Leitsatz: 1) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter die für den Grad des Verschuldens des anderen Teils oder der mitwirkenden Betriebsgefahr maßgeblichen Umstände zu beweisen. Die Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG finden insoweit keine Anwendung. 2) Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h auf Autobahnen bei Fahren mit Abblendlicht einen groben, generell zur Mithaftung führenden Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darstellt. 3) Der Versuch, einen LKW mit Hänger bei Dunkelheit und Regen auf einer Autobahn zu wenden, stellt ein außerordentlich grobes Verschulden dar, gegenüber dem eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO gebotenen Geschwindigkeit um 14 km/h im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVO zurücktritt. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.11.1990, bei dem seine Ehefrau und sein Sohn tödlich verletzt wurden. Am Unfalltage befuhr der Zeuge K. mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten LKW mit Hänger der Beklagten zu 2) die BAB 61 von K. in Richtung M.. Am Autobahnkreuz K. beabsichtigte er, in die BAB 4 Richtung A. abzubiegen, verpaßte jedoch den Abzweiger. Er setzte seine Fahrt zunächst auf der Verteilerfahrbahn fort und entschloß sich, nach dem Ende der Leitplanke zwischen Verteiler- und Hauptfahrbahn den LKW zu wenden. Als sich der Zeuge mit dem Zugwagen quer auf der Hauptfahrbahn der BAB .. befand, näherte sich der vom Sohn des Klägers mit Abblendlicht gesteuerte PKW auf der rechten Fahrspur der Hauptfahrbahn. Infolge Dunkelheit und Regen bemerkte er den querfahrenden LKW zu spät und prallte frontal auf die linke Seite des LKW zwischen Vorder- und Hinterachse. Sohn und Ehefrau des Klägers waren sofort tot. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden. Der Zeuge K. wurde in einem anschließenden Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung und Verkehrsunfallflucht zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Auf den vom Kläger bis August 1991 errechneten Gesamtschaden in Höhe von 88.574,19 DM zahlte die Beklagte zu 1) vorprozessual 60.000,- DM, wobei sie eine Haftungsquote von 70 % zu ihren Lasten zugrundelegte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten müßten für den Unfallschaden voll einstehen. Angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Zeugen K. trete ein etwaiges Verschulden seines Sohnes zurück. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.574,19 DM nebst 14,5 % Zinsen seit 1.9.1991 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, der Kläger müsse sich das Mitverschulden seines Sohnes als die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand mit 30 % anrechnen lassen. Dieser habe gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßen, weil er mit mindestens 100 km/h gefahren sei, obwohl er bei Abblendlicht nur 35 m weit habe sehen können. Darüber hinaus haben die Beklagten einzelne Schadenspositionen bestritten, insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe. Das Landgericht hat Beweis erhoben und mit einem am 22.9.1994 verkündeten Grundurteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei der Sohn des Klägers zwar zwischen 74 km/h und 93 km/h gefahren, während er bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 52 km/h bis zu 60 km/h den PKW noch rechtzeitig vor dem LKW hätte zum Halten bringen können. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile sei jedoch eine Ausgangsgeschwindigkeit von 74 km/h und damit eine Überschreitung der zulässigen Sichtgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO) in Höhe von nur 14 km/h zugrundezulegen. Dies stelle ein gegenüber der außergewöhnlichen Schwere des Verkehrsverstoßes des Zeugen K. so geringfügiges Verschulden dar, daß es gerechtfertigt erscheine, die Betriebsgefahr des PKW gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Dabei rügen sie in prozessualer Hinsicht die Unzulässigkeit des Grundurteils, weil die vorgerichtliche Zahlung von 60.000,- DM ihrer Auffassung nach sämtliche substantiiert vorgetragenen Ansprüche des Klägers abdecke. In der Sache wenden sich die Beklagten im wesentlichen dagegen, daß das Landgericht zugunsten des Klägers eine Ausgangsgeschwindigkeit des PKWs von 74 km/h angenommen und damit die Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG verkannt