Urteil
19 U 122/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:0422.19U122.93.00
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Entscheidungsgründe
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Das Landgericht hat der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch auf Auslagenerstattung auf der Grundlage der von ihr erstellten Abrechnung in Höhe von 6.829,63 DM zuerkannt, da diese Abrechnung richtig ist. 4 1. Die vom Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung vor dem Nachlaßgericht O. - 4 VI G 105/89 - auf der Grundlage des § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die dem Nachlaßpfleger gemäß den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836 BGB eventuell zu gewährende Vergütung ist nämlich von dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1835 BGB zu unterscheiden (vgl. LG Berlin MDR 1967, 128; Palandt-Diederichsen, BGB, 53. Aufl., § 1835 Rdnr. 2). Die Festsetzung einer Vergütung ist Sache des Nachlaßgerichts (vgl. § 1962 BGB), die hier von dem Nachlaßgericht O. in dem angeführten Verfahren festzusetzen ist. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es indes um den hiervon streng zu unterscheidenden Anspruch auf Auslagenerstattung, über welchen nur das Prozeßgericht zu entscheiden hat (LG Berlin MDR 1967, 128; PalandtEdenhofer, BGB, 53. Aufl., § 1960 Rdnr. 29). Mit Rücksicht hierauf kann von einer Vorgreiflichkeit des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vor dem Nachlaßgericht im Sinne des § 148 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rede sein. 5 2. Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz, zu dem auch ihre Auslagen und Anwaltsgebühren gehören, richtet sich nach den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB (vgl. hierzu LG München Rpfleger 1975, 396; Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 1960, Rdnr. 29). Zu ersetzen sind demgemäß die Aufwendungen, die der Nachlaßpfleger "den Umständen nach für erforderlich" halten durfte (vgl. die Formulierung in § 670 BGB). Maßgebend ist hierbei ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag: Der Beauftragte (hier: Nachlaßpfleger) hat nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden; hierbei hat er sich daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 53. Aufl., § 670 Rdnr. 4). 6 Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes durfte die Klägerin Rechtsanwalt M. für das in Rede stehende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht F. beauftragen. Dies durfte die Klägerin nach ihrem verständigen Ermessen für erforderlich halten. Auf die im Innenverhältnis mit dem Prozeßanwalt W. in O. getroffene Vereinbarung einer Gebührenteilung kommt es nicht an. Diese Vereinbarung hat keine Außenwirkung zum Mandanten, das heißt der Anspruch des jeweiligen Anwaltes gegen den Mandanten ändert sich nicht, der Mandant schuldet dem Verkehrsanwalt eine Gebühr nach § 52 BRAGO unabhängig von der daneben bestehenden Honorarverpflichtung im Verhältnis zum Prozeßanwalt (vgl. Gerold-Schmidt, BRAGO, 10. Aufl., § 3 Anm. 49). Da hiernach die Gebührenansprüche des Verkehrsanwaltes mit denjenigen des Prozeßanwaltes nichts zu tun haben, ist bei dieser Sachlage auch die vom Beklagten in der Berufung erneut gerügte Zahlung von 3.500,-- DM an Rechtsanwalt M. nicht zu beanstanden. 7 3. Auch der Einwand des Beklagten hinsichtlich des Einbehaltes von 5.700,-- DM als Vorschuß für die Pflegschaftsvergütung greift nach der nunmehr von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten neuen Unterlage im Ergebnis nicht durch. 8 Zwar ist gemäß den §§ 1915, 1835 Abs. 1 in Verbindung mit § 669 BGB auch die Zahlung eines Vorschusses auf die Vergütung des Nachlaßpflegers möglich (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 1960, Rdnr. 25). Wie oben indes bereits ausgeführt worden ist, wird die Vergütung des Nachlaßpflegers nur durch das Nachlaßgericht festgesetzt (§ 1836 in Verbindung mit den §§ 1915, 1962 BGB). Die Zahlung eines Vorschusses auf seine Vergütung kann der Nachlaßpfleger daher auch erst nach entsprechender Bewilligung bzw. Festsetzung durch das zuständige Nachlaßgericht beanspruchen; von sich aus kann der Nachlaßpfleger einen derartigen Vorschuß nicht