Urteil
22 U 202/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0314.22U202.94.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 112/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren entstande-nen Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 40.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 112/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren entstande-nen Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 40.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Im Jahre 1991 fand im Museum L. der Beklagten eine Ausstellung mit Werken des Bildhauers Hans A. (1886-1966) statt. Ausgestellt wurde auch die Skulptur "Großer Schalenbaum", ein Bronzeguß. Diese Skulptur hatte der Künstler 1960 entworfen. Bis zu seinem Tod wurde hiervon nur ein Guß hergestellt, später folgten - plangemäß - noch zwei weitere für den Handel bestimmte Güsse. Diese drei Güsse tragen die Angabe "1/3", "2/3" und "3/3". Außerdem gibt es einen weiteren Guß mit der Kennzeichnung "0/3", ein sogen. Künstlerexemplar, das dem Kläger gehört und vor dem Bahnhof R. aufgestellt ist. Dieses Exemplar wurde 1982 gegossen. Schließlich wurde 1983 im Auf-trag des Klägers in Frankreich ein weiterer Guß mit der Angabe "00/3" angefertigt, den der Kläger für Ausstellungen zur Verfügung stellt, aber auch zum Kauf anbot. Aufgrund eines Leihvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 08./20.03.1991 stellte der Kläger für die o.a. Ausstellung ver-schiedene Skulpturen zur Verfügung, darunter auch den mit "00/3" gekennzeichneten Guß des "Großen Schalenbaums". In einer Anlage zum Leihvertrag wurde der Wert dieser Skulptur mit 3,5 Millionen DM angegeben. Die Beklagte schloß mit der P. Feuerver-sicherung einen Ausstellungsversicherungsvertrag. Nach dem Abschluß der Ausstellung am 28.05.1991 sollte die Streithelferin der Beklagten die Skulp-tur zurücktransportieren. Beim Verpacken fiel die Skulptur zu Boden, wodurch an verschiedenen Stellen Verformungen entstanden. Nach dem Schadensereignis kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrer Ausstellungs-versicherung zu Verhandlungen über den zu zahlenden Schadensersatz. Mit Schreiben vom 29.08.1991 teilte die P. Feuerversicherung dem Kläger mit, daß z.Zt. keine Hinderungsgründe erkennbar seien, die der Bestätigung ihrer Einstandspflicht entgegenstünden. Im gleichen Sinne äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.1991 an den Kläger. Meinungs-verschiedenheiten bestanden weiterhin über die Höhe der geschuldeten Ersatzleistung. Die P. Feuerver-sicherung holte hierzu ein Gutachten der Sachver-ständigen Dr. S. P. vom 09.03.1992 ein (Bl. 85 ff. d. AH), das zu dem Ergebnis kam, der Wert der beschädigten Skulptur bestehe im Material- und Ar-beitsaufwand für einen Neuguß und belaufe sich auf 89.550,00 DM zuzügl. Mehrwertsteuer. Die Versiche-rung teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.1992 dem Kläger unter Übersendung des Sachverständigen-gutachtens mit, daß sich bei Anwendung des aktuel-len Mehrwertsteuersatzes in Frankreich von 18,6 % die Regulierungssumme auf 106.206,30 DM belaufe (Bl. 84 d. AH). Dieser Betrag wurde anschließend an den Kläger überwiesen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 20.03.1992 an den Kläger (Bl. 196 d. AH) ebenfalls auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. Bezug und erklärte die Anfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrags, da es sich bei der beschädigten Skulptur nicht um einen legitimierten Guß handele. Zugleich teilte sie mit, daß wegen der Unwirksamkeit des Leihvertrags nicht der seinerzeit angegebene Wert von 3,5 Millionen DM zur Grundlage einer Schadensregulierung gemacht werden könne, sondern Schadensersatz bei Annahme eines Totalscha-dens nur in Höhe des festgestellten Wertes der Skulptur zu leisten sei. In der Folgezeit setzte sich der Kläger durch die von ihm eingeschalteten Rechtsanwälte wiederholt telefonisch und schriftlich mit der Beklagten