Urteil
3 U 74/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0310.3U74.94.00
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Leitsätze
1. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben wurden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist. 2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten je zur Hälfte erworben, so stellt die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine Leistung des Dritten und nicht des Partners dar, der Zahlungen auf den Kaufpreis oder auf den zur Finanzierung des Grundstückskaufs von beiden Partnern aufgenommenen Kredit geleistet hat. Dieser kann daher weder nach §§ 1301, 1298 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung Übertragung des Miteigentumsanteils an sich verlangen. 3. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet die Auseinandersetzung hinsichtlich eines gemeinsam erworbenen Grundstücks grundsätzlich nach Gesellschaftsrecht statt. Ein Anwachsung gemäß § 738 BGB kommt nur bei eindeutiger Übernahmevereinbarung in Betracht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 341/93 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben wurden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist. 2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten je zur Hälfte erworben, so stellt die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine Leistung des Dritten und nicht des Partners dar, der Zahlungen auf den Kaufpreis oder auf den zur Finanzierung des Grundstückskaufs von beiden Partnern aufgenommenen Kredit geleistet hat. Dieser kann daher weder nach §§ 1301, 1298 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung Übertragung des Miteigentumsanteils an sich verlangen. 3. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet die Auseinandersetzung hinsichtlich eines gemeinsam erworbenen Grundstücks grundsätzlich nach Gesellschaftsrecht statt. Ein Anwachsung gemäß § 738 BGB kommt nur bei eindeutiger Übernahmevereinbarung in Betracht. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 341/93 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übertragung deren Miteigentumsanteils an dem Grundstück in L. verneint. Ansprüche aus Verlöbnis gemäß §§ 1301, 1298 BGB, auf die der Kläger sein Begehren nunmehr in erster Linie stützt, sind nicht gegeben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hier die Verlöbnisvorschriften überhaupt anzuwenden sind; denn bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben werden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist (vgl. Staudinger-Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 2 und Anhang zu §§ 1297 f., Rdnr. 105). Auch größere Zuwendungen, die im Rahmen des in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft üblichen Gebens und Nehmens zu sehen sind, stellen keine Geschenke im Sinne von § 1301 BGB dar (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 3). Es kann offenbleiben, ob ein Grundstückserwerb den Rahmen des Üblichen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überschreitet. Ein Anspruch aus § 1301 BGB scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt hat. Zwar ist der Schenkungsbegriff weit auszulegen. Er umfaßt alle Zuwendungen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren (vgl. Staudinger-Strätz, § 1301 Rdnr. 10; Münchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Aufl., § 1301 Rdnr. 3; Soergel-Lange, § 1301, Rdnr. 3). Der Kläger hat der Beklagten nichts zugewnendet. Die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück stellt nämlich eine Leistung der belgischen Grundstücksgesellschaft aufgrund des auch mit der Beklagten geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 2.9.1992 dar. Als "Geschenk" des Klägers könnte nur die Bezahlung des Kaufpreises auch für den Miteigentumsanteil der Beklagten gewertet werden. Tatsächlich aber hat der Kläger nur das bis zum Abschluß des Kaufvertrages bei der Bausparkasse ... angesparte Bausparguthaben, zu dessen Höhe er nichts vorgetragen hat, eingesetzt und in der Folgezeit die laufenden Raten an die Kreissparkasse A. gezahlt. Den Kaufpreis selbst hatten beide Parteien von ihrem Konto bei der Kreissparkasse A. überwiesen, die ihnen beiden zum Grundstückskauf ein Darlehen in Höhe von 27.000,00 DM zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger könnte daher allenfalls seine auf den Anteil der Beklagten entfallenden Aufwendungen erstattet verlangen, nicht aber Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 1298 BGB. Zu den "in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen" können nur die Leistungen auf den Kaufpreis und die Darlehensschuld gerechnet werden, nicht aber die seitens der belgischen Grundstücksgesellschaft erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob sich die Parteien verlobt hatten und die Beklagte von dem Verlöbnis zurückgetreten ist. Das Landgericht hat auch zutreffend einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück verneint. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß hier eine gesellschaftsrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommt. Nach herrschender Meinung findet allerdings bei Trennung nichtehelicher Partner grundsätzlich kein Ausgleich statt. Eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht ist nur bei ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenem Gesellschaftsvertrag möglich, etwa wenn die Parteien einen gemeinschaftlichen Wert geschaffen haben, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerbeziehung gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdnr. 17, 18; Diederichsen, NJW 83, 1017 f. (1020 f.); BGH NJW 80, 1520; 83, 1055 und 2375; 92, 907; OLG Saarbrücken, FamRZ 79, 796 (798); OLG Hamm, FamRZ 90, 625). Die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze liegen hier vor, da die Parteien mit dem gemeinsamen Grundstückskauf einen gemeinschaftlichen Wert schaffen wollten. Ein Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück, die hier nach belgischem Recht erfordderlich wäre, kann sich nur aufgrund von Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 BGB ergeben. § 738 BGB gilt nach herrschender Meinung entsprechend auch für die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter in der zweigliedrigen Gesellschaft (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 738 Rdnr. 1; Münchener Kommentar-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 738 Rdnr. 7 - a. M. Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 78 und Staudinger-Keßler, § 730 Rdnr. 29 und § 736 Rdnr. 7 f.). Im Falle der Anwachsung ist allerdings nach deutschem Recht keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Vermögensgegenstände erforderlich. Bei Grundstücken bedarf es lediglich der Grundbuchberichtigung (vgl. Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 9 und Palandt-Thomas, § 736, Rdnr. 2; Münchener Kommentar-Ulmer, § 718 Rdnr. 9 und § 738 Rdnr. 5). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß das Vorbringen des Klägers für die Annahme einer Übernahmevereinbarung nach § 736 BGB nicht ausreicht. Auch wenn die Beklagte erklärt haben sollte, der Kläger solle das Grundstück zurückerhalten, wenn es nicht zu dem gemeinsamen Hausbau komme, so folgt daraus nicht, daß die Parteien eine Anwachsung gewollt hätten. Unter Berücksichtigung auch der Interessenlage der Beklagte wäre dies kaum anzunehmen, zumal es bedenklich erscheint, auf diese Weise das zum Schutz des Grundstücksverkäufers vorgesehene Erfordernis notarieller Beurkundung zu umgehen. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die behauptete Zusage der Beklagte somit nicht stützen, da diese - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - formunwirksam wäre. Ansprüche aus Bereicherungsrecht stehen dem Kläger nicht zu. Sie scheitern bereits daran, daß bei der vorliegenden Fallgestaltung die Vorschriften des Gesellschaftsrechts anzuwenden sind. Nach herrschender Meinung findet bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich statt. Nur in Ausnahmefällen kommt für gegenständliche bestimmte dominierende Zuwendungen ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht, etwa wenn die Partner eine Zweckabrede dahin getroffen haben, daß der Zuwendende längerfristig an dem Gegenstand partizipieren kann, oder auch im Falle eines Eheversprechens (vgl. Palandt-Thomas, § 812 Rdnr. 90 und 705 Rdnr. 32; Staudinger-Strätz, Anhang zu §§ 1297 f. Rdnr. 40 f. und 84). In vergleichbaren Fällen haben allerdings das OLG Stuttgart (Justiz 85, 201) und das OLG Karlsruhe (NJW 94, 948) Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung auf Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück bejaht. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Es fehlt an der erforderlichen Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs. Zwar braucht der erlangte Vermögensvorteil nicht mit der erbrachten Leistung identisch zu sein. Die Leistung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück müßte aber dem Kläger zuzurechnen sein, etwa aufgrund einer Anweisung oder eines Auftrages im Drei-Personen-Verhältnis (vgl. Palandt-Thomas, § 812, Rdnr. 41, 46, 49 f.). Hier ist die Leistung jedoch durch die belgische Grundstücksgesellschaft aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertrages erfolgt. Die Leistung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten bestand nur in der Mitbezahlung ihres Anteils an der Schuld gegenüber der Verkäuferin und der Darlehensgeberin. Insoweit kommen allenfalls Ausgleichsansprüche des Klägers gemäß § 426 BGB in Betracht, die hier aber nicht geltend gemacht sind. Den Anspruch auf Herausgabe des Aktenordners hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat zu der Frage, ob sich sein Bausparvertrag in dem Ordner befindet, auch im Berufungsverfahren nichts Näheres vorgetragen. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 40.200,00 DM