Urteil
22 U 265/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0627.22U265.94.00
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Entscheidungsgründe
Darlegungslast des Luftfrachtführers WA Art. 22, 25 Unbeschadet der Beweislast des Anspruchstellers aus Art. 25 Warschauer Abkommens (WA) hat der Luftfrachtführer eine Einlassungsobliegenheit dahin, daß er die vom Anspruchsteller nicht erforschbaren Umstände zum Schadenshergang darzulegen hat, deren Feststellungen ihm möglich und zumutbar war. Kommt der Luftfrachtführer dieser prozessualen (Art. 28 Abs. II WA) Obliegenheit nicht nach, so ist vom Vorbringen des Anspruchstellers auszugehen und - wenn dieses die Möglichkeit einer leichtfertigen Schädigung ergibt - der Luftfrachtführer ohne die Haftungsbeschränkung aus Art. 25 WA zum Ersatz verpflichtet. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache entspricht der Sach- und Rechtslage, das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltendgemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art 18, 25 WA, § 67 VVG zu. Die Voraussetzungen ihrer Haftung nach Art 18 WA, nach dessen Inhalt der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn Güter während der Luftbeförderung zerstört oder beschädigt werden oder in Verlust geraten, hat die Beklagte nicht bestritten; auf einen Haftungsausschluß nach Art 20, 21 WA hat sie sich nicht berufen. Die Beklagte haftet nicht nur in den Höchstgrenzen des Art 22 WA, sondern vielmehr nach Art 25 WA unbeschränkt. Nach Art 25 WA gelten die in Art 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dabei ist leichtfertiges Verhalten ein bewußt grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter erforderliche Bewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen ( st. Rspr. ; vgl. BGH VersR 1979,. 641, 643). 1. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich der Anspruchsteller in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Weder die hinreichende Darlegung dieser Umstände noch die entsprechende Beweisführung ist der Klägerin zwar im vorliegenden Fall gelungen, weil ihr die Einzelheiten der Schadensverursachung, die sich in der Sphäre der Beklagten ereignet haben, nicht bekannt sind. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, daß auch die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nach dem auch das Prozeßrecht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Prozeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit treffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf darlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH VersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg VersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan § 138 Rn 10). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der Frachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile gehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der Vermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des Schadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR 1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83, 1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Kommt der Frachtführer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert anzusehen, die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens trägt gleichfalls der Frachtführer. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist ihrer danach bestehenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Zudem trägt sie die Folgen der Nichterweislichkeit des Vorbringens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung, weil sie es schuldhaft versäumt hat, die Personen zu benennen, die den Schaden gemeldet bzw. verursacht haben und daher von der Klägerin als Beweismittel benannt werden könnten. Die Beklagte hat zwar behauptet, daß ihr heute, im Prozeß, die entsprechende Darlegung nicht mehr möglich sei, weil sie nicht mehr feststellen könne, wer den Dolly gefahren habe, der nach ihrer Darstellung über die Packstücke gefahren sein soll. Der Beklagten ist aber vorzuwerfen, daß sie zeitnah zum Schadensgeschehen keine Feststellungen hierzu getroffen hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und zumutbar war. Die prozessuale Mitwirkungspflicht einer Partei ist aber nicht nur dann verletzt, wenn der Partei das entsprechende Vorbringen während des Prozeßverfahrens ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sondern auch dann, wenn ihr entsprechende Feststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar waren. Für den Bereich der Beweisvereitelung, die im vorliegenden Fall auch gegeben ist, ist dies allgemeine Ansicht (vgl. MKPrütting, ZPO § 286 Rn 77 u. die Beispiele aus der Rechtsprechung Rn 76). Aus den gleichen Gründen muß dies aber auch für die prozessuale Mitwirkungspflicht in Form ihrer Darlegungspflicht jedenfalls dann gelten, wenn die Partei sich zeitnah zum Schadensereignis die entsprechenden Informationen mühelos hätte verschaffen können und dies aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, während des Prozesses nicht mehr kann. Ob in derartigen Fällen - ebenso wie in den Fällen der Beweisvereitelung - eine Verleztung der Darlegungspflicht nur angenommen werden kann, wenn die Partei ein Verschulden an dem Unterlassen der Einholung bzw. des Festhaltens der entsprechenden Information trifft, kann dahinstehen. Der Beklagten ist nämlich hinsichtlich der mangelnden Feststellung der Verursachung des Schadens und der beteiligten Personen ein grob nachlässiger Verstoß gegen die Interessen ihres Auftraggebers vorzuwerfen, der es rechtfertigt, ihr die Nachteile der Darlegungs- und Beweisnot der Klägerin aufzuerlegen. Die Notwendigkeit, weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere den Namen der den Schadensfall meldenden Person und des Dolly-Fahrers, der die Packstücke befördert hatte, festzuhalten, um diese ggflls. näher zu den Einzelheiten befragen zu können, drängte sich bereits nach dem Schadensbild für die Beklagte geradezu auf. Dieses Schadensbild sprach nämlich zumindest für die Möglichkeit einer grob fahrlässigen, leichtfertigen und sogar vorsätzlichen Schadensverursachung und damit für die Möglichkeit von Ansprüchen der Auftraggeberin über die von der Beklagten in Kauf genommenen Haftungsgrenzen des Art 22 WA hinaus. Bereits die Tatsache, daß die Packstücke ersichtlich von dem Dolly hinuntergefallen sein mußten, sprach dafür, daß sie während des Transports nicht hinreichend oder gar überhaupt nicht befestigt waren. Auch das Überfahren der Packstücke, die ausweislich der aus dem Gutachten des HavarieKommissars ersichtlichen Fotos relativ groß waren, war nicht ohne weiteres als leicht fahrlässiges Versehen nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, weil es mehr als unwahrscheinlich ist, daß das Überfahren derart großer Kartons mit einem Dolly von dem Fahrer nicht bemerkt worden sein soll. Schließlich war, wie aus dem Gutachten des Havarie- Kommissars ersichtlich ist, teilweise sogar die Innenverpackung beschädigt bzw. fehlte, was einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Diebstahl ergab. Wenn angesichts dieser Umstände weder weitere Feststellungen veranlaßt wurden noch der Name des Dolly-Fahrers festgehalten wurde, verstieß die Beklagte in grob nachlässiger Weise gegen die Interessen ihres Auftraggebers. Jedenfalls in derartigen Fällen muß sich der Luftfrachtführer im Prozeß vorhalten lassen, daß er Informationen, die ihm seine Erfüllungsgehilfen ohne weiteres hätten geben können, grob fahrlässig nicht festgehalten und weitergegeben hat. Bestehen und Umfang der Prozeßförderungspflicht in Fällen wie dem vorliegenden leiten sich - neben dem Gedanken der Beweisferne der einen bzw. -nähe der anderen Partei - auch aus der materiellrechtlichen Pflicht des Frachtführers zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach §§ 675, 666 BGB ab, die es jedenfalls bei der vorliegenden Sachlage rechtfertigt, den Nachteil der mangelnden Aufklärbarkeit der Partei aufzuerlegen, die jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt zur Ermittlung insoweit ohne weiteres und zumutbar in der Lage war. Dabei ist der Beklagten nicht etwa nur das schuldhafte Verhalten des den Schaden aufnehmenden Zeugen F. zuzurechnen, vielmehr beruht die mangelnde Feststellung auf mangelnder Organisation der Beklagten selbst. Soweit nämlich, wie der Zeuge F. ausgesagt und die Beklagte nicht bestritten hat, kein Gefahrgut betroffen ist und der Schaden keine größeren Ausmaße annimmt, gibt es keinerlei organisatorische Anordnungen der Beklagten, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Insbesondere gibt es keine Anordnungen, jedenfalls die Namen der