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Beschluss

Ss 476/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1104.SS476.94.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dessen Abwesenheit (§ 232 StPO) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Dagegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der zugleich gestellte Wiedereinsetzungsantrag (§ 235 StPO) ist verworfen worden; die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Bereits die Rüge, die Hauptverhandlung habe vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO) greift durch. Es ist anerkannt, daß die Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO darauf gestützt werden kann, daß die vom Tatrichter angenommenen Voraussetzungen des § 232 StPO nicht vorgelegen haben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Auflage, § 232 Rn. 29). Dazu hat die Verteidigung u.a. folgenden Sachverhalt vorgetragen, dessen Richtigkeit durch den Akteninhalt bestätigt wird: "... (die) Terminsladung (des Angeklagten) enthielt ... nicht den Hinweis gemäß § 232 StPO. Zwar war dieser Hinweis in (der) ursprünglichen Ladung ... zum 2. März 1994 enthalten gewesen, nicht jedoch in der Umladung ... auf den 16. März 1994 (und) ... in der neuerlichen Umladung ... (zum) 30. März 1994 ... die Umladung enthält lediglich einen Hinweis auf die in der früheren Ladung enthaltene Belehrung." Die hiernach formgerecht ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge ist begründet. Nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO darf (abgesehen von weiteren Voraussetzungen) die Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Ein solcher Hinweis war in der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 30. März 1994 nicht enthalten. In diesem Ladungsschreiben heißt es vielmehr: "In der Strafsache gegen Sie ist der Termin vom 16. März 1994 aufgehoben worden ... neuer Termin ist bestimmt auf den 30. März 1994 ... Auf Anordnung des Gerichts werden Sie hiermit zu diesem Termin unter Hinweis auf die in der früheren Ladung enthaltene Belehrung geladen. Insbesondere wird erneut darauf hingewiesen, daß Ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden kann, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben." Zwar räumt die Revision ein, daß der Ladung zum ursprünglich für den 2. März 1994 vorgesehenen (später auf den 16. März 1994 verlegten) Hauptverhandlungstermin ein den Anforderungen des § 232 StPO entsprechender Hinweis beigefügt war. Die bloße Bezugsnahme auf die Belehrung in einer früheren Ladung, wie sie sich hier in der oben zitierten Umladung zum 30. März 1994 findet, reicht jedoch nach allgemeiner und richtiger Ansicht nicht aus. Für den vergleichbaren Fall des § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach in einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung ebenfalls auf die Folgen des Ausbleibens als Voraussetzung einer Verwerfung des Rechtsmittels nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hingewiesen werden muß, ist in der Rechtssprechung anerkannt, daß die Bezugnahme auf die in einer früheren Ladung enthaltene Belehrung nicht genügt (vgl. BayObLG JZ 1975, 332; OLG Koblenz NJW 1981, 2074; OLG Zweibrücken StV 1992, 101, 102; LR-Gollwitzer, StPO, 24. Auflage § 323 Rn. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Auflage § 323 Rn. 3). Ferner besteht, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die zumindest teilweise mit § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG für jeden Termin neu zu erteilen ist und daher nicht durch Bezugnahme auf Belehrungen in früheren Ladungen ersetzt werden kann (vgl. Senat NStZ 1991, 92, m.w.N.; OLG Hamm, bei Göhler, NStZ 1986, 20, 21; OLG Düsseldorf, VRS 64, 291, 292; OLG Schleswig SchlHA 1982, 45). Für den Hinweis auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsverhandlung nach § 232 StPO gelten diese Grundsätze sinngemäß. Eine Ausnahmevorschrift, die es gestattet, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, ist eng auszulegen (vgl. Senat a.a.O.). Wenn auch in § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO - anders als bei § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO - nicht von einem "ausdrücklichen" Hinweis die Rede ist, so liegt doch der Wortlaut dieser Bestimmung, ebenso wie jener des § 79 Abs. 3 OWiG, bei verständiger Würdigung die Auslegung nahe, daß über die Möglichkeit der Abwesenheitsverhandlung in jeder Ladung ausdrücklich zu belehren ist (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß der Angeklagte bei jeder Ladung erneut ausdrücklich darüber ins Bild zu setzen ist, welche nachteiligen Folgen ein eigenmächtiges Ausbleiben (Meyer-Goßner a.a.O. § 231 Rn. 13 ff.; § 232 Rn. 11) haben kann. Nur so ist gewährleistet, daß ihm diese Folgen jeweils deutlich vor Augen geführt werden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Die Verweisung auf eine frühere Ladung und die dortigen Hinweise vermag keine ausreichende Information des Angeklagten sicherzustellen, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, daß sich jemand mit Rücksicht auf eine soeben erhaltene Umladung der ersten Ladungsurkunde entäußert, ohne im einzelnen nachgeprüft zu haben, ob und inwieweit Belehrungen und