und ihrer Versicherung wegen einer Erhöhung der Scha-densersatzleistung in Verbindung. Auf den mehrfach geäußerten Wunsch des Klägers nach einer Bespre-chung am "runden Tisch" kam es am 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten zu einem Gespräch, an dem Bedienstete des Rechtsamts, Vertreter der Versiche-rung und zwei Anwälte des Klägers teilnahmen. Über den Inhalt des Gesprächs und seine Bewertung strei-ten die Parteien. Am 03.11.1992 und am 11.12.1992 erklärte die Beklagte, daß sie bis zum 31.12.1992 bzw. bis zum 31.03.1993 auf die Einrede der Ver-jährung verzichte, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Der Kläger hat vorgetragen, für die Schadens-berechnung sei der in der Anlage zum Leihvertrag angegebene Wert der beschädigten Skulptur maß-gebend, so daß die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3,5 Millionen DM leisten müsse. Dieser Betrag entspreche auch dem Marktwert der Skulptur. Ein Neuguß sei weder möglich noch zulässig. Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage in Höhe von 1.000,00 DM beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.393.793,70 DM nebst 11 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM vom 16.10.1991 bis 31.12.1991, 11,5 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM vom 01.01.1992 bis 16.07.1992, 12,25 % Zinsen aus 1.893.793,70 DM ab dem 17.07.1992 sowie 9,73 % Zinsen aus 1.500.000,00 DM vom 18.10.1991 bis 30.08.1992 und 11,5 % Zinsen aus 1.500.000,00 DM ab dem 01.09.1992 zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darüber hinaus Widerklage erhoben und mit dieser beantragt, den Kläger zu verurteilen, die beschädigte Skulptur "Großer Schalenbaum" mit der Gra-vur "exemplaire d' artiste/pour la Fonda-tion A." an die Beklagte herauszugeben, hilfsweise, die beschädigte Skulptur "Gro-ßer Schalenbaum" mit der Gravur "exemplaire d' artiste/pour la Fondation A." an die Fondation A., 92140 Clamart-Meudon, Frank-reich, herauszugeben. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen vorgetragen, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den Bronzeguß "00/3" herstellen zu lassen, weil dies nicht dem Willen des Künstlers entsprochen habe. Dieser habe neben den drei Auf-lagenexemplaren nur das Künstlerexemplar "0/3" ge-wollt. Außerdem habe die Skulptur einen niedrigeren Wert als 3,5 Millionen DM, und ein Neuguß sei so-wohl möglich als auch rechtlich zulässig. Die Streithelferin der Beklagten hat darüber hinaus das Eigentum des Klägers an der beschädigten Skulp-tur und den Eintritt des Schadens in der Zeit vor Rückgabe der Skulptur an den Kläger bestritten. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.10.1993 und der Ergänzungsbeschlüsse vom 14. und 25.01.1994 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.04.1994 verwiesen. Durch Urteil vom 12.07.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Land-gericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klageforderung sei verjährt. Die hier maßgebliche Verjährungsfrist von 6 Monaten habe mit dem Zugang des Regulierungsschreibens der Versicherung vom 11.03.1992 am 15.03.1992 begonnen und sei am 15.09.1992 abgelaufen. Der Fristablauf sei auch nicht durch eine Wiederaufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden. Die Widerkla-ge der Beklagten sei unbegründet, weil der Kläger allenfalls verpflichtet sei, sich den Restwert des beschädigten Kunstwerks auf seinen Schadensersatz-anspruch anrechnen zu lassen, nicht aber die be-schädigte Skulptur herauszugeben. Der Kläger hat gegen das ihm am 21.07.1994 zugestellte Urteil am 19.08.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Frist-verlängerung mit einem am 10.11.