Leitsatz: Klage vor ordentlichen Gericht trotz Schiedsgerichtsvereinbarung (hier vor der internationalen Handelskammer, Paris) 1. Eine Klage, mit der die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung geprüft werden soll, ist nur dann unzulässig, wenn die Schiedsvereinbarung dahingehend ausgelegt werden kann, daß das Schiedsgericht eine bindende Entscheidung über die Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages treffen soll. An die Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich ihrer Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. 2. Der Kläger geht der Wirkung des Schiedsvertrages mit der Anrufung des ordentlichen Gerichts nicht verlustig, wenn feststeht, daß er von dem Schiedsvertrag nicht Abstand nehmen will. 3. In der bloßen Aufforderung, sich über den Rechtsweg zu erklären, kann kein materiell-rechtliches Angebot zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung gesehen werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Verpackungssystemen für Kartonverpackungen für Flüssigkeiten. Die Beklagte betreibt im Jemen eine Getränkefabrik. Bereits im Jahre 1985 hatte die Klägerin der Beklagten zwei Produktionsund Abfüllinien für deren Getränkefabrik schlüsselfertig verkauft. Mit Vertrag vom 30. Mai 1988 (Sales Contract) verpflichtete sich die Klägerin, ein schlüsselfertiges und komplettes Aufbereitungsund Verpackungssystem mit dem notwendigen Rohmaterial gegen Zahlung eines Entgeltes von 3.628.750,00 DM zu errichten. Unter Ziffer 4.21 des Vertrages vereinbarten die Parteien: "Any disputes arising from this contract will be settled amicably. If necessary, an arbitrator has to be referred to. If this is without help, International Chamber of Commerce in Paris will be responsible for any settlement." Die deutsche Übersetzung dieser Vereinbarung lautet: "Alle Streitfälle, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind auf gütlichem Wege beizulegen. Erforderlichenfalls müssen sie einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorgelegt werden. Sollte eine Beilegung auf diesem Weg nicht möglich sein, ist die Internationale Handelskammer in Paris hierfür zuständig." In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Abwicklung des Vertrages, die in eine am 3. April 1990 geschlossene schriftliche, als Agreement bezeichnete Vereinbarung mündeten. Auf Seite 3 unter Ziffer 3 der Vereinbarung heißt es: "With acceptance of these compensations, all pending matters between P. and D. which accumulated until March 27th, 1990 shall be regarded as resolved." Die Übersetzung dieser Klausel lautet: "Mit Akzeptanz dieser Leistungen, sollen alle Streitigkeiten zwischen P. und D., welche bis zum 27. März 1990 aufgekommen sind, als gelöst angesehen werden." Die Streitigkeiten zwischen den Parteien konnten in der Folgezeit nicht beigelegt werden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 wandte sich der Bevollmächtigte der Beklagten an die Klägerin und wies darauf hin, daß bisher eine freundschaftliche Regelung der aufgetretenen Streitigkeiten nicht möglich gewesen sei. In dem Schreiben heißt es weiter: "Sie haben einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, durch den weitere Gespräche möglich gewesen wären, abgelehnt. Wir regen an, daß sie diese Einstellung überprüfen. Ob am 11.10.1991 eine Verjährungsfrist abläuft, ist fraglich. Vorsorglich richten wir aber unser Handeln darauf ein. Die Klausel 4.21 des Sales Contract ist nicht eindeutig hinsichtlich des einzuschlagenden Gerichtsweges. Da diese Klausel von ihnen stammt, sind sie verpflichtet, zur Klärung des Rechtsweges beizutragen. 1. Im Hinblick auf die Klausel: "If necessary an arbitrator has to be referred to ..." schlagen wir vor, daß beide Seiten sich auf einen Schiedsrichter einigen. Wir schlagen als solchen Schiedsrichter zu ihrer Auswahl vor: ... Wir bitten um Mitteilung, ob sie mit einem dieser Schiedsrichter übereinstimmen beziehungsweise um Vorschlag eines anderen Schiedsrichters, ... Sie müßten in diesem Falle auf die Einrede der Verjährung bis zu einem Zeitpunkt verzichten, der einen Monat nach der Erklärung des Schiedsrichters liegt, daß er ein "amicable settlement" nicht erreicht hat. 2. Vorsorglich haben wir sichergestellt, daß am 11.10.1991 Klage vor der International Chamber of Commerce in Paris und - für den Fall, daß die Schiedsklausel nicht wirksam sein sollte und daß sie sich auf ein Schiedsverfahren nicht einlassen - vor dem Landgericht Aachen eingereicht wird. Mit diesen Maßnahmen werden wir also eine Unterbrechung der Verjährung für den Fall herbeiführen, daß eine Verjährungsfrist verstreichen sollte. 