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Urteil

20 U 216/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0707.20U216.94.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerin wird das am 20. Oktober 1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 272/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.033.300,00 DM nebst 6 % Zinsen von 400.000,00 DM seit dem 30. Dezember 1993 und von 633.300,00 DM seit dem 15. Mai 1995 zu zah-len. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.104.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbR.en.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerin wird das am 20. Oktober 1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 272/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.033.300,00 DM nebst 6 % Zinsen von 400.000,00 DM seit dem 30. Dezember 1993 und von 633.300,00 DM seit dem 15. Mai 1995 zu zah-len. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.104.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbR.en. T a t b e s t a n d : Die derzeit 86-jährige Klägerin ist die Mutter des Beklagten, dem sie unter dem 9. Dezember 1986 eine materiell beglaubigte Generalvollmacht erteilte, in der es unter anderem heißt: Frau I. St., geborene L., G., K. bestellt hierdurch zu ihrem Generalbevollmächtigten: Herrn F. St., Architekt, V., K., und erteilt ihm alle notwendigen Befugnisse, insbesondere auch: I. Zu handeln und zu verwalten: ... d) Rentenpapiere, Aktien, Schuldverschreibungen und an der Börse notierte Wertpapiere aller Art zu erwerben, zu zeichnen und zu verkaufen. ... II. Zu investieren, anzulegen und zu verfügen: a) Grundstücke, Schiffe, Handelsgeschäfte, Aktien, Schuldverschreibungen - auch soweit ihr Kurs nicht festgesetzt ist - bewegliche Sachen und Rechte, Forderungen und überhaupt Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verkaufen und auszutauschen zu Preisen und gegen Leistungen und Bedingungen, die der Bevollmächtigte bestimmt, Dienstbarkeiten zu bestellen, abzuändern und darauf zu verzichten. ... Zu den vom Beklagten zu verwaltenden Wertpapieren gehörten Wertpapierdepots bei der B. AG und bei der D. AG, die seinerzeit folgende Bestände aufwiesen: Nennwert DM Stück Wertpapierart 139.000,00 7,5 % Bundesobligationen 1984/89 30.000,00 5,5 % Bundesschatzbriefe A 1984/90 190.000,00 3,5 % Schleswig-Holstein- Anleihe 5700 DIT Rentenfonds "K" 690 DEGI Grundwertefonds I 784 Interrenta-Fondsanteile 30 Nixdorf-Aktien 5 neue Nixdorf-Aktien 600 Royal-Dutch-Aktien Aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht übertrug der Beklagte die vorstehend aufgeführten Wertpapiere in die Vermögensverwaltung der S. in Ds., die sich unter anderem mit der treuhänderischen Vermögensverwaltung für Kapitalanleger befaßte und deren alleiniger Vorstand er seit dem 13.08.1986 war. Das Unternehmen hatte am 12.06.1986 der Zeuge H. M. für die Schwester des Beklagten, die Zeugin W. Bo. erworben, die dazu dem Zeugen aufgrund eines mit diesem am selben Tag (12.06.1986) geschlossenen Treuhandvertrages 700.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat. Die Zeugin war die einzige Aktionärin des Unternehmens, der Zeuge M. seit dem 01.10.1986 dessen Generalbevollmächtigter. Die S. verkaufte nach Erhalt der Wertpapiere der Klägerin folgende Papiere: Nennwert Stück Wertpapiere Kurs Kurswert DM DM 690 DEGI Grundwerte- fonds 129,60 89.424,00 784 Interrenta 35,75 28.028,00 30.000,00 Bundesschatz- briefe "A" 1984 100,00 30.565,88 (einschließlich Stückzinsen) 1000 Internationaler Rentenfonds "K" 79,92 79.920,00 227.937,88 ========== Da der Kurswert der im Depot verbliebenen Wertpapiere 806.160,50 DM betrug, belief sich das von der S. verwaltete Vermögen der Klägerin am 31.12.1986 auf 1.034.098,38 DM. In den ersten Wochen des Jahres 1987 wurden von der S. auch die zunächst im Depot verbliebenen Wertpapiere und Fondsanteile (4.700 Stück internationale Rentenfonds "K", 190.000,00 DM zu 3,5 % Schlewig-Holstein-Anteile und 139.000,00 zu 7,5 % Bundesobligationen 84/89) für 668.402,28 DM veräußert. Damit betrug der Gesamterlös aller bis dahin verkauften Wertpapiere 896.340,16 DM. Zu Beginn des Jahres 1987 verwaltete die S. ein Vermögen der Klägerin im Wert von 1.033.300,00 DM, das sich wie folgt zusammensetzte: Verkaufserlöse 896.340,00 DM Kurswert Nixdorf-Aktien 22.350,00 DM Kurswert neue Nixdorf-Aktien 3.610,00 DM Kurswert Royal-Dutch-Aktien 