habe. Danach sei die vom Sachverständigen maximal für möglich gehaltene Geschwindigkeit von 93 km/h zugrundezulegen, so daß sich eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um rund 78 % ergebe. Angesichts dessen treffe den Sohn des Klägers jedenfalls eine 30 %-ige Mithaftung. Die Beklagten beantragen, das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.9.1994 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Akten 142 VRs 336/91 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Soweit die Beklagten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Unzulässigkeit des Grundurteils rügen, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO genügt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGHZ 53, 17, 23; 110, 201; 111, 133; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. § 304 Rdnr. 6). Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 60.000,- DM jedenfalls hinsichtlich des auf § 844 BGB gestützten Anspruchs auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe, die der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1990 bis August 1991 mit 25.388,13 DM berechnet. Selbst wenn man entgegen dem vom Kläger zugrundegelegten Bruttomonatslohn von 3.543,22 DM nur auf die Nettovergütung für eine vergleichbare Ersatzkraft abstellt (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. § 844 Rdnr. 11 m.w.N.), würden sich die insoweit anfallenden Kosten zumindest auf monatlich 1.000,- DM, für den streitigen Zeitraum von 9 Monaten somit auf 9.000,- DM belaufen. Unter Einschluß der unstreitigen Schadenspositionen, die der Senat mit 54.230,06 DM errechnet hat, ergäbe sich danach ein die vorgerichtliche Zahlung übersteigender Gesamtanspruch von jedenfalls 63.230,06 DM. In der Sache hat das Landgericht der auf Ersatz des Restschadens von 30 % gerichteten Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben, denn der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in vollem Umfang Erstattung seines ersatzfähigen materiellen Schadens verlangen. Zwar trifft auch den Sohn des Klägers ein für den Unfall mitursächliches Verschulden, denn er hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gegen das - auch auf Autobahnen geltende (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 234; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 3 StVO Rdnr. 15) - Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO verstoßen. Der Sachverständige Schmidt hat insoweit in seinem Gutachten vom 28.6.1993 festgestellt, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des mit Abblendlicht fahrenden Sohnes des Klägers zwischen 74 km/h und 93 km/h betragen hat, während er angesichts der überschaubaren Strecke von etwa 35 bis 40 m nur bei einer Geschwindigkeit von bis zu 60 km/h noch rechtzeitig vor dem LKW hätte anhalten und den Unfall vermeiden können. Ob der PKW des Klägers, wie dieser geltend macht, bereits über asymmetrisches Abblendlicht verfügte und der rechte Scheinwerfer die Fahrbahn bis zu 70 m weit ausleuchten konnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn maßgeblich ist allein die geringere Reichweite des linken Scheinwerfers (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O. Rdnr. 34 m.w.N.). Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge, bei der auch unterschiedliche Verschuldensgrade zu berücksichtigen sind, führt indessen zur alleinigen Haftung der Beklagten: Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen, daß der Verstoß des Sohnes des Klägers gegen das Sichtfahrgebot nur ein geringes Verschulden darstellt, weil die zulässige, ein rechtzeitiges Anhalten vor dem LKW noch ermöglichende Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich um 14 km/h überschritten worden ist. Die vom Sachverständigen Schmidt-Ewig maximal für möglich gehaltene Ausgangsgeschwindigkeit des PKW von 93 km/h kann der Abwägung nicht zugrundegelegt werden. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die genaue Höhe der Geschwindigkeit sei eine Tatsache, die der Kläger im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG beweisen müsse und deren Unaufklärbarkeit daher zu seinen Lasten gehe, verkennen sie, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht um den Unabwendbarkeitsnachweis, sondern um die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG geht. Steht wie hier fest, daß die Haftung als solche und die Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat der andere Teil dem Halter die für dessen Verschulden maßgeblichen Umstände nachzuweisen, wobei nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. VersR 1967, 132, 133; OLG Frankfurt VersR 1988, 295, 296; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 17 StVG Anm. 21 m.w.N.). Danach sind die Beklagten beweispflichtig dafür, daß der Sohn des Klägers schneller als 74 km/h gefahren ist und damit das mitwirkende Verschulden und die Betriebsgefahr höher anzusetzen sind. Soweit das OLG Frankfurt (NZV 1990, 154) bei Fahren mit Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr auch auf Autobahnen generell als grobes Verschulden ansieht, vermag der Senat sich dem jedenfalls insoweit nicht anzuschließen, als sich daraus eine generelle Mithaftung ergeben soll. Eine solche Betrachtungsweise würde auf eine rein abstrakte Bewertung von Verursachungsanteilen hinauslaufen, die sich im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG verbietet. Im übrigen betrifft die Entscheidung des OLG Frankfurt auch keine Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG, sondern die Feststellung des Verschuldens gegenüber verletzten Fahrzeugmitinsassen. Zum anderen läßt sich der vom OLG Frankfurt aufgestellte Rechtssatz auch der dort zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen: In der Entscheidung des BGH (VerkMitt. 1963, 35), die das Anfahren eines Fußgängers auf einer Bundesstraße betrifft, wird eine Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich als ,zu hoch" bezeichnet. Auch das BAG (DAR 1962, 274) hat eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h auf einer Bundesstraße bei Fahren mit Abblendlicht lediglich im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verletzung der Pflicht, den vorausfahrenden Verkehr aufmerksam zu beobachten, als grobes Verschulden angesehen. In dem Versuch des Zeugen K., den LKW mit Anhänger bei Dunkelheit und schlechten Witterungsverhältnissen auf einer Autobahn zu wenden, liegt demgegenüber eine außerordentlich grobe Verkehrswidrigkeit, deren Gewicht die ohnehin schon erhebliche Betriebsgefahr des LKWs noch erhöht: Wie sich aus dem Gutachten des im gegen den Zeugen K. geführten Strafverfahren tätigen Sachverständigen Hülser vom 22.11..1990 ergibt, befand sich der LKW offenbar kurzfristig auf dem Fahrstreifen und hat die Hauptfahrbahn in beiden Fahrspuren ,zugemacht". Der im vorliegenden Verfahren tätige Sachverständige Schmidt-Ewig hat festgestellt, daß der LKW im unteren Bereich stark verschmutzt gewesen sei und sich daher für den herannahenden PKW-Fahrer kaum vom dunklen Hintergrund abgehoben habe. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Blinklichter des LKWs seien bereits vor dem Zusammenprall sowohl vorne und auch hinten links eingeschaltet gewesen, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil es an einem Beweisantritt dafür fehlt, daß die Fahrzeugblinkleuchten auch seitlich wahrzunehmen sind. Der Zeuge F., der sich der Unfallstelle nach dem Zusammenprall aus der Fahrtrichtung des Sohnes des Klägers genähert hat, ist in diesem Zusammenhang von den Beklagten nur dazu benannt worden, daß die Blinklichter des LKWs vorne und hinten geleuchtet hätten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H., daß die Begrenzungslichter des LKWs vorne links und hinten rechts defekt waren, dem Ausfall dieser beiden Lichtquellen jedoch keine Bedeutung für das Unfallgeschehen zukommt. Dies spricht für die Annahme, daß sich der Unfall auch im Falle einer vollständig intakten Beleuchtungsanlage des LKWs zugetragen hätte. Insoweit hat der Sachverständige H., der unmittelbar nach dem Unfall von der Polizei zur Unfallstelle gerufen worden war, in seiner Vernehmung im Strafverfahren erklärt, daß der LKW sehr schwer erkennbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich das mitwirkende Verschulden des Sohnes des Klägers angesichts der schweren Schuld des Zeugen K. sowie der ungewöhnlichen, für herannahende Verkehrsteilnehmer kein Ausweichen mehr zulassenden Verkehrssituation als so gering, daß eine Minderung der Ersatzansprüche des Klägers trotz eines Mitverschuldens seines Sohnes nicht in Betracht kommt (vgl. für einen vergleichbaren Fall BGH DAR 1957, 437). Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 26.574,19 DM. Dr. Richter Dr. Laumen Gundlach 10 - -