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Beschluss

16 W 68/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:0601.16W68.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die Antragsteller verklagten im Jahre 1992 unter anderem die Antragsgegner vor dem Amtsgericht Tel Aviv-Jaffa zur Zahlung von NIS 40.657 nebst Zinsen. Der das Verfahren einleitende Schriftsatz, nämlich die Klageschrift nebst Aufforderung zur Vorlage einer Verteidigungsschrift innerhalb von 60 Tagen sandte der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag- steller mit Erlaubnis des Amtsgerichts Tel Aviv- Jaffa durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verteidig- te sich gegen die Klage nicht. Daraufhin erging das im Tenor näher bezeichnete Versäumnisurteil, wel- ches der Antragsgegnerin auf dem gleichen Weg po- stalisch zugeleitet wurde. 3 Das Landgericht Köln hat antragsgemäß die Ertei- lung der Vollstreckungsklausel zum bezeichneten Versäumnisurteil mit Beschluß vom 03.11.1993 ange- ordnet. Die Vollstreckungsklausel wurde sodann am 23.11.1993 durch den Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle erteilt. 4 Gegen diesen Beschluß und die erteilte Vollstrek- kungsklausel richtet sich die am 09.12.1993 beim Landgericht Köln eingegangene Beschwerde die damit begründet wird, daß der Antragsgegnerin weder eine Klageschrift noch andere gerichtliche Verfügungen aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tel Aviv-Jaf- fa zugestellt worden seien. 5 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 11 des Ge- setzes zur Ausführung des Vertrages vom 20.07.1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen eingelegt. Daß die Beschwerde- schrift beim Landgericht einging, hindert nach § 12 des oben bezeichneten Gesetzes die Zulässigkeit nicht. 6 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Versäum- nisurteil des Amtsgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 13.05.1992 kann gemäß Art. 16 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b des Vertrages zwischen der Bundes- republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handels- sachen vom 13.08.1980 (BGBl II, 925 ff) nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, weil der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 7 Die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist, wie die Antragsteller zutreffend haben ausfüh- ren lassen, gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 a des oben bezeichneten Vertrages vom 13.08.1980 ausschließ- lich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstrek- kung im Inland erstrebt wird. Das bedeutet indes nicht, daß im gegebenen Fall nur das innerstaatli- che israelische Zivilprozeßrecht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr finden hierbei auch die Bestimmungen von internationalen Verträgen, die zwischen den be- teiligten Staaten bestehen, Anwendung. Dies ist in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 b des Vertrags vom 20.08.1988 ausdrücklich normiert, ergibt sich im übrigen aber auch aus dem Rechtsgrundsatz, daß zu dem Recht ei- nes jeden Staates auch das internationale Recht der von ihm in Kraft gesetzten Staatsverträge gehört. 8 Nach Art. 2 ff des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handels- sachen vom 15.11.1965 (BGBl 77 II S. 1452), das in Deutschland am 26.06.1979 und in Israel am 13.10.1972 in Kraft getreten ist, wird in Zivilsa- chen die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einem der beiden Staaten ausgehen, in der Weise bewirkt, daß die nach dem Recht des Ursprungsstaates zuständige Behörde - in Israel The Director of Courts, Directorate of Courts - einen Antrag an die zentrale Behörde des ersuchten Staa- tes - in der Bundesrepublik die jeweiligen Justiz- ministerien der Länder - richtet und diese sodann die Zustellung in der Form, die dem Recht des er- suchten Landes entspricht oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, soweit diese mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist, bewirkt bzw. veranlaßt. Gemäß § 6 des Haager Übereinkommens stellt die zentrale Behörde des Ursprungsstaates sodann ein Zustellungszeugnis aus. Die hier vorgenommene postalische Übersendung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke und im übrigen auch des Versäumnisurteils durch Einschreiben mit Rückschein genügt diesen Anforderungen nicht. 9 Die Zustellung durch Einschreibesendung war auch nicht durch Art. 10 des Haager Übereinkommens gedeckt. Nach dieser Vorschrift wird durch das Übereinkommen, soweit der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht ausgeschlossen, daß gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Im Verhältnis zwischen der Bun- desrepublik und Israel findet Art. 10 des Haager Übereinkommens allerdings keine Anwendung, weil die Bundesrepublik Deutschland durch ausdrückliche Er- klärungen vom 27.04.1979 bei Hinterlegung der Rati- fikationsurkunde der Benutzung der in Art. 8 und 10 des Übereinkommens vorgesehenen Übermittlungswege ausdrücklich widersprochen hat (BGBl 79 II S. 779). 10 Schließlich wird die ordnungsgemäße Zustellung auch nicht durch den Zugang der Schriftstücke gemäß § 187 ZPO ersetzt. Diese Vorschrift ist nämlich auf Fälle der in Rede stehenden Art des internationalen Rechtsverkehrs nicht anwendbar. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch tatsächlichen Zugang kommt im internationalen Rechtsverkehr nicht in Betracht, wenn dies, wie hier, in den entsprechenden Verträ- gen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine ver- klagte Partei, der von einem ausländischen Gericht in unzulässiger Weise Klage und Ladung zugestellt worden sind, muß nach einem Blick in die einschlä- gigen Vorschriften davon ausgehen und sich darauf verlassen können, daß ein gegen sie ergehendes Urteil im Inland weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn sie sich auf das Verfahren nicht einläßt (OLG Hamm, IPRspr 79, 657, 660); im übrigen ist mit der förmlichen Zustellung nach deutschem Recht auch eine Warnung des Empfängers vor den Folgen eventu- ellen Untätigbleibens verbunden. Eine solche Warn- funktion kommt einer Einschreibesendung nicht zu. Sofern ein verfahrenseinleitendes Schriftstück un- ter Mitwirkung einer deutschen gerichtlichen Stelle zugestellt wird, bildet dies auch aus der Sicht eines juristischen Laien ein Anzeichen dafür, daß im weiteren Verlauf mit Maßnahmen im Inland, insbe- sondere einer Zwangsvollstreckung, zu rechnen ist (OLG Köln IPRspr 80, 528, 530). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 12 Streit- und Beschwerwert: 29.800,-- DM