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Urteil

24 U 101/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1129.24U101.94.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1994 (30 0 238/93) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.100,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1994 (30 0 238/93) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.100,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. T A T B E S T A N D Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit satzungsändernder Beschlüsse vom 17. Juni 1993, die nach Auffassung des Klägers eine unzulässige Zweckänderung des Vereins ent-halten. Der beklagte Verein wurde am 25. Januar 1982 gegründet. Die Versammlung der Gründer beschloß eine Satzung, in deren Präambel es am Ende heißt: "Um dem C. e.V. bei der Aufbringung dieser Mittel und damit bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu helfen, gründen seine Freunde einen Förderverein mit nachfol-gender Satzung:". § 1 Abs. 1 der Satzung lautete: "1) Der Verein führt den Namen "M. " Ver-ein der Förderer des Vereins C. - Heime der Diakonie im Evangelischen Stadtkirchenverband K. - K. e.V.". § 2 der Satzung lautete: "Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit 1) Der Förderverein hat die Aufgabe, den Ver-ein C. bei der Erfüllung und Durchführung der in seiner Satzung bezeichneten Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in der Erhal-tung seiner Einrichtungen zur Pflege und Be-treuung sowie der Ausbildung. 2) ... " Der Verein wurde am 17. März 1982 in das Vereinsregi-ster des Amtsgerichts Köln eingetragen. Im Rahmen der Bemühungen, als gemeinnützig anerkannt zu werden, wurde der Beklagte vom zuständigen Finanzamt gebeten, in § 2 Abs. 1 der Satzung folgende Änderung einzufügen: "Zweck des Vereins ist die Förderung der Ju-gendhilfe, Familienhilfe, Altenhilfe, Kurfür-sorge, berufliche Rehabilitation, Gefährde-tenhilfe, Wanderer- und Straffälligenfürsor-ge, Suchtbekämpfung. Der Förderverein hat auch die Aufgabe, den Verein C. ..." Notar Dr. B. , den die Gründer in der Gründungsver-sammlung bevollmächtigt hatten, die für eine Anerken-nung als gemeinnütziger Verein erforderlichen Satzungs-änderungen vorzunehmen, teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. Juli 1982 dem Amtsgericht Köln mit, er stelle § 2 Ziff. 1 der Satzung den im Schreiben des Finanzamts angeregten ersten Satz voraus. Das nach den Vorstellun-gen der Finanzbehörde in dem nunmehrigen Satz 2 des § 2 Abs. 1 aufzunehmende Wort "auch" ließ er unerwähnt. Die Änderung wurde in das Vereinsregister eingetragen und von der Finanzbehörde nicht beanstandet. In dem für die Mitglieder des Beklagten bestimmten, ge-druckten Text der Satzung ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 das Wort "auch" enthalten. Wegen des Inhalts der Satzung im übrigen wird auf Bl. 22 bis 28 des Anlagenheftes Bezug genommen, insbe-sondere auf § 6 Abs. 4 und § 9. Der Verein C. e.V. besteht seit Anfang der fünfziger Jahre und erfüllt diakonische Aufgaben auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe. Er ist Träger von Heimen und sonstigen Einrichtungen in M. . Wegen des Zweck des Vereins im einzelnen wird auf § 2 seiner Satzung (Bl. 1 AH) verwiesen. 1958 übernahm er auf Bitten des Evangelischen Stadtkirchenverbandes K. auch die Betreu-ung des ...-...