111.000,00 DM In der Folgezeit gingen von Seiten der S. verschiedene Berichte und "Kontoauszüge" an die Klägerin, die alle vom Beklagten unterschrieben oder paraphiert waren, ausgenommen der "1. Zwischenbericht" vom 6. März 1987. Als im Jahre 1989 keine weiteren Rechnungslegungsberichte erfolgten, forderte die Klägerin den Beklagten durch ihren Steuerberater zur Auskunftserteilung über den Verbleib ihrer Wertpapiere auf. Unter dem 06.12.1990 ließ der Beklagte der Klägerin eine Übersicht über die angebliche Kapitalentwicklung zukommen. Diese wies lediglich eine 8-%ige Verzinsung des am 11.12.1986 übernommenen Depotwertes von 1.021.769,10 DM aus, die zum 31.12.1990 Entnahmen in Höhe von 77.500,00 DM und einen Zinsertrag von 365.363,23 DM auswies. Diese Übersicht stimmte mit den früher erteilten Berichten nicht überein. Der in diesen mitgeteilte Kauf- und Verkauf amerikanischer Aktien und anderer Wertpapiere hatte in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Auch hatten der Beklagte und der Zeuge M. das Vermögen der Klägerin nicht verzinslich angelegt. Vielmehr hatte es der Beklagte im wesentlichen dem Zeugen M. überlassen, über das Wertpapiervermögen der Klägerin zu verfügen. Dazu teilte der Beklagte dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin Anfang 1993 mit, daß etwa 360.000,00 DM an die Ehefrau des Zeugen M. und ca. 300.000,00 DM an die Ma. geflossen seien, die sich im Mehrheitsbesitz des Zeugen M. befand. Seit Herbst 1993 unterstützte der Beklagte die Klägerin in ihrem Bemühen nicht mehr, ihr Geld von dem Zeugen M. zurückzuverlangen, nachdem ihm eine Anklageschrift wegen Betruges zum Nachteil seiner Schwester zugestellt worden war. In dem von der Klägerin beim Landgericht Wuppertal (5 O 47/94 LG Wuppertal) geführten Rechtsstreit wurde der Zeuge M. mit zwei anderen Beklagten am 05.07.1994 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 950.800,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Ds. vom 19.09.1989 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S. mangels Masse abgelehnt. Anfang 1993 wurde das Unternehmen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Nach dem Gutachten, das der S. Dr. A. in dem Konkursantragsverfahren betreffend die S. unter dem 21.07.1989 erstellt hat, war seinerzeit eine freie Masse nicht vorhanden, es bestanden jedoch Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von mindestens 537.176,87 DM. Nach den Feststellungen des S.s sind dem Unternehmen ab 1986 durch den Beklagten und den Zeugen M. Finanzmittel in Höhe von mindestens 881.000,00 DM entzogen worden. Die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen wurden von dem Zeugen M. für private Zwecke verbraucht, riskante Spekulationsgeschäfte waren nicht getätigt worden. Es hatten aber auch keine Investitionen stattgefunden. In den Jahren 1987 und 1988 hat der Beklagte auf zuvor angefallene Erträge namens der S. 42.500,00 DM und später nochmals im eigenen Namen 40.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin vom Beklagten zunächst im Wege einer Teilklage die Zahlung von 400.000,00 DM verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe von allen Transaktionen des Zeugen M. gewußt und habe sie auch gebilligt. Da dem Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit für die S. bekannt gewesen sei, daß die in den Rechenschaftsberichten gemachten Angaben falsch gewesen seien, habe er sie - die Klägerin - nicht nur in seiner Eigenschaft als Vorstand der S., sondern auch als ihr Vermögensverwalter getäuscht. Die von ihm insoweit begangene Untreue sei darin zu sehen, daß er die Veruntreuungen durch die verantwortlichen Personen bei der S. nicht unterbunden, sondern gebilligt und an der Täuschung mittels falscher Rechenschaftsberichte aktiv mitgewirkt habe. Daß der Zeuge M. die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen, die zunächst dem Konto der S. gutgeschrieben worden seien, nicht im Sinne einer Vermögensverwaltung verwertet habe, habe der Beklagte ebenfalls gewußt, weil ihm jeder Zahlungseingang und jeder Zahlungsausgang bekannt gewesen seien. Daß der Beklagte von sämtlichen Transaktionen des Zeugen M. Kenntnis gehabt habe, habe er gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. M. zugegeben. Nach dem Gutachten des S.s habe aber nicht nur der Zeuge M., sondern auch der Beklagte die S. ohne Rücksicht auf das von ihr verwaltete Treuhandvermögen systematisch ausgeschlachtet und dabei erhebliche Finanzmittel der Gesellschaft entzogen und für private Zwecke verbraucht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 400.