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vor-bringen und wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, daß die Klageforderung verjährt sei. Er trägt hierzu ergänzend vor, daß die kurze Ver-jährungsfrist des § 606 BGB nicht herangezogen wer-den könne, weil die Skulptur durch die Beschädigung nicht lediglich verändert oder verschlechtert, son-dern irreparabel zerstört worden sei. Es gelte da-her die allgemeine Verjährungsfrist. Jedenfalls sei der Ablauf der Verjährungsfrist durch bis zum Zeit-punkt der Klageeinreichung andauernde Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt gewesen. Weder die P. Versicherung noch die Beklagte habe bei Zahlung der Regulierungssumme von 106.206,30 DM einen Abbruch der Verhandlungen erklärt. Eine solche Äußerung ergebe sich auch nicht aus dem Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 20.03.1992. Vielmehr seien die Verhandlungen in der Folgezeit durch zahlreiche telefonische und schriftliche Kontakte fortgeführt worden. Insbesondere aus den Schreiben der Beklag-ten vom 14.05., 16.07. und 29.07.1992 und aus dem Schreiben der P. Versicherung vom 12.06.1992 ergebe sich eine Fortsetzung der Verhandlungen. Das gleiche gelte für die Besprechung vom 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten und für die anschließend geäußerte schriftliche Bitte der Versicherung vom 29.09.1992 an den Kläger, sie mit allen der Klärung des Sachverhalts dienlichen Informationen zu ver-sorgen. Die Verjährungsfrist sei daher bei Klageer-hebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzu- ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.393.793,70 nebst 11 % Zinsen aus DM 1.893.793,70 vom 16.10.1991 bis zum 31.12.1991, 11,5 % Zinsen aus DM 1.893.793,70 vom 01.01.1992 bis zum 16.07.1992, 12,25 % Zinsen aus DM 1.893.793,70 ab dem 17.07.1992 sowie 9,73 % Zinsen aus DM 1.500.000,00 vom 18.10.1991 bis zum 30.08.1992 und 11,5 % Zinsen aus DM 1.500.000,00 ab dem 01.09.1992 zu zahlen, dem Kläger zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt darüber hinaus, hilfweise ihr zu gestatten, eine eventuelle Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-recht- lichen Sparkasse leisten zu können. Die Beklagte und die Streithelferin wiederholen ihren Vortrag vor dem Landgericht und treten dem Berufungsvorbringen entgegen. Sie sind der Auffas-sung, daß mit der Zahlung der Regulierungssumme von 106.206,30 DM die bis dahin geführten Verhandlungen als beendet anzusehen seien. Die anschließenden telefonischen und brieflichen Kontakte zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und der P. Ver-sicherung andererseits könnten nicht als Wiederauf-nahme der Verhandlungen gewertet werden, da diese Kontakte ausschließlich vom Kläger ausgegangen sei-en und von seiten der Beklagten und ihrer Versiche-rung keine Bereitschaft zu neuen Verhandlungen und zur Zahlung eines über die Regulierungssumme hin-ausgehenden Betrages gezeigt worden sei. Dies gelte auch für die Besprechung vom 25.09.1992, in der die Beklagte weder eine Verhandlungs- noch eine Ver-gleichsbereitschaft zum Ausdruck gebracht habe. Das Landgericht habe daher zu Recht die Verjährung der Klageforderung bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten 5 0 171/92 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil ihr unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Schaden in der behaup-teten Höhe entstanden ist, jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht. Der Ersatzanspruch des Klägers wegen der Beschä- digung der Skulptur "Großer Schalenbaum" ver-jährte gemäß §§ 606, 558 Abs. 2 BGB in 6 Monaten ab Rückgabe der Sache. Diese Verjährungsfrist gilt auch bei Leiheverhältnissen, deren ver-tragliche Grundlage fehlgegangen ist (BGHZ 47, 53, 57), so daß die Frage, ob der Leihvertrag der Parteien durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 20.03.1992 unwirksam geworden ist, offenbleiben kann. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, daß sein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Re-geln verjähre, weil die Skulptur nicht lediglich verschlechtert sei, sondern einen Totalschaden erlitten habe. Zwar gilt die kurze Verjährungs-frist des § 606 BGB nicht bei Vernichtung oder Untergang der verliehenen Sache; ein solcher Fall liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die Reparaturkosten höher wären als der Wert der unbeschädigten Sache oder wenn eine Reparatur nicht zur vollständigen Wiederherstellung des früheren Zustands führen würde. Denn § 606 BGB stellt nicht auf eine wirtschaftliche Betrach-tungsweise ab, sondern darauf, ob die Sache noch körperlich vorhanden ist und zurückgegeben werden kann (BGH, NJW 1968, 694; BGH, NJW 1981, 2406; OLG Oldenburg, MDR 1982, 492; MK-Kollhos-ser, BGB, 2. Aufl., § 606 Rdnr. 2). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Schadensersatzansprüche bei Rückgabe der über-lassenen Sache schnell abzuwickeln, weil sich der Zustand der Sache bei Rückgabe später umso schwerer feststellen läßt, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (BGHZ 47, 53, 57). Im vor-liegenden Fall war die Skulptur durch den Sturz zwar verformt, aber nicht untergegangen und ist unstreitig auch körperlich zurückgegeben worden, so daß § 606 BGB anzuwenden ist. Auf die Frage, ob eine Reparatur den früheren Zustand - z.B. Gleichmäßigkeit der Patina - nicht vollständig wieder erreichen könnte, kommt es daher nicht an. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Verjährungsfrist des § 606 BGB bereits abgelaufen, bevor die Beklagte unter dem 03.11.1992 erklärte, sie verzichte bis zum 31.12.1992 auf die Verjährungseinrede, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Verzichtserklärung ist daher ebenso wie die entsprechende weitere Erklärung vom 11.12.1992 gegenstandslos. Die zunächst mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Sache am 29.05.1991 begonnene Verjäh-rungsfrist (§§ 606, 558 Abs. 2 BGB) ist gemäß § 208 BGB durch die dem Grunde nach erklär-ten Anerkenntnisse der P. Versicherung vom 29.08.1991 (Bl. 187 d.AH) und der Beklagten vom 30.10.1991 (Bl. 189 d. AH) unterbrochen worden. Danach begann eine neue Verjährungs-frist, deren Lauf jedoch sogleich durch die seinerzeit zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und ihrer Versicherung ande-rerseits geführten Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt wurde. Die von der Beklagten erhobenen Bedenken gegen eine Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB auf vertragliche Schadensersatzansprüche des Verleihers sind unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist bei entgelt-lichen und unentgeltlichen Gebrauchsüberlas-sungen § 852 Abs. 2 BGB auch auf vertragli-che Ansprüche wegen Veränderungen und Ver-schlechterungen der Sache anzuwenden, weil in solchen Fällen sowohl für deliktische wie für vertragliche Ersatzansprüche die kurze Verjährungsfrist der §§ 558, 606 gilt und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beide Ansprüche auch bezüg-lich der Verjährungshemmung gleich behandelt werden müssen (BGHZ 47, 53, 55; BGHZ 93, 64, 67, 70). Dies gilt auch dann, wenn im Einzel-fall gar keine Anspruchskonkurrenz besteht, sondern - wie hier - nur ein vertraglicher Ersatzanspruch gegeben ist (BGHZ 93, 64, 70). Der Bundesgerichtshof hat diese Recht-sprechung nicht in seiner von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 28.10.1993 (NJW 1994, 1220) in Frage gestellt. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB auf vertrag-liche Ersatzansprüche im Transportrecht ab-gelehnt, dies aber damit begründet, daß die in BGHZ 93, 64, 70 erwähnten Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB im Transportrecht nicht vorlägen, weil sich die Vertragshaftung des Spediteurs von seiner deliktischen Haftung nach Voraus-setzungen und Umfang deutlich unterscheide. Die Entscheidung beschränkt sich daher auf die Besonderheiten des Transportrechts und hat deshalb für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Die durch die Verhandlungen bedingte Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist endete mit dem Zugang des Schreibens der P. Versiche-rung vom 11.03.1992 (Bl. 84 d. AH), in dem die Versicherung unter