-Stiftes (im folgenden: Stift), das seit 1870 besteht und der Altenpflege dient. Es entwickelte sich eine enge Zusammenarbeit. Auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Stift und dem C. vom 28. März 1983 erstreckte sich die Unterstützung des Stiftes durch das C. auf die Wirtschafts- und Betriebsfüh-rung; das C. gewährte auch finanzielle Hilfen. Die Zusammenarbeit wurde zum Jahresende 1990 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt unterstützte auch der Beklagte im Einvernehmen mit dem Vorstand des C. das Stift mit finanziellen Zuwendungen, in den Jahren darauf gab er weitere Geldmittel. Mit Schreiben vom 28. Mai 1993 lud der erste Vorsitzen-de des Beklagten die Mitglieder auf den 17. Juni 1993 zu einer Versammlung ein. Unter Punkt 7 der in dem Ein-ladungsschreiben enthaltenen Tagesordnung heißt es: "Satzungsklarstellungen: kompletter Text der überarbeiteten Satzung - siehe Anlage". Der in Bezug genommene Satzungstext enthielt keine Präambel und sah u.a. in § 1 eine Namensverkürzung auf "M. e.V." vor und eine Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2, der lauten sollte: "Zweck des Vereins ist auch die Mittelbe-schaffung, um das Diakoniewerk C. e.V. bei der Verwirklichung von dessen steuerbegün-stigten Zwecken zu unterstützen, insbesondere bei der Erhaltung seiner Einrichtungen zur Pflege, Betreuung und Ausbildung." Der neue Satzungstext wurde in der Mitgliederversamm-lung vom 17. Juni 1993 ausweislich des Protokolls mit 19 : 5 Gegenstimmen mehrheitlich beschlossen. Im An-schluß daran heißt es im Protokoll: "Aufgrund von wiederholten Fragen ... erklär-te der Vorsitzende nochmals, daß an eine Än-derung der Präambel bzw. den Fortfall dersel-ben nicht gedacht ist.". Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirk-samkeit dieses Beschlusses, soweit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 betroffen sind. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es handele sich hierbei um eine Änderung des Vereinszwecks, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Außerdem hat er vermeintliche formelle Mängel u.a. bei der Ein-berufung der Mitgliederversammlung gerügt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Beschluß der Mitglie-derversammlung vom 17. Juni 1993 insoweit nichtig ist, wie er die Änderung folgender Satzungsbestimmungen bewirken soll: Änderung § 1 Abs. 1 (Vereinsname) von "M. " Verein der Förderer des Vereins C. - Heime der Diakonie im Evangelischen Stadtkirchenverband K. e.V. in "M. e.V.", Änderung § 2 Abs. 1 Satz 2 von: "Der Förderverein hat die Aufgabe, den Verein C. bei der Erfüllung und Durch-führung der in seiner Satzung bezeichne-ten Aufgaben zu unterstützen, insbesonde-re in der Erhaltung seiner Einrichtungen zur Pflege und Betreuung sowie der Ausbil-dung." in "Zweck des Vereines ist auch die Mittel-beschaffung, um das Diakoniewerk C. K. e.V. bei der Verwirklichung von dessen steuerbegünstigten Zwecken zu unterstüt-zen, insbesondere bei der Erhaltung seiner Einrichtungen zur Pflege, Betreuung und Ausbildung.". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Zweckänderung liege nicht vor. Der Verein habe auch in der Vergangen-heit neben dem C. andere Einrichtungen unterstützt. Dies entspreche dem Verständnis, das § 2 Abs. 1 in sei-ner bisherigen Fassung beizumessen sei. Die Hinzufügung des Wortes "auch" habe allenfalls klarstellende Be-deutung. Das Landgericht hat durch Urteil vom 18. März 1994 der Klage dahin stattgegeben, daß die beanstandete Be-schlußfassung unwirksam ist. Es hat ausgeführt, der Be-schluß habe nach § 33 BGB nur einstimmig gefaßt werden können, weil er eine Zweckänderung enthalte. Der Be-klagte sei nach der geltenden Satzung auf die ausdrück-liche Förderung des C. festgelegt, demgegenüber er-weitere die beschlossene Änderung den Kreis der zu för-dernden Einrichtungen. Gegen