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.01.1987 zu zahlen und ihr zu gestatten, eine gegebenenfalls beizubR.ende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ihm im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden und ihm zu gestatten, daß diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse beigebracht werden kann. Er hat behauptet, er habe als Vorstand der S. zu keiner Zeit beabsichtigt, die aus dem Verkauf der klägerischen Wertpapiere erzielten Erlöse der Klägerin vorzuenthalten. Die Erlöse hätten vielmehr in andere Geschäfte investiert werden sollen, die der S. lukrativ erschienen seien, dadurch habe das Vermögen der Klägerin nicht nur erhalten, sondern auch vermehrt werden sollen. Das Unternehmen habe hervorragend dagestanden, als ihm die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen zugeflossen seien. Zwischen November 1986 und Juni 1987 habe die S. allein aus einem Geschäft (Heinrichs/S.) Provisionen in Höhe von 1.140.000,00 DM erzielt. Der Jahresüberschuß habe im Jahre 1987 542.809,67 DM betragen. Der wirtschaftliche Verfall des Unternehmens sei nicht darauf zurückzuführen, daß er, sondern der Zeuge M. dem Unternehmen erhebliche Beträge entnommen habe. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, während die Klägerin im Wege der Anschlußberufung eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 633.300,00 DM nebst Zinsen erstrebt. Der Beklagte wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Das Urteil des Landgerichts lasse im Dunkeln, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Maßgabe ihm ein Auftrag zur Verwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin erteilt worden sei. Insoweit ermangele es auch an einem substantiierten VorbR.en der Klägerin. Anders als der Zeuge M., der seit 20 Jahren im Bank- und Wertpapiergeschäft tätig gewesen sei, verstehe er - der Beklagte - von Wertpapiergeschäften herzlich wenig. Aus diesem Grund und wegen seiner anderweitigen beruflichen Beanspruchung als Architekt sei er gar nicht in der Lage gewesen, sich um eine Verwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin zu kümmern. Er habe auch keineswegs die Bücher der S. geführt. Deren gesamte Buchhaltung sei von dem Steuerberater Reinartz bearbeitet worden. Das Amt als Vorstand der Gesellschaft habe er nur formal verstanden und auch wahrgenommen. Die allumfassende Geschäftsführertätigkeit sei durch den fachlich kompetenten Zeugen M. erfolgt. Da es der Klägerin darum gegangen sei, ihr Wertpapiervermögen durch die S. verwaltet und gemehrt zu wissen, habe er insoweit nicht mehr und nicht weniger übernommen, als das Wertpapiervermögen der Klägerin der Aktiengesellschaft seiner Schwester an die Hand zu geben, was ordnungsgemäß erfolgt sei. Selbst wenn man jedoch seine persönliche Beauftragung mit der Verwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin unterstellen wollte, sei für die Beteiligten von vorneherein klar und im übrigen auch abgesprochen gewesen, daß er nicht in der Lage gewesen sei, sich persönlich der Verwaltung des Wertpapiervermögens anzunehmen. Das habe vielmehr durch die S. geschehen sollen. Nach § 664 Abs. 1 BGB sei er auch zur Übertragung des Auftrags an einen Dritten befugt gewesen. Die S. sei im Jahre 1986 nicht verschuldet gewesen. Ebenso hätten damals gegen die persönliche Qualifikation des Zeugen M. und dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestanden. Rein vorsorglich erhebe er gegenüber Schadensersatzansprüchen aus den §§ 823 ff BGB die Einrede der Verjährung. Die Kenntnisse und Erkenntnisse aus denen angeblich seine Haftung abgeleitet werden solle, seien der Klägerin bzw. ihren Beratern schon im Jahre 1989 bekannt gewesen. Der Zinsanspruch der Klägerin sei in dem geltend gemachten Umfang nicht gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußberufung -, den Beklagten zur Zahlung weiterer 633.300,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.01.1987 zu verurteilen, hilfsweise, für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbR.en. Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin, die zwischenzeitlich eine Prozeßvollmacht für ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hat, wiederholt ebenfalls ihr früheres VorbR.en und führt in Ergänzung desselben aus, der Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Zeugen M. seine Schwester dazu veranlaßt, diesem 700.000,00 DM zur Verfügung zu stellen. Von dem Geld habe sie nie wieder etwas gesehen. Ebenso sei es der Beklagte gewesen, der den Kontakt zwischen seiner Schwester und dem Zeugen M. hergestellt und den Zeugen als seriösen Vermögensverwalter empfohlen habe. Entgegen seiner Behauptung sei der Beklagte für die S. intensiv tätig gewesen, und zwar schon bevor er zu deren Alleinvorstand ernannt worden sei. Vor allem habe er von sämtlichen wirtschaftlichen Vorgängen in der S., insbesondere von den Kontobewegungen Kenntnis gehabt. Als Architekt sei er so gut wie nicht mehr tätig gewesen. Der Beklagte habe ihr Vermögen wirtschaftlich vorteilhaft verwalten und mehren sollen. Dementsprechend seien auch die ihr erteilten Zwischenberichte und Quartalsberichte formuliert worden, in denen der Beklagte - allerdings wahrheitswidrig - Dispositionen geschildert habe, die zu einer Mehrung der Erträg- nisse führen sollten. Daß der Beklagte ihr Vermögen habe verwalten sollen, ergebe sich aus zwei von ihm an den Rechtsanwalt Dr. R. gerichteten Schreiben vom 16.07. und 25.11.1989, in denen unter anderem vom "Auftrag meiner Mutter" und von dem "von mir verwalteten Kapitalvermögen" die Rede sei. Nachdem bei ihr Zweifel an der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung durch den Beklagten aufgekommen seien, habe sie mit Schreiben vom 13.02.1990 den Verwaltungsvertrag mit dem Beklagten gekündigt und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen, worauf der Beklagte die ihm erteilte Generalvollmacht zurückgegeben habe. Mehrfach habe ihr der Beklagte zugesagt, das Kapital einschließlich Zinsgewinn an sie zurückzuerstatten. Dazu heiße es in seinem Schreiben vom 20.02.1990: "Wir haben vereinbart, daß Dein Kapital einschließlich Zuwachs auf Dein Konto bei der B. AG K./Bismarkplatz transferiert wird". Die vorgenannte Vereinbarung mit dem Beklagten mache sie zur zusätzlichen Anspruchsgrundlage für ihre Klage. In rechtlicher Hinsicht hafte ihr der Beklagte nicht nur wegen positiver Vertragsverletzung sondern auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 StGB, 826 BGB). Selbst wenn der Zeuge M. ganz oder teilweise die Geldbeträge veruntreut haben sollte, treffe den Beklagten hieran ein Verschulden, weil er sämtliche Verfügungen, insbesondere Kontoverfügungen des Zeugen M. gekannt habe. Dazu überreiche sie beispielhaft acht Kontoauszüge des Kontos Nr. X. der St. bei der B., die mit Eingangsstempeln versehen seien, in denen sich jeweils die Paraphe des Beklagten befinde. Der Beklagte habe nachweislich mehrfach die Unwahrheit über die Verwendung und den Verbleib des ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellten Kapitals gesagt bzw. geschrieben. Er könne sich deshalb nicht darauf zurückziehen, daß der Zeuge M. das gesamte Kapital veruntreut habe, wovon er aber nichts gewußt habe. Hinzukomme, daß die S. bereits Ende 1986 überschuldet gewesen sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Gutachten des S.s Dr. A. sondern auch aus der Bilanz zum 31.12.1986. Diese weise für das Jahr 1986 einen Bilanzverlust in Höhe von 1.028.484,31 DM bei einem Grundkapital von 1.000.000,00 DM aus. Schon die Übertragung der Wertpapiere auf die überschuldete AG stellte eine erste unerlaubte Handlung des Beklagten dar. Ihre Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt. Vom Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen habe sie erst im Jahre 1993 erfahren. Zur Höhe der Klageforderung verweise sie auf den Vermögensstand zu Beginn des Jahres 1987, der damals 1.033.300,00 DM betragen habe. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen VorbR.ens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache ist sie nur in geR.em Umfang begründet. Die Anschlußberufung der Klägerin mußte dagegen bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg haben. Die Klägerin kann vom Beklagten aus mehreren Gründen Schadensersatz in Höhe der Klageforderung verlangen. Der Beklagte ist der Klägerin wegen Verletzung des ihm mit der Generalvollmacht vom 9. Dezember 1986 erteilten Vermögensverwaltungsauftrags schadensersatzpflichtig. Mit der Erteilung der Generalvollmacht vom 9. Dezember 1986 hat die Klägerin den Beklagten konkludent damit beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Generalvollmacht, wonach der Beklagte u.a. befugt war, für die Klägerin Geldsummen in Empfang zu nehmen, Konten zu eröffnen und zu unterhalten, Schecks auszustellen, einzulösen und zu indossieren, Schließfächer zu mieten, Rentenpapiere, Aktien, Schuldverschreibungen und andere an der Börse notierte Wertpapiere aller Art zu erwerben und zu verkaufen, an Versammlungen von Gesellschaften, Verbänden oder Berufsvereinigungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, Steuern und Abgaben zu bezahlen, Eintragungen aller Art in Grundbüchern und Hypthekenregistern zu bewilligen, bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen und Vermögenswerte jeder Art zu erwerben und zu verkaufen, Geldsummen gegen von ihm zu bestimmende Bedingungen zu verleihen sowie für Schulden Dritter eine Bürgschaft zu leisten. Angesichts dieser umfassenden Befugnisse kann nicht zweifelhaft sein, daß mit der Erteilung der Generalvollmacht zugleich ein Auftrag zur Vermögensverwaltung verbunden war. Denn bei den genannten Befugnissen handelt es sich um Maßnahmen der Vermögensverwaltung, aber auch um solche der Vermögensmehrung, wie die Befugnis zum Erwerb und Verkauf von Rentenpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen, beweglichen Sachen, Rechten, Forderungen und Vermögenswerten jeder Art. Tatsächlich hat die Klägerin den Beklagten mit der Erteilung der Generalvollmacht zugleich auch mit der Vermögensverwaltung beauftragen wollen, denn nach ihren Vorstellungen sollte der Beklagte ihr Vermögen wirtschaftlich vorteilhaft verwalten und vermehren. Auch der Beklagte hat die Erteilung der Generalvollmacht an ihn zugleich als Auftrag der Klägerin zur Verwaltung ihres Vermögens verstanden. Das folgt aus seinen Schreiben vom 16. Juli und 25. November 1989 an den Zeugen Dr. R. bei der Treuhand- und Revisions-Aktiengesellschaft N. in K.. In dem ersten Schreiben hat der Beklagte u.a. mitgeteilt, daß er aufgrund der ihm am 9. Dezember 1986 erteilten Generalvollmacht die Wertpapierdepots (der Klägerin) bei der B. und der D. in K. im Dezember 1986 zur Verwaltung übernommen hat. In dem Schreiben vom 25. November 1989, das steuerliche Angelegenheiten der Klägerin betraf, hat der Beklagte u.a. ausgeführt, "für das von mir verwaltete Kapitalvermögen sind 1987 keine Einkünfte erzielt worden". Aufgrund des von ihm übernommenen Auftrags, das Vermögen der Klägerin zu verwalten, war der Beklagte verpflichtet, bei sämtlichen Vermögensdispositionen die Interessen der Klägerin mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu wahren (§ 662 BGB). Dieser Verpflichtung war der Beklagte nicht dadurch enthoben, daß er sämtliche Wertpapiere der Klägerin in die Vermögensverwaltung der S. überführt hat. Dadurch war keine Übertragung des ihm von der Klägerin erteilten Vollauftrags auf die vorgenannte Gesellschaft erfolgt. Dazu war der Beklagte nicht befugt, denn der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen (§ 664 BGB). Eine anderweitige Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Nach Ziffer VII. der Generalvollmacht durfte der Beklagte lediglich "zu obigen Zwecken" eine Untervollmacht erteilen, was nur so verstanden werden kann, daß er zur Durchführung einer einzelnen Verwaltungsmaßnahme einem Dritten eine Untervollmacht erteilen durfte, nicht aber, daß er den Auftrag zur Vermögensverwaltung in seiner Gesamtheit einem Dritten übertragen konnte. Der Beklagte blieb deshalb der Klägerin auch nach der Überführung von deren Wertpapieren in die Vermögensverwaltung der S. aus dem mit ihr bestehenden Auftragsverhältnis zur Vermögensverwaltung verpflichtet. Sein Pflichtenkreis hatte sich sogar erweitert. In seiner Eigenschaft als alleiniger Vorstand der S. war er gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG). Gleichzeitig hatte er aufgrund des von ihm übernommenen Auftrags, das Vermögen der Klägerin zu verwalten, deren Interessen zu wahren. Diese Verpflichtung bestand für ihn auch nach Übernahme der Wertpapiere der Klägerin in die Verwaltung der S. fort. Denn auf diese war nicht die Generalvollmacht der Klägerin zur Vermögensverwaltung übertragen, sondern ihr war lediglich das Wertpapiervermögen der Klägerin treuhänderisch überlassen worden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die S. bereits im Jahre 1986 überschuldet war, und es deshalb vom Beklagten pflichtwidrig war, die Wertpapiere der Klägerin in das überschuldete Unternehmen einzubR.en. Für eine Überschuldung des Unternehmens schon im Jahre 1986 sprechen der Bericht des S.s Dr. A. vom 21. Juli 1989 und der vorliegende Auszug aus der Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1986. Nach dem Bericht des S.s war die S. seit 1986 verschuldet. Dem Grundkapital von 1 Mio. DM zuzüglich der gesetzlichen Rücklage in Höhe von 20.730,00 DM stand ein Bilanzverlust von 1.028.484,31 DM gegenüber, woraus sich eine Überschuldung in Höhe von 7.754,31 DM ergibt. Der vorstehende Bilanzverlust ist auch in der Bilanz zum 31. Dezember 1986 ausgewiesen. In den Bemerkungen zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 heißt es außerdem, die Gesellschaft habe im Geschäftsjahr 1986 einen Jahresfehlbetrag von 228.745,27 DM erzielt, so daß sich der Bilanzverlust auf die vorstehend angegebene Summe erhöht habe. Es kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Verlust des vom Beklagten in die Verwaltung der S. überführten Vermögens der Klägerin auf die Überschuldung der Gesellschaft zurückzuführen ist. Gegen einen entsprechenden ursächlichen Zusammenhang streitet der Bericht des S.s Dr. A.. Danach muß die Ursache für den wirtschaftlichen Zusammenbruch der S. darin gesehen werden, daß die Gesellschaft systematisch ausgeschlachtet worden ist. Dazu hatte der S. festgestellt, daß dem Unternehmen in unzulässiger Weise erhebliche Finanzmittel entzogen wurden, und zwar ausweislich der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen ab 1986 mindestens 881.000,00 DM. Da außer dem Beklagten und dem von der Gesellschaft Generalvollmacht erteilten Zeugen M. keine anderen Personen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen hatten, können die Entnahmen nur durch den Beklagten und den Zeugen M. erfolgt sein, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, wohin die entnommenen Finanzmittel im einzelnen geflossen sind. Selbst wenn jedoch die Darstellung des Beklagten als richtig unterstellt wird, wonach er die Verfügung über das Wertpapiervermögen der Klägerin im wesentlichen dem Zeugen M. überlassen haben will, der über die Wertpapierverkaufserlöse verfügt und aufgrund seiner Generalvollmacht der Gesellschaft Kapital entzogen haben soll, was zu ihrem Zusammenbruch geführt habe, ändert sich an der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nichts. Dadurch, daß der Beklagte die Verfügung über das Wertpapiervermögen der Klägerin und die daraus erzielten Erlöse im wesentlichen dem Zeugen M. überlassen hat, hat er sich zur Erfüllung der ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtung, bei der Verwaltung ihres Wertpapiervermögens ihre Interessen zu wahren, der S. und ihres Generalbevollmächtigten, des Zeugen M., als Hilfspersonen im Sinne von § 278 BGB bedient, wobei es ohne Belang ist, ob der Zeuge gewußt hat, daß er bei seinen Verfügungen über das Wertpapiervermögen der Klägerin eine dieser gegenüber bestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Wahrung ihrer Interessen zu erfüllen hatte (vgl. Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., zu § 278 BGB, Rdn. 7 m.w.N.). Daraus folgt, daß der Beklagte ein Verschulden der S. und des Zeugen M. als deren Erfüllungsgehilfen bei der Verwaltung und Verfügung über das Wertpapiervermögen der Klägerin wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. Sollte deshalb der Zeuge M. das Wertpapiervermögen der Klägerin bzw. die daraus erzielten Erlöse der S. unbefugterweise entzogen und damit veruntreut haben, haftet für den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden auch der Beklagte. Der Beklagte ist der Klägerin aber auch wegen eigenen Verschuldens schadensersatzpflichtig. Soweit der Beklagte nicht selbst über die Wertpapiere der Klägerin verfügt hat, sondern dies der S. Und dem Zeugen M. als deren Bevollmächtigten überlassen hat, mußte er dafür sorgen, daß auch von seiten des Zeugen M. die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. Das folgte aus seiner entsprechenden persönlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin. Zu deren ordnungsgemäßen Erfüllung gehörte es, daß er für die Wahrung der Interessen der Klägerin Sorge trug, wenn er die betreffenden Vermögensdispositionen einem Dritten überließ. Der Beklagte mußte sich deshalb darum kümmern, was mit den Wertpapieren der Klägerin geschah und wo bei einem Verkauf von Wertpapieren