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Urteil

11 U 123/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1109.11U123.94.00
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Leitsätze

Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile

ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig. T a t b e s t a n d Die Kl"gerin ist die Mutter des Beklagten. Die verstorbenen Schwiegereltern der Kl"gerin und Großeltern des Beklagten waren je zur H"lfte Miteigentümer des im Grundbuch von A. Blatt 9544 eingetragenen Miethauses A.weg 74 in A.. Als Erbin ihres Ehemannes geh"rte die Kl"gerin den Erbengemeinschaften nach den Schwiegereltern zu je 1/3 an. Mit ihrem Ehemann bewohnte sie eine der Wohnungen, wobei das Jahr des Einzuges streitig ist. Seit dem Tode des Ehemannes ist sie die alleinige Inhaberin der Wohnung. Durch Vertrag vom 31. Mai 1991 (Bl. 7 ff. GA) übertrug sie die Erbanteile auf den Beklagten. § 2 des Vertrages lautet: Als Gegenleistung verpflichtet sich der Erwerber alles zu tun, um das Wohnrecht seiner Mutter an ihrer derzeit genutzten Wohnung im Erdgeschoß des Anbaus des Hauses A.weg 74 zu erhalten. Diese Verpflichtung beinhaltet auch das Recht der Ver"ußerin, die Eintragung eines entsprechenden Wohnungsrechtes verlangen zu k"nnen, falls der Erwerber Alleineigentümer des Objektes A.weg 74 in A. werden sollte. Zur Sicherheit ihrer Ansprüche verpf"ndet der Erwerber der Ver"ußerin diese Erbanteile. Die Ver"ußerin nimmt diese Pf"ndung an. Die Beteiligten bewilligen die Verpf"ndung der Erbanteile im Grundbuch zu vermerken und einzutragen. Die Übertragung und die Verpf"ndung wurden am 18. Juli 1991 im Grundbuch eingetragen. Aufgrund verschiedener Erbf"lle und Erbteilsübertragungen bestehen die beiden personengleichen Erbengemeinschaften zu je 1/3 aus: 1. I. K., Tante des Beklagten, 2. M. H., Cousine des Beklagten, 3. dem Beklagten. Der Beklagte übernahm für die Erben die Verwaltung des Hausgrundstücks. Es ist nicht mehr streitig, daß die Kl"gerin ihre Wohnung aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Mietverh"ltnisses nutzt und daß Vermieter die Erbengemeinschaften in ihrer jeweiligen Zusammensetzung sind. Sie zahlt ein monatliches Entgelt von 380,-- DM. Mit Schreiben vom 1. November 1992 (Bl. 81 GA) forderte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Hausverwalter die Kl"gerin auf, den beigefügten Entwurf eines Mietvertrages mit Datum vom 10. November 1992 (Bl. 82 f. GA) zu unterschreiben (die über die Streichung von Ziffern 4 und 5 hinausgehenden handschriftlichen Eintragungen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. November 1993 hinzugefügt worden). Die Vorg"nge, die zu dieser Aufforderung geführt haben, sind streitig. Das gilt auch für die Frage, ob das Verlangen nach einer schriftlichen Festlegung des Vertragsinhalts auf den Beklagten zurückzuführen ist oder ob es in erster Linie auf Betreiben der Miterben an die Kl"gerin gerichtet worden ist. Mit Schreiben vom 15. Februar 1993 (Bl. 15 GA) forderte der Beklagte die Kl"gerin namens der Erbengemeinschaften auf, die Wohnung bis zum 30. April 1993 zu r"umen, da es nicht zu einer Einigung über einen Vertrag gekommen sei. Nach einem Schriftwechsel der Parteien erkl"rte die Kl"gerin mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 1993 (Bl. 21 f. GA) den Rücktritt von dem "notariellen Kaufvertrag vom 31. Mai 1991". Sie forderte den Beklagten auf, bis zum 14. Juli 1993 eine schriftliche Erkl"rung zur Bewilligung der Änderung des Grundbuchs zu überreichen. Der Beklagte widersprach der Aufforderung mit Schreiben vom 12. Juli 1993 (Bl. 23 GA). Mit ihrer sodann erhobenen Klage hat die Kl"gerin die Zustimmung des Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei wegen des - n"her dargelegten - Verhaltens des Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag und zum Widerruf der Schenkung berechtigt. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von A., Flur , Nr. , Grundbuch Blatt 9544, Abteilung I, insofern zu erteilen, daß nicht er, sondern sie, die Kl"gerin, Eigentümerin des betreffenden Grundstücksteils ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1994 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kl"gerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, denn der Vertrag vom 31. Mai 1991 sei nicht unwirksam. Die Kl"gerin sei weder nach § 326 BGB zum Rücktritt noch nach § 530 BGB zum Widerruf des Schenkungsvertrages berechtigt. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Kl"gerin hat gegen das ihr am 3. Mai 1994 zugestellte Urteil am 26. Mai 1994 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verl"ngerung der Begründungsfrist bis zum 16. September 1994 am 9. Augsut 1994 begründet. Sie fordert jetzt die Rückübertragung der dem Beklagten überlassenen Erbanteile; bis zu dieser Rückgew"hr sei das Grundbuch nicht unrichtig. § 326 BGB sei nicht anwendbar, da der Übertragungsvertrag vom 31. Mai 1991 kein gegenseitiger Vertrag sei. Er sei jedoch dahin auszulegen, daß ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden sei. Außerdem sei der Vertrag als Schenkung zu werten und sei sie berechtigt, diese wegen groben Undanks des Beklagten zu widerrufen. Die Kl"gerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu den Rücktritts- und Widerrufsgründen. Sie ist der Ansicht, die Änderung ihres Antrages mache die Berufung nicht unzul"ssig. Sie habe einen Rückgew"hranspruch geltend gemacht, über den das Landgericht entschieden habe und den sie mit der Berufung weiter verfolge. Auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt sei unver"ndert. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1994 (NJW 1994/2098) sei zu entnehmen, daß Antrags"nderungen nicht zur Unzul"ssigkeit der Berufung führten, wenn die Voraussetzungen des § 264 ZPO erfüllt seien. Hier liege lediglich eine qualitative Erweiterung im Sinne von § 363 Nr. 2 ZPO vor, nachdem man im ersten Rechtszug unzutreffend davon ausgegangen sei, die Rückübertragung k"nne im Wege einer Grundbuchberichtigung vorgenommen werden. Außerdem k"nne man der Meinung sein, daß der Antrag überhaupt nur klarstellend berichtigt worden sei. Ferner h"tte das Landgericht wie im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1992 (NJW 1993/597) gem"ß § 139 ZPO auf eine sachdienliche Fassung des Klageantrags hinwirken müssen. Diese Rüge k"nne noch bis zur mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Die Kl"gerin beantragt, unter Ab"nderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die ihm gem"ß notarieller Urkunde des Notars Dr. H. N. in A. vom 31. Mai 1991 (UR-NR. 605/91) übertragenen Erbanteile am Nachlaß des Herrn H. K. und am Nachlaß der Frau A. Sch., verwitwete K., geborene D., zurückzuübertragen, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder "ffentlichen Sparkasse - abzuwenden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Vorrangig wendet er sich jedoch gegen die Zul"ssigkeit der Berufung, die eine nicht sachdienliche Klage"nderung zum Inhalt habe. Im übrigen tr"gt er vor, ein vertragliches Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart und ein Widerruf wegen Undanks komme nicht in Betracht, da der Vertrag keine Schenkung sei. Die Spannungen zwischen den Beteiligten seien von der Kl"gerin verschuldet. Auch der Beklagte "ußert sich ausführlich zu den wechseitigen Vorwürfen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schrifts"tze Bezug genommen. Die Grundakte von A. Blatt 9544 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die von der Kl"gerin gegen das Urteil vom 14. April 1994 eingelegte Berufung ist gem"ß § 519 b ZPO als unzul"ssig zu verwerfen, da mit ihr nach dem Sachstand zur Zeit des Ablaufs der Begründungsfrist nicht die Beseitigung einer durch die Klageabweisung herbeigeführten Beschwer angestrebt, sondern ein neuer Streitgegenstand der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt wird. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Berufung nur zul"ssig ist, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird und daß erst dann zu beurteilen ist, ob eine mit der Berufung verbundene Klageerweiterung oder Klage"nderung nach den dafür geltenden Bestimmungen zul"ssig ist (vgl. BGH NJW 1993/172, NJW-RR 1989/254, NJW 1990/2683, NJW-RR 1991/1279, NJW 1993/597, NJW-RR 1994/61, NJW 1994/1896, jeweils m.w.N.; Schneider MDR 1982/626 f. sowie Z"ller-Schneider ZPO 18. Aufl. vor § 511 Rdz. 8). Die Kl"gerin verfolgt jedoch ihr früheres Begehren überhaupt nicht weiter. W"hrend sie im ersten Rechtszug vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gefordert hat, klagt sie jetzt auf Abgabe einer auf die Rückübertragung der beiden Erbanteile gerichteten Willenserkl"rung. Sie hat erkannt, daß sowohl ein Rücktritt als auch ein Widerruf nach § 530 BGB nur einen Rückübertragungsanspruch begründen, der gem"ß § 2033 Abs. 1 BGB zu erfüllen w"re und erst dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt. Der Berufungsantrag schließt nicht den Antrag auf eine Verurteilung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung ein. Ein solcher Anspruch entsteht ohnehin erst, wenn der Beklagte freiwillig oder gem"ß § 894 ZPO die geforderte Willenserkl"rung abgibt und die Kl"gerin diese in der vorgeschriebenen Form annimmt. Vorher würde eine Berichtigungsbewilligung der materiellen Rechtslage widersprechen, was ersichtlich ein Grund dafür ist, weshalb der erstinstanzliche Klageantrag nicht weiterverfolgt wird. Nach Abgabe der beiderseitigen Willenserkl"rungen k"nnte die Kl"gerin zwar m"glicherweise die Grundbuchberichtigung auch ohne weitere Mitwirkung des Beklagten gem"ß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erreichen, indem sie durch ein rechtskr"ftiges Urteil und eine notariell beurkundete Annahmeerkl"rung nebst Zustellungsurkunde dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit von Eintragungen nachweist. Das w"re aber gegenüber einer Bewilligung durch den Beklagten ein anderer Weg, die Berichtigung herbeizuführen. Die erstinstanzliche Klage war gem"ß den schrifts"tzlichen Ausführungen ebenfalls auf eine Rückgew"hr gerichtet, aber auf eine Rückgew"hr durch Berichtigung des Grundbuchs, was voraussetzte, daß es allein schon durch die einseitigen Erkl"rungen der Kl"gerin unrichtig geworden war. Diese Klage hatte einen anderen Streitgegenstand als das Berufungsverfahren. Es genügt für die Annahme einer Identit"t nicht, daß der Tatsachenstoff weitgehend unver"ndert geblieben ist. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern wird darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt (vgl. BGH NJW-RR 1994/61). Wegen der unterschiedlichen Antr"ge kommt es demgem"ß nicht darauf an, daß das Landgericht weitgehend dieselben Tatsachen gewertet hat und zum Teil über dieselben Rechtsfragen entschieden hat, wie sie im Fall der Zul"ssigkeit der Berufung im zweiten Rechtszugt von Bedeutung w"ren. Der erstinstanzliche Klageantrag schließt nicht einen Antrag bezüglich der Abgabe einer Rückübertragungserkl"rung ein, und das Landgericht hat auch nicht über einen derartigen Antrag entschieden. Eine andere Beurteilung würde eine doppelte Umdeutung erfordern, n"mlich der Klage und des Urteils. Das gem"ß § 308 ZPO an die Antr"ge der Parteien gebundene Landgericht hat jedoch seine Entscheidung nur damit begründet, das Grundbuch sei nicht unrichtig, und hat sich nicht mit einer Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe von Willenserkl"rungen befaßt. Eine Ausdehnung der Wirkungen des Urteils über den darin wiedergegebenen Klageantrag und über den Inhalt der Entscheidungsgründe hinaus w"re unvereinbar mit den Erfordernissen zur Eindeutigkeit der Rechtskraft. H"tte die Kl"gerin das landgerichtliche Urteil als richtig hingenommen und rechtskr"ftig werden lassen, dann k"nnte einer neue Klage auf Abgabe einer Übertragungserkl"rung nicht mit überzeugenden Gründen entgegengehalten werden, auch hierüber sei schon abschließend entschieden worden. Entgegen der Ansicht der Kl"gerin kann die Zul"ssigkeit der Berufung schließlich auch nicht wie in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1992 (NJW 1993/597) zugrunde liegenden Fall damit begründet werden, daß das Landgericht gem"ß § 139 ZPO darauf h"tte hinweisen müssen, daß der Klageantrag verfehlt war. Wenn ein Urteil allei durch eine Verfahrensrüge angegriffen werden soll, dann gilt hierfür die Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO. Das ist unabh"ngig davon, bis zu welchem Zeitpunkt im Fall einer ohnehin zul"ssigen Berufung eine nicht unter § 529 ZPO fallende Rüge noch vorgebracht oder die Anfechtung des Urteils überhaupt erweitert (vgl. BGH NJW 1994/7096) werden k"nnen. Unter den gegebenen Umst"nden ist kein Raum für die Ermessensentscheidung, ob eine Klage"nderung wegen der weitgehenden Übereinstimmung des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsfragen als sachdienlich zuzulassen w"re. Diese Sachdienlichkeit ist erst im Fall einer zul"ssigen Berufung zu prüfen und ist nicht geeignet, die Zul"ssigkeit herbeizuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorl"ufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Festsetzung der Beschwer erübrigt sich wegen § 547 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,-- DM.