Beifügung des Gutach-tens der Sachverständigen Dr. P. dem Kläger die Überweisung von 106.206,30 DM ankündigte und diesen Betrag als "die Regulierungssum-me" bezeichnete. Damit hatte die Versicherung gegenüber dem Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Schaden mit dieser Summe reguliert und folglich eine darüber hinausge-hende Entschädigung abgelehnt sei. Da der Re-gulierungsbescheid der Versicherung das Regu-lierungsverfahren abschließt, konnte für den Kläger kein Zweifel bestehen, daß durch den Bescheid vom 11.03.1992 auch die bisherigen Verhandlungen mit der Ver- sicherung über die Höhe der Entschädigung abgeschlossen waren. Zugleich beendete die Schadensregulierung auch die zwischen dem Kläger und der Beklag-ten geführten Verhandlungen. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Be-klagte hätte bereit sein können, aus ihrem eigenen Vermögen einen über die Regulierungs-summe hinausgehenden Betrag zu zahlen und im Widerspruch zu dem Regulierungsverhalten ihrer Versicherung die Verhandlungen mit dem Kläger - nunmehr allein - fortzusetzen. Da der Versicherungsnehmer durch den Abschluß einer Ausstellungsversicherung eigene Ersatz-leistungen wegen der Beschädigung von Aus-stellungsstücken gerade vermeiden will und deshalb das entsprechende Risiko auf sei-ne Versicherung übertragen hat, mußte davon ausgegangen werden, daß für die Beklagte die Regulierungsentscheidung ihrer Versiche-rung maßgeblich sein würde. Dementsprechend hat auch der damals als Vertreter des Klä-gers eingeschaltete Rechtsanwalt Dr. St. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ein-geräumt, ihm sei klar gewesen, "daß es für die Stadt letztlich auf die Entscheidung der Versicherung ankommen würde, ob sie sich mit uns einigen würde". Bei dieser Sachlage war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, daß der Regulierungsbescheid der Versicherung vom 11.03.1992 auch ohne zusätzliche Erklärung der Beklagten die Verhandlungen sowohl mit der Versicherung als auch mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Da der Kläger nicht bestreitet, das Regu- lierungsschreiben der Versicherung bis zum 15.03.1992 erhalten zu haben, begann späte-stens am 15.03.1992 der Lauf der bis dahin gehemmten Verjährungsfrist und endete am 15.09.1992. Dieser Fristlauf ist nicht mehr durch ein Anerkenntnis oder durch die Aufnahme neuer Verhandlungen unterbrochen oder gehemmt worden. aa) Weder die Beklagte noch ihre Versicherung haben nach Zahlung der Regulierungssumme eine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, über den gezahlten Betrag hinauszuge-hen. Die Äußerung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20.03.1992 (Bl. 196 d. AH), daß Schadensersatz nur in Höhe des tat-sächlich entstandenen Schadens, d.h. bei Annahme eines Totalschadens "in Höhe des festgestellten Wertes der Skulptur" zu leisten sei, konnte vom Kläger nicht als grundsätzliches Anerkenntnis einer über die Regulierungssumme hinausgehenden Er-satzverpflichtung verstanden werden. Denn aus der Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. wurde deutlich, daß die Beklagte mit dem festgestellten Wert der Skulptur den von der Sachverständigen ermittelten und in-zwischen von der Versicherung regulier-ten Betrag meinte. Aus diesem Grund gab auch die von dem Kläger erwähnte tele-fonische Äußerung des damaligen Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten vom 02.06.1992, daß der tatsächliche Wert der Skulptur ersetzt werde, keinen Anlaß zu der Annahme, die Beklagte erkenne eine über den regulierten Betrag hinausgehende Ersatzpflicht grundsätzlich an. Zwischen dem 15.03.1992 und dem 15.09.1992 sind auch keine neuen Ver-handlungen über die Zahlung einer höhe-ren Regulierungssumme aufgenommen worden. Zwar ist es in dieser Zeit zwischen den Parteien unter Einbeziehung der P. Ver-sicherung noch zu zahlreichen schriftli-chen und telefonischen Kontakten gekom-men. Keiner dieser Kontakte, die sämtlich von dem