3. Da sie somit keine Chance haben, daß das Verfahren sich durch eine möglicherweise eintretende Verjährung zu ihren Gunsten erledigt, regen wir an, daß sie zwecks Kostenersparnis ... bis zum 10.10.1991, 15.00 Uhr hier eingehend, auf die Einrede der Verjährung verzichten, um eine einvernehmliche Regelung möglich zu machen. Wenn sie dazu nicht bereit sind bitten wir um ihre schriftliche Bestätigung - gleichfalls hier eingehend bis zum 10.10.1991, 15.00 Uhr, ob sie einen der drei vorgenannten Schiedsrichter akzeptieren ... - gleichfalls mit der Erklärung gem. Ziff. 1., daß sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wenn sie auch dazu nicht bereit sind, bitten wir um Ihre Erklärung, ob Sie das Schiedsgericht der ICC oder das Landgericht Aachen als für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ansehen. Auch diese Erklärung erbitten wir bis zum 10.10.1991, 15.00 Uhr. Wir hoffen, daß eine Verständigung über das Verfahren derart möglich wird, daß die anderen Verfahren einvernehmlich und ohne weitere Kosten erledigt werden können". Die Bevollmächtigten der Klägerin lehnten es mit ihrem Antwortschreiben vom 10. Oktober 1991 ab, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Zu den übrigen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen nahmen sie nicht Stellung. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Blatt 137 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte reichte daraufhin am 11. Oktober 1991 sowohl beim Landgericht Aachen (43 O 175/91) als auch beim Schiedsgerichtshof der ICC in Paris Klage auf Schadensersatz ein. Die Klage in den Verfahren vor dem Landgericht Aachen wurde am 31. Oktober 1991, die vor dem Schiedsgerichtshof der ICC in Paris am 13. November 1991 zugestellt. In der Klageschrift führte die Beklagte unter der Überschrift "B. Rechtsausführungen, I. Zuständigkeit" aus, daß sie, um eine möglicherweise eintretende Verjährung zu unterbrechen, die Klägerin am 9. Oktober 1991 angeschrieben und nachdem sie keine befriedigende Antwort erhalten habe, gleichzeitig Schiedsklage vor dem Schiedsgericht und vor dem Landgericht Aachen erhoben habe. Weiter heißt es: "Die Beklagte mag erklären, welchen dieser Rechtswege sie anerkennt". In dem Verfahren 43 O 175/91 LG Aachen kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 1991 an, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, bat mit Schriftsatz vom 22. November 1991 darum, die Frist zur Klageerwiderung auf zwei Wochen nach Vorlage der vollständig übersetzten Anlagen zur Klageschrift festzusetzen, erhob die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten nach § 110 ZPO und beantragte eine Entscheidung des Gerichtes über die Höhe der zu leistenden Sicherheit. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1991 stellte sie den Antrag auf Klageabweisung und wies erneut auf die Notwendigkeit einer Prozeßkostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin, wobei sie insoweit den Erlaß eines Zwischenurteils beantragte. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1991 wies sie erneut auf die Notwendigkeit von Übersetzungen und einer Prozeßkostensicherheit hin. Mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 13. Januar 1992 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an die Bevollmächtigten der Beklagten, bedankten sich für deren Einverständnis mit der Verlängerung der Antwortfrist gegenüber dem International Court of Arbitration bei der International Chamber of Commerce in Paris und erklärten, daß die Klägerin das Angebot der Gegenseite annehme und das Verfahren vor dem Landgericht Aachen durchführen wolle. Eine Abschrift dieses Schreibens leiteten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Sekretariat der International Court of Arbitration zu. In diesem Schreiben heißt es: "Nach Rücksprache mit meiner Mandantin kann ich Ihnen mitteilen, daß diese das eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Aachen durchführen möchte, u.a., da durch Ihre dortige Klage und die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft durch unsere