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Urteil

7 U 93/93

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U93.93.00
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Leitsätze
1. In Fußgängerbereichen müssen Türen, Wände und Absperrungen aus Glas oder ähnlich durchsichtigem Material so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie rechtzeitig wahrgenommen werden. Die Anbringung eines Klebestreifens auf einer Glaswand in einer Höhe von 1,55 m reicht in der Regel zur Kenntlichmachung nicht aus, weil durch ihn Personen von geringer Körpergröße, insbesondere Kinder, nicht auf wirksame Weise gewarnt werden. 2. Prallt ein 9-jähriges Kind beim "Fangenspiel" gegen eine nicht ausreichend kenntlich gemachte durchsichtige Wand, so kann ihm ein mitwirkendes Verschulden regelmäßig nicht vorgeworfen werden. 3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei Verletzungen eines Kindes im Mundbereich und dadurch bedingter Verzögerung einer zuvor begonnenen Kieferorthopädischen Behandlung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 295/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren aus dem Schadensereignis vom 01.03.1992 in D., J.--S.--Straße, Busbahnhof, noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fußgängerbereichen müssen Türen, Wände und Absperrungen aus Glas oder ähnlich durchsichtigem Material so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie rechtzeitig wahrgenommen werden. Die Anbringung eines Klebestreifens auf einer Glaswand in einer Höhe von 1,55 m reicht in der Regel zur Kenntlichmachung nicht aus, weil durch ihn Personen von geringer Körpergröße, insbesondere Kinder, nicht auf wirksame Weise gewarnt werden. 2. Prallt ein 9-jähriges Kind beim "Fangenspiel" gegen eine nicht ausreichend kenntlich gemachte durchsichtige Wand, so kann ihm ein mitwirkendes Verschulden regelmäßig nicht vorgeworfen werden. 3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei Verletzungen eines Kindes im Mundbereich und dadurch bedingter Verzögerung einer zuvor begonnenen Kieferorthopädischen Behandlung. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 295/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren aus dem Schadensereignis vom 01.03.1992 in D., J.--S.--Straße, Busbahnhof, noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. ##blob##nbsp; Am 01.03.1992 wartete der damals 9 Jahre alte Kläger zusammen mit seiner Großmutter auf dem Busbahnhof an der J.-S.-Straße in D. auf einen Omnibus. Auf dem Bussteig, wo sich der Kläger auf-hielt, sind längs der hintereinander angeordneten Haltestellen Witterungsschutzwände aus durchsich-tigem Kunststoff (Plexiglas) aufgestellt. Die ein-zelnen an Pfosten aufgehängten Elemente sind rund 1,5 m breit und 2,35 m hoch. Sie sind zur Sicht-barmachung in 1,55 m Höhe mit einem horizontal verlaufenden, 4 cm breiten weißen Klebestreifen versehen. Der Kläger spielte während der Wartezeit mit ein oder zwei anderen Kindern "Fangen", wobei die Kinder zwischen den Schutzwänden hin und her-liefen. Dabei prallte der damals 1,46 m große Klä-ger mit dem Kopf gegen eine der Wände, die er in-folge ihrer Transparenz nicht wahrgenommen hatte. ##blob##nbsp; Der Kläger erlitt Verletzungen im Mundbereich. Die Mundpartie schwoll an, und das Zahnfleisch blute-te. In der A. Zahnklinik wurde ein Frontzahntrauma mit Subluxation der Frontzähne festgestellt, die durch Anbringung einer SÄT-Schiene stabilisiert wurde. Eine vorher begonnene kieferorthopädische Therapie mußte unterbrochen werden. Als langfri-stige Folge des Unfalls wurde ein Vitalitätsver-lust bei 3 Frontzähnen nicht ausgeschlossen. ##blob##nbsp; Mit seiner Klage hat der Kläger materiellen Scha-densersatz in Höhe von 80,00 DM, ein Schmerzens-geld in Höhe von mindestens 3.500,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden begehrt. Er hat der Beklagten vorgeworfen, die durchsichtigen Wände nicht ausreichend kenntlich gemacht zu haben. Das Landgericht hat an Ort und Stelle Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme und Vernehmung der Großmutter des Klägers als Zeugin. Mit Urteil vom 19.03.1993 hat es der Zahlungsklage in Höhe von 2.080,00 DM stattgegeben und auch dem Feststellungsantrag entsprochen. Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht, weil die Schutzwände, besonders für Kin-der, nicht ausreichend kenntlich gemacht seien. Den Schmerzensgeldanspruch hat es in Höhe von 2.000,00 DM als gerechtfertigt angesehen. ##blob##nbsp; Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. ##blob##nbsp; E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ##blob##nbsp; Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt im Ergebnis nur zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. ##blob##nbsp; Dem Landgericht ist zu folgen, soweit es dem Grun-de nach eine Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht bejaht hat. Die Bushaltestelle genügte so, wie sie zur Zeit des Unfalls beschaffen war, nicht den an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anfor-derungen. ##blob##nbsp; Die an der Bushaltestelle zum Schutz der warten-den Fahrgäste angebrachten Scheiben aus Plexiglas sind, wie die vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbilder (Anlage zur Berufungserwiderung, GA Bl. 90) zeigen und wie das Landgericht im übrigen an Ort und Stelle festgestellt hat, genau so durchsichtig wie Glas. Dies stellt die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede. Ihre Behauptung, auf den Scheiben seien "ständig Reflexionen" vor-handen (Berufungsbegründung Seite 3, GA Bl. 73), trifft auch auf normales Glas zu. Auch Glas hat die Eigenschaft, das auf die Oberfläche auftref-fende Licht teilweise zu reflektieren. Dies ändert nichts daran, daß es sich um ein Material handelt, das aufgrund seiner hohen Lichtdurchlässigkeit für das menschliche Auge nicht ohne weiteres wahrnehm-bar ist. ##blob##nbsp; Aus der Verwendung durchsichtiger Materialien in Bauten und sonstigen für den Personenverkehr zugänglichen Anlagen ergeben sich Sicherheitsrisi-ken, denen bei der baulichen Gestaltung Rechnung getragen werden muß. In Fußgängerbereichen müssen durchsichtige Türen, Wände und Absperrungen so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie rechtzeitig wahrgenommen werden. Es muß durch entsprechende Vorkehrungen verhindert werden, daß Fußgänger sich so verhalten, als könnten sie durch solche Wände "hindurchgehen", und sich dabei ver-letzen. ##blob##nbsp; Diesen Anforderungen genügten die Schutzwände an der Bushaltestelle nicht. Dabei kann in tatsächli-cher Hinsicht auf sich beruhen, ob der Klebestrei-fen an der Stelle, wo der Kläger sich verletzte, schon längere Zeit vor dem Unfall abgerissen worden war und ob die Beklagte deshalb der Vorwurf trifft, die Anlage nicht mit der gebotenen Häu-figkeit oder Sorgfalt kontrolliert oder den Scha-den trotz erlangter Kenntnis nicht unverzüglich behoben zu haben. Ebenso kann dahinstehen, ob mit einem Klebestreifen, der von einem Unbefugten ohne nennenswerte Mühewaltung entfernt werden konnte, das richtige Material verwendet wurde und ob für den Streifen nicht eine auffälligere Farbe hätte gewählt werden müssen. Die Kenntlichmachung war jedenfalls deshalb nicht ausreichend, weil der Streifen mit einer Höhe von 1,55 m über dem Erdbo-den zu hoch angebracht war. Personen von geringer Körpergröße, insbesondere Kinder, wurden hierdurch nicht auf wirksame Weise gewarnt. Erfahrungsgemäß werden beim Gehen Hindernisse häufig schon dann nicht mehr wahrgenommen, wenn sie sich nur