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Urteil

1 U 52/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1994:0127.1U52.93.00
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Leitsätze

Es entspricht einem Erfahrungssatz, daß derjenige, der beim Herabgehen auf einer Treppe, die normal gestaltet ist und keine Besonderheiten aufweist, stolpert und hinfällt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder seinen Schritten nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt oder sich bei einem Stolpern nicht hinreichend am Treppengeländer festgehalten hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht einem Erfahrungssatz, daß derjenige, der beim Herabgehen auf einer Treppe, die normal gestaltet ist und keine Besonderheiten aufweist, stolpert und hinfällt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder seinen Schritten nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt oder sich bei einem Stolpern nicht hinreichend am Treppengeländer festgehalten hat. Sachverhalt Der Kläger war am 14. Juni 1992 bei Bekannten eingeladen. Als er gegen 2 Uhr nachts die Treppe vom 1. Geschoß zum Erdgeschoß hinunterging, folgte ihm der Beklagte, der etwa ein Gewicht von 90 kg besitzt. In diesem Augenblick erhielt der Kläger vom Beklagten, der ins Stolpern geraten war, einen heftigen Schlag in die Beine, so daß er den Halt auf der Teppe verlor und stürzte. Der Kläger erlitt dabei einen komplizierten Oberarmschaftbruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Streithelferin, die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten, ist dem Beklagten beigetreten. Sie meint, es läge weder eine Handlung noch ein Verschulden des Beklagten vor. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Streithelferin blieb ohne Erfolg. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Streithelferin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Entgegen der Auffassung der Streithelferin ist eine "Handlung" der in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Art gegeben. Unter Handlung in diesem Sinne ist ein menschliches Tun zu verstehen, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (BGHZ 39, 103, 106 = NW 1963, 953). Dieser Handlungsbegriff hat im Deliktsrecht allerdings nur die Funktion, vom Willen nicht kontrollierbare Vorgänge aus dem Tatbestand des § 823 BGB herauszunehmen (vgl. MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rn. 17). Derartige Vorgänge sind schon deshalb tatbestandsmäßig irrelevant, weil sie unvermeidbar sind. Im übrigen kann aber jedes vom Willen beherrschbare Verhalten einen Deliktstatbestand erfüllen (vgl. MünchKom-Mertens a.a.O.). Keine Handlungen im Sinne des § 823 BGB sind danach ausschließlich körperliche Bewegungen, die unter psychischem Zwang ausgeführt werden oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden sind (BGHZ 39, 103, 106). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Ausrutschen und Hinunterrutschen des Beklagten auf der Treppe ohne weiteres als Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Sturz auf der Treppe unter psychischem Zwang erfolgt ist oder er sich als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung darstellt. Daß das Stolpern auf der Treppe nicht vom Willen des Beklagten umfaßt war, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht dazu, sein Verhalten vom Handlungsbegriff des § 823 BGB auszunehmen. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen wollen, gäbe es keine Fahrlässigkeitstaten mehr. Sie sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, daß ein Erfolg herbeigeführt wird, der zwar vom Schädiger verursacht worden ist, nicht aber seinem Willen entspricht. Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts hält auch der erkennende Senat die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins für anwendbar. Es entspricht durchaus einem Erfahrungssatz, daß derjenige, der beim Herabgehen auf einer Treppe, die normal gestaltet ist und keine Besonderheiten aufweist, stolpert und hinfällt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder seinen Schritten nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt oder sich bei einem Stolpern nicht hinreichend am Treppengeländer festgehalten hat. Daß der Sturz auf der Treppe - abstrakt - auch auf anderen Ursachen beruhen kann, etwa auf einer defekten Treppenstufe o.ä., spricht nicht gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises. Es ist geradezu ein Kennzeichen des Anscheinsbeweises, daß - abweichend vom Erfahrungssatz - andere Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Betracht kommen können. Es wäre Sache des Beklagten bzw. der Streithelferin gewesen, konkrete Tatsachen vorzutragen und ggfls. zu beweisen, aus denen sich hier die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ergibt. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr hat der Beklagte nur auf von der Rechtsprechung entschiedene Fälle verwiesen, die jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Es war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß nur die Streithelferin und nicht etwa der Beklagte selbst die Berufung eingelegt hat. Zwar erlangt der Beklagte durch die Berufung der Streithelferin die Stellung eines Berufungsklägers. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Kosten des Berufungsverfahrens allein der Streithelferin aufzuerlegen sind (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 67 Rn 14). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 16.632,00 DM Wert der Beschwer für den Kläger: 0,00 DM E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Streithelferin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Entgegen der Auffassung der Streithelferin ist eine "Handlung" der in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Art gegeben. Unter Handlung in diesem Sinne ist ein menschliches Tun zu verstehen, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (BGHZ 39, 103, 106 = NW 1963, 953). Dieser Handlungsbegriff hat im Deliktsrecht allerdings nur die Funktion, vom Willen nicht kontrollierbare Vorgänge aus dem Tatbestand des § 823 BGB herauszunehmen (vgl. MünchKomm-Mertens, § 823 BGB Rn. 17). Derartige Vorgänge sind schon deshalb tatbestandsmäßig irrelevant, weil sie unvermeidbar sind. Im übrigen kann aber jedes vom Willen beherrschbare Verhalten einen Deliktstatbestand erfüllen (vgl. MünchKom-Mertens a.a.O.). Keine Handlungen im Sinne des § 823 BGB sind danach ausschließlich körperliche Bewegungen, die unter psychischem Zwang ausgeführt werden oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden sind (BGHZ 39, 103, 106). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Ausrutschen und Hinunterrutschen des Beklagten auf der Treppe ohne weiteres als Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Sturz auf der Treppe unter psychischem Zwang erfolgt ist oder er sich als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung darstellt. Daß das Stolpern auf der Treppe nicht vom Willen des Beklagten umfaßt war, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht dazu, sein Verhalten vom Handlungsbegriff des § 823 BGB auszunehmen. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen wollen, gäbe es keine Fahrlässigkeitstaten mehr. Sie sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, daß ein Erfolg herbeigeführt wird, der zwar vom Schädiger verursacht worden ist, nicht aber seinem Willen entspricht. Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts hält auch der erkennende Senat die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins für anwendbar. Es entspricht durchaus einem Erfahrungssatz, daß derjenige, der beim Herabgehen auf einer Treppe, die normal gestaltet ist und keine Besonderheiten aufweist, stolpert und hinfällt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder seinen Schritten nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt oder sich bei einem Stolpern nicht hinreichend am Treppengeländer festgehalten hat. Daß der Sturz auf der Treppe - abstrakt - auch auf anderen Ursachen beruhen kann, etwa auf einer defekten Treppenstufe o.ä., spricht nicht gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises. Es ist geradezu ein Kennzeichen des Anscheinsbeweises, daß - abweichend vom Erfahrungssatz - andere Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Betracht kommen können. Es wäre Sache des Beklagten bzw. der Streithelferin gewesen, konkrete Tatsachen vorzutragen und ggfls. zu beweisen, aus denen sich hier die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ergibt. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr hat der Beklagte nur auf von der Rechtsprechung entschiedene Fälle verwiesen, die jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Es war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß nur die Streithelferin und nicht etwa der Beklagte selbst die Berufung eingelegt hat. Zwar erlangt der Beklagte durch die Berufung der Streithelferin die Stellung eines Berufungsklägers. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Kosten des Berufungsverfahrens allein der Streithelferin aufzuerlegen sind (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 67 Rn 14). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 16.632,00 DM Wert der Beschwer für den Kläger: 0,00 DM