Hinweise übereinstimmen, aber im Vertrauen darauf, daß es so sein müsse (vgl. BayObLG a.a.O.). Wenn Göhler (NStZ 1986, 20, 21) meint, in diesen Fällen müsse es dem Angeklagten/Betroffenen zugemutet werden, sich gegebenenfalls durch Nachfrage bei Gericht Klarheit über die Bedeutung der Verweisung zu verschaffen, weil "das Recht für die Wachen und nicht für die Schlafmützen gemacht" sei (zweifelnd insoweit: OLG Zweibrücken a.a.O.), verkennt er die Lage desjenigen, der mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren überzogen wird, und läßt zudem außer acht, daß es für die Justizbehörden ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, auch das für Umladungen bestimmte Formular mit den erforderlichen Belehrungen zu versehen. Angesichts dessen wäre es verfehlt, daß Risiko von Mißverständnissen und/oder Irrtümern dem Angeklagten/Betroffenen aufzubürden, nicht zuletzt weil auch der Gesetzestext des § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ("die Ladung ... geschieht schriftlich unter der Warnung ...") durch Verwendung des Begriffs "Warnung" die besondere Bedeutung des Erfordernisses einer unmißverständlichen Belehrung hervorhebt und erkennen läßt, daß beides, also Ladung und Belehrung, gleichzeitig und in einem Vorgang erfolgen soll (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Abgesehen davon genügt die Bezugnahme auf die Hinweise in der ersten Ladung noch aus einem weiteren Grund nicht den Anforderungen. In der (Um-)Ladung zum 30. März 1994 wird nämlich besonders stark herausgestellt, daß der Angeklagte bei unentschuldigtem Ausbleiben mit "Verhaftung oder Vorführung" zu rechnen habe. Durch das Hervorheben dieser Maßnahmen wird beim durchschnittlich aufmerksamen Leser der Eindruck erweckt, es seien gerade solche Sanktionen zu erwarten. Demgegenüber treten die Hinweise auf Belehrungen in einer früheren Ladung in den Hintergrund. Da die Umladung zum 30. März 1994 - wie nachgewiesen - aus den oben dargelegten Gründen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfüllt, kann das angefochtene Urteil, das auf einer zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Verhandlung beruht, keinen Bestand haben. Darüber hinaus rechtfertigt nur das schuldhafte (eigenmächtige) Fernbleiben des Angeklagten die Anwendung des § 232 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1990, 505; Meyer-Goßner a.a.O. § 232 Rn. 11). An der Eigenmächtigkeit fehlt es u.a., wenn der Angeklagte am Erscheinen durch Krankheit oder andere von seinem Willen unabhängige Umstände verhindert ist (vgl. BGH, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 28; Meyer-Goßner a.a.O. § 231 Rn. 15 m.w.N.). Wie bei §§ 231, 329 StPO kommt es nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist (vgl. LR-Gollwitzer, a.a.O. § 232 Rn. 14). Zur Frage der Entschuldigung hat die Verteidigung in der Revisionsschrift vorgetragen: "Er (erg.: Der Angeklagte) hatte dem Gericht am Verhandlungstage ein ärztliches Attest zukommen lassen, aus dem sich ergab, daß er aufgrund akuter Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen konnte. Diese ärztliche Bescheinigung war ausdrücklich zur Vorlage bei Gericht bestimmt gewesen ..." Hiernach ist das Ausbleiben des Angeklagten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügend entschuldigt. Er hat ausweislich des Akteninhalts am 30. März 1994 eine "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht" des Arztes Dr. med. B. vom 29. März 1994 vorgelegt, wonach er wegen einer "akuten Erkrankung" nicht in der Lage sei, den am 30. März 1994 anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen. Zwar ist die Art der Erkrankung im Attest nicht näher beschrieben. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Der Arzt hat dem Angeklagten ohne Einschränkungen bescheinigt, krankheitshalber nicht in der Lage zu sein, am Hauptverhandlungstermin vom 30. März 1994 teilzunehmen. Da nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte jenes Attest - etwa durch Vorspiegeln falscher Symptome - erschlichen hat, muß davon ausgegangen werden, daß er ohne Verschulden angenommen hat, der Inhalt des von ihm vorgelegten Attest reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Arzt ihm über die Folgen seiner Erkrankung etwas anderes mitgeteilt hat als im Attest vermerkt ist. Als Eigenmächtigkeit läßt sich das Fernbleiben des Angeklagten im Termin schon deshalb nicht werten, weil er auf die entschuldigende Wirkung des ärztlichen Attestes vertraut hat (vgl. SenE vom 27. August 1991 - Ss 399/91 -; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207, 2208; OLG Hamm StV 1993, 7; Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 26). Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch Nachfrage beim Arzt (vgl. zur Aufklärungspflicht: Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 19 m.w.N.) den vorgetragenen Entschuldigungsgrund entkräftet und den Angeklagten davon rechtszeitig benachrichtigt hätte (SenE a.a.O.). Das ist hier nicht geschehen. Da die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung gemäß § 232 StPO nach allem nicht vorgelegen haben, wie ordnungsgemäß dargelegt und nachgewiesen worden ist, mußte die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 353, 354 Abs. 2 StPO).