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Urteil

3 U 22/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0614.3U22.94.00
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Leitsätze

Änderung nicht anfechtbarer Beschlüsse

Auch ein nicht anfechtbarer Beschluß des Berufungsgerichts kann vom Senat geändert werden, wenn der Beschluß mangels Gewährung rechtlichen Gehörs und in der Sache fehlerhaft ist.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Änderung nicht anfechtbarer Beschlüsse Auch ein nicht anfechtbarer Beschluß des Berufungsgerichts kann vom Senat geändert werden, wenn der Beschluß mangels Gewährung rechtlichen Gehörs und in der Sache fehlerhaft ist. G r ü n d e Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 16.05.1994 ist begründet, da der Beschluß mangels Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in der Sache fehlerhaft ist. Das rechtliche Gehör ist verletzt, weil den Beklagten nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 534 ZPO gegeben worden ist. Bei seiner Entscheidung vom 16.05.1994 hat der Senat irrtümlich nicht berücksichtigt, daß der Antrag des Klägers, der in der Berufungserwiderungsschrift vom 19.04.1994 enthalten ist, den Beklagten erst am 11.05.1994 zugegangen ist. Die Frist bis zum 16.05.1994 war jedoch für eine Stellungnahme zu kurz bemessen, zumal eine ausdrückliche Fristsetzung unterblieben ist. Wäre dem Senat zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, daß der Kläger den von der Vollstreckbarkeitserklärung erfaßten Betrag in Höhe von 2.052,-- DM bereits lange Zeit vor seinem Antrag erhalten hat, wäre dieser wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kostenfällig abgewiesen worden. Angesichts der aufgezeigten schwerwiegenden Fehler, die zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit des Beschlusses führen, hält der Senat sich trotz der grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit des Beschlusses (§ 534 Abs. 2 ZPO) und der daraus resultierenden Bindungswirkung für berechtigt, diesen aufzuheben und den Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nachweis bei Zöller-Vollkommer § 318, Rdn.9 a), nach der die Beseitigung groben prozessualen Unrechts nicht an der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidung scheitern soll.