dieses ihm am 19. April 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Mai 1994 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung von einem Monat am 6. Juli 1994 begründet. Der Beklagte greift das Urteil mit tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen an. Er ist der Auffassung, § 2 der Satzung in der durch Eintragung in das Vereinsregister vom 19. August 1982 geänderten Form sei dahin auszulegen, daß Zweck des Vereins die Förderung der Jugendhilfe pp. (Satz 1) sei, während die in Satz 2 vorgesehene Unterstützung des Vereins C. lediglich eine - selbstverständlich von ihm weiter zu verfolgende - Aufgabe umschreibe, die der Verwirklichung des Vereinszwecks diene. Schon nach die-ser Satzungsfassung dürfe er auch andere Organisationen und Personen als das C. unterstützen, so daß es sich bei den angefochtenen Beschlüssen nur um eine Klarstel-lung, nicht um eine Änderung gehandelt habe. Jedenfalls sei bei der Auslegung zu berücksichtigen, daß alle seine Mitglieder und der Vorstand des C. nach der Satzungsänderung im August 1982 als gültige Satzung den mit "auch" versehenen Text ausgehändigt erhalten hätten, davon ausgegangen seien, dieser entspreche der im Vereinsregister hinterlegten Fassung und konkludent einen derartigen Satzungsinhalt gewollt hätten. Dement-sprechend sei auch langjährig verfahren worden. Er habe in voller Übereinstimmung mit dem C. stets das Stift unterstützt, obwohl das C. nicht dessen Träger gewe-sen sei, sondern nur aufgrund Vertrages vom 28. März 1983 die Wirtschafts- und Betriebsführung übernommen gehabt habe. Ferner habe er, der Beklagte, im vollen Einvernehmen mit dem C. auch weitere Personen unter-stützt, z.B. habe er Ende 1990 über 3.000,00 DM zu den Kosten für eine Filmleinwand für die Kirche des ersten Vorsitzenden des C. , Pfarrer H., beigesteuert, Ende 1990 3.000,00 DM für die Behandlung der krebskranken Frau Ö., im Jahre 1989 die Kosten für das Buffet an ei-nem T.-Abend und bei einem Benefizkonzert. Der Beklagte meint, bei dem vom Kläger vertretenen Verständnis des Satzungszweckes wäre er kein autonomer Verein mehr, sondern eine Unterabteilung des C. ; er hätte nur Geld einzusammeln und abzuführen. Jedenfalls sei es dem Kläger verwehrt, sich auf den Wortlaut der hinterlegten Satzung zu berufen, weil dies vereinschä-digende Auswirkungen habe. Zahlreiche Spender wüßten, daß seit seiner Gründung das Stift stets zu den geförderten Einrichtungen gehört habe und seien bei ihren Spenden davon ausgegangen, daß diese das Stift erreichen würden. Seit Spender gehört hätten, daß die Förderung des Stiftes gestoppt werden solle, häuften sich schriftliche Zweckbestimmungen. Er schätze, daß von derzeit rund 19.000,00 DM Spenden pro Jahr rund 9.000,00 DM entfallen würden, wenn das Stift nicht mehr gefördert werde. Sofern entgegen seiner Auffassung dem angefochtenen Beschluß satzungsändernder Charakter beigemessen werde, handele es sich jedenfalls nicht um eine Zweckänderung, da nicht Satz 2, sondern Satz 1 des § 2 Abs. 1 den Sat-zungszweck festlege. Selbst wenn eine Zweckänderung angenommen werde, sei der Beschluß wirksam, weil sie von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder habe beschlossen werden können. § 6 Abs. 4 Satz 2 der Satzung enthalte eine vollstän-dige Regelung der Beschlußzuständigkeit, da sogar die Auflösung geregelt sei. Wenn das Landgericht die Auflö-sung im Hinblick auf die "Heimfallklausel" als weniger schweren Eingriff werte als die Zweckänderung, sei ver-kannt, daß auch § 9 Abs. 2 der Satzung mit 2/3-Mehrheit abänderbar sei. Für die vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der Namensänderung gebe es keine Grundlage, der Name müsse nicht die Aufgabenstellung des Vereins wiederspiegeln. Der Kläger verhalte sich rechtsmißbräuchlich. In Wahr-heit vertrete er nicht seine eigenen Belange als Ver-einsmitglied, sondern die Interessen des C. , dessen zweiter Vorsitzende er seit 1987 sei. Der Kläger habe stets die Mittelvergabe an andere als das C. mitge-tragen und wisse von den vielen zweckbestimmten Spenden für das Stift. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, aus der allein maßgeblichen geltenden Satzungs-fassung unter Berücksichtigung auch des Vereinsnamens und der Präambel ergebe sich, daß einziger Zweck des Vereins die Förderung des C. sei. Auf die Geschichte der Satzung und die den Mitgliedern ausgehändigte Fassung komme es nicht an. Er behauptet, der Notar habe seinerzeit das Wort "auch" in Absprache mit den Grün-dungsmitgliedern bewußt weggelassen. Dementsprechend sei auch stets verfahren worden. Die Zuwendungen an das Stift seien in der Zeit dessen vertraglicher Bindung an dcasn C. in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben erfolgt. Nach dem 1. Januar 1991 habe es keine Unter-stützung gegeben, der der Vorstand des C. zugestimmt habe. Die Förderung der Filmleinwand sei satzungsgemäß, weil die Leinwand für die M. Anstaltskirche bestimmt ge-wesen sei. Diese sei kirchengesetzlich mit dem C. eng verbunden, sie seien gemeinsam für die Erfüllung diako-nischer Aufgaben verantwortlich. Der Förderung der krebskranken Frau Ö. durch den Beklagten habe Pfarrer H. als Vorsitzender des C. nur auf erheblichen Druck des Beklagten in diesem besonde-ren Ausnahmefall mit einem geringen Betrag zugestimmt. Die Buffets seien bei Veranstaltungen von der Anstalts-kirchengemeinde in M. gestellt worden. Soweit sich der Beklagte auf Spenden mit Zweckbestim-mung für das Stift berufe, sei dies unerheblich. Spen-der könnten auf diese Weise nicht den Vereinszweck auf-heben, falls erforderlich, müsse der Beklagte die Spen-der darauf hinweisen, daß er das Stift nicht fördern könne und eventuell die Spende zurückgeben. Er gehe da-von aus, daß die vorgelegten Zweckbestimmungen auf eine vom Beklagten gesteuerte Aktion zurückgingen. Die Höhe des vom Beklagten befürchteten Spendenausfalls bestrei-tet der Kläger mit Nichtwissen. Der Kläger meint, die angefochtenen Beschlüsse ent-hielten eine Zweckänderung, weil vom obersten Leitsatz - Förderung des C. - abgewichen werden solle. Von dem gesetzlichen Erfordernis der Einstimmigkeit für Zweck-änderungen sehe die Satzung nicht ab; ein solcher Wille hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen und sei auch von den Gründungsmitgliedern nicht gewollt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetrangenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die angefochtene Beschlußfassung in der Versammlung vom 17. Juni 1993 wäre - da zweckändernd - nur wirksam, wenn sie einstimmig erfolgt wäre. Eine Zweckänderung des Vereins kann nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Eine nach § 40 BGB mögliche Abweichung von dieser Regelung ist in der Satzung des Beklagten nicht vorgesehen. Die Regelung in § 6 Abs. 4 umfaßt nicht die Zweckänderung. Das Gesetz sieht die Zweckänderung als von so grundle-gender Bedeutung für den Verein an, daß sie nicht mehrheitlich beschlossen werden kann. Abweichende Abstimmungsregelungen müssen daher unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NJW 1986, 1033). Daß Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung von zwei Dritteln der erschienen Mitglie-der gefaßt werden können, rechtfertigt