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Urteil

24 U 180/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0623.24U180.93.00
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Tenor
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.11.1993 - 15 O 389/93 - wird teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.9.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,-- DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse, Raiffeisen- oder Volksbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.11.1993 - 15 O 389/93 - wird teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.9.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,-- DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse, Raiffeisen- oder Volksbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand mit ihrem Mitglied Dr. J. in geschäftlicher Verbindung und überwies von ihr eingezogene Arzthonorare quartalsmäßig auf das Konto 302766 des Dr. J. bei der Beklagten. Für das vierte Quartal 1992 standen Honoraransprü-che in Höhe von 12.500,-- DM zur Überweisung an. Die Klägerin erteilte über diesen Betrag einen Überweisungsauftrag an die mit ihr in geschäftli-cher Verbindung stehende Ärzte- und Apothekerbank, in dem das erwähnte Konto des Dr. J. bei der Beklagten aufgeführt war. Dieser Auftrag wurde von dieser Bank weisungsgemäß ausgeführt und der Be-trag von 12.500,-- DM auf dem Konto des Dr. J. bei der Beklagten gutgebracht. Die Beklagte verrech-nete den eingehenden Betrag mit einem auf diesem Konto vorhandenen Negativ-Saldo. Mit Schreiben vom 23.04.1993 wandte sich Rechtsan-walt W. namens und im Auftrag von Dr. J. an die Klägerin. In diesem Schreiben wurde darauf hinge-wiesen, daß bei der Überweisung der 12.500,-- DM übersehen worden sei, daß Dr. J. zuvor die Anwei-sung erteilt hätte, die Zahlung solle nicht auf das bisherige Konto bei der Beklagten, sondern auf ein von ihm benanntes Postgirokonto erfolgen; gleichzeitig wurde die Überweisung von (weiteren) 12.500,-- DM auf das andere Konto verlangt. Dieser Aufforderung kam die Klägerin in der Folgezeit auch nach. Mit Schreiben vom 24.04.1993 wandte sich Dr. J. persönlich an die Beklagte und bat um Auskunft über die Verbuchung der eingegangenen 12.500,-- DM. Mit Schreiben vom 29.04.1993 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Klägerin vom 28.04.1993, daß eine Rücküberweisung des von der Klägerin überwiesenen Betrages nicht mehr möglich sei, da der Betrag bereits verbucht und in das mit Dr. J. bestehende Darlehensverhältnis eingestellt worden sei. Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Berei-cherungsanspruch zu, da die erste Überweisung auf das Konto 302766 keine Tilgungswirkung gehabt ha-be. Die Beklagte sei nicht zur Verrechnung berech-tigt gewesen; hierdurch sei die Beklagte "aus son-stigem Grund" ungerechtfertigt bereichert worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1993 an die Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei ei-nem Drei-Personen-Verhältnis könnten Rückforderun-gen nur innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehun-gen erfolgen, und hat sich insoweit auf den Vor-rang der Leistungs- gegenüber der Eingriffskondik-tion berufen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.11.1993 abgewiesen und dies im wesentlichen darauf gestützt, daß der Klägerin keine Leistungs-kondiktion zustehe, da eine Leistung allenfalls im Verhältnis Klägerin-Dr. J. vorliege, nicht aber im Verhältnis zur Beklagten, denn diese sei ebenso wie die Bank der Klägerin lediglich als Zahlstel-le anzusehen. Ein ausnahmsweise anzuerkennender Direktanspruch des Anweisenden gegen den Zahlungs-empfänger könne vorliegend nicht bejaht werden, da eine wirksame Anweisung und damit ein fehlerfreies Deckungsverhältnis vorgelegen habe. Gegen dieses ihr am 25.11.