der Erlös verblieb. Insoweit mußte er die Verwaltung des Wertpapiervermögens der Klägerin durch die S. bzw. durch deren Bevollmächtigten, den Zeugen M., überwachen. Insbesondere hätte er dafür sorgen müssen, daß die Wertpapiere der Klägerin gesondert verwahrt wurden und etwaige Erlöse aus den Papieren nicht dem allgemeinen Geschäftskonto der S. gutgeschrieben wurden, wie es offenbar geschehen ist, sondern einem Sonderkonto. Außerdem hätte er die Verwendung des Erlöses aus den Wertpapierverkäufen überprüfen müssen, wozu er aufgrund seiner Stellung als Vorstand der AG ohne weiteres in der Lage war (§§ 76, 77 AktG). Tatsächlich hat er auch Einsicht in Kontoauszüge gehabt, die die S. betrafen. Das ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen für das Konto der S. bei der B. mit der Nr. X.. Die überreichten acht Kontoauszüge aus der Zeit zwischen dem 20. Februar 1987 und dem 25. September 1987 sind alle mit einem Eingangsstempel versehen, auf dem sich die Paraphe des Beklagten befindet. Aus den Kontoauszügen konnte der Beklagte ersehen, daß immer wieder Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe abgebucht worden sind. Um einen Überblick über die von der S. getätigten Geschäfte zu behalten, aber auch um seine fortbestehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Klägerin zu erfüllen, hätte der Beklagte laufend überprüfen müssen, wofür die Geldbeträge, die von den Konten der S. abgebucht wurden, verwendet worden sind. Unstreitig sind die Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren der Klägerin nicht zum Kauf weiterer Wertpapiere benutzt, sondern verbraucht worden. Das hätte sich bei einer Kontrolle der Kontenbewegungen ergeben. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist auch darin zu sehen, daß der Klägerin unzutreffende Berichte über die Verwaltung ihres Vermögens, insbesondere über ihren Depotstand erteilt worden sind. Selbst wenn es stimmen sollte, daß die betreffenden Berichte von dem Zeugen M. erstellt worden sind, hat der Beklagte für ihre inhaltliche Unrichtigkeit einzustehen, weil er sie mit Ausnahme des ersten Zwischenberichts vom 6. März 1987 alle unterzeichnet und sich damit zu eigen gemacht hat. Denn er durfte sich entgegen seiner Auffassung nicht unbesehen auf die Richtigkeit der Berichte verlassen. Eine eigene Überprüfungspflicht ergab sich für ihn schon allein daraus, daß er aufgrund des ihm von der Klägerin erteilten Vermögensverwaltungsauftrags deren Interessen zu wahren hatte und deshalb kontrollieren mußte, ob die der Klägerin erteilten Berichte richtig waren. Bei pflichtgemäßer Wahrung der Interessen der Klägerin unter Anwendung der insoweit gebotenen Sorgfalt (Führen eines gesonderten Depotkontos; Verbuchung der Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren auf einem Sonderkonto; Sicherstellung der sachgerechten Verwendung von Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren) wäre der der Klägerin entstandene Schaden vermieden worden. Für diesen haftet deshalb der Beklagte auch wegen eigenen pflichtwidrigen Verhaltens. Schließlich ist der Beklagte der Klägerin auch nach § 93 Abs. 5 S. 2 AktG schadensersatzpflichtig. Die Vorstandsmitglieder einer AG haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie ihre diesbezüglichen Verpflichtungen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Außer in den Fällen des § 93 Abs. 3 AktG gilt das allerdings nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als alleiniger Vorstand der S. die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt. Insoweit ist maßgeblich, wie ein pflichtbewußter, selbständig tätiger Leiter eines Unternehmens der konkreten Art, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet, sondern ähnlich wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist, zu handeln hat (Hüffer, AktG, 1993, zu § 93 AktG Rdn. 4 m.w.N.). Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, hat der Beklagte nicht nur in seiner Eigenschaft als Verwalter des Vermögens der Klägerin, sondern auch als Vorstand der S. die ihm bei der Geschäftsführung für die Gesellschaft oblegenen Verpflichtungen in grober Weise verletzt. Ausweislich seines eigenen Sachvortrags hat er die allumfassende Geschäftsführertätigkeit dem angeblich fachlich kompetenten Zeugen M. als dem Generalbevollmächtigten der S. überlassen. Sein Amt als Vorstand der Gesellschaft hat der Beklagte nur formal verstanden und auch so wahrgenommen. Die eigentliche Geschäftsführungstätigkeit wurde von dem Zeugen M. erledigt. Diese Verhaltensweise des Beklagten war in hohem Maße pflichtwidrig, denn er mußte im Rahmen der Geschäftsführung dafür Sorge tragen, daß die Vermögensinteressen der Gläubiger, die ihr Vermögen in die Gesellschaft investiert (Tochter der Klägerin) oder ihr zur Verwaltung überlassen hatten (Klägerin) ordnungsgemäß und sachgerecht wahrgenommen wurden. Insoweit hat es der Beklagte an jeglicher eigenverantwortlicher Tätigkeit und Sorgfalt fehlen lassen, indem er die ihm oblegene Geschäftsführungstätigkeit dem Zeugen M. überlassen hat. Für die Veruntreuung des Vermögens der Klägerin durch den Zeugen M. haftete die S.. In der Überführung des Wertpapiervermögens der Klägerin durch den Beklagten in die Verwaltung der S. ist entweder ein Vertragsabschluß zwischen dem Beklagten als Vertreter der Klägerin und der S. mit der Folge zu sehen, daß sich eine unmittelbare vertragliche Haftung der S. für das Fehlverhalten des Zeugen M. aus Vertrag in Verbindung mit § 278 BGB ergibt. Wenn dagegen der Beklagte mit der S. im eigenen Namen einen Vertrag über die Verwaltung des Vermögens der Klägerin geschlossen haben sollte, würde es sich um einen Vertrag zugunsten der Klägerin handeln, zumindest aber um einen solchen mit Schutzwirkung für die Klägerin, aus dem sich ebenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die S. wegen des Fehlverhaltens des Zeugen M. ergeben würde. Den ihr gegen die S. zustehenden Schadensersatzanspruch kann die Klägerin, weil sie von der Gesellschaft wegen deren Vermögensverfall keine Befriedigung erlangen kann, gegen den Beklagten geltend machen (§ 93 Abs. 5 AktG). Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch soweit der Beklagte der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig ist, ist die für einen solchen Schadensersatzanspruch maßgebende Verjährungsfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen. Für die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 93 Abs. 6 AktG gilt dasselbe. Der Schaden der Klägerin beträgt mindestens 1.033.300,00 DM. Diesen Wert hatte das Vermögen der Klägerin, das sich zu Beginn des Jahres 1987 in der Verwaltung der S. befand. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem Erlös aus Wertpapierverkäufen (896.340,00 DM) sowie aus dem Kurswert der seinerzeit noch vorhanden gewesenen Nixdorf- und Royal-Dutch-Aktien (insgesamt 136.960,00 DM). Da der Beklagte selbst zugibt, daß die zunächst verbliebenen Wertpapiere in den ersten Wochen des Jahres 1987 veräußert worden sind, andererseits aber nicht nachzuweisen vermocht hat, daß mit dem aus Wertpapierverkäufen erzielten Erlös befugterweise Geschäfte getätigt worden sind, die Verluste ergeben haben, ist davon auszugehen, daß der Gesamterlös aus den Wertpapierverkäufen veruntreut worden ist. Dem stehen die der Klägerin von der S. erteilten Quartalsberichte nicht entgegen, denn soweit darin über angeblich getätigte Wertpapiergeschäfte berichtet wurde, entsprachen die Berichte unstreitig nicht den Tatsachen. Daß mit den Verkaufserlösen aus den vorhanden gewesenen Wertpapieren tatsächlich keine weiteren Wertpapiergeschäfte vorgenommen worden sind, beweist auch die vom Beklagten unter dem 6. Dezember 1990 für die Klägerin erstellte Übersicht über die Kapitalentwicklung. Darin ist für die Zeit ab Ende 1986 nur noch der jeweilige Kapitalstand mit einer 8%igen Verzinsung aufgeführt. Von noch vorhandenem Wertpapiervermögen ist in der Übersicht keine Rede. Verzugszinsen konnten der Klägerin nur ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, weil sie eine Mahnung nicht vorgetragen hat, durch die der Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist. Von der Hauptsumme ist der Teilbetrag von 400.000,00 DM seit dem 30. Dezember 1993 und der weitere Teilbetrag von 633.300,00 DM seit dem 15. Mai 1995 rechtshängig. Zur Zinshöhe hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin ihr Geld hätte gewinnbR.end anlegen können. Er hat nur bestritten, daß ein Renditesatz von 8 % zu erzielen gewesen wäre. Nach Kenntnis des Senats sind seit Ende 1993 bis heute durch Kapitalanlagen Renditen von durchschnittlich wenigstens 6 % zu erzielen. Der Klägerin war deshalb dieser Zinssatz zuzuerkennen. Danach war wie geschehen zu erkennen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 1.033.300,00 DM.