Mandantin die gesetzlichen Gebühren ausgelöst worden sind. Dies bedeutet, daß das Schiedsverfahren vor dem International Court of Arbitration gemäß Art. 7 der ICC Verfahrensordnung nicht stattfinden kann." Mit Schriftsatz vom 20. März 1992 im Verfahren vor dem Landgericht Aachen nahm die Klägerin auf ihr Schreiben vom 13. Januar 1992 Bezug und sprach sich auch hier für die Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Aachen aus. Mit Schriftsatz vom 1. April 1992 widersprach die Beklagten diesen Ausführungen zur Zuständigkeit des Landgerichts. Dabei verwies sie auf das Schreiben der Klägerin an das Schiedsgericht der ICC vom 11. Dezember 1991, mit dem diese beantragt hatte, die ihr gesetzte Frist zur Klageerwiderung zu verlängern. In diesem Schreiben, wegen dessen näheren Inhaltes auf die Anlage 16 zum Schriftsatz vom 1. April 1992 in dem Vorprozeß (Bl. 231 der Beiakten) verwiesen wird, weist die Klägerin weiter darauf hin, daß noch keine Zustimmung zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens vor dem International Court of Arbitration der Internationalen Handelskammer erteilt werde, bevor der Wortlaut der Schiedsklausel noch nicht übersetzt sei. Durch Zwischenurteil vom 8. Mai 1992 gab das Landgericht Aachen in dem Vorprozeß der Beklagten die Leistung einer Prozeßkostensicherheit in Höhe von 167.000,00 DM auf. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 1992 die Klage zurück. Die Beklagte willigte in die Klagerücknahme nicht ein, sondern versuchte, ihrerseits im Wege der Widerklage die jetzt erhobene Klage noch in den damaligen Rechtsstreit einzuführen. Durch Beschluß vom 10. Juli 1992 stellte das Landgericht Aachen fest, daß die Klage auch ohne Einwilligung der Beklagten ordnungsgemäß zurückgenommen worden sei, da noch nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 17. September 1992 zurückgewiesen. Anläßlich seiner Sitzung vom 23. Juni 1993 hat der Schiedsgerichtshof in Paris den von der Beklagten und dem Einzelschiedsrichter am 14. Juni 1993 unterschriebenen Schiedsauftrag genehmigt und der Klägerin eine Frist zur Unterzeichnung des Schiedsauftrages gesetzt. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht der ICC dauert an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Vertrag vom 30. Mai 1988 vereinbarte Schiedsklausel sei abbedungen worden. Die Parteien hätten eine Gerichtsstandvereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts in Aachen getroffen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 und in der Klageschrift, die sie beim Landgericht Aachen und beim Schiedsgericht eingereicht habe, ihr, der Klägerin angeboten, zwischen der Durchführung des Streitverfahrens vor der ICC oder vor dem Landgericht Aachen zu wählen. Dieses Angebot habe sie mit ihrem Schreiben vom 13. Janaur 1992 angenommen. Die Annahme sei rechtzeitig erklärt worden, weil sie sich innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 13. Januar 1992 gehalten habe. Außerdem liege eine konkludente Annahme des Angebotes auch darin begründet, daß sie sich gegen die Klage vor dem Landgericht Aachen verteidigt habe, ohne sich auf die Schiedsklausel zu berufen. Im übrigen sei die Schiedsklausel im Vertrag vom 30. Mai 1988 durch das spätere Agreement vom 3. April 1990 abbedungen worden. Die Beklagte habe sich zunächst um eine freundschaftliche Lösung der Streitigkeiten bemühen müssen. Die gleichzeitige Klageerhebung vor dem Landgericht Aachen und dem Schiedsgerichtshof der ICC sei rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, daß für Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Bestehen und den Umfang von Liefer-, Schadensund Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag vom 30. Mai 1988 (Sales Contract) und dem Vertrag vom 3. April 1990 (Agreement) das Landgericht Aachen zuständig ist; 2. hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte vor Anruf des International Court of Arbitration der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) wegen Liefer-, Schadensersatzund Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag vom 30. Mai 1988 (Sales Contract) und dem Vertrag vom 3. April 1993 (Agreement) ein einfaches Schiedsverfahren hätte durchführen müssen; 3. hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Vertrag vom 3. Mai 1988 (Sales Contract) berufen kann. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und unter Berufung auf Ziff. 4.21 des Vertrages vom 30. Mai 1988 die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Die Schiedsklausel der Ziff. 4.21 des Vertrages vom 30. Mai 1988 beziehe sich auch auf das Agreement vom 3. April 1990. Eine die Schiedsgerichtsklausel abändernde Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Das Landgericht - 3. Kammer für Handelssachen - Aachen hat durch das Urteil vom 20. August 1993 die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil sich die Belagte zu Recht auf den Schiedsvertrag berufen habe (§ 1027 a ZPO). Die wirksam vereinbarte Schiedsklausel sei nicht durch eine spätere Vereinbarung abbedungen worden. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1991 ein Angebot auf Abänderung der Schiedsgerichtsvereinbarung beinhaltet hätte, hätte die Klägerin dieses nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist bis zum 10. Oktober 1991 angenommen. Die Formulierung der Beklagten in ihrer Klageschrift, die Klägerin möge erklären, welchen dieser Rechtswege sie anerkenne, enthalte kein bindendes Angebot auf Abschluß einer Änderungsvereinbarung, weil sie völlig offen lasse, ob die Beklagte sich der von der Klägerin getroffenen Wahl anschließen werde. Gegen einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten sei auch anzuführen, daß diese gleichzeitig Klage vor dem Schiedsgerichtshof und dem Landgericht Aachen erhoben habe. Selbst wenn aber die Formulierung in der Klageschrift als bindendes Angebot anzusehen sei, sei dieses nicht rechtzeitig angenommen worden. Die Annahme innerhalb der vom Schiedsgerichtshof gesetzten Klageerwiderungsfrist sei nicht ausreichend gewesen, da diese nur prozeßrechtliche Bedeutung gehabt habe. Die Schiedsgerichtsvereinbarung umfasse auch die Ansprüche, die sich aus dem Agreement vom 3. April 1990 ergeben. Die Formulierung, daß alle Streitigkeiten zwischen den Parteien als gelöst angesehen würden, stelle lediglich eine materiellrechtliche Regelung dar, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes unangetastet lasse. Schließlich sei die gleichzeitige Anrufung des Staatsgerichts und des Schiedsgerichts nicht rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte habe beide Klagen ersichtlich im Hinblick auf die drohende Verjährung erhoben. Deshalb sei auch der Hilfsantrag zu Ziff. 3 abzuweisen. Der zu Ziff. 2 gestellte hilfsweise Feststellungsantrag sei unzulässig, weil über diesen nur das Schiedsgericht entscheiden könne. Gegen dieses ihr am 27. August 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. September 1993 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1993 am 24. November 1993 begründet hat. Die Klägerin meint: Das Landgericht Aachen sei international zuständig. Die entsprechende Rüge der Beklagte sei unbeachtlich. Denn diese habe sich rügelos auf die Verhandlung vor deutschen Gerichten eingelassen. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergebe sich auch aus § 1045 Nr. 2 ZPO, weil es für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin, die Gegenstand der Schiedsabrede seien, nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständig wäre. Die Beklagte könne die Einrede des Schiedsvertrages nicht mehr erheben. Da sie selbst die Klage 43 O 175/91 vor dem Landgericht Aachen erhoben habe, sei sie aus prozessualen Gründen nicht mehr berechtigt, sich nunmehr wiederum auf den Schiedsvertrag zu berufen. Dies gelte aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit, weil auch sie, die Klägerin, die Einrede mangels entsprechender Geltendmachung im Vorprozeß gem. § 1027 a, 282 Abs. 3 ZPO verloren habe. Dieser Konsequenz habe die Beklagte sich nicht durch die Rücknahme der Klage im Verfahren 43 O 175/91 LG Aachen entziehen können. Die Beklagte habe die Einrede des Schiedsvertrages aber auch deshalb verloren, weil die Parteien die Schiedsvereinbarung rechtsgeschäftlich aufgehoben hätten. In der Klageschrift des Verfahrens 43 O 175/91 LG Aachen habe die Beklagte sie aufgefordert, eine für beide Parteien bindende Wahl des Gerichtes zu treffen, und damit ein Angebot auf Aufhebung des Schiedsvertrages abgegeben. Dieses Angebot habe sie, die Klägerin, rechtzeitig angenommen, indem sie in ihrem Schriftsatz an das Landgericht Aachen vom 19. Dezember 1991 auf die Einrede des Schiedsvertrages verzichtet