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.1993 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 28.02.1994 begründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft ihre Rechtsausführungen dahingehend, daß in Fällen der Zurückweisung einer "fehlerhaften" Überweisung durch den Leistungsemp-fänger (hier: Dr. J.) ein Anspruch auf Rückabwick-lung des fehlgeleiteten Betrages bestehe. Sie stützt ferner ihren Anspruch auf einen ihr abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch der über-weisenden Apotheker- und Ärztebank aus §§ 675, 667 BGB; dazu legt sie eine Abtretungserklärung vom 05.04.1994 (Bl. 82 GA) vor. Zinsen begehrt sie nur noch ab Zustellung der Kla-geschrift am 24.09.1993. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuän-dern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bestreitet nunmehr, daß Dr. J. die Klägerin ange-wiesen habe, die Zahlungen für das 3. Quartal 1992 auf ein anderes als das hier in Rede stehende Kon-to bei der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte bestreitet weiter, daß eine "Zurück-weisung" der Einzahlung von 12.500,-- DM auf das Konto des Dr. J. bei der Beklagten erfolgt sei - jedenfalls ergebe sich eine solche Zurückweisung weder aus dem Schreiben Dr. J.s an die Beklagte noch aus dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten im April 1993. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselsei-tigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der versehentlich an die Beklagte überwiesenen 12.500,-- DM aus §§ 675, 667, 398 BGB zu. 1.) Dem Landgericht ist grundsätzlich darin beizu-pflichten, daß Rückforderungsansprüche bei fehler-haften Überweisungen im Rahmen einer Leistungskon-diktion nur in dem Verhältnis geltend gemacht wer-den können, in dem eine Leistung erfolgt ist. Daran fehlt es aber vorliegend, weil Leistungsemp-fänger hinsichtlich der 12.500,-- DM Dr. J. war, wohingegen die Beklagte als Bank des Gläubigers lediglich Zahlstelle bzw. Vermittler der Leistung war (vgl. BGH NJW 1977, 2210; BGH WM 1985, 826). Des weiteren hat das Landgericht in Übereinstim-mung mit der h.M. (vgl. nur BGH NJW 1977, a.a.O., m.w.N.) zu Recht festgestellt, daß eine Eingriffs-kondiktion vorliegend nicht in Betracht kommt; denn ein derartiger Anspruch kann nur bestehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem "geleistet" worden ist. 2.) Die rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts muß aber gleichwohl zu einem von der ersten Instanz abweichenden Ergebnis führen, weil der Gesichtspunkt der Zurückweisung der Leistung durch den Leistungsempfänger bislang nicht berücksichtigt worden ist. Für den Fall des fehlenden Einverständnisses des Überweisungsempfängers mit der Überweisung und Gutschrift auf einem bestimmten Konto wird diesem in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zurückweisungsrecht zugebilligt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 473 und der-selbe, Die girovertragliche Fakultativklausel im Licht des AGB-Gesetzes, ZIP 1986, 1021 ff. (1025); Hadding/Häuser, WM 1989, 591 m.w.N.; BGH WM 1989, 1560 (1562); zuletzt: Häuser, Das Zurückwei-sungsrecht des Empfängers einer "aufgedrängten" Gutschrift, WM-Festgabe für Thorwald Hellner vom 9. Mai 1994, S. 10 ff.), wobei der Bundesgerichts-hof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat, ob der Leistungsempfänger ein generelles Zurückweisungsrecht hat. Übt der Leistungsempfänger dieses Zurückweisungs-recht aus, wird das in der Gutschrift liegende Schuldversprechen des Überweisenden rückwirkend unwirksam und die Banken sind gemäß §§ 675, 667 BGB zur Rücküberweisung und Wiedergutschrift auf dem Konto des Überweisenden verpflichtet (BGH a.a.O.). Der Senat schließt sich dem - soweit ersichtlich - erstmals von Canaris (a.a.O.) entwickelten Gedan-ken der "Zurückweisung" von fehlgeleiteten Über-weisungen durch den Leistungsempfänger an. Dabei kann dahinstehen, ob das Zurückweisungsrecht des Leistungsempfängers aus einer entsprechenden Anwendung des § 333 BGB (so der BGH in WM 1989, a.a.O.) oder über eine Auslegung des