Personen festzuhalten, die über den Schadenshergang nähere Auskunft erteilen könnten, geschweige denn Anordnungen, Feststellungen zum Schadenshergang zu treffen. Die Anwendung der genannten prozessualen Grundsätze verstößt auch nicht gegen das Haftungssystem des Warschauer Abkommens. Nach Art 28 II WA richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts (vgl auch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163). Die hierzu gehörenden Grundsätze über die Prozeßförderungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei greifen nicht in die Beweislastverteilung der Art 17 ff., insbes. des Art 25 WA ein. Kommt nämlich der Luftfrachtführer seiner dargestellten - sekundären - Darlegungslast nach, verbleibt das Risiko mangelnder Darlegung und Beweisführung beim Anspruchsteller. Demgegenüber liefe die Haftung des Luftfrachtführers aus Art 25 WA ins Leere, wenn ihn die genannten prozessualen Mitwirkungspflichten nicht träfen, da der Anspruchsteller selbst in aller Regel keinerlei Kenntnis vom Schadenshergang haben kann. 2. Darüberhinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, daß aufgrund der unstreitigen Umstände feststeht, daß die Organisation der Beklagten im Bereich der Schadensfeststellung und Schadensverhinderung derart mangelhaft ist, daß sie leichtfertiges und sogar vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiter geradezu provoziert, jedenfalls aber bewußt in Kauf nimmt. Wie bereits ausgeführt, gibt es im Bereich der Beklagten keinerlei Anweisungen, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Die Beklagte stellt nicht einmal sicher, daß bei Schäden, die bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf zumindest grobe Fahrlässigkeit hindeuten, der Schädiger ermittelt und befragt wird. Daß dies die Gefahr von bewußt fahrlässigen Verstößen von Mitarbeitern geradezu heraufbeschwört, liegt auf der Hand. Müssen Mitarbeiter bei von ihnen verursachten Schäden nicht damit rechnen, daß sie zur Verantwortung gezogen werden, werden sie sich entsprechend sorglos verhalten. Steht aber fest, daß die Beklagte leichtfertig und in der sich aufdrängenden Erkenntnis verhalten hat, daß ihren Auftraggebern hierdurch Schäden der vorliegenden Art entstehen können, muß sie darlegen und beweisen, daß der konkrete Schaden nicht durch ihr Verhalten verursacht worden ist (OLG München TranspR 94, 199; BGH TranspR 89, 327, 328 ;). Dies ist nicht geschehen. Die Berufung auf einen groben Organisationsfehler der Beklagten ist der Klägerin auch nicht deshalb verwehrt, weil ihre Rechtsvorgängerin die Beklagte weiterhin beauftragt. Anders als in dem vom OLG Stuttgart (TranspR 94, 244) entschiedenen Fall steht im vorliegenden Fall fest, daß die Organisation der Beklagten insoweit erhebliche Mängel aufweist. Davon abgesehen ist der Senat auch der Auffassung, daß aus dem späteren Verhalten der Rechtsvorgängerin der Klägerin für den Schadensfall keine Rückschlüsse gezogen werden können. Eine Würdigung der weiteren Beauftragung in dem vom OLG Stuttgart angenommenen Sinne ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil aufgrund des Eintritts der Versicherung für deren Rechtsvorgängerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden oder in Zukunft zu befürchten ist und im übrigen für die weitere Beauftragung wirtschaftliche Notwendigkeiten maßgeblich sein können. 3. Der Höhe nach ist der Schaden unbestritten. Erstattungsfähig sind auch die Kosten des HavarieKommissars. Dessen Einschaltung war bereits deshalb notwendig, weil die Feststellungen der Beklagten zum Schaden und zu dessen Umfang bei weitem nicht ausreichend waren. II. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 % berechtigt. Die Beklagte hat in zweiter Instanz den Zinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, sie sei in der Lage, im maßgeblichen Zeitraum 8,8 % Zinsen auf ihrem Regreßkonto zu erwirtschaften, keinen Beweis angetreten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung des Senats beruht auf der Rechtsprechung des BGH und einer Vielzahl vom übereinstimmenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Prozeßförderungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei. Besonderheiten insoweit im Hinblick auf das Warschauer Abkommen bestehen nicht. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 28.599,82 DM 8