habe. Zumindest in dem Schreiben vom 13. Januar 1992 sei eine Annahme des Angebots der Beklagten zu sehen. Damit sei das Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit für beide Parteien bindend festgelegt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. August 1993 abzuändern und 1. festzustellen, daß für Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Bestehen und dem Umfang von Liefer-, Schadensersatzund Gewährleistugnspflichten aus dem Vertrag vom 30. Mai 1988 (Sales Contract) und dem Vertrag vom 3. April 1990 (Agreement) das Landgericht Aachen zuständig ist; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist aus § 1046 ZPO begründet. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, daß das in § 1045 Abs. 1 ZPO bezeichnete Gericht auch für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Schiedsvertrages zuständig ist (BGHZ 7, 184; Zöller/Geimer, ZPO, 18. Aufl., § 1046 Rdnr. 1). b) Die Klägerin hat auch Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen. Grundsätzlich geht es allerdings nicht an, die Frage, ob die internationale Zuständigkeit für einen hypothetischen Rechtsstreit zu bejahen ist, in einem (gesonderten) Feststellungsprozeß zu klären. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung wirksam ist (Geimer WM 1986, 117, 121). Auch für den Fall, daß die Parteien darüber streiten, ob die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht erfolgen soll oder nicht, ist anerkannt, daß eine selbständige Feststellungsklage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht erhoben werden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1025 Rdnr. 12 c; Schütze, Tscherning, Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rdnr. 131). Daß die Klägerin hier ein Interesse auf alsbaldige Entscheidung darüber hat, ob das staatliche Gericht oder das ebenfalls angerufene Schiedsgericht zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeit in der Hauptsache zuständig ist, liegt auf der Hand. Mit der begehrten Entscheidung würde für das Schiedsgericht zugleich bindend feststehen, daß das Landgericht Aachen zuständig ist, weil es die rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage wie jedes staatliche Gericht auch beachten müßte (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1034 Rdnr. 36 f.). c) Eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Klage könnte sich nur dann ergeben, wenn durch die Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht die bindende Entscheidung über die Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages übertragen wäre. Denn in diesem Fall hätte das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sogenannten Kompetenz-Klausel zu prüfen (BGH NJW-RR 1988, 1526, 1527; NJW 1991, 2015, BGHZ 68, 356 (366 f.)). Die Schiedsklausel unter 4.21 des Vertrages vom 30. Mai 1988 weist zwar alle Streitfälle der "hierfür zuständigen" internationalen Handelskammer in Paris zu. Damit ist aber nicht eindeutig auch die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht in dem Sinne übertragen, daß dieses auch bindend für das staatliche Gericht darüber entscheiden soll, ob es in der konkreten Angelegenheit zuständig ist oder nicht. Der Wortlaut der Vertragsklausel gibt keinen Aufschluß darüber, ob die Parteien auch die Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages dem Schiedsgericht übertragen wollten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Parteien neben der eigentlichen Schiedsvereinbarung eine zweite Schiedsvereinbarung getroffen haben, in der sie dem Schiedsgericht auch die (für die ordentlichen Gerichte verbindliche) Entscheidung über die Wirksamkeit und Auslegung der Schiedsabrede übertragen wollten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß in der Vereinbarung der schiedsgerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites in der Regel auch die Abrede der Parteien (konkludent) enthalten ist, daß das Schiedsgericht auch bindend für das staatliche Gericht darüber entscheiden soll, ob es zuständig sei oder nicht (so aber Zöller/Geimer, a.a.O., § 1041 Rdnr. 41). Vielmehr ist an eine solche Ermächtigung, mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte über das Bestehen der Schiedsvereinbarung - und damit über seine Zuständigkeit - positiv zu entscheiden, hinsichtlich der Eindeutigkeit und Ausdrücklichkeit ein strenger Maßstab zu legen (Schütze/Tscherning/Wais, a.a.O., Rnr. 118). 