fällig stellen. Daß ein entsprechender Vorschuß auf die Vergütung vom Nachlaßgericht festgesetzt oder bewilligt worden ist, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Es genügt indes in diesem Zusammenhang, wenn der Testamentserbe sich mit einer entsprechenden Vorschußzahlung an den Nachlaßpfleger einverstanden erklärt hat bzw. eine entsprechende Vereinbarung über eine Vorschußzahlung mit dem Nachlaßpfleger getroffen hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat im ersten Rechtszug zwar vorgetragen, daß der Erbe P.G. vereinbarungsgemäß einen Vorschuß auf ihren Vergütungsanspruch geleistet habe, den sie in Höhe von 5.700,-- DM mit ihrem Vergütungsanspruch verrechnet habe. Eine entsprechende mit ihm getroffene Vereinbarung hatte die Klägerin im ersten Rechtszug jedoch weder unter Beweis gestellt noch gar bewiesen. Der von ihr vorgelegte Überweisungsträger über 10.000,-- DM mit der Bezeichnung "Prozeßpflegschaft G. Vorschuß" (Blatt 37 Anlagenheft) reicht zum vollen Beweis für eine entsprechende Vereinbarung nicht. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Erbe dem an ihn gerichteten Schreiben der Klägerin vom 7.2.1991, in welchem davon die Rede ist, daß sie den gezahlten Vorschuß von 10.000,-- DM in Höhe von 5.700,-- DM auf ihren Vergütungsanspruch verwendet habe, nicht widersprochen hat. Die hierin zwar für das Vorbringen der Klägerin sprechenden Anhaltspunkte haben erst in Verbindung mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Schreiben vom 30.1.1990 (Blatt 110 d.A.) den erforderlichen Beweis für die von ihr behauptete einverständliche Vorschußzahlung erbringen können. In diesem Schreiben, dessen Inhalt der Beklagte, dem gemäß § 283 ZPO ein Erwiderungsrecht hierzu ausdrücklich eingeräumt worden ist, nicht widersprochen hat, hat die Klägerin P.G. um dessen Einverständnis mit der darin genannten Vergütungsberechnung gebeten, der auf dem genannten Schreiben auch den entsprechenden Vermerk mit seiner Unterschrift versehen hinzugefügt hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Senates eine entsprechende Vereinbarung fest. 9 4. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin unter Verstoß gegen § 118 Abs. 2 BRAGO zu hohe Rechtsanwaltsgebühren abgerechnet hat. 10 Hierbei geht es um 7.306,26 DM, die sich die Klägerin nach der Auffassung des Beklagten aus der Rechnung vom 15.11.1988 in Ziff. 1) über 14.612,52 DM (Angelegenheit L.; Blatt 34 Anlagenheft) auf die spätere Honorarrechnung vom 2.6.1989 über 16.276,32 DM anrechnen lassen müsse, die am 25.6.1990 indessen beglichen worden ist (vgl. Kontoauszug Blatt 36 Anlagenheft). Wie das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, kann dieser Einwand des Beklagten daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch des Nachlasses gegen die Klägerin eine Bedeutung gewinnen. Insoweit ist dem Beklagten zwar zuzugeben, daß unter bestimmten Umständen nach § 118 Abs. 2 BRAGO eine Anrechnung von vorprozessualen Gebühren auf später im Prozeß anfallende Gebühren in Betracht kommen kann. Das setzt jedoch voraus, daß es sich um ein- und dieselbe Angelegenheit im Sinne der Gebührenvorschriften der BRAGO handelt. Für eine Anrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO ist dabei insbesondere unter anderem erforderlich, daß die verschiedenen Verfahrensabschnitte denselben Gegner betreffen (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 118 BRAGO, Anm. 6 mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es. Die Abrechnung vom 2.6.1989 über 16.276,32 DM betrifft den Rechtsstreit vor dem Landgericht gegen die B. Volksbank; die Kostenrechnung vom 15.11.1988 ("L.weg") betrifft hingegen eine Auseinandersetzung der Erblasserin mit deren Tochter M.S.. 11 Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch für die anfallenden Überziehungszinsen für das im Rahmen der Pflegschaft eingerichtete Anderkonto ist auf der Grundlage der §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug vom 30.9.1992 (Blatt 25 unten Anlagenheft) liegt der von ihr zu zahlende und auch in Rechnung gestellte Überziehungszins ab 1.10.1992 bei 19,25 %. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 14 Berufungsstreitwert und Beschwer für den Beklagten: 6.829,63 DM