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Beschluss

18 W 33/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0921.18W33.95.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückge- wiesen, daß an die Stelle des festgesetzten "Ordnungsgeldes" und der "Ord- nungshaft" Zwangsgeld und Zwangshaft treten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückge- wiesen, daß an die Stelle des festgesetzten "Ordnungsgeldes" und der "Ord- nungshaft" Zwangsgeld und Zwangshaft treten. G r ü n d e I. Der Schuldner (Widerbeklagter zu 2) hat sich in einen Prozeßvergleich vom 09.02.1995 (8 O 96/95 LG Aachen) verpflichtet, dem Gläubiger (Beklagten) Auskunft zu erteilen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die bei der Baumaßnahme J. Straße /A. M.platz in Ü.-P. - bestehend aus einem Mehrfami-lienhaus mit 6 Einheiten und 7 Einfamilienhäusern - angefallen sind, und diese Auskunft " durch Rech-nung zu belegen". Auskunft hat der Schuldner inzwi-schen erteilt. Die zugehörigen, umfangreichen Bele-ge will er dem Gläubiger aber lediglich in seinen Geschäftsräumen zur Einsicht vorlegen. Das Landgericht hat den Schuldner für verpflichtet gehalten, dem Gläubiger die Unterlagen auf ange-messene Zeit auch auszuhändigen, und hat deswegen auf Antrag des Gläubigers durch den angefochtenen Beschluß ein "Ordnungsgeld" in Höhe von 4.000 DM, ersatzweise für je 500 DM einen Tag "Ordnungshaft", gegen den Schuldner festgesetzt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO), aber unbegründet. 1.) Mit Recht ist das Landgericht von der Anwendbarkeit des § 888 ZPO ausgegangen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden wird zwar in der Regel nach den Vorschriften über die Herausgabe beweglicher Sachen (§ 883 ZPO) vollstreckt (vgl. etwa Tho-mas/Putzo, ZPO, 19.Aufl., § 883 Rdn. 3, § 888 Rdn. 1 m.w.N.). Ist die Vorlegung - wie hier - aller-dings Teil einer umfassenden, auf Auskunftsertei-lung oder Rechnungslegung lautenden Verpflichtung, so ist nicht § 883 ZPO, sondern § 888 ZPO anwendbar (Schilken, DGVZ 1988, 49, 52). Zudem scheidet im Streitfall eine Herausgabevollstreckung schon des-wegen aus, weil die vorzulegenden Urkunden im Pro-zeßvergleich nicht im einzelnen bezeichnet sind. 2.) Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis auch darin, daß der Schuldner aufgrund der im Prozeßver-gleich vom 09.02.1995 übernommenen Verpflichtung auch zur Aushändigung der Belege an den Gläubiger verpflichtet ist und deshalb mit seiner Erklärung, nur eine Einsicht des Gläubigers innerhalb seiner eigenen Räume gestatten zu wollen, die Erfüllung des titulierten Anspruchs verweigert hat. Nach dem Wortlaut des Prozeßvergleichs hat der Schuldner seine Auskunft durch Rechnung "zu bele-gen". Er ist damit zur Vorlage der maßgeblichen Urkunden an den Gläubiger verpflichtet. Vorlegung von Urkunden bedeutet regelmäßig nur das Recht, in die Urkunden am Aufbewahrungsort (§§ 810, 811 BGB) oder am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB) Einsicht zu nehmen, kann aber auch eine Verpflich-tung zur Aushändigung bedeuten (vgl. RGZ 56, 63, 66; BAG WM 1985, 765, 767; Staudinger/Marburger, BGB, 12.Aufl., § 809 Rdn. 8). Ein Anspruch des Gläubigers auf Einsicht an anderen Orten kommt, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 811 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, insbesondere dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. So verhält es sich hier. Die vorzulegenden Unterlagen sind umfangreich. Sie müssen gesichtet, aufgelistet, mit anderen verglichen und auch kopiert werden können. Das alles ist in den Geschäftsräumen des Schuldners nicht in hinreichendem Maße möglich. Auf der ande-ren Seite ist es dem Schuldner zumutbar, die Belege vorübergehend aus der Hand zu geben. Eine Notwen-digkeit, sie jederzeit zur Verfügung zu haben, ist nicht ersichtlich, zumal das Bauvorhaben unstreitig jedenfalls weitgehend abgerechnet ist. Ebensowenig besteht ein Anhalt dafür, daß der Gläubiger die ihm ausgehändigten Urkunden nicht wieder ordnungs-gemäß zurückgeben würde. Die zwischen den Partei-en über Abrechnungsfragen bestehenden Differenzen reichen dafür nicht aus. Zudem hat der Schuldner auch die Möglichkeit, die Unterlagen lediglich den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zu treuen Händen auszuhändigen, womit sich der Gläubiger aus-drücklich einverstanden erklärt hat. 3.) Die Höhe des vom Landgericht der Sache nach festge-setzten Zwangsgeldes sowie der ersatzweise verhäng-ten Zwangshaft wird vom Schuldner nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Zu berichtigen ist lediglich die Formulierung. Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind keine Zwangsmittel im Sinne des § 888 ZPO, sondern Ordnungsmittel (vgl.Art. 6 ff. EGStGB), die in der Zwangsvollstreckung allein bei Verstößen gegen Unterlassungs- oder Duldungs-pflichten verhängt werden können, § 890 Abs. 1 ZPO. Unvertretbare Handlungen eines Schuldners - wie hier - werden hingegen nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 10.000 DM