2. Die danach zulässige Klage ist aber weder mit dem Hauptnoch mit dem Hilfsantrag begründet. a) Für die hier fraglichen Streitigkeiten aus dem Vertrag vom 30. Mai 1988 (Sales Contract) und dem Vertrag vom 3. April 1990 (Agreement) kann die (alleinige) Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nicht festgestellt werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihre Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu der Klägerin vor dem Landgericht Aachen geltend zu machen. Die Parteien haben diese Ansprüche vielmehr durch eine Schiedsvereinbarung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Paris zugewiesen. aa) Zwischen den Parteien ist im Vertrag vom 30. Mai 1988 eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zustande gekommen, die auch die Ansprüche aus dem Agreement vom 3. April 1990 erfaßt. Die Schiedsgerichtsklausel kann nur so verstanden werden, daß Streitigkeiten, die sich aus der "gütlichen Beilegung der Streitfälle ergeben" ebenfalls von der Schiedsabrede umfaßt sein sollten. Die Schiedsabrede weist eindeutig für den Fall ihrer nicht gültigen Beilegung die Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Paris zu. Dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit. bb) Die Beklagte ist auch nicht der Wirkung des Schiedsvertrages dadurch verlustig gegangen, daß sie die Klage vor dem Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 43 O 175/91 erhoben hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Anrufung des staatlichen Gerichtes der Wirkung des Schiedsvertrages bereits dann verlustig geht, wenn er die Klage erhebt, weil er damit seinen Willen erklärt, vom Schiedsvertrag Abstand zu nehmen, und der Beklagte, der sich auf den Prozeß einläßt ohne die prozeßhindernde Einrede des 1067 a ZPO zu erheben, dem stillschweigend zustimmt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 1990 Kapitel 8 Rdnr. 5 (S. 64), oder ob der Kläger erst dann der Wirkung des Schiedsvertrages verlustig geht, wenn er in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat (so Schlosser, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 432). Denn in dem hier vorliegenden Sonderfall hat die Beklagte der Klägerin eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie vom Schiedsvertrag nicht Abstand nehmen wolle, indem sie gleichzeitig die Klage beim Schiedsgericht und beim staatlichen Gericht eingereicht hat. Dies hat sie der Klägerin auch unmittelbar zuvor mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 angekündigt, so daß auch aus deren Sicht die Einreichung der Klage beim Landgericht Aachen nicht so verstanden werden konnte, als wolle die Beklagte von der Schiedsvereinbarung im Streitfall keinen Gebrauch machen. cc) Eine Festlegung auf die staatliche Gerichtsbarkeit seitens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit, weil die Klägerin ihrerseits durch ihr prozessuales Verhalten sich der Möglichkeit begeben hat, in zukünftigen Prozessen die Einrede der Schiedsgerichtsklausel zu erheben (vgl. hierzu Schütze/Tscherning/Wais, a.a.O., Rdnr. 144). Denn die Klägerin, die das vorprozessuale Vorgehen der Beklagten kannte, hätte es ihrerseits in der Hand gehabt, durch die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit den Rechtsstreit von vornherein vor das internationale Schiedsgericht in Paris zu bringen. dd) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nachträglich von den Parteien aufgehoben worden. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Parteien während des Vorprozesses den Schiedsvertrag nicht aufgehoben haben. Das Verhalten der Beklagten im Vorprozeß war schon nicht so zu verstehen, daß der Klägerin die Wahl zwischen dem staatlichen Gericht und dem Schiedsgericht überlassen werden sollte. Aus dem Schreiben vom 9. Oktober 1991 ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Beklagte identische Klagen vor dem Landgericht Aachen und dem internationalen Schiedsgericht in Paris nur deshalb eingereicht hat, weil sie - angesichts der Regelungen in §§ 202, 210 BGB zwar an sich unnötig - damit die zum 11. Oktober 1991 drohende Verjährung unterbrechen wollte und weil aus ihrer Sicht die Auslegung der Schiedsklausel nicht eindeutig war. Dieser Hintergrund war aber der Klägerin, von der die Schiedsklausel stammte, bekannt. Sie