nachteil erleidet, der in dem Zinsverlust für den auf ihn entfallenden Kostenanteil besteht. Dieser ist nur vorübergehender Art, da nach endgültigem Verfahrensabschluß eine Kostenzuweisung an die tatsächlich kostenpflichtigen Miteigentümer erfolgt, während der einzelne seinen vorgeschossenen Kostenanteil zurückerhält. Dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen in gerichtlichen Verfahren, wozu auch die pünktliche Einzahlung erforderlicher Kostenvorschüsse gehört, gebührt in diesem Falle der Vorrang vor dem nur minimalen finanziellen Nachteil eines einzelnen. Soweit zu TOP 11.2 die endgültige Umlage der im Verfahren mit Dritten entstandenen Kosten nach Miteigentumsanteilen beschlossen worden ist, entspricht dies, wie bereits ausgeführt, dem Gesetz. Die Entlastung des Verwalters zu TOP 4 C ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist kein Fehlverhalten des Beteiligten zu 3) ersichtlich, das für diesen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder zumindest der Antragstellerin hätte nach sich ziehen können. Dasselbe gilt für die Entlastung des Beirats. Auch insoweit ist den richtigen Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde waren gemäß § 47 WEG der Antragstellerin aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel teilweise unzulässig und teilweise unbegründet war. Beschwerdewert: 6.300,00 DM (wie Landgericht) - 3 -