Kontofüh-rungsvertrages nach § 157 BGB (so neuerdings Häu-ser, WM-Festgabe a.a.O. S. 15/16) herzuleiten ist. Beide Wege sind gangbar und führen zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen, wobei unab-hängig vom dogmatischen Ansatz die schutzwürdigen Interessen der "Empfängerbank" zu berücksichtigen sind. Das Institut der Zurückweisung ist auch in den Fällen anwendbar, in denen im Valutaverhältnis zwischen Überweisendem (Klägerin) und Überwei-sungsempfänger (Dr. J.) zwar eine Geldschuld besteht, der Schuldner aber nicht auf das vom Gläubiger angegebenen Bankkonto überweist (so aus-drücklich und mit zutreffender Begründung Häuser WM-Festschrift a.a.O. S. 12; offen gelassen in BGH WM 1989 a.a.O.). Wenn der Leistungsempfänger ausdrücklich der Zah-lung auf ein bestimmtes Konto widersprochen hat, aber gleichwohl eine Zahlung auf dieses Konto erfolgt ist, muß dieser - auch wenn ein Valuta-verhältnis vorhanden ist - die von ihm gerade nicht gewünschte Verrechnung mit einem eventuel-len Negativsaldo verhindern können, da ansonsten ein Fehler des Überweisenden der Empfängerbank zugute kommen würde, wofür der Senat keinen Grund erkennt, der dies rechtfertigen könnte; dahinge-stellt bleiben kann, ob durch individuelle Verein-barung eine Einschränkung insoweit erfolgen kann. Die Einräumung eines derartigen "Zurückweisungs-rechts" führt zwar - auch wenn eine unverzügliche Zurückweisung verlangt wird (vgl. zum Streitstand Häuser, WM-Festschrift a.a.O.) - zu einer Phase der Unsicherheit bei der Empfängerbank, die aber unschädlich ist, solange diese nicht aufgrund der erfolgten Gutschrift besondere Verfügungen des Kontoinhabers zugelassen oder ausgeführt hat; denn für sie tritt insoweit kein besonderer Nachteil ein. 3.) Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwen-dung des Instituts der "Zurückweisung" sind ge-geben. a) Die Überweisung der 12.500,-- DM ist entgegen ei-ner anderslautenden Anweisung des Dr. J. erfolgt. Daß nämlich die Überweisung auf das bisher für die Honorargutschriften vorgesehene Konto bei der Beklagten versehentlich und entgegen einer zuvor erfolgten Anweisung des Dr. J. erfolgt ist, ergibt sich zunächst aus dem Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23.04.1993 (Bl. 6/7 GA) an die Klägerin. In diesem Schreiben nimmt Rechtsanwalt W. aus-drücklich Bezug auf eine Erklärung eines Mitarbei-ters der Klägerin, nach der bei der streitigen Überweisung an die Beklagte übersehen worden sei, daß Dr. J. zuvor gefordert hatte, daß die Zahlung auf ein von ihm benanntes Postgirokonto (und damit nicht mehr auf das Konto ...... bei der Beklagten) erfolgen sollte. Außerdem wird in diesem Schreiben mitgeteilt, daß dieser Umstand (Änderung der Bank-verbindung) sich auch aus Schriftverkehr zwischen der Klägerin und Dr. J. ergebe. Im Anschluß an dieses Schreiben hat sich die Klägerin sodann an die Beklagte gewandt und die Rückzahlung der (über die Apotheker- und Ärztebank) an die Beklagte transferierten 12.500,-- DM gefordert. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, daß Dr. J. die Klägerin vor der hier streitigen Überweisung angewiesen hatte, die Hono-rare für das 4. Quartal 1992 auf ein Postgirokonto zu überweisen, daß die Klägerin damit einverstan-den war und daß nur irrtümlich der frühere Über-weisungsweg gewählt worden war. Eine andere Erklä-rung für den Inhalt der vorgenannten Schreiben ist nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis wird durch den Inhalt des Schrei-bens von Dr. J. persönlich an die Beklagte vom 24.04.1993 (Bl. 78 GA) bestätigt, denn daraus ergibt sich, daß die Überweisung der 12.500,-- DM an die Beklagte jedenfalls nicht im Einverständnis von Dr. J. erfolgt war. Im übrigen hat die Beklag-te eine entsprechende Anweisung von Dr. J. weder vorprozessual noch in der ersten Instanz bestrit-ten. Das Bestreiten der Beklagten in der Beru-fungsinstanz ist daher angesichts der vorliegenden Unterlagen und des Fehlens neuer Gesichtspunkte, die