Kläger ausgingen, hat jedoch da-zu geführt, daß die Beklagte und/oder ih-re Versicherung in der hier maßgeblichen Zeit bis zum 15.09.1992 in Verhandlungen mit dem Kläger über eine höhere Ersatz-leistung eingetreten ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 bis 16 des angefochtenen Urteils Bezug, in denen die verschiedenen Kontak-te bis zum 15.09.1992 eingehend erörtert und bewertet sind. Das Berufungsvor-bringen des Klägers gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 14.05.1992 (Bl. 197 d. AH) die Fortsetzung der Ver-handlungen erklärt, geht fehl. Das Gegen-teil ist der Fall. Die Beklagte hat in dem Schreiben dem Kläger erklärt, daß sie seine (negative) Einschätzung des Gutach-tens der Sachverständigen Dr. P. nicht teile. Da dieses Gutachten Grundlage für die von der P. Versicherung vorgenommene Schadensregulierung war, wurde aus die-ser Äußerung der Beklagten ebenso wie be-reits aus ihrem Anfechtungsschreiben vom 20.03.1992 (Bl. 196 d. AH) deutlich, daß sie die auf das Gutachten Dr. P. gestütz-te Schadensregulierung für richtig hielt. Zugleich kam mit der weiteren Erklärung der Beklagten, auf die von dem Kläger ge-gebene Einschätzung des Gutachtens Dr. P. nicht weiter eingehen zu wollen, solange ein anderes Gutachten nicht vorliegt, un-mißverständlich zum Ausdruck, daß die Be-klagte die Erörterungen und Verhandlungen zur Schadenshöhe als beendet ansah und für sie ein Eintritt in neue Verhandlun-gen allenfalls bei Vorlage eines neuen Gutachtens in Betracht kam. An diesem Standpunkt haben die Beklagte und ihre Versicherung auch in der Folge-zeit festgehalten. So hat die P. Versi-cherung mit Schreiben vom 12.06.1992 (Bl. 198 f. d. AH) erklärt, daß sie erst bei Vorlage eines Gutachtens eines unabhängi-gen Sachverständigen die Beurteilung des Falles wieder aufnehmen werde. Im glei-chen Sinne hat sich die Beklagte in ihrem weiteren Schreiben vom 12.06.1992 (Bl. 441 d.A.) geäußert und zugleich ausdrück-lich bekräftigt, daß die P. Versicherung eine sachgerechte Schadensregulierung vorgenommen habe. Die Beklagte ist von ihrem Standpunkt auch nicht dadurch abgewichen, daß der Leiter ihres Rechtsamts am 12.06.1992 in einem Telefonat mit dem Zeugen Dr. St. dem Drängen des Klägers (vgl. dessen Schreiben vom 10.06.1992 an die P. Versi-cherung, Bl. 95 d. AH) nachkam und sich bereit erklärte, den früheren Leiter des Museums L., Herrn Dr. G., um Informatio-nen im Zusammenhang mit dem Abschluß des Leihvertrags der Parteien zu bitten. Der Kläger konnte dieses Telefonat schon des-halb nicht als Wiedereintritt in Verhand-lungen ansehen, weil die Beklagte in dem bereits erwähnten Schreiben vom selben Tage (Bl. 441 d.A.) ihre Auffassung, daß die P. Versicherung den Schaden sachge-recht reguliert habe, gegenüber dem Klä-ger bekräftigte und erneut zu verstehen gab, daß sie Verhandlungen ohne Vorla-ge eines neuen Gutachtens weiterhin ab-lehnte. Das von dem Kläger erwähnte Schreiben der Generaldirektion der Museen der Stadt K. vom 30.06.1992 (Bl. 202 d. AH) gibt ebenfalls keinen Anhalt für eine Wieder-aufnahme der mit der Schadensregulierung beendeten Verhandlungen. Dazu fehlt dem Schreiben, mit dem eine Eingabe des Klä-gers vom 29.06.1992 beantwortet wurde, bereits ein hinreichend konkreter Inhalt. Im übrigen handelte es sich bei der Gene-raldirektion der Museen erkennbar nicht um die mit der Schadensregulierung und der Führung von Regulierungsverhandlun-gen befaßte Stelle der Verwaltung der Be-klagten. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte mit der in ihrem Schreiben vom 16.07.1992 (Bl. 200 d. AH) enthaltenen Ankündigung, ihn über den Fortgang ihres Rechtsstreits mit der Streithelferin zu informieren, von einer Fortsetzung der Verhandlungen ausgegangen sei. Der Kläger übersieht nämlich, daß die Beklagte in dem ersten Absatz dieses Schreibens erklärt hat, sie teile die ablehnende Haltung ihrer Versicherung und sehe ebenfalls z.Zt. keine Veranlassung für eine weitergehen-de Schadensregulierung. Dies war erneut eine eindeutige Ablehnung von Verhand-lungen über einen höheren Schadensersatz. Im Hinblick darauf kann auch aus den weiteren Informationen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.07.1992 (Bl. 201 d. AH) und ihrer Anregung, die Klage-erwiderung im Verfahren gegen die Streit-helferin abzuwarten, nichts für eine Wie-deraufnahme von Verhandlungen hergeleitet werden. Die erwähnten Schreiben der Beklagten zeigen, daß die Behauptung des Klägers, nach Eingang des Schreibens der Beklag-ten vom 14.05.1992 habe es rund zwanzig Gespräche gegeben, ohne daß eine Fortset-zung der Verhandlungen verweigert worden sei, nicht den Tatsachen entspricht. Die Beklagte hat auch nach dem 14.05.1992 in ihren Schreiben vom 12.06.1992 und 16.07.1992 ihre Ablehnung, vor Vorlage eines neuen Gutachtens in Verhandlungen über einen höheren Schadensersatz einzu-treten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Im übrigen mußte sie, nachdem mit der Schadensregulierung durch ihre Versiche-rung die Verhandlungen abgeschlossen waren, ihren ablehnenden Standpunkt auch nicht bei jeder neuen Kontaktaufnahme wieder bekräftigen. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte und ihre Versi-cherung in der hier maßgeblichen Zeit bis zum 15.09.1992 jedenfalls keine Erklärung abgegeben haben, die als Aufnahme von Verhandlungen über eine höhere Ersatz-leistung verstanden werden konnte. Damit ist die Verjährungsfrist am 15.09.1992 abgelaufen. Die Klageforderung wäre aber auch dann verjährt, wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, daß die Beklagte den Abschluß der Verhandlungen nach der Schadensregu-lierung ihrer Versicherung durch eine eigene Erklärung hätte zum Ausdruck bringen müssen. aa) Eine solche Erklärung lag bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 20.03.1992 (Bl. 196 d. AH). Die Beklagte bezog sich hierin auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. und nahm das Er-gebnis des Gutachtens zum Anlaß für eine Anfechtung des Leihvertrags mit dem Klä-ger. Damit machte sich die Beklagte er-kennbar das Ergebnis des Gutachtens und die darauf gestützte Schadensregulierung ihrer Versicherung zu eigen. Dies wurde noch bekräftigt durch den Schlußsatz des Schreibens, daß Schadensersatz nur in Hö-he des festgestellten Werts der Skulptur zu leisten sei, womit im Hinblick auf das erwähnte Gutachten Dr. P. nur der dort festgestellte und bereits regulierte Be-trag von 106.206,30 DM gemeint sein konn-te. Für den Kläger ergab sich daraus ein-deutig, daß die Beklagte den Schaden als zutreffend reguliert und die Verhandlun-gen über die Ersatzleistung als beendet ansah. Demnach hätte, wenn für eine Beendigung der Verhandlungen noch eine entsprechen-de Äußerung der Beklagten für notwen-dig gehalten würde, die Verjährungsfrist mit dem Zugang ihres Schreibens vom 20.03.1992 am 31.03.1992 begonnen und wä-re am 30.09.1992 abgelaufen. Eine Hemmung dieses Fristablaufs ist jedoch ebenfalls zu verneinen, weil es auch in der Zeit vom 15.09. bis zum 30.09.1992 nicht mehr zu Verhandlungen über eine weitergehende Ersatzleistung gekommen ist. Die auf wiederholten Wunsch des Klägers anberaumte Besprechung vom 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten, an der Vertre-ter des Klägers, der Beklagten und der P. Versicherung teilnahmen, kann nicht als Eintritt in Verhandlungen über eine weitergehende Schadensregulierung angese-hen werden. Zwar genügt für Verhandlungen i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungs-austausch über den Schadensfall; dies gilt aber nur, wenn und solange nicht erkennbar die Verhandlungen über die Er-satzpflicht abgelehnt wurden (BGH, NJW-RR 1991, 796; BGHZ 93, 64, 67; Palandt-Tho-mas, BGB, 54. Aufl., § 852 Rdnr. 18). Eine solche Ablehnung war im vorliegenden Fall von seiten der Beklagten und ihrer Versicherung erklärt worden, so daß in der Besprechung vom 25.09.1992 ein bloßer Meinungsaustausch über den Schadensfall noch keine Aufnahme von Verhandlungen be-deuten konnte, sofern nicht die Beklagte oder ihre Versicherung bei dem Gespräch ihre ablehnende Haltung aufgab, was aber nach dem vorgetragenen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ge-schehen ist. Wie ausgeführt hatten sowohl die Beklagte als auch die P. Versicherung schriftlich zum Ausdruck gebracht, daß für sie die Regulierungsverhandlungen abgeschlossen seien und neue Verhandlungen über einen weitergehenden Regulierungsbetrag erst bei Vorlage eines neuen Gutachtens in Betracht kämen. Ein neues Gutachten lag jedoch weder bei der Verabredung des Be-sprechungstermins vom 25.09.1992 vor noch ist es während der Besprechung vorgelegt worden. Da die Beklagte und ihre Versi-cherung in der Zwischenzeit unstreitig nicht auf die Voraussetzung eines neuen Gutachtens verzichtet, sondern noch mit Schreiben vom 10.07. und 16.07.1992 ihre Weigerung einer weitergehenden Schadens-regulierung bekräftigt hatten, bestand für den Kläger erkennbar bei der Bespre-chung vom 25.09.1992 die ablehnende Hal-tung der Beklagten und ihrer Versicherung zum Eintritt in neue Regulierungsver-handlungen fort. Daß es etwa im Verlauf des Gesprächs gelungen sei, die Beklagte oder die Versicherung zu bewegen, von der Prämisse eines neuen Gutachtens abzu-sehen, ist nicht erkennbar. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür er-sichtlich, daß die Beklagte und ihre Ver-sicherung am 25.09.1992 von ihrem Stand-punkt abgewichen und sich auf Verhandlun-gen eingelassen oder auch nur verhand-lungsbereit gezeigt haben. Nach den über-einstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. St. und Dr. G. hat vielmehr die P. Versiche-rung die Frage aufgeworfen, ob nicht die Forderung bereits verjährt sei, und da-mit einen zusätzlichen Gesichtspunkt für ihre ablehnende Haltung genannt. Es kann schließlich auch nicht davon ausgegan-gen werden, daß die Beklagte im Verlauf der Besprechung eine grundsätzliche Ver-gleichsbereitschaft gezeigt und hierdurch die Besprechung Verhandlungscharakter er-halten hat. Die entsprechende Behauptung des Klägers hat sich nicht erwiesen, da insoweit die Aussagen der Zeugen Dr. St. und Dr. G. einerseits gegen die Aussagen der Zeugen B. und Bo. stehen, ohne daß einer der beiden Darstellungen der Vorzug gegeben werden könnte. Dies geht zu La-sten des Klägers, der als Gläubiger für die Hemmung der Verjährungsfrist darle-gungs- und beweispflichtig ist (Baumgär-tel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 2; Palandt-Heinrichs, aaO, vor § 194 Rdnr. 18). Weitere Kontakte bis zum 30.09.1992, die als Wiederaufnahme von Verhandlungen ge-wertet werden könnten, sind nicht er-sichtlich. Das gilt auch für das Schrei-ben der P. Versicherung vom 29.09.1992 an den Kläger (Bl. 203 d. AH), in dem ledig-lich Informationen zur Klageerwiderung in dem Verfahren gegen die Streithelferin erbeten wurden und das im übrigen erst am 01.10.1992 dem Vertreter des Klägers zugegangen ist. Die Verjährungsfrist war daher bei einer Anknüpfung an das Schrei-ben der Beklagten vom 20.03.1992 späte-stens am 30.09.1992 abgelaufen. Die Verjährungseinrede der Beklagten verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat den Kläger nicht durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Vielmehr hat sie im Anschluß an den Regulierungsbescheid ihrer Versicherung dem Kläger gegenüber mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie einen weitergehenden Schadensersatz ablehnte. Sie hat in der Folgezeit auch keine Initiativen zu schriftlichen oder mündlichen Erörterungen er-griffen, durch die der Kläger hätte hingehalten werden können. Sämtliche seit Mitte April 1992 bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufgenomme-nen Kontakte gingen stattdessen vom Kläger aus. Für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten fehlt daher jede Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zu-gleich Urteilsbeschwer: 3.393.793,70 DM