nicht den Rückschluß, das gelte auch oder erst recht für Zwek-känderungen. Wie vom Landgedricht ausgeführt, kann die Zweckänderung weitreichendere finanzielle Folgen haben als die Auflösung. Sie kann darüber hinaus auch ideelle Interessen so erheblich beeinträch-tigen, daß sie für das einzelne Mitglied weniger hinnehmbar ist als die Auflösung, z.B. bei Förderung einer anderen anstelle der ursprünglich vorgesehenen Institution, der das einzelne Mitglied weniger verbunden ist oder gar ablehnend gegenübersteht. Bei der in § 6 Abs. 4 vorgesehenen Regelung muß das Vereinsmitglied nicht damit rechnen, daß ohne seine Zustimmung der Zweck des Vereins geändert werden kann. Die Erwägung des Beklagten, durch Änderung der "Heimfallklausel" in § 9 Abs. 2 der Satzung könne erreicht werden, daß die Auflösung des Vereins eben-so schwerwiegend wie die Zweckänderung sei, über-zeugt nicht. Sie würde, wenn alleiniger Zweck des Beklagten die Förderung des C. ist, ebenfalls eine Zweckänderung enthalten, so daß sich dieselbe Frage nach der erforderlichen Mehrheit stellt. Die beschlossenen Änderungen der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 enthalten eine Zweckänderung des Be-klagten. Die Auslegung einer Vereinssatzung hat grundsätzlich nur aus ihrem Inhalt heraus zu erfolgen, Willens-äußerungen der Gründer oder sonstige Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1986, 1033; NJW 1967, 1268). Nach § 71 Abs. 1 BGB hat bei Änderun-gen die Eintragung ins Vereinsregister konstitutive Wirkung. Als Zweck des Vereins ist anzusehen "der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit", mit dessen "Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann", "die große Linie ..., um deretwillen sich die Mitglieder zusammenge-schlossen haben" (BGH NJW 1986, 1033). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der Beklagte als "Verein der Förderer des Vereins C. " als alleinigen Zweck die Unter-stützung des C. hat. Dies ist herzuleiten aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in der im Register eingetragenen Fassung, die nach § 71 Abs. 1 BGB maßgeblich ist, der als einzige "Aufgabe" diesen Zweck beschreibt. Der - nachträglich - vorangestellte Satz 1 enthält demgegenüber eine allgemeine Zwecksetzung, die auf hunderte andere Vereine zutrifft, ohne deren kennzeichnenden, den Verein prägenden Charakter zu bestimmen. Aus den Begriffen "Zweck" und "Aufgabe" lassen sich Rückschlüsse der vom Beklagten vertretenen Art nicht ziehen. Diese Begriffe werden allgemein weitgehend synonym verwendet. Auch der Beklagte hat sie ohne inhaltliche Unterscheidung benutzt. Unter der Überschrift "Zweck des Vereins ..." folgte in der ersten Fassung in Abs. 1: "Der Verein hat die Aufgabe ...". Ferner geht aus dieser Ursprungsfassung von § 2 Abs. 1 hervor, daß der Verein seine Zielsetzung ausschließlich in der als Aufgabe bezeichneten Tätigkeit gesehen hat. Diese Umstände aus der Entstehungsgeschichte sind im Vereinsregister be-legt, daher allgemein erkennbar und deshalb berücksichtigungsfähig (vgl. Reichert-Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 5. Auf-lage, 1993, Rdnr. 301; BGH NJW 1983, 1910 für GmbH-Vertrag). Ganz deutlich wird diese Zielsetzung weiter durch den Namen hervorgerufen, in dem der Beklagte sich als Förderverein des C. beschreibt. Der letzte Satz der Präambel und die "Heimfallbestimmung" im § 9 Abs. 2 heben gleichfalls auf diese Zweckset-zung ab. Wie bei anderen Fördervereinen zugunsten einer namentlich bezeichneten Einrichtung ist die Förderung gerade dieser Einrichtung als der ober-ste Leitsatz der Tätigkeit des