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Beschluss

22 W 20/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0622.22W20.95.00
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Leitsätze

Für das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens kommt es grundsätzlich nicht an auf die Erfolgsaussichten des späteren Prozesses.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens kommt es grundsätzlich nicht an auf die Erfolgsaussichten des späteren Prozesses. Die Entscheidung ist unanfechtbar. G r ü n d e I. Der Antragsteller erwarb bei der Antragsgegnerin im März 1993 eine Polstergarnitur zum Preis von 15.800,- DM, die im Juni 1993 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Antragsteller Mängel der Sitzgarnitur in Form der Bildung von Wellen und Falten auf den Sitzkissen. Die Möbelstücke wurden daraufhin von der Antragsgegnerin zur Nachbesserung zum Hersteller verbracht. Insgesamt erfolgten - auf jeweilige Rügen des Antragstellers - drei Nachbesserungsversuche des Herstellers, zuletzt Ende September 1994. Unter dem 9.2.1995 stellte der Antragsteller Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die im Tenor genannten Fragen. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, es fehle am rechtlichen Interesse an der begehrten Beweissicherung, da sie gegenüber einem etwaigen Gewährleistungsanspruch die Einrede der Verjährung erhebe. Die Nachbesserungen seien nicht von ihr, sondern vom Hersteller vorgenommen worden. Selbst unter Berücksichtigung der durch die Nachbesserungsversuche eingetretenen Hemmung der Verjährung sei der Anspruch verjährt. Die Sitzgarnitur sei im übrigen mängelfrei. Der Antragsteller hat demgegenüber eingewandt, Gewährleistungsansprüche seien ihm aufgrund der rechtzeitigen Mängelrüge nach § 478 erhalten geblieben. Die Verjährung sei im übrigen aufgrund eines in den Nachbesserungsversuchen liegenden Anerkenntnisses unterbrochen gewesen. Jedenfalls sei der Antragsgegnerin die Berufung auf die Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt, weil er durch die wiederholten Nachbesserungsversuche von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche abgehalten worden sei. Durch Beschluß vom 8.3.1995 hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, weil dem Antragsteller das rechtliche Interesse nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO fehle. Ein rechtliches Interesse bestehe dann, wenn das Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könne, jedenfalls aber in einem Rechtsstreit Verwendung finden könne. Diese Voraussetzungen fehlten, wenn ein Rechtsstreit unzweifelhaft aus anderen Gründen zu Lasten des Antragstellers ausgehen dürfte, es mithin auf die Beweissicherung aus Rechtsgründen nicht ankomme. So liege es hier, da Gewährleistungsrechte des Antragstellers gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß u.a. der Zustand einer Sache, die Ursache eines Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Sachmangels festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse besteht nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO jedenfalls dann, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechsstreits dienen kann. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt aber, daß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO nur einen Fall, in dem ein rechtliches Interesse anzunehmen ist, regelt. Sonstige relevante rechtliche Interessen sind hierdurch keineswegs ausgeschlossen (Zöller-Herget, 19. A., § 485 Rz 7; Thomas-Putzo § 485 Rz. 7). Eine Verschärfung der gegenüber dem früheren Rechtszustand geltenden Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens war nämlich mit der Neuregelung durch § 485 Abs. 2 ZPO nicht beabsichtigt (Kammergericht NJW-RR 1992, 574; OLG Zweibrücken MDR 1992 1178, 1179, OLG Celle BauR 1992 405, 406). Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde nach § 485 ZPO a.F. bejaht, wenn der Zustand der Sache für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander mindestens möglicherweise relevant werden konnte, z.B. für Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche (vgl. Zöller-Stephan, 16. Aufl., § 485 Rdnr. 5; sowie zur neuen Fassung die obigen Nachweise). Bereits die Möglichkeit eines Rechtsstreits genügte, nicht demgegenüber ein ausschließlich wirtschaftliches Interesse ohne rechtlichen Bezug oder gar schlichte Neugier. Auch auf die Erfolgsaussichten einer möglichen Prozeßführung und die Erheblichkeit der Beweisfrage für den späteren Prozeß kam und kommt es nicht an. Im selbständigen Beweisverfahren ist der Vortrag des Antragstellers nicht daraufhin zu prüfen, ob ein vorgebrachter Anspruch nach den dazu angeführten Umständen begründet ist. Die Zulässigkeit des Verfahrens kann nicht von der Schlüssigkeit des Vorbringens zur Sache oder gar der Beurteilung der Begründetheit einer etwaigen Klage abhängen (so schon zu § 485 ZPO a.F. LG Braunschweig ZMR 1986, 171; Stein-Jonas-Leipold 20. Aufl., § 487 Rdnr. 3; OLG Celle BauR 1992 405, 407). Eine Entscheidung hierüber im selbständigen Beweisverfahren würde der Entscheidung des hierzu berufenen Prozeßgerichts und der höheren Instanzen vorgreifen und im Fall der Ablehnung den Parteien unter Umständen einen unwiederbringlichen Schaden zufügen (Stein-Jonas-Leipold a.a.O.). Anders mag dies sein, wenn ein Anspruch der vom Antragsteller behaupteten Art offensichtlich nicht gegeben ist, insbesondere dann, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien offensichtlich nicht besteht (LG Braunschweig ZMR 1986, 171, 172). Hierbei kann es sich aber nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen es für jeden vernünftigen Betrachter evident auf der Hand liegt, daß der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Diese Vorausetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Jedenfalls ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Kaufvertrag, aus dem sich Gewährleistungsansprüche ergeben können und für deren Bestehen die beantragte Begutachtung von Bedeutung sein kann, hat der Antragsteller dargelegt. Die Prüfung des Eintritts der Verjährung, die im vorliegenden Fall eine Prüfung der Hemmung der Verjährung, Unterbrechung durch Anerkenntnis und des Grundsatzes von Treu und Glaubens voraussetzt, ist nicht im Beweissicherungsverfahren vorzunehmen. Schon angesichts der genannten zu prüfenden Umstände ist der Eintritt der Verjährung weder offensichtlich noch auf der Hand liegend. Schließlich greift auch der Gesichtspunkt ein, daß das selbständige Beweisverfahren in erster Linie der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits und dessen Vermeidung dienen soll, wie sich aus § 485 Abs. 2 S. 2 ergibt. Auch dieses Ziel wird eher erreicht durch die Einholung des beantragten Gutachtens - sei es, daß der Antragsteller nach dem Vorliegen des Gutachtens von der Einleitung des Verfahrens absieht, sei es, daß die Antragsgegnerin sich aufgrunddessen einigungsbereit zeigt, - als bei Ablehnung der Durchführung der Begutachtung aufgrund einer im selbständigen Beweisverfahren vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, die schon mangels umfassender Darlegung und Prüfung in diesem Verfahren durch die Prozeßpartei selbst in der Regel nicht streitentscheidend sein kann. Eine Kostenentscheidung ist im selbständigen Beweisverfahren, auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu treffen (vgl. OLG Celle, BauR 1992, 405, 407). Gegenstandswert des Verfahrens: 12.000,00 DM 4 - -