Urteil
6 U 116/93
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U116.93.00
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Leitsätze
Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Vertragspartners seines Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartnern in geschäftlichen Kontakt zu treten (hier: durch Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch einen Dritten für dessen konkurrierenden Wettbewerb).
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 170/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln und die durch dieses Urteil bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1992 - 81 O 170/92 - wie folgt neu gefaßt werden:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Herrn K.B. die Nutzung des Te- lefonanschlusses derart zuzulassen, daß dieser im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der gewerblichen Betätigung im Zusammenhang mit der Werbung auf Einkaufswagen die Nummer dieses Anschlusses mitteilt, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tra-gen die Antragsgegnerin 8/9 und die Antragstellerin 1/9.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Vertragspartners seines Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartnern in geschäftlichen Kontakt zu treten (hier: durch Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch einen Dritten für dessen konkurrierenden Wettbewerb). Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 170/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln und die durch dieses Urteil bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1992 - 81 O 170/92 - wie folgt neu gefaßt werden: Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Herrn K.B. die Nutzung des Te- lefonanschlusses derart zuzulassen, daß dieser im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der gewerblichen Betätigung im Zusammenhang mit der Werbung auf Einkaufswagen die Nummer dieses Anschlusses mitteilt, wie nachstehend wiedergegeben: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tra-gen die Antragsgegnerin 8/9 und die Antragstellerin 1/9. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Berufungstermin teilweise zurückgenommen hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch das aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Unterlassungsbegehren der Antragstellerin. Der auf dieses Unterlassen zielende Antrag der An- tragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfü- gung ist zulässig. Soweit die Antragstellerin Bedenken aus § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO gegenüber der hinreichenden Bestimmtheit des ursprünglichen Verfügungsantrags erhoben hat, sind diese Bedenken durch die Teil- rücknahme des Verfügungsantrags sowie durch die Umformulierung des nach der Teilrücknahme noch im Streit stehenden Antrags im Berufungstermin gegen- standslos geworden. Zulässigkeitsbedenken bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Dringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin. Da es vorliegend um eine Wettbe- werbsangelegenheit geht, wird gemäß § 25 UWG die Dringlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ver- mutet. Diese Vermutung ist auch nicht durch das eigene Verhalten der Antragstellerin widerlegt, denn es ist glaubhaft, daß der Antragstellerin die Identität der im Schreiben des Herrn K.B. vom 25.08.1992 angegebenen Telefonnummer mit dem Telefonanschluß der B. Werbeagentur GmbH erst am 16.10.1992 bewußt geworden ist. Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, ist es selbst bei langjährigen Geschäftskontakten unge- wöhnlich und damit eher unwahrscheinlich, daß man die Telefonnummer der Geschäftspartner auswendig kennt und daher sofort dem jeweiligen Geschäfts- partner zuordnet, wenn sie in einem anderen Zusam- menhang auftaucht. Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin mit dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen In- halts ist jedoch auch in der Sache erfolgreich. Das insoweit beanstandete Verhalten der Antrags- gegnerin widerspricht den Anschauungen des redli- chen kaufmännischen Verkehrs und ist damit unlau- ter gemäß § 1 UWG. Wie das Schreiben vom 25.08.1992 belegt, hat Herr K.B. die Telefonnummer der B. Werbeagentur GmbH verwendet, um Kunden der Antragstellerin bzw. Kun- den der "F.-Nehmer" der Antragstellerin zu veran- lassen, mit ihm in geschäftlichen Kontakt in Bezug auf die Belegung von Einkaufswagen mit Werbung in den P.-, M.- sowie -Märkten zu treten. Herr B., der Ehemann der Antragsgegnerin, handelte jedoch bei dieser geschäftlichen Tätigkeit als Wettbe- werber der Antragstellerin, was sich ebenfalls bereits aus dem Schreiben vom 25.08.1992 ergibt, denn darin dient sich Herr B. gerade gegenüber den Werbekunden der Antragstellerin bzw. deren "F. -Nehmer" als neuer Vertragspartner anstelle der Antragstellerin und deren Geschäftspartner an. Ob Herr B. daneben auch im Auftrag der Firma W.R.K. GmbH tätig wird, vermag daran nichts zu ändern. Die Antragsgegnerin wiederum hat dieses Verhalten ihres Ehemanns gefördert, indem sie die streitge- genständliche Verwendung der Telefonnummer durch Herrn B. zuläßt, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin in Abrede gestellt, von der Benutzung der Telefon- nummer der B.-Werbeagentur GmbH durch ihren Ehe- mann für dessen in Rede stehenden geschäftlichen Tätigkeit als Inhaber der "Beratungskanzlei für Absatzwirtschaft" gewußt zu haben. Zu einem derar- tigen Vortrag hatte aber die Antragsgegnerin hin- reichend Anlaß, nachdem schon das Landgericht im angefochtenen Urteil das von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Verhalten der Antragsgegnerin bei dem Telefonat vom 28.08.1992 als Billigung der Verwendung der Telefonnummer durch Herrn B. gewertet und die Antragstellerin zudem in der Be- rufungserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es bislang an einem Bestreiten der An- tragsgegnerin zu einer Benutzung der Telefonnummer durch ihren Ehemann mit ihrem - der Antragsgegne- rin - ausdrücklichen Einverständnis fehle. Der Se- nat sieht es danach als hinreichend glaubhaft ge- macht an, daß die Antragsgegnerin von der streit- gegenständlichen Verwendung der Telefonnummer der B.-Werbeagentur GmbH durch Herrn B. wußte und weiß und diese Verwendung zumindest duldet. Als Geschäftsführerin der B.-Werbeagentur GmbH hatte aber die Antragsgegnerin die Möglichkeit und - wegen der Vertragsbeziehungen der B.-Werbeagen- tur zur Antragstellerin - zugleich die Verpflich- tung, gegen die Benutzung der fraglichen Telefon- nummer durch Herrn B. einzuschreiten, was jedoch - ersichtlich bis heute - nicht geschehen ist. Die Antragsgegnerin handelt damit unlauter im Sinne von § 1 UWG, denn es ist mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Geschäftsführers eines Vertragspart- ners seines Wettbewerbers die Möglichkeit erhält, mit den Kunden des Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartner in Kontakt zu treten, um auf diese Weise seinen eigenen Wettbewerb zu fördern. Dabei spielt es keine Rolle, daß Inhaberin des streitge- genständlichen Telefon-Anschlusses nur die B. Wer- beagentur GmbH und nicht die Antragsgegnerin ist. Dies ändert nichts daran, daß die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin der B. Werbeagentur GmbH für eigenes wettbewerbswidriges Handeln, nämlich das Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch ihren Ehemann für dessen konkurrierenden Wettbe- werb zu Lasten der Antragstellerin, als Störerin verantwortlich ist (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 329 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.