OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 17/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:1024.17W17.93.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 21. September 1992 zurückgewiesen wird. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 21. September 1992 zurückgewiesen wird. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt. G r ü n d e Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte Mehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig. 1. Allerdings hat der Prozeßanwalt der Kläger, die sich zum Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) zusammengeschlossen haben, für die Vertretung der Kläger in dem dieser Kostensache zugrundeliegenden Prozeß einen Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verdient. Die Kläger sind entgegen der Meinung des Beklagten als "mehrere Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Senat hat seine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung geltend machen, als ein Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu behandeln sind (so Beschluß vom 24. März 1980 - 17 W 98/80 -, veröffentlicht in JurBüro 1980, 1507), aufgegeben (vgl. zum Beispiel Beschluß vom 2. November 1987 - 17 W 498/87 -, unveröffentlicht). Hinsichtlich des Begriffs "mehrere Auftraggeber" stellt der Senat nunmehr darauf ab, ob an der Angelegenheit, in der der Anwalt tätig geworden ist, mehrere von ihm vertretene natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -, veröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = RPfleger 1988, 119 = AnwBl. 1988, 251 = MDR 1988, 155, mit Anmerkung von Schneider). Im hier zu entscheidenden Fall sind 5 Kläger, die eine gemeinsame Honorarforderung gerichtlich geltendgemacht haben, in derselben Angelegenheit zum selben (Streit-) Gegenstand anwaltlich vertreten worden. 2. Die Kläger können den ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erwachsenen Mehrvertretungszuschlag indessen vom Beklagten nicht erstattet verlangen, weil der Zuschlag nicht den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zuzurechnen ist. Die Kläger hätten ihr Rechtsschutzziel, vom Beklagten die Bezahlung ihres Arzthonorars zu erreichen, ohne Gefährdung ihrer berechtigten Interessen auch dadurch erreichen können, daß sie einen einzelnen Gesellschafter zur klageweisen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen mit der Maßgabe ermächtigt hätten, Zahlung an sich oder an alle Gesellschafter gemeinsam zu verlangen, und daß dieser die Honorarforderung dementsprechend eingeklagt hätte. Die obsiegende Partei kann grundsätzlich nur diejenigen Kosten ihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung verurteilten Gegner als notwendig im Sinne der zitierten Vorschrift erstattet verlangen, die sie bei vernünftiger, sachgerechter Wahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden mußte. Es ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die jeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können. So hat der Senat den dem Prozeßbevollmächtigten erwachsenen Mehrvertretungszuschlag in einem Fall nicht als erstattungsfähig angesehen, in dem die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis eine Nachlaßforderung nicht gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen gerichtlich verfolgen ließen, sondern sie gemeinsam geltend gemacht haben (Beschluß vom 23. September 1991 - 17 W 129/91 -, veröffentlicht in OLGR Köln 1992, 79). Außerdem hat er entschieden, daß der durch die gemeinschaftliche Vertretung der Mitglieder einer Anwaltssozietät, die wegen einer ihnen gemeinsam zustehenden Honorarforderung einen Aktivprozeß führen, dem Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag in der Regel nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehört, wenn statt eines Mitglieds mehrere Sozietätsanwälte klagen (OLGR Köln 1993, 124 = RPfleger 1993, 369). Auch dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - die Honorarforderung von Mitgliedern einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist aus erstattungsrechtlicher Sicht die Rechtsverfolgung einem Mitglied zu überlassen, wenn dem nicht berechtigte Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird es aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft für zulässig erachtet, daß ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt wird, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen (BGH LM BGB § 709 Nr. 12 = NJW 1988, 1585). Erst recht kann er ermächtigt werden, im eigenen Namen Zahlung an alle Gesellschafter zu verlangen. Durch einen von einem Mitglied der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erwirkten Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Praxis lautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt, der mehrere oder alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Für eine Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis bei der Geltendmachung der Honorarforderung fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Die vom Beklagten bereits vorprozessual erhobenen Einwendungen betrafen lediglich die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages und Fragen der Aufklärungspflicht über dessen wirtschaftliche Tragweite. Insoweit waren die Interessen aller Kläger gleich gerichtet. Bei einer derartigen Sachlage erscheint es unter Kostengesichtspunkten nicht gerechtfertigt, den Beklagten ohne sachlichen Grund vermeidbaren Kostennachteilen dadurch auszusetzen, daß die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis von ihrer Befugnis zur gemeinschaftlichen gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs Gebrauch machen. 3. Erweist sich somit die Beschwerde als begründet, ist der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der auf Festsetzung des Mehrvertretungszuschlages ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichtete Antrag der Kläger vom 21. September 1992 mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen wird. Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren beträgt 630,65 DM.