Vereins anzusehen. Darin besteht der Charakter des Fördervereins. Deshalb vermag der Hinweis des Beklagten darauf, daß nach BGH NJW 1986, 1033 der Vereinszweck im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB eng zu begrenzen ist, angesichts der dort völlig anderen Fallge-staltung für den vorliegenden Sachverhalt die Auffassung des Beklagten nicht zu begründen. Wenn der Beklagte im Wege des Umkehrschlusses aus § 6 Abs. 6 e, wonach die Mitgliederversammlung sich die Entscheidung über Hinzunahme und Been-digung von "Aufgaben" vorbehalten kann, folgern will, daß der Beklagte nicht nur die Aufgabe haben könne, das C. zu unterstützen, überzeugt dies nicht. In § 6 Abs. 6 e ist nicht "die Aufga-be", sondern es sind "Aufgaben" angesprochen, und das deutet auf einen anderen Sinn, nämlich auf einzelne Maßnahmen hin. In einem solchen Sinn sind auch in § 5 Abs. 8 "Aufgaben" erwähnt, indem der Vorstand Ausschüsse für "bestimmte Aufgaben" berufen kann. Die Erwägung des Beklagten, bei der hier vertre-tenen Auslegung der Satzung wäre er kein autono-mer Verein, sondern habe nur als Unterabteilung des C. Geld zu sammeln und abzuführen, trifft insoweit den Kern der Aufgabe eines jeden Föder-vereins, als er der geförderten Institution zu dienen bestimmt ist und nicht deren Ziele oder daneben andere, eigene Ziele bestimmen kann. Gleichwohl ist er autonom, weil er über die Ver-gabe der Mittel für bestimmte Maßnahmen des Ge-förderten frei entscheiden kann. Die Auffassung des Beklagten, die Aushändigung der Satzung mit dem Zusatz "auch" an alle Ver-einsmitglieder und den Vorstand des C. führe zu einer Auslegung, derzufolge neben dem C. andere Institutionen und Personen gefördert wer-den dürften, alle hätten konkludent dieses "auch" gewollt, ist nicht richtig. Selbst wenn dieser unstreitige Umstand angesichts des § 71 Abs. 1 BGB bei der Auslegung berücksichtigt werden könnte - was offen bleiben kann -, überzeugt das nicht, weil es nicht der Lebenserfahrung ent-spricht, daß die Mitglieder die Satzung so genau lesen, jedenfalls aber nicht, daß die damaligen Gründungsmitglieder, denen die Satzung ja bekannt war, dies getan haben und ihnen daher eine Abwei-chung von der ins Register eingetragenen Fassung bewußt war. Zudem ließe der Gesamtzusammenhang der Satzung trotz des Zusatzes "auch" fraglich erscheinen, ob dies gewollt war, weil die bereits erwähnten anderen Regelungen, die mit der Zweck-bestimmung zusammenhängen, auf eine ausschließli-che Förderung des C. abzielen. Das "auch" wirkt im Gesamtzusammenhang wie ein Fremdkörper, so daß der Leser an ein Redaktionsversehen denken konnte. Auch der Wille des Beklagten, die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt zu erlangen, ist entgegen der vom Beklagten in erster Instanz vertretenen Auffassung nicht als Gesichtspunkt dafür heranzuziehen, "auch" sei gewollt gewesen. Ob dies unzweifelhaft bereits aus § 58 Nr. 1 AO,folgt der die Steuerbegünstigunge für För-dervereine, die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft unterstützen, zuläßt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat das Finanzamt die eingetragene Satzungsfassung als ausreichend für die Steuerbegünstigung angesehen, da es keine weitere Beanstandung erhoben hat. Ob eine langjährige Praxis des Beklagten, die eine Förderung Dritter einschloß, zur Auslegung des Vereinszweckes nach der Satzung herangezogen werden kann, bedarf nicht der Entscheidung. Der Beklagte hat nämlich ein solche Förderung Dritter nicht dargetan. Die Aufgabe des Beklagten, "den Verein C. bei der Erfüllung und Durchführung der in seiner Satzung