Beschluss
16 Wx 185/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:1129.16WX185.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 63 a FGG). 3 Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG derzeit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist. 4 Die Gründe für die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umfang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits, und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind hat der Senat in seinem Beschluß vom 18.05.1992 - 16 Wx 62/92 - (vgl. NJW 1992, 2238, 2239) dargestellt. 5 Der dem Gesetzgeber zur Verwirklichung der Gleichstellung 6 nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs für die Regelung des Umgangsrechts zustehende zeitliche Rahmen erscheint nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben (vgl. BVerf NJW 1992, 1747) auch derzeit noch nicht überschritten, nachdem nunmehr ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 24.07.1995 zur Reform des Kindschaftsrechts vorliegt, der u.a. für eheliche und nichteheliche Kinder eine einheitliche Regelung des Umgangsrechts enthält. Nach diesem Entwurf hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB) und kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB). 7 Da während der laufenden Legislaturperiode mit einer Verabschiedung des Kindschaftsreformgesetzes zu rechnen ist, hält der Senat für diesen Zeitraum die Regelung des § 63 a FGG noch für verfassungsgemäß. 8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.