Urteil
19 U 246/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U246.94.00
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Entscheidungsgründe
1 T a t b e s t a n d Die Klägerin führte 1991/92 an den Häusern der Wohnungseigentümergemeinschaft Sch.straße 4 - 8 in L., zu der u.a. die Streithelfer zu 2. - 20. des Beklagten gehören, Maler- und Bautenschutzarbeiten aus. Der Beklagte war an diesem Objekt als von der Verwalterin A. Immobilien GmbH beauftragter Architekt tätig, der Streithelfer zu 1. als Treuhänder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Schon Ende 1990/Anfang 1991 hatte der Beklagte der Klägerin im Namen der "Bauherrengemeinschaft" einen Auftrag für Dachdeckerarbeiten erteilt, der erledigt ist. Die Parteien streiten darüber, in wessen Namen die Klägerin mit den Maler- und Bautenschutzarbeiten beauftragt worden ist. Mit Schreiben vom 29.10.1991 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihr Angebot. Daraufhin erteilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 4.11.1991 den Auftrag für die Malerarbeiten "nach Rücksprache mit dem Bauherrn" und teilte ferner mit, daß "in Absprache mit uns oder dem Bauherrn ... einzelne Teilleistungen entfallen" könnten. Etwa erforderlich werdende neue Leistungen würden zu Einheitspreisen "gem. dem den Architekten vorliegenden Preisspiegel abgerechnet." Am Fuß des Auftragsschreibens war vermerkt, daß die A. Immobilien GmbH (im folgenden nur noch: A.) eine Durchschrift erhalte. Eine à-conto-Rechnung der Klägerin vom 2 4.3.1992 leitete der Beklagte gemäß seinem Schreiben an die Klägerin vom 31.1.1992 nach Prüfung "an den Bauherrnvertreter, die Firma A. Immobilien" weiter und bat die Klägerin, sich wegen Rückfragen dorthin zu wenden. Ihre weiteren Schreiben richtete die Klägerin daraufhin an den "Bauherrnvertreter A. Immobilien", ihre mit "Teilrechnung" überschriebene, von ihr aber als Schlußrechnung gewertete Rechnung vom 9.9.1992 an die "Bauherrengemeinschaft, vertreten durch A. Immobilien". Die Klägerin hat den Beklagten als Auftraggeber der Arbeiten, hilfsweise als vollmachtlosen Vertreter auf Zahlung der Rechnung vom 9.9.1992 in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 155.243,89 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 26.11.1992 zu zahlen. Der Beklagte und der Streithelfer zu 1. haben beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte hat behauptet, namens und im Auftrag der Bauherrengemeinschaft 3 gehandelt zu haben. Der Streithelfer zu 1. hat vorgetragen, der Beklagte habe den ihm von der Bauherrengemeinschaft vorgegebenen Kostenrahmen überschritten. Die Mehrkosten seien aber vereinbarungsgemäß von der A. zu tragen gewesen. Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme 4 wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.4. und 12.11.1993 sowie vom 19.8.1994 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil der Beklagte weder Auftraggeber der in Rechnung gestellten Arbeiten gewesen sei noch als vollmachtloser Vertreter hafte. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten 5 Berufung macht die Klägerin erneut geltend, der Beklagte selbst habe ihr den Auftrag im eigenen Namen erteilt und begründet dies näher. Lege man seinen eigenen Vortrag zugrunde, dann sei er als vollmachtloser Vertreter zu behandeln, weil er von der Bauherrengemeinschaft nicht bevollmächtigt gewesen sei.. Eine Bevollmächtigung durch die A. bestreitet die Klägerin und behauptet im übrigen, die A. habe ihrerseits keine Vollmacht der Eigentümer gehabt Auch hierzu macht die Klägerin nähere 6 Ausführungen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen; vorsorglich, ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; vorsorglich, ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. 7 Der Streithelfer zu 1. und die in der Berufungsinstanz auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelfer zu 2. - 20. schließen sich dem Antrag des Beklagten an. 8 Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 14.3.1995 und des Schriftsatzes vom 31.5.1995, der Streithelfer zu 1. nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 18.4.1995 und die Streithelfer zu 2. - 20. nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 16.5.1995 entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte ist weder als persönlicher Auftraggeber noch als vollmachtloser Vertreter (§ 179 BGB) verpflichtet, die Rechnung der Klägerin vom 9.9.1992 zu bezahlen. 11 1. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte nicht im eigenen Namen aufgetreten ist. Dazu ist es nicht einmal erforderlich, auf eine zugunsten des Architekten sprechende Vermutung, er sei nicht selbst Auftraggeber, zurückzugreifen. Unstreitig war der Beklagte bei dem Bauvorhaben Sch.straße 4 - 8 hinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin ausgeführten Dacharbeiten nur als Architekt tätig gewesen und wird insoweit auch von der Klägerin nicht als Auftraggeber angesehen. Das gleiche gilt für ein früheres Bauvorhaben, bei dem die Parteien zusammengearbeitet haben. Von vornherein war also der Beklagte der 12 Klägerin trotz des von ihr für ihre Ansicht herangezogenen Briefkopfes "Wohnbau, Geschäftsbau, Industriebau" in seiner Eigenschaft als Architekt und nicht als Bauherr bekannt. Im übrigen bezeichnen die drei Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit dem weiteren Briefkopfteil "G. Architekten" nicht mehr als die Fachgebiete, auf denen der Beklagte als Architekt speziell tätig wird. Die Klägerin kann keinen plausiblen Grund dartun, warum der Beklagte die Malerarbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben haben sollte. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Auftragserteilung gibt dafür nichts Überzeugendes her. Der Beklagte hat deutlich gemacht, daß er der Klägerin den Auftrag "nach Rücksprache mit dem Bauherrn" erteile. Gerade aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen konnte das keinesfalls eine Auftragserteilung im eigenen Namen bedeuten. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, Dach- und Malerarbeiten seien bei ihr von verschiedenen Abteilungen bearbeitet worden; in allen Fällen war Vertragspartner die Klägerin und nicht eine ihrer Abteilungen; das Wissen der für sie jeweils Handelnden muß sie sich zurechnen lassen (vgl. § 166 I BGB). In allen seinen Schreiben hat der Beklagte auch vermerkt, daß die A. eine Durchschrift erhalte. Das Landgericht hat ferner zutreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Sinne verwertet. Seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen; der Senat schließt sich ihnen ausdrücklich an. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Vertragspartner scheidet aus. 13 2. Der Beklagte haftet auch nicht nach § 179 I BGB als vollmachtloser Vertreter. Er ist gegenüber der Klägerin für "den Bauherrn" aufgetreten. Es stellt sich die Frage, als wessen Vertreter der Beklagte damit der Klägerin gegenüber erschien. Bei den vorangegangenen Dacharbeiten war die A. nicht in Erscheinung getreten, vielmehr die Bauherren- bzw. Eigentümergemeinschaft (BHG). Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen (Bl. 156 d.A.), er habe schon durch das Fax vom 6.12.1990 (Bl. 162 d.A.) zu erkennen gegeben, daß er für die BHG, diese vertreten durch die "Treuhänder etc.", handeln wolle. In dem Fax wird nicht die A. genannt, sondern der Zeuge von B. als Vertreter der BHG. Der Zugang des Faxes ist nur vorsorglich durch die Anwälte der Klägerin ohne Rücksprache mit ihr bestritten worden (Bl. 188 d.A.), später ist die Klägerin darauf nicht zurückgekommen. Unstreitig ist jedenfalls, daß die BHG auch nach Kenntnis der Klägerin nicht unmittelbar durch ihre einzelnen Mitglieder, sondern durch einen Vertreter handelte, der nicht der Beklagte war. Wenn also der Beklagte einen Auftrag für den Bauherrn erteilte, dann mußte es sich dabei aus der Sicht der Klägerin um die BHG handeln, die aber ihrerseits durch einen Vertreter handelte. Damit wurde gleichzeitig deutlich, daß der Beklagte seine Vollmacht zum Auftrag an die Klägerin von einem Vertreter der BHG ableitete. Ob die Klägerin aus dem Verteilerhinweis auf die A. schließen mußte, daß diese die BHG vertrat, kann dahinstehen. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte auch aus der Sicht der Klägerin ein Untervertreter war. Der Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB für Mängel der Untervollmacht; für Mängel der Hauptvollmacht nur dann, wenn er ohne Offenlegung der mehrstufigen Vertretung für den Vertretenen aufgetreten ist, nicht aber, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet (Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl., § 179 Rn. 3 m.N.). Letzteres war hier, wie oben ausgeführt, der Klägerin bekannt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die A. eine Vollmacht der BHG hatte, sondern allein darauf, ob der Beklagte von der A. bevollmächtigt war. Das ist zu bejahen. Es war die A., die nach der Aussage des Zeugen Sch., der bei A. "Mädchen für alles" war, die Aufträge an die Klägerin erteilte. Der bei A. maßgebende Zeuge F. habe entschieden, notwendige Modernisierungsarbeiten in Auftrag zu geben, was dem Beklagten gesagt worden sei. Das ist im Ergebnis von dem Zeugen F. bestätigt worden. Auch die Aussage des Zeugen von B. widerspricht dem nicht. Dementsprechend war es die A., mit der der Beklagte sich abstimmte, und die jeweils Durchschriften der Korrespondenz mit der Klägerin erhielt. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich ebenso, daß der Beklagte von A. zwar keine generelle Vollmacht hatte, aber doch zur Auftragsvergabe an die Klägerin bevollmächtigt war. Anders ist die schon erwähnte Aussage des Zeugen Sch. nicht zu verstehen, dem Beklagten sei mitgeteilt worden, notwendige Arbeiten sollten in Auftrag gegeben werden.. Entsprechend hat der Zeuge weiter bekundet, der Beklagte habe die Auftragserteilungen der A. ausgeführt, wofür das Auftragsschreiben vom 4.11. 1991 typisch sei, und zwar habe dabei für den Beklagten kein betragsmäßiges Limit bestanden. Letzteres hat der Zeuge von B. bestätigt, indem er bekundet hat, das Risiko einer Überschreitung des Kostenrahmens habe die A. getragen. Der Zeuge F. hat sich zwar - ebenso wie der Zeuge von B. - aus naheliegenden Gründen sehr zurückhaltend geäußert, hat aber jedenfalls eingeräumt, falls eine Vollmacht für den Beklagten existiere, habe das seine Richtigkeit, mit anderen Worten, das habe der Sachlage entsprochen. Anders wäre auch nicht zu erklären, daß A. dem Handeln des Beklagten zu keiner Zeit widersprochen hat. Der Zeuge von B. hat die Rechnung der Klägerin auch nicht deshalb nicht beglichen, weil der Beklagte keinen wirksamen Auftrag habe erteilen können, sondern weil der Kostenrahmen überschritten gewesen sei; daran war aber der Beklagte im Verhältnis zu A. nicht gebunden, weil er ihr gegenüber keinem Limit unterlag. Er hat somit nicht als vollmachtloser Vertreter gehandelt. Die Klägerin muß sich entweder an die BHG oder ggf. an die A. als deren vollmachtlosen Vertreter halten. 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 101 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. 15 Wert der Beschwer der Klägerin: 155. 243,89 DM. 16 - 6 -