bezeichneten Aufgaben zu unterstützen", umfaßt Zuwendungen für alle Maßnahmen, die in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des C. gehören. Dazu gehört entgegen dem Ausgangspunkt des Beklagten nicht nur die Unterstützung solcher Einrichtungen, die das C. als Träger selbst unterhält. Nach § 2 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des C. unterstützt das C. "insbesondere dadurch" (dadurch = durch die Erfüllung diakonischer Auf-gaben auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe, vgl. Satz 1) "den Evangelischen Stadtkirchenver-band K. und die zu ihm gehörenden Kirchengemein-den bei der Durchführung ihrer diakonischen Auf-gaben...". Wie der Beklagte selbst vorträgt, hat das C. seit 1958 auf Bitten des Evangelischen Stadtkirchenverbandes die Betreuung des Stiftes übernommen. Damit hat er eine satzungsgemäße Auf-gabe erfüllt. Daran änderte sich nichts, als die Zusammenarbeit zwischen dem C. und dem Stift durch den Vertrag vom 28. März 1983 besonders ausgestaltet wurde. Indem der Beklagte das Stift in den Jahren der Betreuung durch das C. un-terstützte, unterstützte er zugleich das C. in der Erfüllung seiner Aufgaben. Die vom Beklagten behauptete Zuwendung im Jahre 1991 und die beiden unstreitigen Zuwendungen in den Jahren 1992 und 1993 nach Beendigung der Zusammenarbeit des C. mit dem Stift lassen nicht auf eine Vereinspraxis des Beklagten schließen, wonach außer dem C. Dritten Unterstützung zugeführt worden wäre. Da-bei kann dahinstehen, daß diese Zuschüsse nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers nicht mit Zustimmung des C. gegeben worden sind. Eine Handhabung in zwei bis drei Jahren, in denen sich zudem der Streit um die Förderung gerade dieser Einrichtung schon manifestierte, kann für eine Satzungsauslegung nicht herangezogen werden. Für die Bezuschussung der Filmleinwand und der zwei Buffets bei Veranstaltungen der Kirchen-gemeinde M. gilt nichts anderes. Solche Anschaffungen (Leinwand zur Meditation in der Kirche M. ) und Veranstaltungen der Kirchenge-meinde in M. als der zentralen Kirchengemein-de für das "Dorf" M. darf das C. unterstüt-zen, mithin auch der Beklagte. Aus der einmaligen, wohl auf politische Einfluß-nahme (vgl. Bl. 214- 216 d. A.) zurückzuführende Hilfe von 3.000,00 DM für die krebskranke Frau Ö. Ende 1992 ist auf ein gelebtes Satzungsbe-wußtsein, der Beklagte diene auch zur Unterstüt-zung Dritter, nicht zu schließen. In der Beurteilung der Unwirksamkeit der Namens- änderung schließt der Senat sich der Ausführung des Landgerichts an. Zudem sind die Änderungen des Namens und der Zweckbestimmung so eng miteinander verbunden, daß ohne die Änderung der Zweckbestimmung die Namensänderung jedenfalls nicht in dem beschlos-sen Umfang erfolgt wäre. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, indem er sich auf den eng verstandenen Satzungszweck berufe, weil dies zu einer Schädigung des Beklagten führe, ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß Spender nicht durch Zweckbestimmung den Vereinszweck verändern können. Vielmehr muß in ent-sprechenden Fällen der Beklagte die Spender auf die seit 1991 veränderte Sachlage hinweisen und even-tuell Spenden zurückgeben. Der Beklagte hat nicht die Befugnis, die "Geschäftspolitik" des C. zu bestimmen, indem er durch Spendenannahmen erreichen will, daß das C. weiterhin das Stift unterstützt. Ebensowenig könnte der Beklagte durch Annahme von Spenden für Einrichtungen, die das C. als Träger selbst betreibt, bewirken, daß das C. diese Einrichtungen stets weiterführt, nicht z.B. aus ihm zweckmäßig erscheinenden Gründen auf einen anderen Träger überträgt. In einem solchen Fall könnte der Beklagte auch nicht - ohne Zweckänderung - die "aufgegebene" Einrichtung unmittelbar unterstützen. Insofern ist der Beklagte auf eine den aktuellen Interessen des C. dienende Aufgabe beschränkt. Er hat sich in der Satzung auf die Förderung der vom C. verfolgten Aufgaben verpflichtet. Der Senat ist der Auffassung, daß diese Betrach-tungsweise nicht lediglich formal richtig ist, son-dern auch den Grundsätzen von Treu und Glauben ent-spricht. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Wille der Gründungsmitglieder des Beklagten darauf gerichtet war, jede einzelne damals vom C. unter-haltene oder unterstützte Einrichtung mitzufördern und daß dies insbesondere die Förderung des Stiftes umfaßte und daß ferner sich niemand vorgestellt hat, hieran könne sich in Zukunft etwas ändern. Der Verein ist indessen eine vom Willen der Gründer unabhängige juristische Person, deren Grundordnung verbindlich in der Satzung festgelegt ist. Veränder-ten Umständen kann nur im Rahmen der nach den vorge-sehenen Abstimmungsregelungen zustandegekommenen Be-schlüsse Rechnung getragen werden. Ob Umstände denk-bar sind, unter denen das einzelne Vereinsmitglied einer Zweckänderung oder -ergänzung zuzustimmen verpflichtet ist und deshalb auch einen gegen seine Stimme gefaßten Beschluß nicht anfechten könnte, kann dahinstehen. Denn solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet nichts darauf hin, daß das C. sich von seiner Zwecksetzung entfernt hätte oder die Aufgabe der Unterstützung des Stiftes willkürlich wäre oder nur auf persönli-chen Querelen beruhte. Es ist nicht unverständlich, daß ein Verein wie das C. bei Sanierungs- oder Erweiterungsbedürftigkeit eigener Einrichtungen, die einen hohen Aufwand erfordern, diesen Aufgaben Priorität einräumt und die Tätigkeiten für Dritte einschränkt oder aufgibt. Zudem ist nichts dafür er-sichtlich, daß diese Entscheidung des C. nicht in der nach seiner Satzung erforderlichen Art und Weise getroffen und von seinen Mitgliedern gebilligt wor-den wäre. Enttäuschte Erwartungen von etwaigen Spen-dern, die ihre Zuwendungen ganz oder zum Teil nur zur Förderung des Stiftes gewähren wollten und deren Mittel noch nicht dieser Zweckbestimmung zugeführt worden sind, können, wie ausgeführt, nicht mittelbar den Vereinszweck bestimmen. Ein Rechtsmißbrauch, der darin liegen soll, daß der Kläger in Wahrheit die Interessen des C. vertrete, ist nicht anzunehmen. Seine Stellung als zweiter Vorsitzender des C. hindert ihn nicht, auch seine mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber dem Beklagten wahrzunehmen. Allerdings hat der Kläger nicht be-stritten, den Prozeß ohne eigenes Kostenrisiko zu führen. Gleichwohl wäre darin ein Rechtsmißbrauch nur sehen, wenn nach der Satzung schützenswerte In-teressen des Beklagten beeinträchtigt würden. Immer-hin haben auch andere Mitglieder in der Sitzung vom 17. Juni 1993 gegen die beschlossene Satzungsände-rung gestimmt. Auf die vom Kläger in erster Instanz vorgetragenen Einladungsmängel kommt es nicht an. Die Ankündigung der Zweckänderung als "Klarstellung" entspricht allerdings kaum dem Zweck der Einladung, den Mit-gliedern die eventuelle Notwendigkeit zur Teilnahme deutlich zu machen, weil eine solche Ankündigung den Leser nicht veranlaßt, dem beigefügten Satzungstext, in dem die Veränderungen auch nicht hervorgehoben waren, besonderes Augenmerk zu widmen. Die Entscheidung über die Kosten und vorläufige Voll-streckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert der Beschwer des Beklagten: 150.000,-- DM.