für einen anderen Sachverhalt sprechen, unbe-achtlich. b) Dr. J. hat die Gutschrift der Überweisung auf das Konto ...... bei der Beklagten entgegen der Auffassung der Beklagten auch zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus einer zusammenfassenden Würdigung des Schriftverkehrs zwischen den Parteien bzw. Dr. J. im Anschluß an die Überweisung. ba) Dabei geht der Senat hinsichtlich des Zeitpunktes der Überweisung davon aus, daß hier der Vortrag der Klägerin, die Überweisung sei am 14.04.1993 veranlaßt worden, zugrunde zu legen ist. Die Klä-gerin hat insoweit substantiiert vorgetragen, daß und wann sowie mit welcher Zielrichtung der Über-weisungsauftrag an die Apotheker- und Ärztebank erfolgt ist. Diese zeitlichen Angaben werden zudem durch das Schreiben von Dr. J. an die Beklagte vom 24.04.1993 bestätigt, in dem Dr. J. berichtet, daß er von der Überweisung am 22.04.1993 Kenntnis erlangt habe. Hiergegen hat sich die Beklagte weder vorprozessual noch in der ersten Instanz gewandt. Die Beklagte kann sich im übrigen nicht darauf zurückziehen, dieses Datum mit Nichtwissen zu bestreiten, weil sie anhand ihrer Unterlagen nicht mehr nachprüfen könne, wann die Gutschrift der 12.500,-- DM erfolgt sei; hier handelt es sich nämlich um Umstände, die eindeutig in den Einfluß-bereich der Beklagten fallen - soweit sie nicht mehr zu ermitteln sind, geht dies zu Lasten der Beklagten und berechtigt nicht dazu, den entspre-chenden Sachverhalt mit Nichtwissen zu bestreiten. bb) Die Gutschrift aus der Überweisung vom 14.04.1993 ist von Dr. J. auch zurückgewiesen worden, wobei die Erklärung gegenüber der Beklagten jedenfalls eindeutig durch die Klägerin abgegeben worden ist. Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, daß das Schreiben von Dr. J. unmittelbar an die Beklagte vom 24.04.1993 (Bl. 78 GA) keine ausdrückliche Zu-rückweisung der Gutschrift, sondern lediglich eine Bitte um Aufklärung der Buchungsvorgänge enthält. Aus diesem Schreiben folgt jedoch, daß die Über-weisung der 12.500,-- DM auf sein Konto bei der Beklagten nicht seinem Willen entsprach. Die Zurückweisung ergibt sich aus dem Schrift-verkehr zwischen Klägerin und Beklagte im April 1993, spätestens aber aus der Klageschrift vom 14.09.1993, die der Beklagten am 24.09.1993 zuge-stellt worden ist. Bei der "Zurückweisung" handelt es sich um ei-ne einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Empfängerbank zugehen muß, und für die im übrigen die allgemeinen Vorschriften des BGB gel-ten. Daher geht der Senat davon aus, daß die Er-klärung der Zurückweisung gegenüber der Empfänger-bank nicht ausschließlich durch den Leistungsemp-fänger, sondern auch durch die Weiterleitung einer entsprechenden Erklärung des Leistungsempfängers (gegenüber dem Anweisenden) an die Empfängerbank (Beklagte) oder aber durch eine Erklärung für den Anweisenden erfolgen kann. So liegt die Situation im vorliegenden Fall. Die Rückforderung der Klägerin ist nur auf dem Hintergrund verständlich, daß ihr Kunde Dr. J. die Überweisung der 12.500,-- DM auf das Konto ...... bei der Beklagten nicht als Erfüllung der Verbind-lichkeit der Klägerin ihm gegenüber aus der Hono-rarabrechnung akzeptiert hatte. Daß dieser Sach-verhalt der Beklagten von der Klägerin so mitge-teilt worden ist, folgt sowohl aus dem vorangegan-genen Schreiben des Rechtsanwaltes W. an die Klä-gerin vom 23.04.1993 als auch aus der Reaktion der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.04.1993. Aus dem Antwortschreiben der Beklagten ergibt sich für den Senat eindeutig, daß die Klägerin der Beklagten am 28.04.1993 den Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts W. vom 23.04.1993 (also die Zurückweisung) mitgeteilt und auf dieser Grundlage die Rückforderung des überwiesenen Betrages ver-langt hatte. Insoweit kommt auch kein "Widerruf" des Überweisungsauftrags durch die Klägerin in Betracht, der im Giroverkehr grundsätzlich bis zur Gutschrift des überwiesenen