Urteil
20 U 206/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0915.20U206.94.00
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Leitsätze
Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21 September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 222/93 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte. Die Berufung des Beklagten gegen das am 21 September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 222/93 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zur Begründung kann im wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die mit der Berufung ohne Erfolg angegriffen werden. Im Einzelnen: 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte am 23.November 1965 den im Eigentum des Klägers stehenden A. entwendete. Der ausführlichen Würdigung des Landgerichts der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen und protokollierten Zeugenaussagen als Urkundsbeweis ist nichts hinzuzufügen. Zwar bestreitet der Beklagte auch in der Berufungsinstanz, " sich im Jahre 1965 das Fahrzeug A. durch Diebstahl verschafft zu haben". Der Berufungsangriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts beschränkt sich aber lediglich darauf, daß das Landgericht die Aussagen der Zeugen G. und B. nicht ohne weiteres, ohne diese Zeugen gehört zu haben, bei der eigenen Beweiswürdigung hätte berücksichtigen dürfen. Dieser Vorwurf ist indes unzutreffend. Zum einen hat das Landgericht im Rahmen des Urkundsbeweises die Aussagen der beiden Zeugen im Strafverfahren gewürdigt. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Aussagen objektiv widersprüchlich sind und deshalb zu einer Entlastung des Beklagten nicht beitragen können. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen hat sich das Landgericht dabei nicht geäußert. Der Berufungsangriff geht aber auch insofern fehl, weil der Zeuge B. im vorliegenden Verfahren in erster Instanz nicht benannt worden ist. Dies ist auch in 2. Instanz nicht nachgeholt worden. Einer etwa möglichen Vernehmung der in erster Instanz benannten Zeugin G. ist das Landgericht verfahrensrechtlich zutreffend nicht mehr nachgegangen (§ 356 ZPO), nachdem dem Beklagten ergebnislos zur Benennung deren ladungsfähigen Anschrift mit zugestelltem Beschluß vom 03.05.1994 eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung gesetzt worden ist. Die Anschrift der Zeugin ist auch nach Fristablauf nicht beigebracht worden. 2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (z.B. auch BGH NJW 1982, 1999 f). Voraussetzung für die Verwirkung ist danach zunächst, daß nach der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, ein längerer Zeitraum verstrichen sein muß. Dabei richtet sich die erforderliche Dauer des Zeitablaufs nach den Umständen des Einzelfalles; wobei neben der Art und der Bedeutung des Anspruchs, der Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes auch das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Schuldners zu berücksichtigen ist. Daß seit dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger seinen Anspruch geltend machen konnte, bis zur Zustellung des Mahnbescheides am 15.01.1993 ein längerer Zeitraum vergangen ist, nämlich etwas mehr als 27 Jahre, bedarf keiner näheren Darlegung. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte, wie er behauptet, vorübergehend von einer Inanspruchnahme des Klägers abgesehen hatte, weil er dessen Anschrift nicht feststellen konnte, setzt die Annahme einer Verwirkung jedenfalls das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes dahin voraus, daß der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Der Verpflichtete muß sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Im übrigen muß die verspätete Geltendmachung des Rechts wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Palandt/Heinrichs, 53.Aufl., § 242 Rdn. 95 m.z.N.). Das Entstehen eines derartigen Vertrauenstatbestandes scheidet hier allerdings nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte den Diebstahl nach wie vor in Abrede stellt und er subjektiv schon mangels Tatbegehung nicht mit einer Inanspruchnahme rechnete. Zwar ist deshalb entgegen der Auffassung des für das Vorliegen der Verwirkungsvoraussetzungen darlegungs - und beweispflichtigen Beklagten nicht bereits vom Zeitpunkt des Abhandenkommens des Fahrzeugs auszugehen. Dessen ungeachtet lagen die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme auch aus der Sicht des Beklagten jedenfalls vom Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren an vor, die im August 1973 stattfand. Aber auch danach bleibt noch ein Zeitraum von knapp 2o Jahren, in dem der Beklagte nicht in Anspruch genommen wurde. Aber auch dieser lange Zeitraum begründet die Annahme der Verwirkung allein nicht. Durch einen reinen Zeitablauf entsteht ein Vertrauenstatbestand nicht. Dies gilt umso mehr, als es in dieser Zeit nach Aktenlage zwischen den Parteien keine Kontakte gegeben hat und der Beklagte deshalb keinerlei konkrete Anhaltspunkte aus einem ihm bekannt gewordenen Verhalten oder Äußerungen des Klägers für die Annahme hatte, dieser werde ihn trotz der rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren nicht mehr in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme hiervon bietet allein der Anfang 1992 zustandegekommene Kontakt der Parteien, in deren Verlauf es zu einer vorübergehenden Einstellung des Klägers im Betrieb der von der Ehefrau des Beklagten als GmbH geführten Werkstatt im Zeitraum vom 23.03. bis zum Dezember 1992 kam. Der Grund für diese Einstellung und insbesondere auch für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind von den Parteien weitgehend im Dunkeln gelassen worden. Dies geht im Ergebnis zu Lasten des Beklagten. Im Rahmen des Einstellungsgespräches und der daran anschließenden vorübergehenden Beschäftigung des Klägers hätte der Beklagte möglicherweise das begründete Vertrauen gewinnen können, daß der Kläger ihn nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn es sich bei der Einstellung der Klägers um eine vom Beklagten veranlaßte Gefälligkeit seiner Ehefrau gehandelt hätte und/oder die Höhe der vereinbarten Entlohnung eine fortlaufende gewisse Kompensation des dem Kläger erlittenen Schadens dargestellt hätte. Dahingehende Anhaltspunkte sind aber weder vom Beklagten vorgetragen, noch bietet der unstreitige Sachstand konkrete Anhaltspunkte für eine dahingehende Annahme. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei an ihn unter Berufung auf die alte Bekanntschaft herangetreten und habe um eine Anstellung gebeten, da er mittellos sei. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die GmbH habe mit Rücksicht auf zwingende gewerberechtliche Vorschriften dringend eines von ihr angestellten Kfz-Meisters bedurft. Letzteres hat der Zeuge S. bestätigt. Die Zeugin F. , die Ehefrau des Beklagten hat hierzu nichts Gegenteiliges bekundet. Ihrer Aussage ist allerdings zu entnehmen, daß die Gehaltsforderung des Klägers in Höhe von 3.600,00 DM netto je Monat auf einen Betrag von 2.500,00 DM zuzüglich 500,00 DM Fahrkosten heruntergehandelt worden ist. Dies sowie die Bereitschaft, einen so hohen Fahrtkostenanteil zu tragen, deuten eher daraufhin, daß die GmbH den Kläger im eigenen Interesse anstellte. Wofür auch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung spricht, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden, weil er mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, daß die Einstellung und die Höhe der Entlohnung eine Kompensation für einen Ersatzanspruch sein sollte, bestehen danach nicht. Dies gilt umso mehr. weil nach der Darstellung des Beklagten während der Einstellungsgespräche über die "alte Geschichte" nicht mehr gesprochen worden sein soll und schon deshalb allein das Einstellungsgespräch selbst bei objektiver Betrachtungsweise dem Beklagten nicht ohne weiteres Anlaß zu der begründeten Annahme gab, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hinzukommt, daß der Zeuge S. bekundet hat, daß der Kläger im Rahmen der Gespräche sinngemäß erklärt habe: "Da ist noch die alte Geschichte mit dem A. " und der Beklagte daraufhin erwidert habe, die Sache sei längst verjährt. Wer davon ausgeht, aus Rechtsgründen nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können, kann nicht geltend machen, er habe wegen eines vom Gläubiger geschaffenen Vertrauenstatbestandes darauf vertraut. Folgte man dem Zeugen auch im übrigen, wonach der Beklagte weiterhin erklärt haben soll, er werde die Geschichte schon irgendwie wieder gutmachen und regeln, könnte von einer Verwirkung allenfalls dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Länge der Anstellung und der Höhe der Entlohnung eine gewisse Kompensation des entstandenen Schadens erfolgt wäre. Hierfür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr hat das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nur etwa 9 Monate bis zum Dezember 1992 angedauert. Wobei in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen ist, daß bereits am 14.12.1992 der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Mahnbescheides bei Gericht eingegangen ist. Ob dies darauf zurückzuführen ist, daß die Erwartungen des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis werde ihm einen gewissen Ersatz verschaffen, enttäuscht worden sind, kann offen bleiben, zumal der Beklagte für einen vom Kläger im Zusammenhang mit der Anstellung ausdrücklich oder konkludent erklärten Verzicht auf den streitgegenständlichen Anspruchs nichts vorgetragen hat. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Verwirkung im vorliegenden Einzelfalle ist auch nicht zu übersehen, daß der Beklagte dem Kläger wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat haftet. Der Umstand, daß der Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt ist und allein noch im Umfang der Bereicherung nach § 852 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden kann, ändert am rechtlichen Charakter des Anspruchs nichts (BGHZ 71, 86, 98 f). Der mit der Annahme der Verwirkung einhergehende Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BAG 6, 167). Dem, der aufgrund einere vorsätzlich begangenen Straftat haftet, steht der Einwand illoyalen Verhaltens gegenüber dem Geschädigten aber nur ganz ausnahmsweise zu. Beim Anspruch aus einer vorsätzlichen Schädigung scheidet der Einwand der Verwirkung deshalb regelmäßig aus (BAG AP Verwirkung Nr. 36) aus. Ebenso ist im Bereicherungsrecht anerkannt, daß eine Verwirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, weil der Schuldner durch § 818 Abs. 3 BGB geschützt ist (BGH NJW 1976, 1262). Der Umstand, daß im Bereicherungsrecht in Fällen der hier anzuwendenden Regelung des § 819 Abs. 1 BGB auch die Schutzfunktion des § 818 Abs. 3 BGB entfällt, weist im besonderen Maße daraufhin, daß im Falle der Haftung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bei denen regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB erfüllt sein dürften, bei der Annahme der Verwirkung in noch weitergehendem Maße Zurückhaltung geboten ist, als dies gemeinhin schon gegenüber Bereicherungsansprüchen angenommen wird. Bestätigt wird dies auch durch die Regelung der Verjährung für die Ersatzansprüche aus unerlaubte Handlung. Die kurze, dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB wird jedenfalls für die Haftung wegen der verbliebenen Bereicherung durchbrochen und im Grundsatz auf 3o Jahre ab Begehung der Tat ausgedehnt (§ 852 Abs. 3, 198 BGB). Wenn aber dem aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung Haftenden die Wohltat der regelmäßig kürzeren Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB jedenfalls für den Umfang der Bereicherung entzogen ist und die Berufung auf die Verjährung insoweit erst 30 Jahre nach der Tat möglich ist, so ist für die Annahme einer Verwirkung nur dann und ganz ausnahmsweise Raum, wenn dies ohne eine Korrektur nach den Grundsätzen der Verwirkung zu einem im Einzelfall mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führte. In der Berufungsbegründung wird hierzu ohne jegliche Substanz lediglich vorgetragen: "wenn der Kläger sich früher mit seiner Forderung gemeldet hätte, hätte der Beklagte entsprechende finanzielle Rücklagen bilden können". Nach allem ist der Anspruch nicht verwirkt. 3. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs beträgt 22.000.- DM. Dies entspricht nach der Schätzung des Sanats ( § 287 ZPO ) dem Wert des Fahrzeugs, der in erster Instanz auch zwischen den Parteien unstreitig war. Es handelte sich um ein noch nicht zugelassenes Neufahrzeug, das an einen überregional bekannten Rennfahrer übergeben werden sollte und nur zum Zwecke des Einfahrens und zum Zwecke leistungserhöhender Eingriffe ("Frisieren") am Motor mit einer roten Nummer bewegt worden war. Die Zeugin G. hat den Wert ihres ihr vom Beklagten beschafften baugleichen Fahrzeugs im Strafverfahren mit 22.000,00 DM angegeben. Der Sachverständige Z. hat den Listenpreis dieses Fahrzeuges der Zeugin G. in seinem Gutachten vom 28.07.1971 (Bl. 206 f BA) mit 21.500.- DM angegeben. Nimmt man hinzu, daß der Kläger bereits einige weitergehende Maßnahmen zur Steigerung der Leistung des Fahrzeugs auf Rennen vorgenommen hatte, erscheint die Annahme eines Wertes von 22.000.- DM sachgerecht. Konkrete Anhaltspunkte, die der Richtigkeit dieser Bewertung entgegenstehen könnten, hat der Beklagte, der auch heute mit Sportwagen handelt und der den Wert des Fahrzeugs in zweiter Instanz nur beiläufig bestritten hat, auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht vorgetragen. Ohne Erfolg macht der Beklagte auch geltend, den Kläger treffe wegen des von ihm geltend gemachten Zinsschadens in Höhe von 18% im Zusammenhang mit einem Ende 1992 aufgenommenen Darlehen ein Mitverschulden. So betrugen etwa die von der Stadtsparkasse in der damaligen Hochzinsphase verlangten Kreditzinssätze 15% zuzüglich 4,5% Überziehungsprovision. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Berufungsstreitwert und die Beschwer des Beklagtenbetragen 22.000.- DM.