hat sich zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage im Schreiben vom 9. Oktober 1991 nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert. Sie durfte die Aufforderung der Klageschrift, sich zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts zu äußern, vor diesem Hintergrund nicht so verstehen, als habe sie nunmehr die Wahl zwischen dem staatlichen Gericht und dem Schiedsgericht. Bei verständiger Auslegung ist der fragliche Passus in der damaligen Klageschrift dahin zu würdigen, daß die Klägerin lediglich aufgefordert werden sollte, ihre Rechtsansicht zu der von den Parteien problematisierten Frage der Schiedsklausel darzulegen. Dies ergibt sich auch daraus, daß die entsprechende Aufforderung an die Klägerin auf Seite 9 der Klageschrift im Vorprozeß unter der Überschrift "Rechtsausführungen" zur Zuständigkeit erfolgt ist. Selbst wenn man aber in der Aufforderung, die Klägerin "möge erklären, welchen Rechtsweg sie anerkenne", ein materiellrechtliches Angebot der Beklagten auf Aufhebung der Schiedsvereinbarung sähe, hätte die Klägerin dieses Angebot nicht rechtzeitig angenommen. Eine Annahme dieses Angebots liegt nicht schon darin, daß die Klägerin sich in dem Vorprozeß vor dem Landgericht Aachen nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben hat. Die Schiedseinrede muß zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache und gleichzeitig mit anderen die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen, ggfls. schon innerhalb der vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist nach § 282 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden (Schütze/Tscherning/Wais, a.a.O., Rn. 129). Aus der nicht rechtzeitigen Erhebung der Schiedseinrede konnte die Beklagte aber nicht schließen, daß die Klägerin auch materiellrechtlich ihr mögliches Angebot auf Aufhebung der Schiedsvereinbarung angenommen habe. Auch die Klägerin ist, wie ihr Schriftsatz vom 11. Dezember 1991 an das Sekretariat des International Court of Arbitration und Schreiben vom 13. Januar 1992 zeigen, davon ausgegangen, daß es einer ausdrücklichen Erklärung zu der Frage des "Rechtsweges" bedurfte. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 13. Januar 1992, daß sie das eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Aachen durchführen wolle, stellt keine rechtzeitige Annahme des Angebots der Beklagten dar. Zwar lag dieses Schreiben noch innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Klageerwiderungsfrist. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines mögliches Angebotes auf Aufhebung der Schiedsabrede ist nicht prozessual, sondern materiell-rechtlich zu beurteilen. Nach § 147 Abs. 2 BGB konnte der Vorschlag der Klägerin in der Klageschrift vom 10. Oktober 1991 nur bis zu einem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden durfte. Diese Antwort wäre aber vor dem 13. Januar 1992 zu erwarten gewesen. Nach Zustellung der Klageschrift am 31. Oktober 1991 war der Klägerin eine angemessene Bearbeitungsund Überlegungszeit einzuräumen. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß die Frage, ob der Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht oder dem Schiedsgericht ausgetragen werden sollte, bereits in dem Schreiben vom 9. Oktober 1991 angesprochen war. Die Klägerin hätte daher im Laufe des Monats November eine Entscheidung darüber treffen müssen, welchen "Rechtsweg sie anerkennen" wollte. Sie hat sich jedoch, statt eine Entscheidung zu treffen, zunächst beide Wege offengehalten und auch in dem Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht bis zum 13. Januar 1992 die Frage des zuständigen Gerichts offengelassen. Solange war die Beklagte aber nicht an ihr - mögliches - Angebot in der Klageschrift vom 10. Oktober 1991 gebunden. Die der Klägerin einzuräumende Überlegungsund Bearbeitungsfrist wäre vielmehr am 13. Januar 1992 längst abgelaufen. Da mithin eine wirksame Schiesvereinbarung besteht, kann die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht festgestellt werden. Auch der Hilfsantrag, der auf die Feststellung geht, daß die Beklagte sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Vertrag vom 30. Mai 1988 berufen kann, ist aus den vorstehenden Gründen nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Wert der Berufung und der Beschwer der Klägerin: 100.000,00 DM. 5