gering-fügig oberhalb der Augenhöhe befinden. Infolgedes-sen war der Klebestreifen schon für 1,55 m große Personen nicht mit ausreichender Sicherheit wahr-nehmbar. Das bedeutet, daß nicht nur Kleinkinder, die sich noch dauernd unter der Obhut Erwachsener befinden, sondern auch ältere Kinder, insbesondere Schüler, gefährdet waren, weil es in dem für sie maßgebenden Sichtbereich an der erforderlichen Kennzeichnung fehlte. ##blob##nbsp; Die Pflichtverletzung beruht auch auf einem Ver-schulden. Die verantwortlichen Bediensteten der Beklagten hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß es einer deutlicheren Kennzeichnung der Plexiglaswände be-durfte, um auch Kinder wirksam zu schützen. ##blob##nbsp; Die Pflichtverletzung ist für den Unfall des Klä-gers auch ursächlich geworden. Insoweit kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Unfall sei allein auf die durch die Spiel-situation bedingte Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen und wäre deshalb auch durch eine zusätzliche Kennzeichnung der Plexiglaswand nicht vermieden worden. Es ist anerkannt, daß dann, wenn rechtlich gebotene Schutzvorkehrungen zur Abwehr einer bestimmten Gefahr unterblieben sind, im Schadensfall der Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität der Pflichtverletzung spricht, wenn sich in dem Schaden die abzuwehrende Gefahr verwirklicht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 171). Die Vermutung, die hiernach für die Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten spricht, ist durch nichts entkräftet. ##blob##nbsp; Ein Mitverschulden des Klägers hat das Landgericht mit Recht verneint. Das Verhalten des Klägers, das zu dem Unfall geführt hat, ist für ein 9-jähriges Kind typisch und unter den gegebenen Umständen auch nicht vorwerfbar, da Kinder in diesem Alter regelmäßig noch nicht in der Lage sind, Gefahren-situationen richtig einzuschätzen und die gebotene Sorgfalt auch dann zu beachten, wenn ihre Aufmerk-samkeit durch einen von der Gefahr ablenkenden Vorgang, wie hier durch das Spielen mit anderen Kindern, beansprucht wird. Eine - entsprechende - Anwendung des § 829 BGB kommt im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht in Be-tracht. Die Klage ist daher dem Grunde nach unein-geschränkt gerechtfertigt. ##blob##nbsp; Den vom Kläger geltend gemachten materiellen Scha-den bestreitet die Beklagte nicht. Der Feststel-lungsantrag rechtfertigt sich daraus, daß nach den vom Kläger vorgelegten Attesten des Zahnarztes Dr. S. vom 08.05.1992 (Anlage zur Klageschrift, GA Bl. 6) und vom 02.07.1993 (Anlage zum Protokoll vom 08.07.1993, GA Bl. 104) noch ein Vitalitätsverlust der Frontzähne droht, der zu einem vorzeitigen Verlust der betroffenen Zähne führen kann. Auch für diesen noch möglichen Folgeschaden hat die Be-klagte Ersatz zu leisten. ##blob##nbsp; Dagegen erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 2.000,00 DM zu hoch bemessen. Im Gesichtsbereich wurde der Kläger nur geringfü-gig verletzt. Die Mundpartie schwoll an, blutete aber nicht. Im Mund kam es zwar zu Zahnfleischblu-ten, jedoch nicht zu größeren Verletzungen, die einer chirurgischen Behandlung bedurft hätten. Die Lockerung der Frontzähne hatte - bisher - nur zur Folge, daß der Kläger für 6 Wochen eine Schiene tragen mußte und daß sich die vorher begonnene kieferorthopädische Therapie um ein 1/2 Jahr verzögerte. Die hierdurch erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen erscheinen auch mit einem Schmerzensgeld von 1.200,00 DM hinlänglich ausge-glichen. ##blob##nbsp; Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. ##blob##nbsp; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. ##blob##nbsp; Berufungsstreitwert (zugleich maximale Beschwer): ##blob##nbsp; 7.080,00 DM.