Betrages möglich ist (vgl. Palandt, 52. Auflage, § 665 Rdn. 5 m.w.N.): denn zum einen wäre dieser Widerruf nur im Verhältnis zur Apotheker- und Ärztebank möglich, zum anderen haben die Klägerin und Dr. J. ihre Ansprüche auch nach Mitteilung der Beklagten, die 12.500,-- DM seien verrechnet, weiterverfolgt. Aus dem gesamten Sachvortrag der Parteien ein-schließlich der vorgelegten Unterlagen ergeben sich im übigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß andere Gründe für die Rückforderung des Betrages von 12.500,-- DM in Betracht gekommen wären. Eine für Dr. J. erklärte "Zurückweisung" der Über-weisung von 12.500,-- DM auf das Konto ...... ist zudem in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der 12.500,-- DM zu sehen, die der Beklagten auch zugegangen ist; den hierin lag die Erklärung, daß Dr. J. die Überweisung der 12.500,-- DM auf das Konto bei der Beklagten nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit der Klägerin akzeptiert hat. Darin liegt zugleich die für Dr. J. ausgesprochene Er-klärung, die Gutschrift zurückzuweisen. c) Der Leistungsempfänger hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem Zurückweisungs-recht Gebrauch gemacht, jedenfalls aber sind der Beklagten auch dann, wenn die Zurückweisungserklä-rung erst in der Erhebung der Klage gesehen wird, keine besonderen Nachteile entstanden. Dr. J. hat nach Bekanntwerden der Überweisung (Auftrag erteilt am 14.04.1993) schon durch Schreiben der Klägerin vom 28.04.1993 die Beklagte in Kenntnis gesetzt, daß er die Überweisung durch die Klägerin nicht als Erfüllung anerkenne und deren Rückabwicklung verlange. Aber auch wenn man die "Zurückweisung" erst in der Klageerhebung sieht, ist diese nicht verwirkt (vgl. Canaris a.a.O.; Häuser, WM-Festgabe a.a.O.), denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagten in-soweit besondere Nachteile entstanden sind. Zwar entfällt dann für die Beklagte rückwirkend die vorgenommene Verrechnung; dadurch wird die Beklag-te aber nicht etwa unangemessen benachteiligt; denn durch die Anerkennung eines Zurückweisungs-rechts (und Rückabwicklung der fehlgeleiteten Überweisung) entspricht ihre Vermögenslage genau dem Zustand, der ohne abredewidrige Überweisung durch die Klägerin bestanden hat; durch die Zu-rückweisung der Gutschrift und die Rückabwicklung der Überweisung büßt die Beklagte mangels anderer Darlegungen nur die Möglichkeit ein, durch das Fehlverhalten der Klägerin unmittelbar eine Darle-hensrückführung zu erhalten. 4.) Die Rückabwicklung des Zahlungsvorgangs nach Aus-übung des Zurückweisungsrechts vollzieht sich nach §§ 675, 667 Fall 1 BGB (so auch BGH WM 1985 a.a.O.; Häuser in WM-Festgabe a.a.O., S. 17). Weist der Leistungsempfänger den gutgeschriebenen Betrag zurück, und muß die Empfängerbank diesem Verlangen nachkommen, so ist die Überweisung gescheitert. Die Empfängerbank hat daher den ihr erteilten Überweisungsauftrag nicht endgültig aus-führen können und muß die empfangene Deckung ihrem Auftraggeber zurückgewähren (§ 667 Fall 1 BGB), wobei in der Regel der Betrag dann in der Kette der Kreditinstitute zurückfließt und letztlich dem Überweisenden von seiner Bank wieder gutgeschrie-ben wird (vgl. Häuser a.a.O., S. 17, BGH WM 1991, 1915 ff. (1917)). Jedenfalls infolge der Abtretung der entsprechen-den Ansprüche der Apotheker- und Ärztebank gegen die Beklagte kann die Klägerin unmittelbar gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der 12.500,-- DM geltend machen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 668, 246; 284, (291), 288 BGB. 5.) Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nach § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob bei fehlgeleiteten Überweisungen dem Überweisungsemp-fänger ein generelles Zurückweisungsrecht zusteht, grundsätzliche Bedeutung hat und vom Bundesge-richtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist. Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.500,-- DM