Beschluss
16 WX 208/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:1129.16WX208.95.00
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Entscheidungsgründe
1 G r ü n d e 2 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 3 Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da ein Haftgrund gemäß § 57 Abs. 2 AuslG nicht vorliegt. 4 Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG sind nicht gegeben. Der Betroffene hat zwar seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Dies reicht jedoch vorliegend nicht aus. 5 Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Juli 1994 - 2 BvL 12/93 - 45/93 - ausgeführt hat, ist die Vorschrift unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck der Norm verfassungskonform auszulegen. Intension des Gesetzgebers sei es gewesen, zur Erleichterung der Anordnung von Sicherungsabschiebungshaft konkrete zwingende Haftgründe aufzuzählen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG müsse Abschiebungshaft angeordnet werden, sofern die Haft nicht unzulässig sei. § 57 Abs. 2 AuslG sehe jedoch in allen tatbestandlichen Alternativen der Nummern 1-5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel ,zur Sicherung der Abschiebung" vor. Wolle sich der Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, erscheine allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nummern 1-5 des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem - hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten - verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen. 6 Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, zu einer Prüfung, ob die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, bestehe jedenfalls dann Anlaß, wenn ein - mit dem deutschen Behördenaufbau nicht vertrauter - Ausländer allein deswegen in Abschiebungshaft genommen werden soll, weil er seinen Aufenthaltsortswechsel zwar der zuständigen Meldebehörde, nicht aber der Ausländerbehörde angezeigt hat oder wenn er jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftantrag seine ordnungsbehördliche Anmeldung veranlaßt hat und zusätzliche Umstände gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung durch Anordnung von Haft sprechen. 7 Nach den vorstehenden Grundsätzen besteht auch im vorliegenden Fall Anlaß zu der Annahme, daß eine Haftanordnung im Hinblick auf den Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen nicht erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, daß sich der Betroffene vorliegend offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen wollte, so daß allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht ausreichend erscheint, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen. 8 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Betroffene sich einer Abschiebung entziehen und untertauchen wollte. Er hat zwar der Ausländerbehörde seinen neuen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und unter Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften den ihm zugewiesenen Wohnort verlassen. Der Betroffene hat sich aber im Beschwerdeverfahren unwiderlegt dahingehend eingelassen, daß er über den Anwalt für die Behörde sogleich erreichbar gewesen wäre, von dem er gegenüber dem Beteiligten zu 2) seit Februar 1995 vertreten wird. 9 Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 26. Februar 1992 - 16 Wx 36/92 - entschieden, daß allein die Tatsache, daß der Betroffene der Behörde einen Wohnungswechsel nicht angezeigt hatte, dann nicht für ein beabsichtigtes Untertauchen spricht, wenn der Betroffene seine Anschrift seinem Anwalt mitgeteilt hatte und über diesen ohne Umstände sogleich zu erreichen war. 10 Entsprechendes muß auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 durch Gesetz vom 26. Juni 1992 gelten. Steht die Ausländerbehörde in Verbindung zu einem den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalt, so muß sie jedenfalls, bevor sie einen Antrag auf Abschiebungshaft stellt, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen bei dessen Verfahrensbevollmächtigten anstellen. Erst wenn diese ergebnislos verlaufen bzw. ergeben, daß der Betroffene nicht ohne Umstände sogleich zu erreichen ist, kann im Hinblick auf den unangemeldeten Wechsel des Aufenthaltsortes bzw. ein Untertauchen des Betroffenen Haftanordnung beantragt werden. 11 Sind solche Ermittlungen nicht angestellt und dem Gericht nicht mitgeteilt worden, ist der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft nicht hinreichend begründet. Auch vorliegend ist offen, wo sich der Betroffene aufgehalten hat, nachdem er am 19.10.1995 das Ausländeramt überstürzt verlassen hatte. Dies ist nicht aktenkundig und auch - wie eine entsprechende Nachfrage bei dem Beteiligten zu 2) ergeben hat - nicht ermittelt worden. 12 Allein aus dem ,fluchtartigen" Verlassen des Ausländeramtes am 19. Oktober 1995 kann nicht auf die Absicht geschlossen werden, sich der Abschiebung zu entziehen, ebensowenig aus dem Verhalten des Betroffenen bei seiner mündlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 31. Oktober 1995. 13 Die indizielle Bedeutung des ,fluchtartigen" Verlassens der Räume der Ausländerbehörde relativiert sich durch die Tatsache, daß der Betroffene - wie eine Nachfrage bei dem Beteiligten zu 2) ebenfalls ergeben hat - in den Räumlichkeiten des Kreishauses des Erftkreises festgenommen worden ist, als er auf Anraten seines Anwaltes nochmals vorsprach, um eine Verlängerung der Bescheinigung über seinen Asylfolgestatus zu erhalten. Aus den Erklärungen des Betroffenen bei seiner Anhörung folgt lediglich, daß er alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um in der Bundesrepublik bleiben zu können und die drohende Ausweisung zu vermeiden. Dies rechtfertigt jedoch die Haft nicht (vgl. etwa Kloesel/Christ/Häuser, Deutsches Ausländerrecht, Stand März 1995, § 57, Rdnr. 32). 14 Nach dem Vorstehenden sind auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht gegeben. 15 Es kann dahinstehen, ob sich ein Abschiebungshindernis ergäbe, wenn der Betroffene staatenlos wäre. Staatenlos ist nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1976 eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Wie die Auskunft der Deutschen Botschaft in Makedonien zeigt, sieht der makedonischen Staat den Betroffenen als seinen Staatsangehörigen an. Zudem hatte der Antrag auf Anerkennung als Staatenloser, den der Betroffene unter dem 28. Oktober 1995 gestellt hat, bislang keinen Erfolg. 16 Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Aschiebungshaft nicht vorlag, § 16 FEVG. 17 Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,-- DM 18 - 4 -