Beschluss
Ss 289/94 - 111 -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:0726.SS289.94.111.00
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidi-gung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 30,00 DM her-abgesetzt worden ist. Nach den Feststellungen soll der Angeklagte, der am 15. Juli 1992 gegen 8.20 Uhr mit einem Pkw den H. in K. Richtung E. befuhr, einen anderen Verkehrsteilnehmer, den Zeugen Sch., dessen Fahrweise ihn verägert hatte, als "fru-striertes Arschloch" bezeichnet haben. Die Einlas-sung des Angeklagten, nicht er, sondern der andere habe diesen Ausdruck gebraucht, hat die Strafkammer allein aufgrund der Aussage des Zeugen Sch. als wi-derlegt angesehen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-len und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, greift durch. Wie in der zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärten Revisionsbegründung ord-nungsgemäß (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) vorgetragen ist und durch das Sitzungsprotokoll bestätigt wird, hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung beantragt, "seine Tochter L. R. als Zeugin zu ver-nehmen". Über diesen Antrag hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung durch Beschluß wie folgt ent-schieden: "Der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin L. R. wird zurückgewiesen, da das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Die Erinnerungsfähig-keit der Zeugin - eines 8-jährigen Kindes - heute an diesen Vorfall im Straßenverkehr am 15. Juli 1992 ist nach Auffassung der erken-nenden Kammer, die insoweit über genügende ei-gene Sachkunde verfügt, nicht gegeben." Diese Ablehnungsentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 219 Abs. 1 S. 1 StPO muß ein Beweisantrag die Tatsachen bezeichnen, über die Beweis erhoben, und die Beweismittel angeben, durch die er erbracht werden soll (vgl. Meyer in: Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 37). Benennt der Antragsteller keine Beweistatsachen, sondern nur bestimmte Beweismittel, ist zunächst von einer Unvollständigkeit des Antrags auszugehen, es sei denn, auf die ausdrückliche Angabe könne ausnahmsweise verzichtet werden, weil sich die Beweistatsachen aus den Umständen, unter denen der Antrag gestellt worden ist, oder aus der Natur der benannten Beweismittel ohne weiteres ergeben (vgl. BGH St. 1, 29, 31/32; BayObLG StV 1982, 414; Meyer a.a.O. St. 40). Unvollständige Anträge lösen die Fürsorgepflicht des Gerichts aus. Es muß durch Befragung des Antragstellers und Hinweise so auf eine Ergänzung und Vervollständigung des Antrags hinwirken, daß dieser die förmlichen Voraussetzun-gen eines Beweisantrags erfüllt (vgl. Meyer a.a.O. S. 76). Bleibt das ergebnislos, muß das Gericht versuchen, den Antrag im Wege der Auslegung zu vervollständigen (vgl. BayObLG VRS 62, 450, 451). Erst wenn auch das mißlingt, weil weder der Antrag-steller imstande ist, die erforderlichen Angaben zu machen, noch eine Ergänzung durch Auslegung in Betracht kommt, darf der Antrag als Beweisermitt-lungsantrag behandelt werden, auf den die Regeln des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO keinen Anwendung finden (vgl. Meyer a.a.O. S. 88 m.w.N.). Der Angeklagte hat hier zwar keine Beweistatsache ausdrücklich mitgeteilt, sondern lediglich beantragt, seine Tochter L. als Zeugin zu vernehmen. Auf welche Beweistatsachen dieser Antrag zielte, ergibt sich jedoch bei verständiger Auslegung des Begehrens aus den Umständen. Dem Berufungsurteil, von dem der Senat aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte, ist zu entnehmen, daß der Angeklagte dem Vorwurf, den Zeugen Sch. als "Arsch-loch" tituliert zu haben, mit der Behauptung entge-gengetreten ist, nicht er, sondern der Zeuge habe sich dieses Ausdrucks bedient. Somit ging es in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich allein um die Frage, wer von beiden das Schimpfwort benutzt hatte. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen nach der Vernehmung des einzigen Belastungszeugen Sch. seine Tochter als Zeugin benannt hat, sollte sich dieses Beweisangebot auf die unausgesprochene, aber für alle Verfahrensbeteiligte zweifelsfrei er-kennbare Tatsachenbehauptung beziehen, daß nicht er (der Angeklagte) den Zeugen Sch. als "Arschloch" bezeichnet habe, sondern umgekehrt jener ihn. Daß diese Beweistatsache gemeint war, ist für das Beru-fungsgericht offenkundig gewesen und von ihm auch so verstanden worden. Der den "Beweisantrag" ableh-nende Beschluß macht deutlich, daß die Strafkammer genau wußte, zu welchem Beweisthema die Tochter des Angeklagten als Zeugin benannt war. Dort wird nämlich der "Vorfall im Straßenverkehr am 15. Juli 1992" ausdrücklich erwähnt und angezweifelt, daß sich ein 8-jähriges Kind längere Zeit danach an ein solches Geschehen noch erinnern könne. Darüber hinaus wertet das Landgericht den Antrag, obwohl er keine Beweistatsachen anführt, selbst als "Be-weisantrag" und gibt damit zu erkennen, daß es die Beweisbehauptung ohne weiteres aus den Umständen herleiten konnte. Nimmt der Tatrichter eine solche Auslegung vor, darf dem Antragsteller nicht entge-gengehalten werden, daß sein Antrag unvollständig sei. Dieser muß vielmehr als regelrechter Beweisan-trag anerkannt und behandelt werden. Die Strafkammer hat den hiernach ordnungsgemäßen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abge-lehnt, das Beweismittel sei "völlig ungeeignet". Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels setzt voraus, daß das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis im Freibeweis feststellen kann, daß sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (vgl. BGH StV 1990, 98). Die vollkommene Nutzlo-sigkeit der Beweisaufnahme, der völlige Unwert des Beweismittels muß mit Sicherheit feststehen (Meyer aaO S. 611 m.w.N.). Die "relative" Ungeeignetheit des Beweismittels genügt dagegen nicht (vgl. BGH NJW 1983, 404; StV 1983, 7; 1984, 232; KG StV 1993, 120; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506; BayObLG MDR 1981, 338). Völlig ungeeignet ist danach ein Zeuge, der wegen dauernder körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorübergehenden geisti-gen Störung, namentlich infolge Trunkenheit, die in sein Wissen gestellte Wahrnehmung nicht machen konnte (vgl. Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244 Rn. 281), der wegen seiner fein-dseligen Einstellung zu Staat und Justiz nicht ge-willt ist, vor Gericht Angaben zu machen (vgl. BGH MDR 1983, 4), oder der zu Vorgängen aussagen soll, die nur ein Sachverständiger zuverlässig wahrnehmen kann (vgl. BGH VRS 21, 429, 431; KMR-Paulus, StPO, § 244 Rn. 135) oder die sich im Inneren eines ande-ren Menschen abgespielt haben, ohne daß er Umstände bekunden könnte, die einen Schluß auf die innere Tatseite ermöglichen (vgl. BGH StV 1987, 236; 1984, 61; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 244 Rn. 59). Zeugen, die für lange zurückliegende Vorgänge benannt sind, können völlig ungeeignet sein, wenn es nicht nur unwahrscheinlich, sondern unmöglich erscheint, daß sie die Ereignisse zuver-lässig im Gedächtnis behalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 295; StV 1982, 339, 341; bei Spiegel, DAR 1983, 203). Das ist nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles un-ter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen (vgl. BGH, bei Miebach, NStZ 1989, 219). Maßgebend sind der Gegenstand der Beweisbehauptung, die Per-sönlichkeit des Zeugen, die Bedeutung des Vorgangs für ihn und die Länge des Zeitablaufs (vgl. BGH, bei Spiegel, DAR 1983, 203; BayObLG St. 1964, 135). Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Zeuge sich noch erinnert, darf der Antrag nicht abgelehnt werden, wobei es grundsätzlich Sache des Antrag-stellers ist, solche Anhaltspunkte darzutun (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 244 Rn. 60). Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Zeugen machen ihn nur in besonderen Ausnahmefällen zu einem völlig unge-eigneten Beweismittel (vgl. BGH NStZ 1984, 42; StV 1985, 356). Verwandtschaftliche Beziehungen zu dem Angeklagten genügen ohne Hinzutreten besonderer Um-stände nicht (vgl. BGH, bei Spiegel, DAR 1977, 174; Meyer a.a.O. S. 611). Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht die als Zeugin benannte 8-jährige L.R. nicht als völlig ungeeignetes Beweismittel betrachten. Daß sie die Tochter des Angeklagten ist, begründet - wie darge-legt - die Ungeeignetheit nicht. Greifbare Anhalts-punkte dafür, daß das Kind völlig unter dem Einfluß des Angeklagten stehe und nicht mehr zwischen der eigenen Wahrnehmung und der Darstellung des Ange-klagten unterscheiden könne, fehlen. Der vom Land-gericht aufgestellte Erfahrungssatz, daß ein 8-jäh-riges Kind grundsätzlich nicht in der Lage sei, sich an einen ca. 1 Jahr und 8 Monate zurücklie-genden Vorfall im Straßenverkehr zu erinnern, ist ebensowenig zu billigen. Ohne eingehende Würdigung der Persönlichkeit des als Zeugin benannten Kindes, die das Landgericht unterlassen hat, kann eine so weitreichende Schlußfolgerung nicht gezogen werden, weil allgemein bekannt ist, daß es bei Kindern die-ser Altersstufe ganz unterschiedliche Intelligenz- und Gedächtnispotentiale gibt. Auch die Tatsache, daß es um einen Vorgang "im Straßenverkehr" geht, der mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, für das Kind sei es unmöglich, sich daran zu erinnern. Immerhin soll es mitbekom-men haben, daß sein Vater von einem anderen Ver-kehrsteilnehmer mit einem groben Schimpfwort belegt worden ist. Es handelt sich daher aus der Sicht des Kindes nicht um ein belangloses "Allerweltsereig-nis", das alsbald vergessen wird, sondern um einen Vorfall mit Einmaligkeits- oder zumindest Beson-derheitswert, der sich dem Gedächtnis einzuprägen pflegt. Das gilt gerade für Kinder, wenn sie erle-ben müssen, daß die Autorität eines Elternteils von außen angegriffen oder in Frage gestellt wird. Die Tatsache, daß sein Vater als Autoritätsperson von einem Fremden mit einem groben Schimpfwort belegt worden ist, kann für ein Kind dieser Altersstufe ein gravierendes und einprägsames Erlebnis sein. Das Alter des Kindes, das zur Zeit des Vorfalls zwischen 6 und 7 Jahren gelegen haben muß, gibt für sich genommen noch keine Veranlassung, an der Wahr-nehmungsfähigkeit zu zweifeln (vgl. Meyer a.a.O. S. 174), zumal die Strafkammer nicht übersehen durfte, daß die Tochter des Angeklagten in erster Instanz detaillierte Angaben gemacht hatte. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen angebracht gewesen sein sollten, war das Landge-richt bei dieser Sachlage nicht befugt, die Zeugin, die selbst angegeben hatte, sich an den Vorfall zuverlässig zu erinnern, aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes als "ungeeignetes Beweismittel" abzutun, ohne sich selbst ein Bild von der Persön-lichkeit des Kindes zu machen. Wegen dieses Verfahrensmangels muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden (§ 353 StPO). Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückzuverweisen.