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Urteil

9 U 226/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0426.9U226.93.00
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Leitsätze
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 120/93 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 120/93 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d ##blob##nbsp; Die Beklagte erteilte am 20. Oktober 1983 dem Klä-ger zu 1) den Auftrag, die gesamte Elektroinstal-lation am Bauvorhaben N.A. in K. auszuführen. Für diese Arbeiten an dem Bau, der 206 Wohneinheiten umfaßte, wurde ein Pauschalpreis von 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Aufgrund ei-ner Zusatzvereinbarung bei Vertragsschluß hatte sich die Beklagte für eine "Vorauskasse" von 150.000,-- DM von dem Kläger zu 1) eine Erfül-lungsbürgschaft der C.bank K. in gleicher Höhe geben lassen. Ferner sollte die Beklagte eine Aus-führungsbürgschaft von 88.500,-- DM erhalten, was jedoch nicht geschah. Wegen der weiteren Einzel-heiten der Vereinbarungen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1983, Blatt 164 f. GA, Bezug genommen. ##blob##nbsp; Während der Ausführung der Arbeiten entzog die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1984 dem Kläger den Auftrag hinsichtlich der Restarbeiten. Am 1. Oktober 1984 nahm die Beklagte bei der C.bank die Bürgschaft in Anspruch, indem sie sich die Summe in Höhe von 150.000,-- DM Zug um Zug ge-gen Herausgabe der Urkunde von der Bank auszahlen ließ. ##blob##nbsp; Der Kläger zu 1) stellte eine Schlußrechnung unter dem Datum des 9. Oktober 1984 über 348.750,98 DM. Mit Datum vom 5. November 1984 erstellte die Be-klagte ebenfalls eine Schlußrechnung, aus der sich eine Überzahlung in Höhe von 115.945,37 DM ergab. ##blob##nbsp; Nachdem eine Einigung nicht erzielt wurde, erhob der Kläger zu 1) im Dezember 1984 vor dem Landge-richt Köln - 10 O 414/84 - Klage auf Zahlung von 322.679,19 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte. ##blob##nbsp; In der Folgezeit geriet das Unternehmen des Klägers zu 1) in finanzielle Schwierigkeiten. Die Bilanz des Klägers zu 1) für seinen Betrieb wies zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten von insge-samt 659.825,14 DM aus. Die Banken kündigten die Betriebsmittelkredite und Hypothekendarlehen. Zum 31. März 1985 stellte der Kläger zu 1) seinen Ge-schäftsbetrieb ein. ##blob##nbsp; Durch am 5. März 1986 verkündetes Urteil des Landgerichts Köln wurde die Beklagte verurteilt, 150.000,-- DM nebst Zinsen an die C.bank AG K. so-wie 137.930,45 DM nebst Zinsen, davon 22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungs-bürgschaft an den Kläger zu 1) zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1987 - 7 U 166/86 - das Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert. Unter Abweisung der wei-tergehenden Klage wurde die Beklagte verurteilt, 150.000,-- DM nebst 14 % Zinsen seit dem 22. No-vember 1984 an die C.bank AG K., 9.513,30 DM nebst Zinsen an die Kreissparkasse K. und 128.417,15 DM, davon 22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft, an den Kläger zu 1) zu zahlen. ##blob##nbsp; Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den In-halt der Entscheidung, Blatt 481 ff der beigezoge-nen Akte 7 U 166/86 OLG Köln, verwiesen. ##blob##nbsp; Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zahlte die Beklagte an Gläubiger des Klägers ins-gesamt 250.343,42 DM. Die sich aus dem rechtskräf-tigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln ergebende Restschuld erfüllte die Beklagte, nachdem das Ur-teil ergangen war. ##blob##nbsp; In der Folgezeit kam es dann zu Zwangsversteige-rungen betreffend folgender Grundstücke: Das Betriebsgrundstück mit Wohn- und Ge- ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; schäftshaus in F.-G., M.-W.-Straße , Flur 12, Flurstück 1814, beiden Klä-gern zu je 1/2-Anteil gehörend, durch das Amtsgericht Köln - 92 K 114/88 - am 12.04.1989 bei einem geschätzten Ver-kehrswert von 350.000,-- DM und einem Erlös - nach Abzug der Kosten - von 251.482,22 DM mit einem Minderertrag von 98.517,78 DM; das Einfamilienhaus O. 29 in B.-F. , ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; beiden Klägern zu je 1/2-Anteil ge-hörend, durch das Amtsgericht Berg-heim - 32 K 241/85 - am 10.05.1988 bei einem geschätzten Verkehrswert von 235.000,-- DM und einem Erlös - nach Ab-zug der Kosten - von 173.251,-- DM mit einem Minderertrag von 61.749,-- DM; das Zweifamilienhaus In der G. 3 in ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; H.-H., Flur 15, Flurstück 146, der Klä-gerin gehörend, durch das Amtsgericht Düren - 9 K 88/86 - am 28.04.1987 bei einem geschätzten Verkehrswert von 250.000,-- DM und einem Netto-Versteige-rungserlös von 149.687,33 DM mit einem Minderertrag von 100.312,37 DM. ##blob##nbsp; Mit am 31. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides haben die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Haupt-forderung "Verzugsschaden aufgrund Zahlungsverzug seit dem 22.11.1984 OLG-Urteil Köln - 7 U 166/86 - aus 1987, 1988, 1989" in Höhe von 394.600,-- DM geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene Mahn-bescheid ist der Beklagten am 24. Februar 1992 zu-gestellt worden. ##blob##nbsp; Die Kläger haben in der ersten Instanz geltend ge-macht, ihnen sei aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten ein Schaden in Höhe des Minderertrages, der Differenz zwischen Verkehrswert und Versteige-rungserlös nach Abzug der Kosten, entstanden. Sie haben behauptet, die Betriebsstillegung nach Kre-ditkündigungen durch die Banken und die später er-folgten Zwangsversteigerungen seien Folge des Zah-lungsverzuges der Beklagten seit dem 22. November 1984 gewesen. Zudem habe die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Beklagte die Konten des Klä-gers zu 1) zusätzlich belastet. Schließlich habe der Kläger zu 1) aufgrund einer Zahlungszusage von 61.000,-- DM durch die Beklagte die Arbeiten am 1. Bauabschnitt mängelfrei fertiggestellt. Die Zu-sage sei aber nicht eingehalten worden. ##blob##nbsp; Ihren Schaden haben die Kläger auf insgesamt 260.579,15 DM beziffert. ##blob##nbsp; Die Kläger haben, unter teilweiser Rücknahme der Klage im übrigen, beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Beklagte zu verurteilten, an sie 260.579,15 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. ##blob##nbsp; Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. ##blob##nbsp; Sie hat vorgetragen, die Klägerin zu 2) sei nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht Vertragspartne-rin sei. Ferner hat sich die Beklagte auf Verjäh-rung berufen. Im übrigen sei der Betrieb des Klä-gers zu 1) nicht wegen ausstehender Werklohnfor-derungen aus dem Vertrag mit der Beklagten einge-stellt worden, sondern aus Gründen der sich schon aus den Jahren zuvor verschlechterten finanziellen Lage des Betriebes. ##blob##nbsp; Durch am 22. September 1993 verkündetes Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Das Ur-teil ist im wesentlichen damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch verjährt sei, da es sich bei dem Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens um eine Nebenleistung handele, die gemäß § 224 BGB mit dem Hauptanspruch, der Werklohnforderung, ver-jähre, auch wenn die für den abhängigen Nebenan-spruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet sei. Darauf, wann die hier verfolgten Schäden betragsmäßig infolge der Zuschlagsbe-schlüsse in der Zwangsversteigerung konkretisier-bar geworden seien, komme es nicht an. Der An-spruchsgrund "Verzug" habe schon früher bestanden und hätte umfassend rechtswahrend verfolgt werden können. Das Landgericht hat im übrigen offenge-lassen, ob die Klägerin zu 2) aktivlegitimiert sei und ob der Zahlungsverzug, was die Kausalität angehe, ausreiche, um die Haftung der Beklagten wegen der in der Zwangsversteigerung entstandenen Mindererlöse herbeizuführen. Wegen der Einzelhei-ten der Begründung wird auf die Entscheidungsgrün-de des angefochtenen Urteils Bezug genommen. ##blob##nbsp; Gegen dieses ihnen am 1. Oktober 1993 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Oktober 1993 Beru-fung eingelegt und diese nach Verlängerung bis zum 29. Dezember 1993 am 21. Dezember 1993 begründet. ##blob##nbsp; Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbrin-gen aus der ersten Instanz. Sie sind der Ansicht, der Verzugsschadensanspruch sei nicht verjährt. Es sei zu berücksichtigen, daß die Frist für die Verjährung nicht vor Eintritt der Verzugsfolgen beginnen könne. Hier sei der Schaden in dem Augen-blick entstanden, als die Kläger das Eigentum an den Grundstücken in der Zwangsversteigerung verlo-ren und statt des objektiven Wertes nur geringe Erlöse erhalten hätten. Ein erst aus dem Verzug folgender Schaden sei keine Nebenleistung im Wort-sinne des § 224 BGB. Für den Verzugsschaden gelte vielmehr die 30-jährige Verjährungsfrist. Ferner tragen die Kläger vor, die Beklagte habe eine zu-sätzliche Schadensursache dadurch gesetzt, daß sie bei der C.bank 150.000,-- DM aus der Bürgschaft eingefordert habe, die ihr nicht zugestanden hätten. Dies sei eine zusätzliche und vom Verzug unabhängige Vertragsverletzung. Die Beklagte hätte zumindest die Einbehalte nachzahlen müssen. ##blob##nbsp; Die Vertragsverletzungen der Beklagten hätten für den Betrieb des Klägers katastrophale Folgen ge-habt. Insoweit behaupten die Kläger, am 28.09.1984 habe das betriebliche Girokonto bei der C.bank mit 56.943,30 DM im Soll gestanden. Die C.bank habe dem Kläger zu 1) Kredite von 200.000,-- DM zur Verfügung gestellt und ihm ferner Aval-Kredit in Höhe 200.000,-- DM zugesagt, der nur in Höhe der Bürgschaft valutiert gewesen sei. Als die C.bank plötzlich 150.000,-- DM habe zahlen müssen, habe das Konto die Kreditlinie überschritten. Von diesem Augenblick an sei die C.bank nicht mehr be-reit gewesen, irgendwelche Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen. Sie habe vielmehr von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Außenstände des Unterneh-mens einzuziehen. Verhandlungen über die Wieder-aufnahme der Kreditbeziehungen seien gescheitert. Die Kreissparkasse K. habe dem Kläger zu 1) einen Kontokorrent-Kredit von 100.000,-- DM, einen Überziehungskredit in gleicher Höhe und einen Aval-Kredit über 70.000,-- DM eingeräumt gehabt. Diese Kreditlinie sei am 1. Oktober 1984 nicht ausgeschöpft gewesen, da das Betriebskonto nur mit 182.332,18 DM im Soll gestanden habe. Am 30. Sep-tember 1984 hätten Lieferantenverbindlichkeiten von 154.411,01 DM bestanden, dagegen hätten die Forderungen gegenüber Kunden 357.813,69 DM betra-gen. Insgesamt betrachtet sei das Unternehmen li-quide gewesen. ##blob##nbsp; Der Vermögensverlust sei auch bei der Klägerin zu 2) dadurch eingetreten, daß Sicherheiten für Betriebsmittelkredite auch auf ihrem Grund-stücksteil eingetragen gewesen seien und sie sich für Geschäftsverbindlichkeiten mitverpflichtet ha-be. Sie habe gegen den Kläger zu 1) Freistellungs-ansprüche, die sich nach ihrer Vereitelung in Aus-gleichsansprüche verwandelt hätten. Die Beklagte müsse jedenfalls den Kläger zu 1) von Regreßan-sprüchen seiner Ehefrau freistellen. ##blob##nbsp; Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an sie ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; als Gesamtgläubiger, hilfsweise je zur Hälfte, 260.579,15 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28.04.1987 aus 100.312,37 DM, 10.05.1988 aus 61.749,-- DM und 12.04.1989 aus 98.517,78 DM zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurtei- ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; len, den Erstkläger von den Erstattungs-ansprüchen der Zweitklägerin in Höhe der Hälfte der oben genannten Beträge frei-zustellen, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; im Unterliegensfalle den Klägern nach-zulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bank-bürgschaft, abzuwenden. ##blob##nbsp; Die Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen sowie ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; der Berufungsbeklagten zu gestatten, Si-cherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Volksbank zu leisten. ##blob##nbsp; Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstin-stanzliches Vorbringen und macht geltend, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, da insoweit vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien fehlten. Vorsorglich werde bestritten, daß sich die Klägerin zu 2) mit ihren Grundstücksanteilen mitverpflichtet habe. Auch werde bestritten, daß das Innenverhältnis zwischen den Klägern so gere-gelt sei, daß die Klägerin zu 2) gegen den Kläger zu 1) einen Freistellungsanspruch im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihrer Grundstücksanteile für Geschäftsverbindlichkeiten ihres Gatten habe. Es werde auch bestritten, daß die Klägerin zu 2) je-mals Freistellung vom Beklagten verlangt habe oder verlange. ##blob##nbsp; Außerdem wäre es zu den Zwangsversteigerungen auch gekommen, wenn man sich den etwaigen Zahlungsver-zug der Beklagten wegdenken würde, da der Elek-troinstallationsbetrieb des Klägers zu 1) bereits vor Verzugseintritt überschuldet gewesen sei. ##blob##nbsp; Im übrigen beruft sich die Beklagte weiterhin auf Verjährung. ##blob##nbsp; Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. ##blob##nbsp; Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von ##blob##nbsp; 260.579,15 DM gegen die Beklagte aus dem Gesichts-punkt des Verzuges gemäß §§ 631, 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch ist ein Freistellungsan-spruch nicht begründet. ##blob##nbsp; Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens im Hinblick auf den in dem Rechtsstreit Landge-richt Köln 10 O 414/84 - Oberlandesgericht Köln 7 U 166/86 von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Werklohnanspruch ist nicht gegeben, da die Beklag-te sich zu Recht auf Verjährung beruft, § 222 Abs. 1 BGB. Gemäß § 224 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der ##blob##nbsp; Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenleistun-gen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist. Un-ter den Begriff der Nebenleistungen fällt auch ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden (herrschen-de Meinung in Rechtsprechung und Literatur: vgl. RGZ 156, 113 (121); siehe auch BGH LM BGB § 286 Nr. 3; vgl. auch BGH NJW 1982, 1277; bestätigend BGH NJW 1987, 3136 (3138); offenlassend BGH VersR 1969, 60 (61); Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 224, Rdnr. 1; Mü-Ko-von Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 224, Rdnr. 1; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 286, Rdnr. 33). ##blob##nbsp; Für den Hauptanspruch auf Zahlung von Restwerk-lohn gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 2 BGB. Diese beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 198, 201 BGB. Ausgehend von der Fälligkeit der Schlußrechnung (erteilt 9. Oktober 1984) nach § 16 Nr. 3 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., B § 16 Rdnr. 24, 93 m.w.N.) ist der Werklohnanspruch jedenfalls mit Ablauf des Jah-res 1988 verjährt. Daraus folgt, daß auch der vorliegend im Streit stehende Verzugsanspruch nach § 224 BGB verjährt ist. ##blob##nbsp; Die Geltendmachung im Mahnantrag vom 31. Dezem-ber 1991 hat die Verjährung nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen. Denn die Verjährung war bereits vorher, mit Jahresende 1988, einge-treten. ##blob##nbsp; Daß nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung durch Klageerhebung in dem Rechtsstreit Landgericht Köln - 10 O 414/84 - unterbrochen worden ist, betrifft den vorliegenden Anspruch nicht. In jenem Verfah-ren sind lediglich der Restwerklohn als Hauptan-spruch und eine Zinsforderung eingeklagt worden, während es hier um den Verzugsschaden geht. Aus diesem Grund ist auch nicht die Vorschrift des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend, wonach für rechtskräftig festgestellte Ansprüche die 30-jäh-rige Verjährungsfrist gilt. Nur der in jenem Verfahren rechtskräftig festgestellte Anspruch un-terliegt der Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Verzugsschadensersatzanspruch vorliegend ist aber damit nicht identisch, so daß § 218 BGB nicht anwendbar ist (vgl. BGH LM BGB, § 286 Nr. 3; Soer-gel-Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 33; andererseits BGH VersR 1969, 60 (61)). ##blob##nbsp; Im übrigen sind die dort rechtskräftig festge-stellten Ansprüche unstreitig durch Erfüllung er-loschen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die ##blob##nbsp; behaupteten Schäden erst nach den Zwangsversteige-rungen in den Jahren 1987 bis 1989 beziffert wer-den konnten. ##blob##nbsp; Die Verjährung des Nebenanspruchs kann später beginnen, als diejenige des Hauptanspruchs (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 224, Rdnr. 1). Die Abhängigkeit des Nebenanspruchs von dem Hauptan-spruch wirkt sich aber dahin aus, daß der Neben-anspruch nie später verjähren kann, als der Haupt-anspruch (vgl. RGZ 156, 121; Mü-Ko-von Feldmann, § 224, Rdnr. 2; Soergel-Wiedemann, § 286 Rdnr. 33; Palandt-Heinrichs, a.a.O). Der Hauptanspruch ver-jährte aber, wie oben dargelegt, mit dem Schluß des Jahres 1988. Die in § 218 Satz 1 BGB vorge-sehene Titelverjährung hat sich aber nicht aus-gewirkt, weil, wie ebenfalls oben dargelegt, die Titelforderung vor Ende 1988 erfüllt worden ist und die Verzugsschadensforderung auch nicht erfaßt hat. ##blob##nbsp; Damit ist eine Verzugsschadensforderung auch dann verjährt, wenn der Verzugsschaden erst betragsmä-ßig konkretisiert wird, nachdem der entsprechende Hauptanspruch bereits verjährt ist. Nach dem Wort-laut und Sinn des § 224 BGB soll dieses Ergebnis in Kauf genommen werden. Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Verjährungsbeginn bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die Vermögensverschlech-terung bereits dem Grunde nach verwirklicht hat, etwa im Zeitpunkt der Kreditkündigungen und der Einstellung des Betriebes, oder ob die Verjährung dann beginnt, wenn der Schaden bezifferbar ist. Der Nebenanspruch soll das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilen. Die Vorschrift des § 224 BGB schützt den Verpflichteten davor, daß er sich zur Verteidigung gegen Ansprüche auf Neben-leistungen zu dem verjährten Anspruch selber ma-teriell einlassen muß, was dem Rechtsgedanken der Verjährung widersprechen würde (vgl. dazu Mü-Ko-von Feldmann, a.a.O., Rdnr. 1). ##blob##nbsp; Diese Rechtsfolge ist auch hier interessengerecht und nicht unbillig. Der Kläger zu 1) hätte ohne weiteres in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 10 O 414/84 - oder getrennt in einem ande-ren Verfahren einen Feststellungsantrag hinsicht-lich zukünftiger, noch nicht bezifferbarer Ver-zugsschäden stellen können. Jedenfalls hätte er vor Ende 1988, als die Zwangsversteigerung schon betrieben wurde, handeln können und müssen, um die drohende Verjährung abzuwenden. Die Recht-sprechung zum Beginn der Verjährung bei Delikten gegen das Vermögen (vgl. BGH NJW 1993, 648 (650) Notarhaftung) betrifft andere Sachverhalte mit an-deren Interessenlagen, jedenfalls nicht abhängige Nebenleistungen, auf die § 224 BGB anwendbar ist. In jenen Fällen wird die Verjährungsfrist erst in Lauf gesetzt, wenn feststeht, daß ein pflichtwid-riges, ein risikobegründendes Verhalten, zu einem Schaden führt. Dieser Gesichtspunkt spielt aber im vorliegenden Fall eines Verzugsnebenanspruchs kei-ne Rolle. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus ##blob##nbsp; dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung kommt auch nicht in Betracht. Es fehlt an der ursächlichen Verknüpfung der ##blob##nbsp; Inanspruchnahme der Bürgschaft im Oktober 1984 mit dem Schaden, der durch die Zwangsversteigerungen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 entstanden ist. Die Kläger haben den Ursachenzusammenhang nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Inanspruchnahme der Bürgschaft bei der behaupteten wirtschaftlichen Situation des Klägers zu 1) Anfang Oktober 1984 (Höhe der Kredite, Umfang der Verbindlichkeiten und Forderungen) letztlich zu den Zwangsversteigerungen in den Jah-ren 1987 bis 1989 geführt hat. ##blob##nbsp; Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, hatte die C.bank dem Kläger zu 1) Kredite von 200.000,00 DM zur Verfügung gestellt und ihm ferner Aval-Kredit in Höhe von 200.000,00 DM für Anzahlungs- und Ver-tragserfüllungsbürgschaften zur Ausführung der Ar-beiten an dem Objekt N.-A. zugesagt (vgl. Schrei-ben der C.bank vom 07.09.1983, Blatt 128 GA). Da-mit veränderte die Inanspruchnahme der Bürgschaft in Höhe von 150.000,00 DM den Kreditrahmen nicht. Es ist nicht pausibel, warum sich die Inanspruch-nahme der Bürgschaft dann auf den späteren Schaden ausgeweitet haben soll. Nach alledem konnte dahinstehen, ob die Klägerin ##blob##nbsp; zu 2) anspruchsberechtigt ist. ##blob##nbsp; Demnach war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. ##blob##nbsp; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. ##blob##nbsp; Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Kläger: 260.579,15 DM.