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Beschluss

17 W 278/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:1010.17W278.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Gründe 2 Die Erinnerung gilt im Umfang ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen - nach der Teilabhilfe des Rechtspflegers weitergehenden - Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger in die Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die auf die Anwaltskosten der Klägerin zu 2) entfällt. Da das Kostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist, den Streit um materiell-rechtliche Einwendungen wie diejenige der Vorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die Vorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der Kostenfestsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie zugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf den in NJW 1991, 3156 = JurBüro 1991, 1137 veröffentlichten Grundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 - verwiesen werden. Hier bestreitet die Klägerin zu 2), die ihr von ihren Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden zu können, und behauptet, gemäß § 4 Ziffer 21 b UStG von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Ob diese Behauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten Beschluß im einzelnen dargelegten Auffassung des Senats der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Kostenfestsetzungsinstanzen entzogen, so daß es im Streitfall bei der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Teil der Anwaltsvergütung der Klägerin zu 2) verbleiben muß. Gleiches gilt, wenn man vorliegend die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anwendet. Dort ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, daß zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können. 3 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Der Senat hat jedoch den angefochtenen Beschluß zur Klarstellung neu gefaßt, weil der Rechtspfleger der Erinnerung abgeholfen hat, soweit die Beklagte sich gegen die Mitfestsetzung der als Bestandteil der Anwaltskosten der Klägerin zu 1) geltend gemachten Umsatzsteuer gewandt hat, ohne dies jedoch im Tenor der Verfügung vom 20. September 1994 nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dabei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerinnen nicht Gesamtgläubiger, sondern Einzelgläubiger der Kostenerstattung sind, und daß sich der den Klägerinnen zustehende Kostenerstattungsanspruch nach dem Betrag bemißt, der im Innenverhältnis ihrem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten ihrer gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht. Von der Vergütung der gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der - zu gleichen Teilen am vorangegangenen Rechtsstreit beteiligten - Klägerinnen in Höhe von 7.598,56 DM (einschließlich Umsatzsteuer) entfallen demnach auf jede der Klägerinnen 3.799,28 DM, wovon die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung indessen lediglich 3.332,70 DM erstattet verlangen kann. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. 5 Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 933,16 DM, 6 für die Berechnung der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens 7 466,58 DM.